Abstellen von fahrzeugen ohne kennzeichen auf privatgrundstück

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Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Diese ist zu erreichen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

Grund für die Regelung, dass Sie ein abgemeldetes Auto nicht auf der Straße und auf öffentlichen Parkplätzen parken dürfen, ist der fehlende Versicherungsschutz. Ein Fahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung besitzen, ansonsten sind öffentliche Straßen und Wege tabu. Dies betrifft nicht nur das Fahren eines Pkws, sondern auch das Abstellen. Ein abgemeldetes Auto parken Sie nicht, da der Begriff "Parken" fest an die Anmeldung des Fahrzeugs gekoppelt ist. Das Abstellen des nicht angemeldeten Autos ist eine unerlaubte Sondernutzung. Diese steht laut Bußgeldkatalog unter Strafe.

Definition des öffentlichen Verkehrsraums

Als öffentlicher Verkehrsraum gelten alle Parkplätze, die sich nicht auf einem Privatgrundstück befinden. Private Wege fallen ebenfalls unter diese Definition, und zwar wenn Sie als Verkehrsteilnehmer freie Fahrt haben. Es gibt Straßen und Wege, die von der Kommune als privat gekennzeichnet sind, bei denen das Befahren jedoch für Anlieger gestattet ist. Als Anlieger gelten nicht nur Bewohner, sondern auch Besucher. Ein nicht angemeldetes Fahrzeug darf nicht auf derartigen Straßen parken.

Das Abstellen auf privatem Grund ist ohne Einschränkungen erlaubt

Haben Sie sich entschlossen, ein Fahrzeug abzumelden, müssen Sie es auf privatem Grund abstellen, das öffentlich nicht zugänglich ist. Im Idealfall sind Sie Besitzer eines Grundstücks oder Mieter eines solchen.

  • Das Abstellen des Autos bei Freunden, Bekannten oder Familienangehörigen ist ebenfalls gestattet. Als Privatgrund gelten alle Grundstücke, die nicht öffentlich zugänglich sind.
  • Das Parken in einer Garage ist generell erlaubt. Dazu gehört auch ein Platz in einer Tiefgarage, den Sie mieten oder besitzen.
  • Ein Firmenparkplatz, Campingplätze sowie Zufahrten, die Anlieger befahren, gehören nicht dazu. Wenn Sie sich nicht sicher sind, erkundigen Sie sich bei der Stadt oder Kommune, bevor Sie Ihren Wagen abmelden und abstellen.

Bei unerlaubtem "Parken" droht ein Bußgeld

Haben Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug unerlaubt auf einem Parkplatz oder an der Straße abgestellt, können Sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Wird das Ordnungsamt auf Ihren Pkw aufmerksam, erfolgt die Ermittlung Ihres Namens auch ohne Vorhandensein eines Nummernschildes. Die Fahrzeug-Ident-Nummer liefert einen Hinweis auf den letzten Halter des Wagens. Aus diesem Grund sollten Sie ein nicht angemeldetes Auto ausschließlich auf privatem Grund oder auf einer privaten Parkfläche abstellen.

  • Die Kommune hat das Recht, Ihr Fahrzeug auf Ihre Kosten zu beseitigen. Dies bedeutet, dass Sie das Abschleppen und eventuell die Entsorgung bezahlen müssen. Diese Maßnahme kündigt die Behörde an, indem sie einen roten Punkt auf die Windschutzscheibe klebt. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann das Auto auch ohne diesen Warnhinweis abgeschleppt werden.
  • Sind Sie als Halter des Fahrzeugs ermittelt worden, müssen Sie in der Regel ein Bußgeld zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Ort, an dem Sie den Wagen geparkt haben. Behindert das Fahrzeug den Verkehr, müssen Sie mit einer Strafe von bis zu 500 Euro rechnen.

Für das kostenpflichtige Abschleppen oder die Verhängung eines Bußgeldes ist es unerheblich, warum Sie Ihr Fahrzeug stillgelegt haben. Auch neuere Autos sind von den Strafmaßnahmen betroffen. Darüber hinaus haben Sie bei Diebstahl keinen Schutz. Deswegen achten Sie immer darauf, dass Ihr abgemeldetes Auto an einem sicheren Platz steht.

22. Januar 2020

…. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten.

Ein auf

  • einem Privatgrundstück oder
  • einem durch ausreichende Beschilderung erkennbaren Privatparkplatz

abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer

  • zum Abstellen des Fahrzeugs dort nicht befugt war oder
  • die für ihn aufgrund entsprechender Beschilderung erkennbaren Bedingungen, an die die Benutzung des Privatparkplatzes geknüpft sind, nicht (mehr) erfüllt sind

sowie

  • weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und
  • die somit einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand sofort zu beseitigen, in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,

  • das sind neben den reinen Abschleppkosten, soweit diese ortsüblich sind,
  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sowie ortsüblich sind,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,

  • von dem das Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Privatgrundstück bzw. Privatparkplatz abgestellt worden ist,

nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen.

Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat

  • und der dem Eigentümer dem unmittelbare Besitzer des Privatgrundstücks möglicherweise unbekannt ist,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von

  • dem Halter des Fahrzeugs,
    • der sich durch eine Halteranfrage relativ einfach ermittelt lässt,

nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm

  • für das Abschleppen und
  • für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs

entstanden

  • und soweit die Kosten hierfür ortsüblich

sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,

  • der ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt hatte,

entweder

  • von dem Fahrzeughalter nach § 257 Satz 1 BGB Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen verlangen

oder

  • seine Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abtreten kann,
    • mit der Rechtsfolge, dass dieser dann den Fahrzeughalter auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

wenn

  • die erstattungspflichtigen Kosten gezahlt sind oder
  • eine entsprechende Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB erbracht worden ist.

Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten

  • Kosten für das Abschleppen überhöht,

kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • den Betrag, der die erstattungspflichtigen Kosten übersteigt,

von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn

  • der Grundstückseigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks seinen Ersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
  • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt", beispielsweise von mindestens 30 €, erhoben wird,

kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt"

  • sofern dieses hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen.

In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts" dann in Anspruch nehmen, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,

  • den Fahrer des Fahrzeugs, der das Fahrzeug gefahren hat,
  • aber auch den Fahrzeughalter, wenn dieser auf entsprechende Aufforderung den verantwortlichen Fahrer nicht benennt,

aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf (künftige) Unterlassung der Besitzstörung

in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –).