Woher weiß ich ob mein arbeitgeber tarifgebunden ist

Die Tarifbindung (oder Tarifgebundenheit) ist die Voraussetzung für das unmittelbare Unterworfensein eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers unter die Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags. Sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, so führt dies zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis. In Deutschland sind nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrags sind, tarifgebunden.

In Anlehnung an die Terminologie des Tarifvertragsgesetzes müsste man von Tarifgebundenheit sprechen. Der Begriff Tarifbindung hat sich aber durchgesetzt[1] und bedeutet dasselbe.

Tarifvertragspartei auf der Seite der Arbeitgeber ist ein Arbeitgeberverband. Voraussetzung der Tarifbindung des Arbeitgebers ist also, dass er Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbands ist. Alternativ kann der Arbeitgeber auch selbst mit einer Gewerkschaft einen so genannten Haus- oder Firmentarifvertrag abschließen, an den er dann naturgemäß gebunden ist.

Jedoch führt nicht jede Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zur Tarifbindung. Es gibt Arbeitgeberverbände, die in ihrer Satzung eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung eröffnen (so genannte OT-Mitgliedschaft).

Arbeitnehmer müssen für die Tarifbindung Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sein.

Die Tarifbindung endet (erst) mit dem Ende des Tarifvertrags. Ein Austritt aus dem Verband bewirkt somit noch nicht das Ende der Tarifbindung, wenn der Tarifvertrag noch in Kraft bleibt.

Der Vorteil der Tarifbindung besteht für einen Arbeitgeber darin, dass durch sie die Kosten der Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen sinken und sich auch das Risiko von Produktionsausfällen durch Arbeitskämpfe verringert. Der Nachteil der Tarifbindung ist aus Arbeitgebersicht, dass Tarifverträge die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Unternehmens nicht berücksichtigen könnten. Aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren eine größere Zahl von Arbeitgebern aus den Arbeitgeberverbänden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Vor allem für größere Unternehmen mit vielen Beschäftigten stellen Haustarifverträge eine Alternative dar, die ggf. eine flexiblere Anpassung an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglicht.

Für Arbeitnehmer besteht der Vorteil der Tarifbindung in der Regel darin, dass bei Kollektivverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden die Verhandlungsmacht jedenfalls tendenziell eher gleichmäßiger verteilt ist als bei einer individuellen Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen mit dem Arbeitgeber.

Durch Allgemeinverbindlicherklärung kann bestimmt werden, dass alle Arbeitsverhältnisse im fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags dem normativen Teil eines Tarifvertrags unterworfen werden, d. h. auch Arbeitsverhältnisse deren Parteien bisher nicht tarifgebunden sind.

Im Jahr 2020 arbeiteten 43 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit einem Branchentarifvertrag, 2019 lag dieser Wert noch bei rund 46 Prozent. Damit setzt sich der seit Jahren rückläufige Trend fort. In Westdeutschland arbeiteten 46 Prozent der Beschäftigten im Jahr 2019 in Betrieben mit Branchentarifvertrag. Im Jahr 2018 waren es mit 48 Prozent noch zwei Prozentpunkte mehr. In Ostdeutschland sank der entsprechende Anteil der Beschäftigten 2019 gegenüber dem Vorjahr um einen Prozentpunkt von 35 auf 34 Prozent. Das zeigen Daten des IAB-Betriebspanels, einer jährlichen Befragung von rund 15.000 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Ebenso ist der der Anteil der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben im Jahr 2019 weiter zurückgegangen. Firmen- oder Haustarifverträge galten 2019 für sieben Prozent der westdeutschen und für elf Prozent der ostdeutschen Beschäftigten.[2]

  • Tarifbindung 1998 bis heute
  1. Das Bundesarbeitsgericht spricht etwa regelmäßig von Tarifbindung, als Beispiel für viele: Urteil vom 23. Februar 2011, Az.: 5 AZR 143/10
  2. IAB-Forum: Tarifbindung geht in Westdeutschland weiter zurück. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 13. Mai 2021 (abgerufen am 20. Mai 2021)
  • Paul R. Melot de Beauregard: Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung, Diss. 2001, ISBN 3-631-39295-8

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Tarifverträge, vor allem solche, die für ganze Branchen und bestimmte regionale Bereiche gelten (z. B. für die metallverarbeitenden Industrie oder für den Einzelhandel), spielen in Deutschland eine große Rolle. Sie werden auf der Arbeitnehmerseite von den Gewerkschaften, auf der Arbeitgeberseite von Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern abgeschlossen. Enthalten sind Regelungen über

  • Arbeitsbedingungen wie die Löhne und Gehälter,
  • die Arbeitszeit,
  • die Dauer des Erholungsurlaubs,
  • Überstunden,
  • Kündigungsfristen oder Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterstellt, kommt er in den Genuss der darin geregelten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen.

Für wen gelten Tarifverträge?

Die Mindestarbeitsbedingungen eines Tarifvertrags gelten für die sogenannten Tarifgebundenen, also für die Mitglieder der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. einem einzelnen Arbeitgeber. In diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer die tariflichen Leistungen automatisch zu, es ist also nicht erforderlich, dass im Arbeitsvertrag die Geltung des einschlägigen Tarifvertrags einbezogen ist.

 Der Arbeitgeberverband hat mit der Gewerkschaft in einem Tarifvertrag eine Lohnerhöhung vereinbart. Sind Arbeitgeber A und Arbeitnehmer B Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft, erwirbt B automatisch einen Anspruch auf die Lohnerhöhung. Ist B zwar Mitglied in der Gewerkschaft, A aber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband, steht B die automatische tarifliche Lohnerhöhung nicht zu.

Bei Regelungen im Tarifvertrag, die betriebliche Fragen betreffen (sogenannten Betriebsnormen), ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber tarifgebunden, also Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers kommt es nicht an.

 Der Arbeitgeberverband hat mit der Gewerkschaft in einem Tarifvertrag die Lage der Arbeitszeit geregelt. Wenn Arbeitgeber A Mitglied im Arbeitgeberverband ist, gelten die tariflichen Regelungen auch dann automatisch für das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmer B, wenn dieser nicht Mitglied in der Gewerkschaft ist.

Welche Folgen hat es, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde?

Ein nicht in der Gewerkschaft organisierter Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf tarifliche Leistungen, wenn ein einzelner Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (das sind rund 70.000 Tarifverträge). In diesem Fall gelten diese Tarifverträge für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft organisiert bzw. der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist.

Kann auch ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer tarifliche Leistungen beanspruchen?

Wenn der Arbeitnehmer nicht tarifgebunden und der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, kann der Arbeitnehmer nur dann tarifliche Leistungen beanspruchen, wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird, die Regelungen des Tarifvertrags also arbeitsvertraglich einbezogen werden. Die Bezugnahme kann sich entweder auf den Tarifvertrag insgesamt oder auf einzelne tarifliche Regelungen beziehen.

  • Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass ein Tarifvertrag als Ganzes Gegenstand des Arbeitsvertrags werden soll (sogenannte Globalverweisung). In diesem Fall finden alle tariflichen Regelungen auch auf das nach dem Tarifvertragsgesetz nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnis Anwendung.
  • Es kann auch vereinbart werden, dass nur bestimmte Regelungen eines Tarifvertrags (z. B. über die Vergütung) in den Arbeitsvertrag einbezogen werden.

Die Klausel im Arbeitsvertrag, durch die auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, kann statisch oder dynamisch sein:

  • Bei der statischen Verweisung wird im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag in der aktuell geltenden Fassung verwiesen. In diesem Fall wirken sich spätere Änderungen des Tarifvertrags nicht auf das Arbeitsverhältnis aus.
  • Bei der für den Arbeitnehmer besseren dynamischen Verweisung wird auf das jeweils geltende Tarifrecht verwiesen. In diesem Fall nimmt der Arbeitnehmer dann automatisch an einer günstigeren Tarifentwicklung teil.

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