Wo finde ich meine efn nummer

Im geschütz­ten Mitglie­der­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer haben Sie jeder­zeit die Möglich­keit Ihr persön­li­ches Fort­bil­dungs­punk­te­konto einzu­se­hen und sich einen Fort­bil­dungs­punkte-Konto­aus­zug zu erstel­len, dort wird jede regis­trierte Einzel­ver­an­stal­tung mit Angabe der erwor­be­nen Fort­bil­dungs­punkte aufge­lis­tet.

Wo finde ich meine efn nummer

Sie können sich die Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nach­weis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG erstel­len und ausdru­cken.

Wo finde ich meine efn nummer

Der Nach­weis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erfor­der­li­che Selbst­ein­stu­fung der gefor­der­ten 50 fach­ge­bietss­pe­zi­fi­schen Fort­bil­dungs­punkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.

Das frei­wil­lige Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird den bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzten auf Anfrage ausge­stellt, wenn diese in maxi­mal drei Jahren mindes­tens 150 Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben und anhand der Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen nach­ge­wie­sen haben.

Veran­stal­ter ärzt­li­cher Fort­bil­dun­gen haben die Möglich­keit, Fort­bil­dungs­punkte anhand der Barcode-Etiket­ten von Ärzten über den von der Bunde­s­ärz­te­kam­mer (BÄK) bereit­ge­stell­ten elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ver­tei­ler (EIV) an die jewei­li­gen (Landes-) Ärzte­kam­mern zu über­mit­teln.

Für Fort­bil­dungs­punkte, die nicht vom Veran­stal­ter über­tra­gen werden können, arbei­tet die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer seit 2007 mit einem darauf spezi­a­li­sier­ten Part­ner die „Deut­sche Post E-POST Solu­ti­ons GmbH in Mann­heim“ zusam­men. Die Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen werden einges­cannt und elek­tro­nisch, daten­schutz­recht­lich einwand­frei auf das persön­li­che Fort­bil­dungs­punk­te­konto des Arztes über­tra­gen.

Bitte senden Sie dazu Ihre Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen in Kopie mit unter­zeich­ne­ter Einver­ständ­nis­er­klä­rung/Deck­blatt an die

Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer Aktion Fort­bil­dungs­punkte-Scan­nen PF 903002

69903 Mann­heim

Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht seit 1. Januar 2016 die Möglich­keit eine Selbst­ein­stu­fung Ihrer notärzt­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen vorzu­neh­men und sich einen geeig­ne­ten Nach­weis zu erstel­len.

Hier­für sind Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen regis­trier­bar, die seit dem 1. Januar 2016 besucht wurden.

  • Anleitung zur Selbsteinstufung

Zur Erfas­sung und Vertei­lung von Fort­bil­dungs­punk­ten gibt es ein einheit­li­ches Verfah­ren, den Elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ver­tei­ler (EIV) – das soll­ten Sie als Veran­stal­ter beach­ten

Hinweis: Ihre elek­tro­nisch erfass­ten Daten werden nicht an andere Insti­tu­ti­o­nen (z. B. Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung, Kran­ken­häu­ser o. ä.) über­mit­telt. Es erfolgt ausschließ­lich eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung Ihrer Daten an die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer.

Aus tech­ni­schen Grün­den ist nach erst­ma­li­ger elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung der Veran­stal­tung an den EIV eine Ände­rung (z. B. Nach­mel­dung eines Teil­neh­mers) nur bis zu sieben Tagen möglich.

Gültig für…
…Ver­trag­s­ärzte oder Vertrags­psy­cho­the­ra­peu­ten, für ermäch­tigte Ärzte und ermäch­tigte Psycho­the­ra­peu­ten sowie in Medi­zi­ni­schen Versor­gungs­zen­tren oder bei einem Vertrags­a­rzt oder Vertrags­psy­cho­the­ra­peu­ten ange­stellte Fach­ärzte und Psycho­the­ra­peu­ten.

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern) Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB) KVB- Exper­ten­te­le­fon Praxis­füh­rung: 01805 909290–10 (gebüh­ren­pflich­tig)

www.kvb.de

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
…der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns

Erster mögli­cher Sammel­zeit­raum
…für alle Fach­ärzte, die vor Juli 2004 bereits zuge­las­sen/ ange­stellt waren.

  1. Juli 2004 – 30. Juni 2009
    (abge­schlos­sen)

Zwei­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Juli 2009 – 30.Juni 2014
    (abge­schlos­sen)

Drit­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Juli 2014 – 30.Juni 2019
    (abge­schlos­sen)

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Inner­halb des gesetz­lich vorge­schrie­be­nen Fünf­jah­res­zeit­raums sind insge­samt mindes­tens 250 Fort­bil­dungs­punkte nach­zu­wei­sen.

Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten, die vor Beginn des ersten (Fünf­jah­res-) Sammel­zeit­raums erwor­ben wurden
War eine Fort­bil­dung bereits vor dem 1. Juli 2004, jedoch nicht früher als vor dem 1. Januar 2002 begon­nen worden und sind Fort­bil­dungs­maß­nah­men in diesem Zeit­raum für die Ertei­lung eines Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kats anrech­nungs­fä­hig, so können sie in dem Gesamt­zeit­raum bis 30. Juni 2009 ohne Erwei­te­rung des Umfangs der notwen­di­gen Fort­bil­dung einbe­zo­gen werden.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat
Dtsch. Aerz­tebl 2005, 102 (5) A306–307

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
bundes­recht.juris.de/sgb_5 unter § 95d Pflicht zur fach­li­chen Fort­bil­dung

Gültig für…
…alle in nach § 108 SGB V zuge­las­se­nen Kran­ken­häu­sern täti­gen Fach­ärzte, aber nicht für Bele­gärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermäch­tigte Ärzte nach § 116 SGB V.

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern) Gemein­sa­mer Bundes­aus­schuss Wege­lystr. 8 10623 Berlin

www.g-ba.de

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
…der Ärzt­li­chen Leitung des Kran­ken­hau­ses

Erster mögli­cher Sammel­zeit­raum
… für alle Fach­ärzte, die bereits vor Januar 2006 ange­stellt waren.

  1. Januar 2006 – 31. Dezem­ber 2010

Zwei­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2011 – 31. Dezem­ber 2015

Drit­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2016 – 31. Dezem­ber 2020

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Im Kran­ken­haus tätige Fach­ärzte müssen inner­halb von fünf Jahren an Fort­bil­dungs­maß­nah­men teil­neh­men, die nach Aner­ken­nung entspre­chend dem Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Ärzte­kam­mern mit insge­samt 250 Fort­bil­dungs­punk­ten bewer­tet wurden. Von den gefor­der­ten 250 Fort­bil­dungs­punk­ten soll­ten über­wie­gend fach­ge­bietss­pe­zi­fi­sche Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben werden.

Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten, die vor Beginn des ersten (Fünf­jah­res-) Sammel­zeit­raums erwor­ben wurden
Auch Fort­bil­dungs­punkte, die erwor­ben wurden, bevor der Arzt den Verpflich­tun­gen dieser Verein­ba­rung unter­lag, sind anzu­rech­nen, wenn die zugrun­de­lie­gende Fort­bil­dung höchs­tens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Fort­bil­dungs­pflicht nach dieser Verein­ba­rung begon­nen wurde und sie nach § 3 ange­rech­net werden können. War eine Fort­bil­dung bereits vor dem 01. Januar 2006, jedoch nicht früher als vor dem 01. Januar 2004 begon­nen worden, sind diese anrech­nungs­fä­hig.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat BAnz 2009; 1540 vom 28. April 2009

Dtsch. Aerz­tebl 2006; 103 (4) A211

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
bundes­recht.juris.de/sgb_5 unter § 136b Richt­li­nien und Beschlüsse zur Quali­täts­si­che­rung

Gültig für…
…alle bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzte, die das Frei­wil­lige Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der BLÄK wünschen.

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern) Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) Mühl­baur­str. 16 81677 München Tel: 089 4147–124 Fax: 089 4147–705

www.blaek.de


fobi­zer­

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
entfällt

Mögli­cher Sammel­zeit­raum
kein fester Sammel­zeit­raum; Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen gültig ab 2001; maxi­mal drei Jahre Sammel­pe­ri­ode pro Zerti­fi­kat;

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird den bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzten auf Antrag ausge­stellt, wenn diese in maxi­mal drei Jahren mindes­tens 150 Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben und doku­men­tiert haben.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat
Baye­ri­sches Ärzte­blatt 9/2005, 620–623

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
www.blaek.de unter Fort­bil­dung/QM

Gültig für…
…alle im öffent­li­chen Rettungs­dienst täti­gen baye­ri­schen Ärzte, Leitende Notärzte

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern) Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB) Elsen­hei­mer­straße 39 80687 München Regi­o­na­les Team Nota­rzt­dienst

www.kvb.de/praxis/nota­rzt­dienst

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
…der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns

Erster mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2016 bis 31. Dezem­ber 2020

Zwei­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2021 bis 31. Dezem­ber 2025

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Inner­halb des vorge­ge­be­nen Fünf­jah­res­zeit­raums sind insge­samt 50 fach­ge­bietss­pe­zi­fi­sche Fort­bil­dungs­punkte nach­zu­wei­sen.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat
Baye­ri­sches Ärzte­blatt 12/2015, 670

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
www.gesetze-bayern.de

Für Hospi­ta­ti­o­nen können Fort­bil­dungs­punkte bean­tragt und gutge­schrie­ben werden sofern im Vorfeld eine form­lose Bean­tra­gung mit einem von der Kammer erstell­ten Antrags­for­mu­lar mit Angabe von Ort, verant­wort­li­chem ärzt­li­chen Leiter der Einrich­tung, genaue Beschrei­bung von Tätig­kei­ten und Zeiten; einge­reicht wird.

Nach absol­vier­ter Hospi­ta­tion ist das vorge­fer­tigte Bestä­ti­gungs­for­mu­lar, ausge­füllt vom Hospi­ta­ti­ons­ge­ber bei der Kammer einzu­rei­chen / vorzu­le­gen.

Die BLÄK stellt seit Januar 2011 als Service für den Hospi­tan­ten und den Hospi­ta­ti­ons­ge­ber eine Muster-PDF „Ver­ein­ba­rung zur Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung“ inkl. Merk­blatt und recht­li­che Bezüge zur Verfü­gung.

Rechts­ver­bind­li­che Grund­la­gen für die Aner­ken­nung und Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) bilden die Fort­bil­dungs­ord­nung des Beschlus­ses des 72. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges am 13. Okto­ber 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Okto­ber 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktu­ell gültige Richt­li­nie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. Novem­ber 2019 wurde die Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men neu erlas­sen. Unter den folgen­den Links finden Sie die Fort­bil­dungs­ord­nung sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Richt­li­nien.

    1. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 95d Sozi­al­­ge­­setz­­buch V (SGB V):
      Ja, Detail­fra­­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­­bar an die Kassen­ärz­t­­li­che Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB) zu rich­ten.

    2. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 136b SGB V:
      Kann eine fort­­bil­­dungs­­­ver­­pflich­tete Person aufgrund von krank­heits­­­be­­ding­ter Arbeits­un­­fä­hig­keit von mehr als drei Mona­ten ihrer fach­ärz­t­­li­chen Tätig­keit nicht nach­­ge­hen, verschiebt sich der Zeit­­punkt, zu dem sie den Fort­­bil­­dungs­­nach­weis erbrin­­gen muss, entspre­chend, jedoch maxi­­mal um zwei Jahre. Glei­ches gilt bei Unter­­schutz­­ge­­setz, von Eltern­­zeit nach dem Bundes­el­tern­­geld- und Eltern­­zeit­­ge­­setz und von Pfle­­ge­­zeit nach dem Pfle­­ge­­zeit­­ge­­setz.

    3. Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­­sches Rettung­­dienst­­ge­­setz (BayRDG):
      Ja, Detail­fra­­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­­bar an die KVB zu rich­ten.

    Fortbildungspunkte § 136b SGB V § 95d SGB V

    1. Nach § 95d SGB V
      Fragen nach den Rege­­lun­­gen zur Fort­­bil­­dungs­­pflicht (Beginn- und Endda­tum des Fort­­bil­­dungs­­­sam­­mel­­zeit­raums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zustän­­dig­keit der Kassen­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB). Detail­fra­­gen zu dieser Thema­tik, wie z. B. Krank­heit und/oder Eltern­­zeit, bitten wir unmit­tel­­bar an die KVB zu rich­ten.

    Anfra­­gen per E-Mail bitte an: praxis­­fueh­rungs­­­be­ra­

    Kassen­ärz­t­­li­che Verei­­ni­­gung Bayerns Elsen­hei­­mer­­straße 39 80687 München Tel. 089 570 93–40010

    Fax 089 570 93–64944

    1. Nach § 136b SGB V
      Für Fach­ärzte, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­­se­­nen Akut-Kran­ken­haus ange­­stellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünf­jah­res­­zeit­raum zu diesem Zeit­­punkt.
      Bei späte­­rer Aufnahme der Tätig­keit gilt der erste Arbeits­­tag als Beginn des Fort­­bil­­dungs­­­zeit­rau­­mes.

    2. Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG

    Fortbildungspunkte Beginn Ende Fortbildungssammelszeitraum

  • Die Einheit­­li­che Fort­­bil­­dungs­­­num­­mer (EFN) ist eine perso­­nen­­ge­­bun­­dene, lebens­lang gültige (auch bei Kammer­­wech­­sel) 15-stel­­lige Ziffern­­folge, die jeder Arzt von seiner Ärzte­­kam­­mer erhält.
    Mit der EFN regis­trie­ren Sie sich bei der Teil­­nahme an Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­stal­tun­­gen. Die EFN steht Ihnen elek­tro­­nisch auf Fort­­bil­­dungs­­aus­weis und Barcode-Etiket­ten zur Verfü­­gung.

    Aufbau der EFN:

    • 80 Codie­rung Berufs­­­gruppe Ärztin / Arzt (Human­­me­­di­­zin)
    • 276 DIN Länder­ken­­nung nach ISO 3166 / Deut­sch­­land
    • 90 z. B. Codie­rung Bayern
    • Darauf folgt eine indi­vi­­du­elle, sechs­s­tel­­lige laufende Nummer, die keine Codie­rung enthält.
    • Die letzte Ziffer ist eine Prüf­­zif­­fer
    • Die EFN bleibt lebens­lang beste­hen

    Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)

  • Die Barcode-Etiket­ten bzw. Ihren Fort­­bil­­dungs­­aus­weis erhal­ten Sie über die:

    Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer Mühl­­baur­­straße 16 81677 München Tele­­fon: 089 4147–124 Tele­fax: 089 4147–705

    E-Mail: fobi­­zer­

    oder

    im geschütz­ten Mitglie­­der­­be­reich Meine BLÄK-Portal unter der Rubrik Fort­­bil­­dung – Etiket­ten / Ausweis

    Die bestell­ten Barcode-Etiket­ten und der Fort­­bil­­dungs­­aus­weis werden wöchent­­lich am Donner­s­­tag per Post an Ihre Privat­­adresse, welche in unse­­rer Daten­­bank hinter­legt ist, versandt.

    Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)

      Fortbildungs-Ausweis (Muster)

      Wo finde ich meine efn nummer
  • Für das Selbst­­stu­­dium von Fach­li­te­ra­tur (Kate­­go­rie E) und für die Ausübung einer Refe­ren­ten­tä­tig­keit, Veröf­­fent­­li­chung(en) etc. (Kate­­go­rie F) werden inner­halb von fünf Jahren maxi­­mal 50 Fort­­bil­­dungs­­­punkte aner­­kannt.

    • Kategorie einer Fortbildungsveranstaltung
    • Sozi­al­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach § 95d des SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Kassen­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB)

      Alle vertrag­s­ärz­t­­lich zuge­las­­se­­nen Ärzte, Psycho­lo­­gi­­sche Psycho­the­ra­­peu­ten, Kinder- und Jugen­d­­psy­cho­the­ra­­peu­ten, Ärzte mit einer Doppel­­zu­las­­sung als Arzt und Zahn­a­rzt, Ärzte die ausschließ­­lich zur Teil­­nahme am Nota­rz­t­­dienst ermäch­tig sind.

    • Sozi­al­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht § 136b SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Ärzt­­li­chen Leitung

    Alle Fach­ärzte, Psycho­lo­­gi­­sche Psycho­the­ra­­peu­ten, Kinder- und Jugen­d­­psy­cho­the­ra­­peu­ten, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­­se­­nem Akut-Kran­ken­haus fach­ärz­t­­lich tätig sind.

    • Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffent­­li­chen Rettungs­­­dienst / Nach­weis­pflicht gegen­­über der Kassen­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayerns (KVB)

      Alle Ärzte im öffent­­li­chen Rettungs­­­dienst, die eine persön­­li­che Berech­ti­­gung, Geneh­­mi­­gung, Ermäch­ti­­gung oder eine Koope­ra­ti­­ons­­ver­­ein­­ba­rung zur Teil­­nahme am Nota­rz­t­­dienst in Bayern haben.

  • Ja, die Berufs­­ord­­nung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer besagt unter § 4, dass baye­ri­­sche Ärztin­­nen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflich­tet sind, sich in dem Umfange beruf­­lich fort­­zu­­bil­­den, wie es zur Erhal­tung und Entwick­­lung der zu seiner Berufs­­aus­­übung erfor­­der­­li­chen Fach­kennt­­nisse notwen­­dig ist.

    Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

    Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflich­tet, sich in dem Umfange beruf­lich fort­zu­bil­den, wie es zur Erhal­tung und Entwick­lung der zu seiner Berufs­aus­übung erfor­der­li­chen Fach­kennt­nisse notwen­dig ist.

    Auf Verlan­gen muss der Arzt seine Fort­bil­dung nach Absatz 1 gegen­über der Kammer durch ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat einer Ärzte­kam­mer nach­wei­sen.

  • Eine Anrech­­nung von über­­­zäh­­li­­gen Fort­­bil­­dungs­­­punk­ten auf den nach­­fol­­gen­­den 5-Jahres­­­sam­­mel­­zeit­raum ist nicht möglich.
    Fort­­bil­­dung dient dem Erhalt und der konti­­nu­ier­­li­chen Weiter­ent­wick­­lung der beruf­­li­chen Kompe­tenz zur Gewähr­leis­tung einer hoch­­wer­ti­­gen Pati­en­ten­­ver­­­sor­­gung und Siche­rung der Quali­tät ärzt­­li­cher Berufs­­aus­­übung.

    Fortbildungspunkte 5 Jahressammelzeitraum

  • Sie können Ihr elek­tro­­ni­­sches Fort­­bil­­dungs­­­konto online auf der Home­page der BLAEK im Meine BLÄK-Portal einse­hen. Um online zum Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­konto zu gelan­­gen, müssen Sie sich zunächst regis­trie­ren lassen. Im Anschluss benö­ti­­gen Sie für einen unein­­ge­schränk­ten Zugang ins Meine-BLÄK-Portal noch einen einma­­lig einzu­­ge­­ben­­den Frei­­schal­t­­code. Diesen erhal­ten Sie nach erfol­g­rei­chem Regis­trie­ren aus Sicher­heits­­­grün­­den wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinter­leg­ten Priva­t­an­­schrift. Nach­­dem Sie erfol­g­reich den Frei­­schal­t­­code einge­­ge­­ben haben, besit­­zen Sie nun einen unein­­ge­schränk­ten Zugang für alle Funk­ti­o­­nen im Meine BLÄK-Portal.

    Fortbildungspunkte Online-Portal Meine BLÄK

    • Wie komme ich ins Online-Portal "Meine BLÄK"?
  • Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate werden in Bayern unter­glie­­dert in die sozi­al­recht­­lich vorge­­ge­­be­­nen Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kate dienen dem Nach­weis, dass der Arzt die sozi­al­recht­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht erfüllt hat.

    Darüber­­hin­aus gibt es für die in Bayern täti­­gen Ärzte das Frei­wil­­lige Fort­­bil­­dungs­­­zer­ti­­fi­­kat. Dies wird auf Wunsch bei der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer ausge­­stellt, wenn in maxi­­mal drei Jahren 150 Fort­­bil­­dungs­­­punkte nach­­ge­wie­­sen werden.

  • Um Fort­­bil­­dungs­­­punkte für die Teil­­nahme an Hospi­ta­ti­o­­nen zu erhal­ten ist Voraus­­set­­zung, immer im Vorfeld eine Anmel­­dung und Über­prü­­fung der Hospi­ta­ti­o­­nen bei der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer des Arztes einzu­rei­chen.
    Die BLÄK stellt als Service für den Hospi­tan­ten/Hospi­ta­ti­­ons­­ge­­ber zu verwen­­dende Muster-Formu­lare zur Verfü­­gung:

    • Anmel­­dung einer Hospi­ta­tion
    • Bestä­ti­­gung einer Hospi­ta­tion
    • Verein­­ba­rung zur Verschwie­­gen­heits­­­ver­­pflich­tung inkl. Merk­­blatt und recht­­li­che Bezüge

    Anmeldung Bestätigung Fortbildungspunkte

  • Im Inter­esse einer zügi­­gen und komfor­t­a­blen Bear­­bei­tung haben wir für Sie eine prak­ti­­ka­­ble Lösung gefun­­den, um die große Menge an Papier-"Altlas­ten" von Fort­­bil­­dungs­­­be­­schei­­ni­­gun­­gen auf Ihrem Fort­­bil­­dungs­­­punk­te­­konto zu aktu­a­­li­­sie­ren. Teil­­nahme-Beschei­­ni­­gun­­gen (TNB), die nicht vom Veran­­stal­ter über den Elek­tro­­ni­­schen Infor­­ma­ti­­ons­­ver­­tei­­ler (EIV) gemel­­det bzw. vor Einfüh­rung des EIV ausge­­stellt wurden, können durch eine tech­­ni­­sche Opti­­mie­rung auch elek­tro­­nisch und daten­­schutz­recht­­lich einwan­d­­frei erfasst werden. Hierzu senden Sie bitte Ihre Teil­­nahme-Beschei­­ni­­gun­­gen in Kopie (diese werden ansch­lie­­ßend vernich­tet) mit Ihrem Deck­­blatt nach Mann­heim.

    Mannheim Scannen Barcode-Etiketten Sammelzeitraum

  • Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­stal­tun­­gen, die von einer ande­ren Ärzte­­kam­­mer oder einer ande­ren Heil­­be­ru­­fe­­kam­­mer aner­­kannt wurden, sind anrech­­nungs­­­fä­hig.

    wechselseitige Anerkennung

    Fortbildungspunkte anderer Ärztekammern

    Auszug Fortbildungsordnung

    Die von ande­ren Ärzte­kam­mern aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men werden für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat ange­rech­net.

    Die von ande­ren Ärzte­kam­mern ausge­stell­ten Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate werden aner­kannt.

    Fort­bil­dungs­maß­nah­men, die von einer ande­ren Heil­be­rufs­kam­mer aner­kannt wurden, können für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Kammer ange­rech­net werden.