Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema "Quarantäne/Absonderung" zusammengestellt: Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen | Tipps und Hinweise für die Zeit der Absonderung Entschädigung bei Verdienstausfall | Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten Regeln für Infizierte und KontaktpersonenMit der Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 07. Mai 2022) des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf nach Ablauf von 5 Tagen grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation. » DOWNLOAD: Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der Absonderung » Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben? Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen
» Kontaktpersonen Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.Bildrechte: StK
Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
» Pflichten während der Absonderung Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen, werden die Betroffenen zudem gebeten, selbstständig ihre engen Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden zu informieren. Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Beschäftigungsgeber oder Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden und zur Absonderung verpflichtet sind, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.
» Was bedeutet Isolierung oder Absonderung? Isolierung bzw. Absonderung bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen. Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Zu den grundsätzlichen Empfehlungen bei einer Absonderung gehören: zu Hause zu bleiben, Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werde. Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden, und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich (übliche Waschverfahren) gewaschen werden. Bei Anordnung einer häuslichen Isolierung ist der Verbleib zu Hause zwingend geboten. Auch Einkäufe und selbst kurze Aktivitäten an Orten, wo sich andere Menschen aufhalten, sind zu unterlassen.
» Wie lange dauert die Absonderung oder die Quarantäne?
Wichtig:
Was muss ich tun, wenn ich mich in Absonderung begebe? Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Im Falle eines positiven Antigentests müssen Sie so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos. Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:
sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts. Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei Verdacht auf eine Infizierung mit Sars-CoV-2, können die zuständigen Behörden den Bürgerinnen und Bürgern Quarantänemaßnahmen auferlegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise deren Arbeitgeber/innen sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Wenn Sie aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen bzw. abgesondert wurden, erhalten Sie gem. §56 Abs.1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld. »»» Hier geht es zu weiteren Informationen hinsichtlich der Antragstellung. Quarantäne bei Einreise aus RisikogebietenBei der Einreise nach Deutschland gilt die 3G-Regelung: Jeder muss geimpft, genesen oder negativ getestet sein (PCR- oder Antigen-Test). Wichtig: Kinder unter zwölf Jahren müssen keinerlei Nachweis erbringen.
Die Notwendigket von weiteren Maßnahmen (ggf. Quarantäne) ergibt sich bei einer Einreise aus einem Hochrisikogebiet bzw. Virusvarianten-Gebiet. Wichtig: Aktuell gelten keine Staaten/Regionen als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete!
Bildrechte: Pexels Hier informieren wir Sie zu Reisen in das Ausland, welche Rahmenbedingungen für Ihren Urlaub in Niedersachsen derzeit wichtig sind und welche Regeln bei der Ein- oder Rückreise aus Risikogebieten gelten. mehr |