Datenschutz | Erklärung zu Cookies Show Um fortzufahren muss dein Browser Cookies unterstützen und JavaScript aktiviert sein. Bei Problemen wende Dich bitte an: Phone: 030 81097-601 Sollte grundsätzliches Interesse am Bezug von MOTOR-TALK Daten bestehen, wende Dich bitte an: Mail:
mobile.de GmbH Albert-Einstein-Ring 26 | 14532 Kleinmachnow | Germany Phone: 030 81097-601 Mail: Geschäftsführerin: Patricia Lobinger HRB‑Nr.: 18517 P, Amtsgericht Potsdam Sitz der Gesellschaft: Kleinmachnow Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE203779911 Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Diese ist zu erreichen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Grund für die Regelung, dass Sie ein abgemeldetes Auto nicht auf der Straße und auf öffentlichen Parkplätzen parken dürfen, ist der fehlende Versicherungsschutz. Ein Fahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung besitzen, ansonsten sind öffentliche Straßen und Wege tabu. Dies betrifft nicht nur das Fahren eines Pkws, sondern auch das Abstellen. Ein abgemeldetes Auto parken Sie nicht, da der Begriff "Parken" fest an die Anmeldung des Fahrzeugs gekoppelt ist. Das Abstellen des nicht angemeldeten Autos ist eine unerlaubte Sondernutzung. Diese steht laut Bußgeldkatalog unter Strafe. Definition des öffentlichen VerkehrsraumsAls öffentlicher Verkehrsraum gelten alle Parkplätze, die sich nicht auf einem Privatgrundstück befinden. Private Wege fallen ebenfalls unter diese Definition, und zwar wenn Sie als Verkehrsteilnehmer freie Fahrt haben. Es gibt Straßen und Wege, die von der Kommune als privat gekennzeichnet sind, bei denen das Befahren jedoch für Anlieger gestattet ist. Als Anlieger gelten nicht nur Bewohner, sondern auch Besucher. Ein nicht angemeldetes Fahrzeug darf nicht auf derartigen Straßen parken. Das Abstellen auf privatem Grund ist ohne Einschränkungen erlaubtHaben Sie sich entschlossen, ein Fahrzeug abzumelden, müssen Sie es auf privatem Grund abstellen, das öffentlich nicht zugänglich ist. Im Idealfall sind Sie Besitzer eines Grundstücks oder Mieter eines solchen.
Bei unerlaubtem "Parken" droht ein BußgeldHaben Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug unerlaubt auf einem Parkplatz oder an der Straße abgestellt, können Sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Wird das Ordnungsamt auf Ihren Pkw aufmerksam, erfolgt die Ermittlung Ihres Namens auch ohne Vorhandensein eines Nummernschildes. Die Fahrzeug-Ident-Nummer liefert einen Hinweis auf den letzten Halter des Wagens. Aus diesem Grund sollten Sie ein nicht angemeldetes Auto ausschließlich auf privatem Grund oder auf einer privaten Parkfläche abstellen.
Für das kostenpflichtige Abschleppen oder die Verhängung eines Bußgeldes ist es unerheblich, warum Sie Ihr Fahrzeug stillgelegt haben. Auch neuere Autos sind von den Strafmaßnahmen betroffen. Darüber hinaus haben Sie bei Diebstahl keinen Schutz. Deswegen achten Sie immer darauf, dass Ihr abgemeldetes Auto an einem sicheren Platz steht.
22. Januar 2020 …. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten. Ein auf
abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer
sowie
Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,
kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,
nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen. Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat
kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von
nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm
entstanden
sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,
entweder
oder
Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs wenn
Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten
kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs
von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn
Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass
kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer
ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt"
als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts" dann in Anspruch nehmen, wenn dieser
Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,
aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB
in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –). |