Mit wie vielen leuten darf man sich draußen treffen bayern

Ministerpräsident Markus Söder hat neue Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen für Bayern bekannt gegeben. Vor allem bei den Kontaktbeschränkungen gibt es Änderungen. Wir haben eine Aufstellung, wo ihr euch mit wie vielen Personen treffen dürft

Mit wie vielen leuten darf man sich draußen treffen bayern
Foto: Anders Wiklund/AP/TT NEWS AGENCY/dpa

Im privaten Haushalt

Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis mehr oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig mit der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen. 

Feiern in Gaststätten und nicht privaten Räumen

Berufliche  oder privat Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Gaststätten dürfen auch wieder bis 23 Uhr öffnen. Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt.     

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Mit wie vielen leuten darf man sich draußen treffen bayern

Das Infektionsschutzgesetz besagt in Paragraph 28b: In Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 dürfen sich nur ein Haushalt und eine zusätzliche Person treffen, sowie zugehörige Kinder unter 14 Jahren. Erlaubt ist auch, dass Kinder aus zwei Haushalten wechselnd von den Erwachsenen des einen und des anderen Haushalts beaufsichtigt werden.

Liegt die Inzidenz stabil unter unter 100, sind zwei Haushalte und fünf Personen erlaubt. Bei Inzidenzen unter 35 sind es sogar drei Haushalte und insgesamt maximal zehn Personen. Auch in diesen beiden Fällen zählen Kinder dieser Haushalte unter 14 Jahren nicht mit. Relevant ist jeweils der Ort, an dem man sich trifft, nicht wo die Personen leben.

Übersicht: Wo in Bayern gilt welche Inzidenzsstufe?

Doch wie genau ist die Regel zu handhaben? Darf ein Single bei einer Inzidenz über 100 also nicht nur einen mehrköpfigen Hausstand besuchen, sondern diesen auch in die eigene Wohnung einladen? Das Innenministerium bejaht diese Frage: Die Regelung gilt in beide Richtungen.

Singles dürfen Hausstand zu sich einladen

"Das heißt, es darf unabhängig von der Örtlichkeit eine haushaltsfremde Person bei einem Hausstand zu Besuch sein oder auch der andere Hausstand die haushaltsfremde Person besuchen. Unter einem Hausstand sind sämtliche Personen zu verstehen, die faktisch dauerhaft zusammenleben", so ein Sprecher des Ministeriums. Ebenso gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie nicht zusammen wohnen.

Das gilt für vollständig Geimpfte und Genesene

Für diese beiden Gruppen gibt es ab dem 6. Mai Erleichterungen. Sie werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr dazu gerechnet und auch die Ausgangssperre und Quarantänebestimmungen gelten nicht mehr für sie. Folglich darf man sich ab Donnerstag theoretisch auch mit mehr Personen verabreden. Dass man vollständig geimpft oder genesen ist, muss die Person jedoch nachweisen können.

Corona in Bayern: Wer gilt als vollständig geimpft oder genesen?

Die üblichen Abstandsregeln müssen auch Geimpfte und Genesene weiterhin einhalten, ebenso die Maskenpflicht zum Beispiel in der Nürnberger Innenstadt und in Geschäften.

4.6.2021, 14:30 Uhr

Mit wie vielen leuten darf man sich draußen treffen bayern
Foto: muenchen.de/Michael Hofmann

In Bayern gilt vorläufig bis zum 30. April 2022 die neue 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese setzt den Basisschutz des Bundes um. Viele bisherige Maßnahmen sind weggefallen – so auch die Maskenpflicht in Innenräumen und die 2G/3G-Regel. Bestehen bleibt u.a. die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV. Hier gibt es alle Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen.

Am 12. April hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek neue Regeln für die Quarantäne bekanntgegeben, die bereits am 13. April 0 Uhr per Allgemeinverfügung in Kraft getreten sind. 

Für Infizierte/positiv Getestete (Indexpersonen) gilt:

  • Die Dauer der Isolation beträgt 5 Tage nach der positiven Testung, eine separate Entlassung durch das Gesundheitsamt am Ende der Frist ist in der Regel nicht notwendig.
  • Für die Beendigung der Isolation an Tag 5 muss die Person mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Andernfalls muss die Isolation um jeweils 48 Stunden weiter verlängert werden (maximal 10 Tage).
  • Eine Abschlusstestung ist nicht erforderlich (Ausnahme: medizinisches Personal zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit).
  • Nach Beendigung der Isolation wird für weitere fünf Tage das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen und eine Kontaktreduzierung empfohlen.
  • Für Personen, die sich zum 12.04.2022 in Isolation befunden haben, richtet sich ab dem 13.04.2022 die Isolationsdauer nach den oben beschriebenen Vorgaben.

Mehr Informationen für Corona-positiv Getestete >>

Für enge Kontaktpersonen gilt:

  • Enge Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht in Quarantäne.
  • Eine Kontaktreduzierung über 5 Tage wird dennoch empfohlen, soweit möglich.
  • Für Personen, die sich am 12.04.2022 als enge Kontaktperson in Quarantäne befunden haben, endete die Quarantäne am 13.04.2022, 0:00 Uhr.

Mehr Informationen für enge Kontaktpersonen >>

Schutz vor Covid-19: Die Corona-Regeln seit dem 3. April

Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt seit dem 3. April nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Diese hat Bayern mit der 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt, die vorläufig bis zum 30. April gilt.

Somit entfällt vielerorts die Maskenpflicht in Innenräumen, auch die 2G- und 3G-Regelungen sind ausgelaufen. Weiterhin gültig bleiben u.a. die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV sowie in Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen und die Testpflicht in Kitas und Schulen.

  • Der Beschluss des Bayerischen Kabinetts vom 29. März >>

Die derzeit gültigen Corona-Regeln und wichtige Änderungen im Überblick:

Die verpflichtenden 2G- und 3G-Regeln für öffentliche und private Veranstaltungen, in der Gastronomie, für Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind aufgehoben. Es gibt somit keine bayernweiten Zugangsregeln mehr.

Auch im Parteiverkehr der Münchner Stadtverwaltung wird die bislang geltende 3G-Zugangsregelung aufgehoben.

Alle Veranstalter und Einrichtungen können aber weiterhin freiwillige Schutzkonzepte per Hausrecht umsetzen. Bitte vorab im Internet oder vor Ort informieren, welche Regeln aktuell gelten!

FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen aufgehoben — auch im Einzelhandel

Die bayernweite FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen ist seit 3. April aufgehoben. Das gilt auch für für den kompletten Einzelhandel und alle Dienstleistungen. Im ÖPNV bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Es werden jedoch weiterhin Hygienemaßnahmen empfohlen wie die Einhaltung eines Mindestabstands oder das Tragen einer medizinischen Maske sowie Konzepte zur Besucherlenkung.

Auch hier steht es den einzelnen Einrichtungen und Geschäften frei, freiwillige Schutzkonzepte wie eine Maskenpflicht im Sinne ihres Hausrechts umsetzen.

Die FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr bleibt in Bayern bis auf Weiteres bestehen. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschließlich 15 Jahren können auch eine OP-Maske (medizinische Maske) tragen.

  • Zu den Corona-Hinweisen der MVG

  • Maskenpflicht aufgehoben
    In den Schulen ist die Maskenpflicht für alle Klassen, Lehrkräfte und Besucher aufgehoben: Das gilt für das gesamte Gebäude und auch den Unterricht am Platz.
  • Die Testpflicht bleibt bis zum 30.4. bestehen:
    - Die Testpflicht (drei Mal wöchentlich) gilt für alle Schüler*innen, unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.
    - Ungeimpfte Lehrkräfte unterliegen der täglichen Testpflicht unter Aufsicht.

Alle Regelungen an Schulen sowie für die Quarantäne, die Testpflicht bei positiven Fällen und die Kontaktermittlung stehen hier im Detail.

Weitere Informationen in den FAQ des bayerischen Kultusministeriums.

  • In den Kindertagesstätten gilt weiterhin eine Testpflicht für alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Sorgeberechtigte müssen für ihr Kind drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.
  • Für Beschäftigte in Kindertagesstätten gilt tägliche Testpflicht
  • Pro Betreuungswoche sind für jedes Kind drei Coronatests anzubieten oder die kostenlose Abholung von Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

Die aktuell gültigen Regelungen für Kitas

Für den Besuch von Pflege- und Altenheimen und Krankenhäusern ist unabhängig vom Impfstatus weiterhin ein tagesaktueller Schnelltest notwendig.

Eine FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin für

  • Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Corona-Impfung in München: Termin, Ablauf, aktuelle Zahlen

Für alle Einreisenden nach Deutschland ab 12 Jahren gilt eine Test- bzw. Nachweispflicht (negatives Testergebnis, Impfnachweis oder Genesenennachweis) – egal, ob die Einreise per Flugzeug, mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff oder mit dem Auto erfolgt. Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt auch für Geimpfte und Genesene die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests.

Weitere Regelungen wie die Anmeldepflicht oder die Quarantänepflicht richten sich danach, ob man aus einem Hochrisikogebiet oder aus einem Virusvariantengebiet einreist. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorien eingestuft sind, stehen tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

  • Informationen für Reisende vom Bundesgesundheitsministerium

Coronavirus: Informationen der Stadt München

Das Gesundheitsreferat zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)

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