Wie lange muss man in Quarantäne bleiben


Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema "Quarantäne/Absonderung" zusammengestellt:

Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen | Tipps und Hinweise für die Zeit der Absonderung

Entschädigung bei Verdienstausfall | Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten

Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Mit der Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 07. Mai 2022) des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf nach Ablauf von 5 Tagen grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.


» DOWNLOAD: Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der Absonderung

» Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen

  1. Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
    Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
  2. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:
    einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen ist darüber hinaus unverzüglich eine PCR-Testung zu veranlassen.

    oder

    an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.

» Kontaktpersonen

Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.

Wie lange muss man in Quarantäne bleiben
  Bildrechte: StK

Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.

Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.

Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.

» Pflichten während der Absonderung

Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren.

Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Beschäftigungsgeber oder Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.

» Was bedeutet Isolierung oder Absonderung?

Isolierung bzw. Absonderung bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.

Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen.
Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.

Zu den grundsätzlichen Empfehlungen bei einer Absonderung gehören: zu Hause zu bleiben, Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werde. Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden, und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich (übliche Waschverfahren) gewaschen werden.

Bei Anordnung einer häuslichen Isolierung ist der Verbleib zu Hause zwingend geboten. Auch Einkäufe und selbst kurze Aktivitäten an Orten, wo sich andere Menschen aufhalten, sind zu unterlassen.
Beachten Sie bitte dabei, dass diese Auflagen verpflichtend sind und eine Zuwiderhandlung strafrechtliche Relevanz hat.

Soweit Sie Bringdienste (Essen, Einkauf, etc.) in Anspruch nehmen, informieren Sie diesen Dienst entsprechend über ihre Situation und bitten darum, die Lieferung vor der Haustür abzustellen. Vermeiden Sie zwingend den persönlichen Kontakt. Gleiches gilt auch, wenn Sie von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn in der Versorgung unterstützt werden.

» Wie lange dauert die Absonderung oder die Quarantäne?

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 5 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.
  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 5 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.
  • Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.

Wichtig:
Nach Beendigung der Absonderung wird dringend empfohlen täglich eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig weiter selbst zu isolieren.

Was muss ich tun, wenn ich mich in Absonderung begebe?

Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.

Im Falle eines positiven Antigentests müssen Sie so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos.

Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:

  1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und
  2. Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen,
  • ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder
  • ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
  • ein schlecht belüfteter Raum über 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde

sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.

Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.



Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei Verdacht auf eine Infizierung mit Sars-CoV-2, können die zuständigen Behörden den Bürgerinnen und Bürgern Quarantänemaßnahmen auferlegen.
Für diese Zeit darf ein konkret benannter Ort nicht verlassen werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise deren Arbeitgeber/innen sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
In Niedersachen entschädigt dann auch der zuständige Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Quarantäne/Absonderung muss dabei durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach §616 BGB.

Wenn Sie aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen bzw. abgesondert wurden, erhalten Sie gem. §56 Abs.1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld.

»»» Hier geht es zu weiteren Informationen hinsichtlich der Antragstellung.

Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten

Bei der Einreise nach Deutschland gilt die 3G-Regelung: Jeder muss geimpft, genesen oder negativ getestet sein (PCR- oder Antigen-Test). Wichtig: Kinder unter zwölf Jahren müssen keinerlei Nachweis erbringen.

Die Notwendigket von weiteren Maßnahmen (ggf. Quarantäne) ergibt sich bei einer Einreise aus einem Hochrisikogebiet bzw. Virusvarianten-Gebiet.


Wichtig: Aktuell gelten keine Staaten/Regionen als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete!

Wie lange muss man in Quarantäne bleiben
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Hier informieren wir Sie zu Reisen in das Ausland, welche Rahmenbedingungen für Ihren Urlaub in Niedersachsen derzeit wichtig sind und welche Regeln bei der Ein- oder Rückreise aus Risikogebieten gelten. mehr