Wie oft darf man Grillen im Eigenheim

In der Regel dürfen Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einmal monatlich von April bis September grillen, sei es, im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon, vorausgesetzt, die Mitmieter des Hauses sind 48 Stunden im Voraus darüber informiert worden.

Eine Ausnahme stellt beispielsweise ein Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung dar, bei dem ein Grillverbot auf Balkonen, Rasenflächen sowie auf Terrassen für alle Bewohner beschlossen werden darf. Jedoch darf sie keinem Bewohnern ein uneingeschränktes Grillrecht einräumen.

Wie oft darf man Grillen im Eigenheim
Beim Grillen auf dem Balkon gibt es einiges zu beachten.

Darüber hinaus ist jeder Mieter verpflichtet, beim Grillen darauf zu achten, dass nicht zu viel Qualm entsteht, der in die benachbarten Wohnungen ziehen könnte.

Neben der Gruchsbelästigung ist der Lärm ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn. Dabei spielt es für den Grillabend keine Rolle, ob dieser nur einmal im Jahr oder halbjährlich stattfindet, da die Ruhezeiten beachtet werden müssen.

Welche Tageszeiten als Ruhezeiten gelten, unterscheidet sich zwischen Bundesländern und Gemeinden. Zusätzlich gelten die in der Hausordnung genannten Ruhezeiten.

Doch selbst wenn sich das Grillfest im Rahmen dieser Zeiten abspielt, müssen Nachbarn keinen unbegrenzten, extremen Lärm erdulden. Für eine Belästigung durch extremen Lärm kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Sprechen Sie sich daher vorab mit Ihren Nachbarn ab und feiern Sie in einem angemessenen Rahmen, so bleiben Ihnen weitere Probleme erspart.

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Sobald es warm wird und der Sommer vor der Tür steht, dann geht es los, die Rede ist von der Grillsaison. Ob auf dem Balkon oder auf der Terrasse ist es aber auch erlaubt? Nicht selten führt genau diese Frage zu einem Rechtsstreit mit den Nachbarn. Nachfolgend findet man rund zum Grillen und der Rechtsgrundlage, umfangreiche Informationen in diesem Ratgeber.

Wie oft darf man grillen?

Egal ob man auf dem Balkon einer Mietwohnung oder von der eigenen Eigentumswohnung, auch wenn man im Eigentum wohnt, darf man nicht automatisch unbegrenzt grillen. Grundsätzlich darf vom Geruch und der Qualm, der durch das Grillen entsteht, andere Menschen wie zum Beispiel Nachbarn nicht belästigt werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Gesetz vom Immissionsschutzgesetz. So muss sich auch ein Eigenheimbesitzer bei der Frage wie oft darf man Grillen im eigenen Garten, an die Rechtsgrundlage halten. Wobei es ja meist nicht nur der Geruch und der Qualm beim Grillen ist, an dem sich Nachbarn stören können, sondern auch der Lärm. Das ist gerade dann der Fall, wenn man mit Freunden und Bekannten grillt.

Je nach Bundesland gibt es hier abweichende Rechtsprechungen. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil festgelegt, man dürfe im Jahr nur maximal 25 x mit einer Zeitbegrenzung von zwei Stunden und bis 21 Uhr grillen. Das Landgericht Mannheim hat wieder anders geurteilt, hier darf man zweimal im Monat bis 22.30 Uhr grillen. Die Spitze der Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Oldenburg getroffen, hier darf man sogar nur viermal im Jahr eine Grillparty ausrichten.

Grillen auf dem Balkon

Wer sich jetzt fragt, ob diese Rechtsgrundlagen auch für das Grillen auf dem Balkon gilt, so kann man dieses mit einem eindeutigen Ja beantworten. Beim Grillen auf dem Balkon gibt es keine Abweichungen. Zumal hier das Streitpotenzial mit Nachbarn noch größer ist, da es sich meist um Reihenhäusern, Einfamilienhäusern oder um Mehrfamilienhäusern handelt. Dementsprechend ist man noch enger mit den Nachbarn verbunden, die Gefahr der Störung durch Qualm vom Grill, ist größer.

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Hausordnung kann Aufschluss geben

Wie schon erkennbar wurde, gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen zum zu Hause grillen. Wer jetzt fragt, wie oft man Grillen darf, der sollte einen Blick in die Hausordnung vom Mehrfamilienhaus werfen. Gerade wenn man zur Miete wohnt, kann die Hausordnung Auskunft darüber ergeben. Und an die in der Hausordnung genannten Regelungen sollte man sich auch halten, da man sonst Gefahr läuft, eine Abmahnung und bei wiederholten Verstößen auch eine Kündigung zu erhalten. Alternativ kann es auch Regelungen zum Grillen im Mietvertrag geben. Teils kann es hier auch Vorgaben geben, zum Beispiel die Benutzung einer zentralen Grillstelle im Garten.

Ist ein generelles Grillverbot zulässig?

Sollte es in der Hausordnung ein generelles Grillverbot geben, so ist das unzulässig. Im gewissen Umfang muss ein Nachbar ein Grillabend in der Sommerzeit dulden. In welchem Umfang wird entweder über die Hausordnung oder einem Vertrag geregelt oder muss im Zweifelsfall rechtlich geklärt werden.

Grillen ohne Grillrauch geht das?

Wer jetzt eine strenge Hausordnung hat oder generell die Gefahr der Belästigung von Nachbarn im Mehrfamilien- oder Reihenhaus verhindern möchte, der möchte einen Grill ohne die Entwicklung Grillrauch. Und in der Tat hier gibt es mehrere Möglichkeiten, die man hat. Beispielhaft ist hier das Grillen mit Gas oder der Elektrogrill. Wobei sich aber auch ein Lavasteingrill*, aber auch ein Holzkohlegrill ohne

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Grillen im Garten mit Holz und Feuerschale

Rauch sich anbietet. Wer sich jetzt fragt, wie man Grillen mit Holzkohle ohne Grillrauch grillen kann, so ist die Antwort sehr einfach. Das was bei einem Holzkohlegrill für das Rauchen sorgt, ist das Anbrennen der Kohle. Doch das kann man verhindern, wenn man vorher die Kohle vereinzelt mit Brennpaste bestreicht, dadurch kommt es zu einem direkten Brennen ohne Rauch.

Ein Teil der genannten Grillgeräte eignet sich auch sehr gut als Grill für den Balkon. Wenngleich die genannten Grills, wie der Gasgrill oder der elektrische Grill sehr gut als Balkon Grill oder als Grill für den Garten eignet, kommt es natürlich trotzdem zu Auswirkungen wie zum Beispiel einer Geruchsentwicklung. Wenngleich mit diesen Grills eine Rauchentwicklung vermeiden oder sogar vollständig verhindern kann, kann man damit ein Grillverbot nicht umgehen, auch nicht wenn man auf der eigenen Terrasse grillen möchte.

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Bekannte Urteile zum Grillen

Urteile zum Grillen gibt es ganz viele. Ein paar Urteile wurden schon genannte, so zum Beispiel das Gerichtsurteil vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg mit dem Aktenzeichen 3 C 14/07 vom 02.10.2007 oder das Urteil vom Landgericht Aachen mit einer Erlaubnis von zweimal im Monat grillen, mit dem Aktenzeichen 6 S 2/02 vom 14.03.2002. Das strenge Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg findet man unter dem Aktenzeichen 13 U 53/ 92 und stammt vom 29.07.2002.

Mein Fazit

Ob zur Miete oder im Eigenheim, bei der Frage wie oft man grillen darf, muss man eine Vielzahl an Rechtsgrundlagen beachten. Das kann neben einer Hausordnung, auch rechtliche Urteile sein. Die Urteile sind zum Grillen sind sehr unterschiedlich. Grundsätzlich darf durch den Grillrauch oder durch die Geruchsentwicklung keine Beeinträchtigungen für die Nachbarn geben. Wobei ein generelles Grillen verboten nicht zulässig ist. Beim Grillen gibt es verschiedene Grills, die zum Teil mit Gas oder mit Strom betrieben werden. Dadurch kann man zwar nicht die Geruchsentwicklung verhindern, dafür aber den Grillrauch. Mit diesen Grills kann man die Beeinträchtigungen für Nachbarn minimieren. Achten sollte man auch über den Schmutz, der beim Grillen entsteht, wie man dann wieder die Balkonfliesen sauber bekommt hier nachlesen.

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