Unterschied zwischen vorsorgevollmacht und betreuungsvollmacht

Die Betreuungsverfügung

Sie ist geeignet für Menschen, die niemanden haben dem sie 100% tig vertrauen. Sie tritt erst in Kraft, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Darin können Sie festhalten, welche Wünsche Sie für den Fall einer Betreuung haben, wer die Betreuung übernehmen soll oden wen Sie auf gar keinen Fall als gesetzlichen Verteter haben möchten. Es ist wichtig, dass Sie die Betreuungsverfügung dort hinlegen, wo sie schnell gefunden werden kann und auch Freunde / Bekannte, vielleicht auch den Pflegedienst darüber informeren, so dass im Notfall entsprechend Ihrer Wünsche gehandelt werden kann. 

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Vertrauensperson, bestimmte Rechtsgeschäfte für Sie zu tätigen (z.B. Arztgespräche für Sie zu führen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind).

Ein häufiger Irrtum: Ehepartner dürfen sich ohne Vollacht nicht vertreten! Auch Ehepartner oder erwachsene Kinder gegenüber den Eltern benötigen eine Vorsorgevollmacht!

Um Sie bei Finanzgeschäften zu vertreten, bestehen Banken und Sparkassen auf einer eigenen Bankvollmacht. Diese muss direkt dort erteilt werden.

Im Prinzip wird hier genau das gleiche geregelt wie bei einer rechtlichen Betreuung, nur dass hier keine Kontrolle durch das Betreuungsgericht erfolgt. 

Wer einen Bevollmächtigten hat, bekommt keinen Betreuer. Das Betreuungsgericht wird hierbei nicht automatisch beteiligt. Ausnahmen sind dabei Unterbringungsmaßnahmen und ärztliche Behandlungen, die ein großes Risiko bergen.

Egal wofür Sie sich entscheiden wollen oder müssen: 

Die Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörden stehen sowohl ehrenamtlichen Betreuern als auch Bevollmächtigten mit Rat und Tat zur Seite!

Auch das Betreuungsgericht wird bei Fragen weiter helfen.

Bei einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sind Sie auf den Bevollmächtigen, bzw. die Ärzte angewiesen, da Sie als Betroffener unter Umständen nicht mehr in der Lage sind, das Einhalten der eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

Zudem läßt es sich nicht ohne Weiteres bei Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sicherstellen, dass die Handlungsvollmacht gegenüber Dritten erst wirksam wird, wenn es erforderlich ist.

Bei einer Betreuungsverfügung dagegen ist - im Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht notwendig, dass bei der Abfassung Geschäftsfähigkeit (nach $ 104 BGB) gegeben ist. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche müssen grundsätzlich auch dann beachtet werden, wenn sie von einem geschäftsunfähigen Menschen geäußert wurden.

In vielen Fällen bietet es sich geradezu an, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Ich halte es für eine gute Idee, den Menschen, den Sie im Rahmen der Vorsorgevollmacht als Ihren Vertreter bestimmt haben, auch in der Betreuungsverfügung als Betreuuer zu benennen. Es entspricht sicher Ihren Wünschen und Interessen, wenn Ihre Versorgungsvollmacht nicht sämtliche relevanten Bereiche abdeckt oder gar unwirksam sein sollte - und es deshalb zu einem Betreuungsverfahren kommt, sich die Person Ihres Vertrauens sich um Sie kümmert.

Mit Hilfe einer anwaltlichen Beratung können Sie sicherstellen, dass Ihre Versorgungsvollmacht rechtlich sicher und "wasserdicht" ist.

Ich biete Ihne gerne meine persönliche Beratung rund um das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten an. Machen Sie einfach einen Termin.

Viele Menschen glauben, man müsse eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung haben. Viele Anbieter verkaufen ihren Kunden auch beides nach dem Motto „doppelt hält besser“. Das ist falsch und kostet unnötigerweise mehr Geld als nötig.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer „Bevollmächtigter“ wird. Dieser hat dann mit Unterschrift unter der Vollmacht „volle  Macht“ für den Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich! Damit schließt sie eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus, vgl. § 1896 Abs. 2 BGB. Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen bzw. kann ein bereits eingesetzter Betreuer bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man dagegen fest, wer „Betreuer“ werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines „Bevollmächtigten“:

Eine Betreuungsverfügung ist im Unterschied zur Vollmacht gerade nicht „rechtsverbindlich“. Der Text alleine berechtigt den Betreuer also gerade nicht zu irgendwelchen Entscheidungen!

Das Betreuungsgericht muss immer entscheiden, ob der in einer Betreuungsverfügung unverbindlich vorgeschlagene „Betreuer“ überhaupt eingesetzt wird, d.h. das Gericht kann den Betreuer ablehnen oder bestätigen, es muss ihn aber nicht einsetzen. Bei Ablehnung muss es dann selber einen anderen Betreuer bestellen, meist setzt es dann einen staatlichen Betreuer ein.

Mit der Bestellung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, d.h. z.B. mindestens einmal jährlich alle Abrechnungen und Belege prüfen, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten dem Betreuer genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers. Das Gericht kann dem Betreuer Anweisungen geben, es muss ihn kontrollieren und kann ihn sogar absetzen.

 Vorsogevollmacht statt Betreuungsverfügung

Mal ehrlich: wer möchte schon alle Entscheidungen, die man z.B. über die eigene Frau oder seine Eltern oder  seine volljährigen Kinder treffen muss, mit einem fachfremden und unbekannten Rechtspfleger absprechen und sich alle Entscheidungen von diesem genehmigen lassen? Das Abschalten, lebensgefährliche Operationen, Vermögensumschichtungen etc. will man doch nur selten mit einem fremden Rechtspfleger besprechen und von diesem genehmigen lassen müssen.

Welches Dokument man für sich wählt - Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - muss jeder selbst entschieden. Beide Dokumente schließen sich nebeneinander denklogisch aus. Das eine Dokument macht den Angehörigen stark (Vorsorgevollmacht), das andere das Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung).

Leitfrage ist: „Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht) oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden muss und ggf. auch von dem Gericht abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)?“

Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Umso erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden immer noch eine Betreuungsverfügung empfehlen. Dieses Dokument macht aber regelmäßig nur Sinn, wenn man keine eigenen Personen hat, die man als Bevollmächtigte in einer Vollmacht einsetzen kann.

Abrufbarkeit der Dokumente sicherstellen

Viele Betreuungen entstehen auch dadurch, dass die vorhandene Vorsorgevollmacht nicht gefunden wurde oder dass man gar nicht wusste, ob es überhaupt eine Vorsorgevollmacht gab.

Denn wie erfahren Unfallhelfer, Ärzte und das Betreuungsgericht, dass man Vorsorgedokumente hat und wer die Personen sind, die jetzt verständigt werden müssen, damit sie auch entscheiden können?

Die Abrufbarkeit „rund um die Uhr“ und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie „notwendige Medikamente“, „Allergien“, „Unverträglichkeiten“ und die „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“, denn diese Daten können Leben retten.

Das jederzeitge weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfeausweis, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.

Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfeausweis online Zugriff erhält.

Daher machen ein Nothilfeausweis und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.

Fazit

Ob man die Angehörigen stark machen will (dann Vorsorgevollmacht) oder das Betreuungsgericht in die Familie holen will (mit einer Betreuungsverfügung), entscheidet jeder selbst. Aber wenn man von Anfang an die Familie stark machen möchte, dann muss die dafür wichtige Vorsorgevollmacht auch sicher gefunden werden!

Deshalb sollte unbedingt neben dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht auch deren Auffindbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit im Notfall z.B. über einen Nothilfeausweis und einen Nothilfeordner organisiert werden. Dort - im Onlinepostfach - sollten dann auch lebensrettende medizinische Notfalldaten wie „Allergien“, „Unverträglichkeiten“, „lebensnotwendige Medikamente“ und „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“ vorliegen.

Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass (www.nothilfepass.de) erreichen.

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.

www.anwaltskanzleiarnold.de


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Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen. Jeder von uns kann unabhängig von seinem Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. 

Ich möchte Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die Arten von Vollmachten und Verfügungen geben, damit das in Ihrem Sinne geschieht.

Durch Unfall, Krankheit oder im Alter kann jeder vor der Situation stehen, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Darum sollte sich jeder einmal mit der Frage beschäftigen, wer handelt und entscheidet dann für mich entsprechend meinem Willen?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten rechtlich Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten zu regeln:

1. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist der schriftlich geäußerte Wille darüber, welche medizinischen Maßnahmen in einer bestimmten Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen. 

Sie richtet sich an Ärzte und an das behandelnde Pflegepersonal. Sie kann sich zusätzlich an Bevollmächtigte oder Betreuer richten mit der Anweisung, den geäußerten Willen durchzusetzen. Sie enthält Regelungen lebenserhaltenden Maßnahmen und Wiederbelebung, Schmerzmittel- und Antibiotikagaben, Künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Künstlicher Beatmung, Dialyse, Organspende, Freiheitsentziehenden Maßnahmen, Ärztlichen Schweigepflichtsentbindungen gegenüber bestimmten Personen, Gewünschten Sterbeort u. a.

2. Vorsorgevollmacht

Ist eine Person so erkrankt, dass sie ihre Alltagsgeschäfte nicht mehr selbst besorgen kann, so hat das Gericht einen rechtlichen Betreuer zu bestellen. Liegt aber eine Vorsorgevollmacht vor, so besteht für die Bestellung eines Betreuers kein Grund. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. 

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt man einer Person oder mehreren Personen die Vollmacht, stellvertretend Dinge zu erledigen in den Bereichen der Vermögenssorge, Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden u. a.

3. Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung sollte erstellt werden, wenn keine Vertrauensperson existiert, die bevollmächtigt werden kann oder wenn die Person des Vertrauens nicht bereit ist diese Aufgabe zu übernehmen. Steht keine bevollmächtigte Person zur Verfügung und Sie kommen in eine Situation der Handlungsunfähigkeit, wird eine rechtliche Betreuung vom Betreuungsgericht eingerichtet. 

Sofern dann keine Betreuungsverfügung existiert, entscheidet ein Richter darüber wer Sie betreuen soll und für welche Aufgabenkreise die Betreuung eingerichtet wird. In der Betreuungsverfügung kommt man dem Gericht zuvor und gibt vorsorgend an, wer die rechtliche Betreuung im Falle eines Falles übernehmen soll und/oder wer nicht.

Bei der Erstellung aller Verfügungen unterstütze ich Sie gerne! 

Gerne kann ich Sie bei der Erstellung ihrer Vorsorgeverfügungen beraten. Die Beratung und Erstellung der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen. 

Bedenken Sie auch dabei, dass die entstehenden Kosten einmalige Ausgaben sind, mit denen Sie die Voraussetzungen für eine gesicherte Zukunft schaffen. Auch viele Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Beratung und Erstellung der Vorsorgeverfügungen. 

Tipp:

Überprüfen Sie daher, ob in Ihrer Rechtschutzversicherung entsprechende Angebote enthalten sind oder informieren Sie sich, ob die Rechtsschutzversicherung einen Teil der Kosten übernehmen kann. Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die nicht nur die Erstellung der Vorsorgeverfügungen, sondern auch die Kosten für die jährliche Überprüfung übernehmen. Wer sich also mit dem richtigen Gedanken hinsichtlich der Erstellung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht beschäftigt, kann mitunter durch seine Rechtschutzversicherung eine Übernahme der Kosten beantragen. Anstatt vorgefertigte, allgemeine Verfügungen aus dem Internet herunterzuladen, sollte man das Angebot der Rechtsschutzversicherer annehmen und sich professionell durch einen Anwalt beraten lassen. Dieser stellt in der Regel auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, so dass Ihnen auch dieser Aufwand erspart bleibt.

Ich stehe Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung zur Verfügung!

Mit den allerbesten Grüßen 

Stephanie Bröring, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht