Trennung mit Kind Wer darf in der Wohnung bleiben

Lautstarker Zoff ist keine "unbillige Härte"

So weit kommt es in den meisten Familien nicht. Verbaler Zoff gilt nicht als "unbillige Härte" und damit auch nicht als Grund, um einen ausfällig gewordenen Elternteil aus dem gemeinsamen Zuhause zu verbannen - es sei denn, die elterlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigen in sehr starkem Ausmaß die gewohnte Lebensführung des Kindes.

Dass eine Zuweisung wegen einer unerträglichen Atmosphäre daheim ausgesprochen werde, sei äußerst selten, sagt Schwab. Bei Paaren mit Kindern beleuchte das Familiengericht genau die individuelle Situation der Familie und kläre ab, wer zum Beispiel leichter in der Lage sei, eine zweite Wohnung zu bekommen und zu bezahlen.

Das Kindeswohl steht im Fokus

Grundsätzlich rangiert bei der Neuordnung der familiären Wohnsituation das Kindeswohl vor den Befindlichkeiten der Eltern. Primäres Ziel des Gerichts sei es, das soziale Umfeld für den Nachwuchs zu erhalten - also den vertrauten Freundeskreis und die alte Schule, so Schwab. Das kann bedeuten, dass das Familiengericht dem Elternteil, der den anderen nicht mehr um sich haben möchte, einen Strich durch die Rechnung macht und für die Trennungsphase eine Aufteilung der Ehewohnung festlegt.

Gericht kann Wohnsituation neu ordnen

Die Eltern sind in dem Fall von Tisch und Bett getrennt, die Familie arrangiert sich trotzdem vollständig in der bisherigen Wohnstatt. Per Zuweisung werde zum Beispiel bestimmt, wer wo schlafe sowie wer wann Bad und Küche nutzen dürfe, sagt Schwab. Ob die neue Wohnstruktur in den alten vier Wänden eine für die Kinder positive Lösung darstellt, hängt natürlich davon ab, wie gut es dem getrennten Paar gelingt, friedlich miteinander umzugehen.

Auszug will gut überlegt sein

Schwierig wird es dagegen, wenn ein Elternteil erst auszieht, dann aber in die Ehewohnung zurückkehren will, weil beispielsweise die Kosten für das separate Wohnen höher ausfallen als gedacht. Nach § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Partner, der die Ehewohnung verlassen hat, seinen Nutzungsanspruch daran verloren, wenn er sechs Monate lang keine "ernstliche Rückkehrabsicht" bekundet.

Bei einer innerhalb dieser Frist angekündigten Rückkehr geben die individuelle Lage der Familie sowie die Belange der Kinder den Ausschlag, ob der Auszügler verlangen kann, erneut in die Ehewohnung aufgenommen zu werden, sagt Heidi Fendler, Richterin am Familiengericht Frankfurt.

Edith Schwab kennt die Problematik aus ihrer juristischen Praxis. So sei etwa eine Klientin mit zwei minderjährigen Kindern aus dem bis zur Trennung gemeinsam bewohnten großen Haus zunächst ausgezogen.

Weil die Ausgaben für die gemietete Wohnung bald nicht mehr zu stemmen waren, wollte die Frau ihre Entscheidung rückgängig machen. Ihr Gatte lebte zu der Zeit allein in der Immobilie und bestand darauf, das weiterhin zu tun. Er argumentierte mit einem baldigen Verkauf des Hauses und bekam vor Gericht recht. Am Ende einigte man sich darauf, Mutter und Kinder in einer weiteren Eigentumswohnung der Eheleute unterzubringen.

Wenn sich ein Ehegatte vom anderen trennen will, stellt sich die Frage:

Wer muss ausziehen?

Und wer bleibt in der Ehewohnung?

Grundsätzlich hat jeder der beiden Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben, wie der andere Ehegatte.

Wer muss aber dann bei einer Trennung ausziehen? Fest steht: keiner der Eheleute darf den Anderen einfach “rauswerfen”. Das gilt sogar dann, wenn einer der Eheleute Alleinmieter oder Alleineigentümer der Wohnung ist. Auch in diesem Fall darf er den anderen Ehegatten nicht einfach rauswerfen. Denn trotz der Trennung (oder der Trennungsabsicht) besteht die Ehe ja weiter. Und deswegen ist die Wohnung weiterhin die Ehewohnung. Jeder Ehegatte hat das Recht, in der Wohnung zu leben. Auch wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben hat oder wenn er nicht Miteigentümer ist. Die Trennung ändert daran nichts.

Beispiel 1: Der Ehemann M ist Alleineigentümer der Wohnung, in der er und seine Frau F wohnen. Wenn M sich von F trennen will, darf er seine Frau F nicht einfach aus der Wohnung werfen, obwohl er Alleineigentümer ist. Er kann F nur bitten, auszuziehen. Falls F aber nicht freiwillig auszieht, muss M wohl oder übel selber ausziehen. Obwohl die Ehewohnung ihm allein gehört. Durch einen solchen Auszug gibt er aber sein Eigentumsrecht an der Wohnung nicht etwa auf. Vielmehr bleibt er trotzdem Eigentümer. Deshalb darf F auch nur noch vorübergehend in der Wohnung bleiben, und zwar längstens bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres.

Nur im Falle häuslicher Gewalt darf ein Ehegatte den anderen hinauswerfen oder durch die Polizei hinauswerfen lassen. Diese Gewalt muss aber “ganz frisch” passiert sein und nicht etwa bereits Wochen zurückliegen.

Rückkehr des ausgezogenen Ehegatten:

Darf es sich der ausgezogene Ehegatte später anders überlegen und in die Wohnung zurückkehren?

Nachdem ein Ehegatte ausgezogen ist, darf er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Wohnung nicht mehr einfach betreten. Das gilt auch dann, wenn der ausgezogene Ehegatte (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Mieter der Wohnung ist.

Beispiel 2: Die Eheleute M und F haben sich getrennt. Sie sind gemeinsam Miteigentümer eines Hauses, in welchem nach der Trennung allein die Ehefrau wohnt. M hat sich eine eigene kleine Wohnung gesucht. Ab und zu betritt er unangemeldet das Haus, wozu er sich berechtigt fühlt, “weil ihm ja schließlich das halbe Haus gehört”. Das darf er aber nicht. Indem er ausgezogen ist, hat er freiwillig seiner Frau den Alleinbesitz des Hauses überlassen. Er darf das Haus daher nur in Absprache mit seiner Frau betreten. Hält er sich nicht daran, dann darf die Frau die Schlösser austauschen.

“Ausgezogen” ist ein Ehegatte aber nicht bereits dann, wenn er die Wohnung im Streit für ein paar Tage verlassen hat. “Ausgezogen” ist er erst dann, wenn er “mit Sack und Pack” ausgezogen ist, also zumindest einen Teil seiner Kleidung und seiner persönlichen Dinge mitgenommen hat und sich darauf eingerichtet hat, für längere Zeit woanders zu wohnen.

Von der Frage, ob der ausgezogene Ehegatte zwischendurch die Wohnung betreten darf, ist aber eine ganz andere Frage zu unterscheiden: darf der ausgezogene Ehegatte wieder in die Wohnung einziehen?. Der ausgezogene Ehegatte hat solange ein Recht darauf, wieder einzuziehen, solange die Eheleute die weitere Nutzung der Ehewohnung nicht abschließend geregelt haben. Behauptet der in der Wohnung verbliebene Ehegatte, es habe eine solche abschließende Einigung stattgefunden, so muss er dies beweisen. Ist der ausgezogene Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung, so ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass er dem anderen Ehegatten die Wohnung auf Dauer überlassen wollte. Hat der ausgezogene Ehegatte aber nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug seine Rückkehrabsicht angezeigt, so gilt dieser Beweis der anderweitigen Vereinbarung als erbracht, § 1361b Abs, 4 BGB.

Also: Ist ein Ehegatte länger als sechs Monate ausgezogen, darf er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht in die Ehewohnung zurück. Ist sein Auszug erst weniger als sechs Monate her, so darf er zurückkehren – es sei denn, der andere Ehegatte könne beweisen, dass etwas anderes vereinbart war.

Darf der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, das Schloss auswechseln?

Wichtig: Hat der ausgezogene Ehegatte das Recht auf Rückkehr in die Ehewohnung, so darf er sich dieses Recht trotzdem nicht einfach gewaltsam nehmen. Er darf also nicht einfach in die Wohnung kommen und dazu eventuell das Schloss aufbrechen. Wenn der andere Ehegatte damit nicht einverstanden ist, muss er erst eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen.

Oft behauptet ein Ehegatte, der wieder in die Ehewohnung zurück will, er sei ja eigentlich nie richtig ausgezogen – schließlich habe er ja noch Kleidung, Dokumente und andere persönliche Sachen in der Wohnung. Ist der Ehegatte wirklich ausgezogen, wenn er z.B. den größten Teil seiner Kleidung zurücklässt und regelmäßig zum Wäschewechsel zurückkommt? Ja, ist er! Wenn der Ehegatte sich hauptsächlich woanders aufhält und wenn er längere Zeit woanders schläft, ist er “ausgezogen”. Egal, welche Sachen von ihm sich noch in der Ehewohnung befinden.

Sobald die Scheidung eingereicht ist, können beide Eheleute eine Neuregelung verlangen.

Handelt es sich um eine Mietwohnung und ist der ausgezogene Ehegatte der Alleinmieter, so kann er den Mietvertrag kündigen.

Sind beide Eheleute gemeinsam Mieter, so können sie auch nur gemeinsam kündigen. Wenn der andere Ehegatte bei der Kündigung nicht mitwirkt, so kann der ausgezogene Ehegatte sich ans Familiengericht wenden, das den anderen Ehegatten dann zur Mitwirkung zwingt. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Gemeinsame Mietwohnung“.

Handelt es sich um Wohneigentum und sind beide Eheleute Miteigentümer, dann gilt Folgendes: Nach Ablauf des Trennungsjahres kann jeder Ehegatte verlangen, dass eine Neuregelung stattfindet. Eine solche Neuregelung kann z.B. darin bestehen, dass das Haus verkauft wird, oder dass ein Ehegatte die Eigentumshälfte des anderen Ehegatten übernimmt, oder dass das Haus an einen Dritten vermietet wird.

Ist der ausgezogene Ehegatte der Alleineigentümer, so kann er nach Ablauf des ersten Trennungsjahres dem anderen Ehegatte eine angemessene Frist zum Auszug stellen. Nach Ablauf der Frist kann er eine Räumungsklage einreichen.