Im geschützten Mitgliederbereich der Bayerischen Landesärztekammer haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihr persönliches Fortbildungspunktekonto einzusehen und sich einen Fortbildungspunkte-Kontoauszug zu erstellen, dort wird jede registrierte Einzelveranstaltung mit Angabe der erworbenen Fortbildungspunkte aufgelistet.
Sie können sich die Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG erstellen und ausdrucken.
Der Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erforderliche Selbsteinstufung der geforderten 50 fachgebietsspezifischen Fortbildungspunkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.
Das freiwillige Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzten auf Anfrage ausgestellt, wenn diese in maximal drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und anhand der Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen haben.
Veranstalter ärztlicher Fortbildungen haben die Möglichkeit, Fortbildungspunkte anhand der Barcode-Etiketten von Ärzten über den von der Bundesärztekammer (BÄK) bereitgestellten elektronischen Informationsverteiler (EIV) an die jeweiligen (Landes-) Ärztekammern zu übermitteln.
Für Fortbildungspunkte, die nicht vom Veranstalter übertragen werden können, arbeitet die Bayerische Landesärztekammer seit 2007 mit einem darauf spezialisierten Partner die „Deutsche Post E-POST Solutions GmbH in Mannheim“ zusammen. Die Teilnahmebescheinigungen werden eingescannt und elektronisch, datenschutzrechtlich einwandfrei auf das persönliche Fortbildungspunktekonto des Arztes übertragen.
Bitte senden Sie dazu Ihre Teilnahmebescheinigungen in Kopie mit unterzeichneter Einverständniserklärung/Deckblatt an die Bayerische Landesärztekammer Aktion Fortbildungspunkte-Scannen PF 903002 69903 Mannheim
Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit eine Selbsteinstufung Ihrer notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen vorzunehmen und sich einen geeigneten Nachweis zu erstellen.
Hierfür sind Fortbildungsveranstaltungen registrierbar, die seit dem 1. Januar 2016 besucht wurden.
Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) – das sollten Sie als Veranstalter beachten Hinweis: Ihre elektronisch erfassten Daten werden nicht an andere Institutionen (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Krankenhäuser o. ä.) übermittelt. Es erfolgt ausschließlich eine elektronische Übermittlung Ihrer Daten an die Bayerische Landesärztekammer. Aus technischen Gründen ist nach erstmaliger elektronischer Übermittlung der Veranstaltung an den EIV eine Änderung (z. B. Nachmeldung eines Teilnehmers) nur bis zu sieben Tagen möglich.
Gültig für… Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) KVB- Expertentelefon Praxisführung: 01805 909290–10 (gebührenpflichtig) www.kvb.de Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern) Erster möglicher Sammelzeitraum
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
Dritter möglicher Sammelzeitraum
Zu erbringende Fortbildungspunkte Anerkennung von Fortbildungspunkten, die vor Beginn des ersten (Fünfjahres-) Sammelzeitraums erworben wurden Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat Gesetzestext/Richtlinie unter Gültig für… Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystr. 8 10623 Berlin www.g-ba.de Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern) Erster möglicher Sammelzeitraum
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
Dritter möglicher Sammelzeitraum
Zu erbringende Fortbildungspunkte Anerkennung von Fortbildungspunkten, die vor Beginn des ersten (Fünfjahres-) Sammelzeitraums erworben wurden Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat BAnz 2009; 1540 vom 28. April 2009 Dtsch. Aerztebl 2006; 103 (4) A211 Gesetzestext/Richtlinie unter Gültig für… Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) Mühlbaurstr. 16 81677 München Tel: 089 4147–124 Fax: 089 4147–705 www.blaek.de fobizer Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern) Möglicher Sammelzeitraum Zu erbringende Fortbildungspunkte Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat Gesetzestext/Richtlinie unter Gültig für… Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) Elsenheimerstraße 39 80687 München Regionales Team Notarztdienst www.kvb.de/praxis/notarztdienst Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern) Erster möglicher Sammelzeitraum
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
Zu erbringende Fortbildungspunkte Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat Gesetzestext/Richtlinie unter
Für Hospitationen können Fortbildungspunkte beantragt und gutgeschrieben werden sofern im Vorfeld eine formlose Beantragung mit einem von der Kammer erstellten Antragsformular mit Angabe von Ort, verantwortlichem ärztlichen Leiter der Einrichtung, genaue Beschreibung von Tätigkeiten und Zeiten; eingereicht wird.
Nach absolvierter Hospitation ist das vorgefertigte Bestätigungsformular, ausgefüllt vom Hospitationsgeber bei der Kammer einzureichen / vorzulegen.
Die BLÄK stellt seit Januar 2011 als Service für den Hospitanten und den Hospitationsgeber eine Muster-PDF „Vereinbarung zur Verschwiegenheitsverpflichtung“ inkl. Merkblatt und rechtliche Bezüge zur Verfügung.
Rechtsverbindliche Grundlagen für die Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bilden die Fortbildungsordnung des Beschlusses des 72. Bayerischen Ärztetages am 13. Oktober 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Oktober 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktuell gültige Richtlinie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. November 2019 wurde die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen neu erlassen. Unter den folgenden Links finden Sie die Fortbildungsordnung sowie die dazugehörigen Richtlinien.
Fortbildungspunkte § 136b SGB V § 95d SGB V
Anfragen per E-Mail bitte an: praxisfuehrungsbera Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Tel. 089 570 93–40010 Fax 089 570 93–64944
Fortbildungspunkte Beginn Ende Fortbildungssammelszeitraum
Die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) ist eine personengebundene, lebenslang gültige (auch bei Kammerwechsel) 15-stellige Ziffernfolge, die jeder Arzt von seiner Ärztekammer erhält. Aufbau der EFN:
Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
Die Barcode-Etiketten bzw. Ihren Fortbildungsausweis erhalten Sie über die: Bayerische Landesärztekammer Mühlbaurstraße 16 81677 München Telefon: 089 4147–124 Telefax: 089 4147–705 E-Mail: fobizer oder im geschützten Mitgliederbereich Meine BLÄK-Portal unter der Rubrik Fortbildung – Etiketten / Ausweis Die bestellten Barcode-Etiketten und der Fortbildungsausweis werden wöchentlich am Donnerstag per Post an Ihre Privatadresse, welche in unserer Datenbank hinterlegt ist, versandt. Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) Fortbildungs-Ausweis (Muster)
Für das Selbststudium von Fachliteratur (Kategorie E) und für die Ausübung einer Referententätigkeit, Veröffentlichung(en) etc. (Kategorie F) werden innerhalb von fünf Jahren maximal 50 Fortbildungspunkte anerkannt.
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.
Ja, die Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer besagt unter § 4, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Kammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
Eine Anrechnung von überzähligen Fortbildungspunkten auf den nachfolgenden 5-Jahressammelzeitraum ist nicht möglich. Fortbildungspunkte 5 Jahressammelzeitraum
Sie können Ihr elektronisches Fortbildungskonto online auf der Homepage der BLAEK im Meine BLÄK-Portal einsehen. Um online zum Fortbildungspunktekonto zu gelangen, müssen Sie sich zunächst registrieren lassen. Im Anschluss benötigen Sie für einen uneingeschränkten Zugang ins Meine-BLÄK-Portal noch einen einmalig einzugebenden Freischaltcode. Diesen erhalten Sie nach erfolgreichem Registrieren aus Sicherheitsgründen wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinterlegten Privatanschrift. Nachdem Sie erfolgreich den Freischaltcode eingegeben haben, besitzen Sie nun einen uneingeschränkten Zugang für alle Funktionen im Meine BLÄK-Portal. Fortbildungspunkte Online-Portal Meine BLÄK
Fortbildungszertifikate werden in Bayern untergliedert in die sozialrechtlich vorgegebenen Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fortbildungszertifikate dienen dem Nachweis, dass der Arzt die sozialrechtliche Fortbildungspflicht erfüllt hat. Darüberhinaus gibt es für die in Bayern tätigen Ärzte das Freiwillige Fortbildungszertifikat. Dies wird auf Wunsch bei der zuständigen Ärztekammer ausgestellt, wenn in maximal drei Jahren 150 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Um Fortbildungspunkte für die Teilnahme an Hospitationen zu erhalten ist Voraussetzung, immer im Vorfeld eine Anmeldung und Überprüfung der Hospitationen bei der zuständigen Ärztekammer des Arztes einzureichen.
Anmeldung Bestätigung Fortbildungspunkte
Im Interesse einer zügigen und komfortablen Bearbeitung haben wir für Sie eine praktikable Lösung gefunden, um die große Menge an Papier-"Altlasten" von Fortbildungsbescheinigungen auf Ihrem Fortbildungspunktekonto zu aktualisieren. Teilnahme-Bescheinigungen (TNB), die nicht vom Veranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet bzw. vor Einführung des EIV ausgestellt wurden, können durch eine technische Optimierung auch elektronisch und datenschutzrechtlich einwandfrei erfasst werden. Hierzu senden Sie bitte Ihre Teilnahme-Bescheinigungen in Kopie (diese werden anschließend vernichtet) mit Ihrem Deckblatt nach Mannheim. Mannheim Scannen Barcode-Etiketten Sammelzeitraum
Fortbildungsveranstaltungen, die von einer anderen Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, sind anrechnungsfähig. wechselseitige Anerkennung Fortbildungspunkte anderer Ärztekammern Auszug Fortbildungsordnung
Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet. Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt. Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden. |