Wie viel darf ich bei Arbeitslosengeld 1 dazuverdienen?

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld I, gesetzlich krankenversichert, arbeitet 5 Stunden wöchentlich als Aushilfe für 12 EUR in der Stunde. Das monatliche Gehalt beträgt 261 EUR. Nach Abzug der 2%igen Pauschalsteuer überweist der Arbeitgeber 255,78 EUR. Auf die Rentenversicherungspflicht hat der Arbeitslosengeldbezieher in dieser Tätigkeit verzichtet.

Welcher Betrag wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet?

Ergebnis

Bei der Aushilfstätigkeit handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV). Der Arbeitnehmer übernimmt die pauschale Lohnsteuer von 2 %.

Der monatliche Freibetrag für Nebeneinkommen bei Arbeitslosengeld I beträgt 165 EUR.

 
Berechnung für die Aushilfe
Netto-Entgelt 255,78 EUR
Freibetrag (ALG I) - 165,00 EUR
Anrechnungsbetrag auf das Arbeitslosengeld 90,78 EUR

Das Netto-Nebeneinkommen übersteigt den Freibetrag um 90,78 EUR. Das Arbeitslosengeld wird um diesen Betrag gekürzt.

Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeit folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:

 
Rentenversicherung: 15 % v. 261 EUR 39,15 EUR
Krankenversicherung: 13 % v. 261 EUR + 33,93 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 0,9 % v. 261 EUR + 2,35 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,29 % v. 261 EUR + 0,76 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,09 % v. 261 EUR + 0,23 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 261 EUR + 5,22 EUR
Gesamt 81,64 EUR
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig.
   
Lohnabrechnung des Arbeitgebers  
Bruttolohn 261,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 261 EUR - 5,22 EUR
Nettolohn 255,78 EUR

Wie viel darf ich bei Arbeitslosengeld 1 dazuverdienen?
Wie viel muss ich als ALG2-Empfänger von meinem Verdienst abgeben?

Für jeden Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld I (ALG I) oder ALG II empfängt, welches besser als Hartz IV bekannt ist, stellt sich irgendwann die Frage: Darf ich arbeiten, während ich arbeitslos bin? Und wieviel darf ich dabei verdienen? Grundsätzlich dürfen Sie arbeiten, es gibt aber einige Einschränkungen und Regelungen dabei, auch für die Verdienstgrenze.

Die zeitliche Begrenzung

Während der Arbeitslosigkeit dürfen Sie in geringem Maße arbeiten, jedoch nicht mehr als 15 Stunden pro Woche. Das gilt im Prinzip nicht nur für reguläre Erwerbsarbeit, sondern auch für Praktika (siehe: Arbeitslos und Praktikum: Erlaubt? Wenn ja, wie lange?), Studium oder selbstständige Tätigkeit. Der Hintergrund: Sie sollen jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Sobald Sie aber mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten, studieren oder selbständig tätig sind, stehen Sie aus der Sicht des Arbeitsamtes dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Wenn Ihnen die Agentur für Arbeit am nächsten Tag ein genau auf Ihr Profil und Ihre Qualifikationen passendes Stellenangebot vermitteln würde, könnten Sie die Arbeit dort nicht antreten, ja, nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch gehen, da Ihre Zeit bereits anderweitig verplant ist.

Ob diese Vorgabe so wie sie ist tatsächlich realitätsnah ist, ist eine Frage, über die sich trefflich streiten ließe, aber die Vorschrift ist nunmal der derzeitige Stand und wird sich wohl auch so schnell nicht ändern.
Wenn Sie ALG II beziehen, dürfen Sie übrigens so lange arbeiten wie Sie wollen, es gibt keine Höchstgrenze von 15 Stunden. Der Freibetrag von EUR 165 gilt aber analog wie beim ALG I, alles was Sie über EUR 165 verdienen, wird von Ihren Leistungen aus ALG II abgezogen.

Der Freibetrag und die Verrechnung

Neben der 15-Stunden-Regel gibt es also wie bereits erwähnt einen materiellen Freibetrag, der sehr gering ist, denn er liegt bei EUR 165 pro Monat. Alles was Sie unterhalb von EUR 165 verdienen, dürfen Sie behalten und es beeinflusst nicht die Höhe der monatlichen Leistungen, die Ihnen die Agentur für Arbeit auszahlt. Die EUR 165 sind somit ein zusätzliches „Taschengeld“ neben Ihrem ALG I. Sollten Sie mehr verdienen als EUR 165, wird der darüber liegende Betrag mit Ihrem ALG I verrechnet.

Erhalten Sie also zum Beispiel EUR 800 ALG I im Monat und verdienen Sie EUR 165 dazu, bleibt Ihnen Ihr ALG 1 komplett erhalten. Steigt Ihr Verdienst nun aber über EUR 165, zum Beispiel auf EUR 265, dann liegen Sie um EUR 100 über dem Freibetrag. In diesem Fall wird Ihnen die Agentur für Arbeit Ihre Leistungen aus ALG I um EUR 100 kürzen, also auf EUR 700. Per Saldo haben Sie also das gleiche monatliche Einkommen.

Zweifelhafte Anreize

Sie werden im Endeffekt also für Ihr Engagement bestraft. Ob dies gerade die beste Motivation darstellt, um den Arbeitseifer von Arbeitslosen zu wecken, ist fraglich, aber auch diese Regel existiert derzeit eben so. Erst wenn Sie mehr verdienen als Ihr aktuelles ALG I pro Monat, lohnt es sich für Sie eigentlich, auch mehr zu arbeiten. Aber damit kämen Sie praktisch sicher wieder über die Schwelle von 15 Stunden pro Woche.

Schwarzarbeit als Lösung?

Manche Leistungsberechtigte für ALG I melden nun ihre Tätigkeiten einfach nicht dem Arbeitsamt und stecken Ihr nebenbei verdientes Geld ein, ohne es dem Fiskus zu melden. Das kann sicher eine Zeit lang gut gehen, ist aber trotzdem gefährlich. Denn wenn die Einkünfte dem Finanzamt oder der Arbeitsagentur auffallen, kann es sein, dass diese Personen Steuern nachzahlen und Leistungen zurückzahlen müssen. Zudem werden sie wegen Sozialbetrugs angezeigt, können dafür sogar ins Gefängnis kommen und sind danach auf jeden Fall vorbestraft. Ob sich das lohnt, sollte man sich schon sehr gut überlegen… Zudem ist Schwarzarbeit auch unsozial, weil die Ehrlichen mit Ihren Beiträgen in die Sozialkassen für die Schwarzarbeiter mitzahlen.

Wer arbeitslos geworden ist, möchte in den meisten Fällen so schnell wie möglich wieder arbeiten gehen. Oft können geringfügige Beschäftigungen oder Teilzeitjobs temporär eine Lücke füllen. Doch dürfen Sie überhaupt einen Nebenverdienst haben, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen? Wie hoch darf dieser ausfallen? Und wie lange dürfen Sie pro Woche arbeiten, ohne Ihren Anspruch auf das ALG zu verlieren? Die Antworten auf diese Fragen haben wir für Sie im folgenden Artikel zum Thema Arbeitslosengeld und Nebenverdienst zusammengetragen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie dürfen bei Bezug von Arbeitslosengeld einen Nebenverdienst haben, allerdings nur im Umfang von höchstens 15 Wochenstunden.
  • Das Einkommen aus dem Nebenverdienst wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wobei 165 Euro anrechnungsfrei bleiben.
  • Sie können weitere Freibeträge erhalten, wenn das Einkommen aus einer Weiterbildung stammt oder die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit bestand.
  • Einkommen aus Miet- oder Pachteinnahmen werden ebenfalls berücksichtigt. Es wirken jedoch nur tatsächliche Ausgaben einkommensmindernd, also zählen Abschreibungen nicht dazu.
  • Beim Bezug von Arbeitslosengeld II wird der Nebenverdienst gestaffelt angerechnet. Der Grundfreibetrag beträgt hier nur 100 Euro.

Arbeitslosengeld I: Ein Nebenverdienst ist trotzdem möglich

Die gute Nachricht vorab: Sie dürfen auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I einen Nebenverdienst haben. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von ALG I ist die Arbeitslosigkeit. Diese ist laut Sozialgesetzbuch auch dann gegeben, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.

Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden gefährdet also nicht Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings ist die konkrete Höhe des Verdienstes eine weitere beschränkende Größe beim Thema Arbeitslosengeld und Nebenverdienst.

Arbeitslos: Ein Nebenverdienst umfasst einen gewissen Freibetrag

Grundsätzlich können Sie bei Bezug von Arbeitslosengeld I mit einem Nebenverdienst bis zu 165 Euro hinzuverdienen, ohne dass sich dies auf die Höhe der ALG-Zahlungen auswirkt. Verdienen Sie mehr, werden Beträge, die über dem Freibetrag liegen, abgezogen. Zur Verdeutlichung folgen hier zwei Beispiele:

Hier ein weiteres Rechenbeispiel, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Beachten Sie, dass vom Nebenverdienst nicht das Bruttoentgelt zugrunde gelegt wird, sondern Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten und Fahrtkosten abgezogen werden.

Steigerung des Freibetrages bei fortlaufender Nebentätigkeit

Haben Sie in den 18 Monaten vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes bereits einen Nebenverdienst ausgeübt, kann dieser als zusätzlicher Freibetrag angerechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gilt das durchschnittliche Einkommen des Nebenerwerbs aus den 12 Monaten vor Bezug des ALG.

Beispiel: Sie haben neben Ihrem Hauptjob monatlich 200 Euro verdient. In der Arbeitslosigkeit weiten Sie Ihren Nebenjob auf 500 Euro im Monat aus. Dank des erhöhten Freibetrages werden aber nur 135 Euro von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen (500 Euro Nebenjob - 165 Freibetrag - 200 Euro zusätzlicher Freibetrag = 135 Euro Abzüge vom ALG I).

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nebenberuflich selbstständig oder als mithelfender Familienangehöriger tätig waren. In beiden Fällen erhöht sich Ihr Freibetrag zusätzlich zu den immer gewährten 165 Euro um das monatliche Einkommensmittel aus der Zeit vor dem Arbeitslosengeldbezug. Achten Sie nur darauf, dass Ihre Nebentätigkeit nicht 15 Stunden pro Woche übersteigt, da Sie sonst den grundsätzlichen Anspruch auf das ALG I verlieren.

Steigerung des Freibetrages bei Weiterbildungen

Wenn Sie im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme ein Entgelt erhalten, können Sie den Freibetrag vom Nebenverdienst auf 400 Euro steigern. Dies ist oft der Fall, wenn die Weiterbildung bezuschusst wird oder wenn das Arbeitsverhältnis ohne Ausübung der Beschäftigung weiterläuft.

Bekommen Sie also während der Weiterbildung beispielsweise eine monatliche Netto-Vergütung von 500 Euro, werden davon nur 100 Euro von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen (500 Euro - 400 Euro erhöhter Freibetrag = 100 Euro Abzüge vom ALG I).

Arbeitslosengeld: Nebenverdienst kann auch aus Mieteinnahmen stammen

Der Nebenverdienst bei Arbeitslosengeldbezug beschränkt sich nicht nur auf Erwerbseinnahmen, sondern umfasst auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Wenn Sie also Immobilien vermieten oder verpachten, müssen Sie die Einnahmen bei der Agentur für Arbeit angeben.

Im Sozialrecht werden bei Immobilien nur Werbungskosten anerkannt, die tatsächlich angefallen sind, also etwa Instandhaltungskosten. Abschreibungen auf den Gebäudewert sind nicht zu berücksichtigen, da sie das Einkommen nicht effektiv schmälern.

Anrechnung von Nebenverdiensten bei Arbeitslosengeld II

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und einen Nebenverdienst haben, gelten einige andere Regeln. Da das sogenannte Hartz IV eine existenzsichernde Sozialleistung und keine Versicherungsleistung wie das ALG I ist, erfolgt die Anrechnung von Nebeneinkommen in gewissen Abstufungen.

Die ersten 100 Euro im Monat sind anrechnungsfrei und dürfen ohne Abzüge hinzuverdient werden. Einkommen von 100 bis 1.000 Euro sind zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Einkommen von mehr als 1.000 Euro sind zu 10 Prozent anrechnungsfrei. Dazu ein Rechenbeispiel:

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass hier der Netto-Verdienst zugrunde liegt. Auch Steuern, Werbungskosten sowie die Beiträge zur Sozialversicherung sind absetzbar. Maßgeblich für die Anrechnung an das Arbeitslosengeld ist immer der Nebenverdienst, der auch tatsächlich für den Lebensunterhalt aufgewendet werden kann.

Kurz und knapp: Arbeitslosengeld und Nebenverdienst

Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen Sie einen Nebenverdienst haben, sofern Sie nicht mehr als 15 Wochenstunden arbeiten. Das Einkommen wird allerdings auf Ihr ALG I angerechnet. Die ersten 165 Euro sind anrechnungsfrei. Weitere Freibeträge gibt es bei Weiterbildungen oder wenn die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit bestanden hat. Bei Bezug von ALG II (Hartz IV) sind 100 Euro anrechnungsfrei. Die Anrechnung aller weiteren Einkommen ist gestaffelt.

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