Unterschied zwischen anzeige und verwarnung

Nein. Eine Verwarnung zieht keinen Führerausweisentzug nach sich.

In der Schweiz haben Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich zwei unabhängige Verfahren zur Folge: Das Strafverfahren (Geld- und/oder Freiheitsstrafe sowie einer Busse), welches durch den Strafrichter am Deliktsort erledigt wird, und das Administrativmassnahmeverfahren (Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises, Verkehrsunterricht), welches durch das Strassenverkehrsamt am Wohnsitz durchgeführt wird.

Das Strassenverkehrsamt ist jedoch grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafverfahren gebunden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Nach einer Verletzung von Verkehrsregeln, wenn das Verschulden nur leicht wiegt und die Gefahr gering war. Eine konkrete Gefährdung ist nicht nötig.

Ferner nach einer Fahrt in angetrunkenem Zustand mit 0,5 bis 0,79 Promillen, oder bei Verstoss gegen das Alkoholverbot nach Art. 2a VRV, falls keine andere Widerhandlung begangen wurde.

Die Massnahme wird im Administrativmassnahmeregister eingetragen und ist dort mindestens 5 Jahre sichtbar.

Wird innerhalb von zwei Jahren ab Verfügungsdatum der Verwarnung erneut eine leichte Widerhandlung begangen, muss der Führerausweis entzogen werden. Verkehrsregelverletzungen, die nur zu einer Ordnungsbusse führen, bleiben ohne Folgen.

Bei einer zukünftigen Widerhandlung, die nicht mehr leicht wiegt, ist die Verwarnung im Rahmen des fahrerischen Leumundes zu würdigen.

Sie müssen sich nicht äussern. Äusserungen und Akteneinsicht sind freiwillig.

Falls der Sachverhalt bestritten wird oder wenn Sie gegen das Strafurteil Einsprache erhoben haben bzw. dies noch tun werden, bitten wir um schriftliche Mitteilung.

Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme wird eine Verfügung erlassen. Diese wird Ihnen mit eingeschriebener Post zugestellt. Sollten Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsmittelweg offen.

Das Administrativverfahren ist kostenpflichtig. Die Erhebung der Gebühr erfolgt separat und unabhängig von weiteren Verfahren. Die Grundkosten unserer Verwarnungen betragen aktuell Fr. 220.--. Je nach Verfahrensaufwand (längere telefonische Auskünfte etc.) ist eine höhere Gebühr nötig.

Die Artikel Verwarnung (Recht) und Strafzettel überschneiden sich thematisch. Informationen, die du hier suchst, können sich also auch im anderen Artikel befinden.
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Eine Verwarnung ist eine Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 56 ff. des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Sie kann mit oder ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes verbunden sein (§ 56 OWiG). Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.[1]

Unterschied zwischen anzeige und verwarnung

Polizeivollzugsbeamter beim Ausstellen einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung

Unterschied zwischen anzeige und verwarnung

„Strafzettel“ wegen Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes ohne gültige Abgasuntersuchung

Unterschied zwischen anzeige und verwarnung

Pkw mit „Strafzettel“

Unterschied zwischen anzeige und verwarnung

In Finnland werden Strafzettel immer vor Witterungseinflüssen geschützt eingetütet angeklemmt.

Unterschied zwischen anzeige und verwarnung

Verwarnung durch die Deutsche Volkspolizei in der DDR

Die schriftliche Verwarnung, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, ist fast immer mit einer Zahlungsaufforderung zwischen 5 und 55 Euro verbunden.[1]

Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs bei abwesendem Halter bzw. Fahrer können durch einen Hinweiszettel kenntlich gemacht werden, der am Fahrzeug angebracht wird – die schriftliche Verwarnung folgt in der Regel auf dem Postweg. Umgangssprachlich werden diese Hinweiszettel je nach Region auch Strafzettel, Protokoll oder Knöllchen genannt.

Bei der schriftlichen Verwarnung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Zahlung per Überweisungsträger
  • Zahlung vor Ort auf der Behörde

Lehnt der Betroffene eine Verwarnung ab oder zahlt er den Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines förmlichen Bußgeldverfahrens entschieden. Es wird dann in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, der zusätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Bei Halt- und Parkverstößen (im ruhenden Verkehr), bei denen der Fahrzeugführer (Täter) nicht ermittelt werden kann, besteht auch eine Kostentragungspflicht für den Kfz-Halter nach § 25a StVG (gelegentlich auch „Halterhaftung“). Mit der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Sie kann nachträglich nicht mehr unter den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten durch die Verwaltungsbehörde oder die Gerichtsbarkeit überprüft werden.

Eine wirksam erteilte Verwarnung mit Festsetzung eines Verwarnungsgeldes stellt ein Verfolgungshindernis für ein Bußgeldverfahren wegen der mit der Verwarnung geahndeten Tathandlung dar.[2] Eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld stellt kein Verfolgungshindernis für die Verfolgungsbehörde dar (§ 56 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Die Verfolgungsbehörden sind, soweit sie nicht in den jeweiligen Gesetzen festgelegt sind (z. B. bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht die Strafsachenstellen der nach HZAZustVO zuständigen Hauptzollämter), in entsprechenden Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer festgelegt (z. B. in Baden-Württemberg die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) oder in Bayern die Verordnung über die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – ZuVOWiG). Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeld werden in der Regel

  1. in Fällen des fließenden Verkehrs von der zuständigen Polizeibehörde (§ 57 OWiG) und
  2. in Fällen des ruhenden Verkehrs auch von der Gemeindebehörde vorgenommen.

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld-Zahlungsaufforderungen sind keine gebührenpflichtigen Verwarnungen, da sie nicht zum Kostenrecht zählen.

  • Bußgeldbescheid
  • Strafbefehl
  • Strafverfügung
  1. ↑ a b Erich Göhler: Ordnungswidrigkeitenrecht, Rn 16 zu § 56
  2. Erich Göhler: Ordnungswidrigkeitenrecht, Rn 42 und 43 zu § 56

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