Wie lange dauert es einen reisepass zu bekommen

Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.

Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr

Hinweise:

  • Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
  • Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
  • Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
  • Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter "Bearbeitungsdauer") nicht (mehr) möglich ist.
  • Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.

Zuständigkeit

Aufgrund der Corona-Pandemie bedingten Infektionsschutzmaßnahmen der Pass-/Personalausweisbehörden bzw. der sich daraus ggf. ergebenden Einschränkungen bitten wir Sie, die Möglichkeiten einer digitalen/ telefonischen Terminreservierung beim zuständigen Bürgeramt rechtzeitig wahrzunehmen, um ein gültiges Personaldokument (innerhalb des Schengenraums: Personalausweis; weltweit: Reisepass) für eventuelle Reisen zur Verfügung zu haben.

Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.

Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde. 

Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).

Die Ausstellungsdauer für die unterschiedlichen Versionen des Reisepasses variiert stark. Wird ein Express-Reisepass bis 11 Uhr beantragt und termingerecht an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt die Bearbeitungszeit in der Regel bei 72 Stunden oder 3 Arbeitstagen. Dafür ist er aber auch deutlich teurer.

Keine Zeit zu lesen? Erfahre alles zur Ausstellungsdauer des deutschen Reisepasses im Audio-Artikel.

Bei einem normalen Reisepass dauert es schon etwas länger. Nach dem Beantragen beginnt eine Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen.

Darüber hinaus gibt es noch den vorläufigen Reisepass, der nur beantragt werden darf, wenn selbst die Ausstellung eines Express-Reisepasses zu langsam wäre. Für die Beantragung ist daher ebenfalls ein Nachweis über die bevorstehende Reise notwendig. Der vorläufige Reisepass kann i. d. R. sofort erstellt und mitgenommen werden. Nachteil: Er wird nicht in allen Ländern akzeptiert.

Zusammengefasst

  • Einen Reisepass kannst Du im Bürgerbüro beantragen. Nach der Beantragung dauert es ⏱️ 4 bis 6 Wochen.
  • Mit einem teureren Express-Reisepass kannst Du die Bearbeitungszeit auf sensationelle ⏱️ 72 Stunden reduzieren.

Nachfolgend noch einmal die Daten in tabellarischer Form:

Ausweis bzw. Beantragungsart Ausstellungsdauer
Express-Reisepass 72 Stunden / 3 Arbeitstage
Reisepass 4 bis 6 Wochen
vorläufiger Reisepass sofort*

* Wenn ein Nachweis erbracht werden kann, dass ein Express-Reisepass nicht fristgerecht ausgestellt werden kann.

Ein Nachteil des vorläufigen Reisepasses ist, dass er nicht in allen Ländern akzeptiert wird. Die Einreisebestimmungen des Landes geben Aufschluss darüber, welche Länder Dich mit einem vorläufigen Reisepass einreisen lassen.

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Reisepass beantragen.

BMI empfiehlt, frühzeitig vor Reiseantritt den Pass zu beantragen. Als rechtzeitig kann angenommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt von Reiseplanungen in ein passpflichtiges Land (in der Regel außerhalb der EU) der Pass beantragt werden sollte.
Sofern damit zu rechnen ist, dass Reisen in passpflichtige Länder auch kurzfristig erforderlich werden, sollte spätestens sechs Monate vor Ende der Gültigkeit des vorhandenen Reisepasses ein neuer Pass beantragt werden. Einige Reiseländer verlangen eine Restgültigkeit des Passes von sechs Monaten bei der Einreise.

Einen Reisepass beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Sie können Ihren Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können. Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin für die Beantragung des Reisepasses vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Welche Dokumente Sie für die Beantragung benötigen, erfahren Sie ebenfalls auf der Internetseite Ihres Bürgeramtes.

Bitte beachten Sie: Sie benötigen ein biometrisches Passbild. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Die Gebühren für den Reisepass gemäß § 15 Passverordnung im Überblick:

  • Reisepass mit 32 Seiten: Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 60,00 Euro

    Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro

  • Reisepass mit 48 Seiten (22,00 Euro Zuschlag): Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 82,00 Euro

    Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 59,50 Euro

  • Reisepass im Expressverfahren (32,00 Euro Zuschlag) mit 32 Seiten / 48 Seiten: Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 92,00 Euro / 114,00 Euro

    Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 69,50 Euro / 91,50 Euro

  • vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro
  • Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
  • Kinderreisepass: 13,00 Euro
    Verlängerung oder Aktualisierung des Kinderreisepasses: 6,00 Euro
  • Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes:
    Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich.
  • Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft / konsularischen Vertretung,
    z. B. für Deutsche im Ausland bzw. bei Passverlust: 21,00 Euro (Zuschlag)

Antragstellung auf vorläufigen Reisepass / Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft / konsularischen Vertretung, z. B. für Deutsche im Ausland bzw. bei Passverlust: 13,00 Euro (Zuschlag)

Sie können Ihren Reisepass im Bürgeramt im Expressverfahren beantragen. Bitte beachten Sie, dass für das Expressverfahren ein Zuschlag erhoben wird.

Geht der Antrag bis 12:00 Uhr beim Passproduzenten ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo. – Fr., ohne Feiertage und Betriebsschließungstage am Sitz des Passproduzenten) im Bürgeramt bereit.

Benötigen Sie die Dokumentennummer des Reisepasses bereits im Vorfeld, zum Beispiel für die elektronische Reisevoranmeldung (z. B. USA: ESTA, Kanada: eTA, Australien: eVisitor), können Sie sich die Dokumentennummer bereits bei der Passbeantragung mitteilen lassen.

Kann der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt werden. Das Bürgeramt kann geeignete Nachweise von Ihnen verlangen, zum Beispiel Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Für das Ausstellen des vorläufigen Reisepasses wird eine Gebühr erhoben.

Für den vorläufigen Reisepass benötigen Sie ein biometrisches Passbild. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass keine Fingerabdrücke erfasst werden.

Bitte beachten Sie: Der vorläufige Reisepass wird von den meisten Ländern anerkannt. In einige Länder (zum Beispiel in die USA) kann eine visumfreie Einreise jedoch nur mit einem Reisepass erfolgen, der ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). Wenn Sie mit einem vorläufigen Reisepass einreisen wollen, benötigen Sie daher zusätzlich ein Visum. Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Reisepass abholen können.
Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E Mail oder telefonisch einen Abhol-Termin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können.

Benötigen Sie die Dokumentennummer des Reisepasses bereits im Vorfeld, zum Beispiel für die elektronische Reisevoranmeldung (USA: ESTA, Kanada: eTA), können Sie sich die Dokumentennummer bereits bei der Passbeantragung mitteilen lassen.

Diese Regelung dient dem Zweck, dass Sie anhand Ihres Reisepasses weltweit identifiziert werden können, ohne dass Rückschlüsse auf Ihr persönliches Wohnumfeld möglich sind.

Zudem sind die Interessen anderer Staaten an personenbezogenen Daten von Reisenden vielfältig. Deutschland kann die rechtlichen Regelungen in anderen Staaten, aufgrund derer die Daten von Reisenden gespeichert und verarbeitet werden, nicht beeinflussen. Daher hat der gesetzgebende Bundestag entschieden, dass die konkrete Anschrift einer oder eines Reisenden im außereuropäischen Ausland generell nicht relevant ist und in den Reisepass daher lediglich der Wohnort - ohne weitere Adresszusätze - einzutragen ist.

Der Personalausweis erleichtert dagegen den Nachweis der Anschrift, indem er sie bereits im Dokument enthält. Der Personalausweis ist zur Nutzung innerhalb Deutschlands und des Freizügigkeitsraums der Europäischen Union bestimmt. Nach Identifizierung durch Vorlage des Personalausweises ist von einer missbräuchlichen Verwendung der Adressangabe innerhalb der EU nicht auszugehen: Grund hierfür sind die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften in Deutschland und vergleichbare datenschutzrechtliche Regelungen in den EU Mitgliedstaaten - einschließlich entsprechender Sanktionsmöglichkeiten.

Alle Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweils angegebenen Datum. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, vorzeitig einen neuen Reisepass zu beantragen.

Bitte beachten Sie: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss. Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Der Reisepass, der Kinderreisepass und der vorläufige Reisepass sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Regelung verhindert weltweit, dass ein anderer Staat Ihren Reisepass einbehalten und somit Ihre Reisefreiheit unberechtigt dauerhaft beschränken darf.

Wenn hoheitliche Stellen Ihren Reisepass im Ausland einbehalten, müssen sie Ihren Reisepass der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung übermitteln.

Diese Regelung schützt Ihre Belange im Ausland nachdrücklich. Zum Beispiel können im Einzelfall die konsularischen Vertretungen im Ausland oder inländische Behörden unter Verweis auf das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe Ihres Reisepasses verlangen, falls dieser im In-/Ausland von Hotels oder Arbeitgebern als „Pfand“ zur Durchsetzung wirtschaftlicher Forderungen einbehalten wurde.

Ihren alten Reisepass können Sie trotzdem behalten, wenn Sie das möchten. Geben Sie diesen Wunsch bei der Abholung Ihres neuen Reisepasses im Bürgeramt an. Ihr Reisepass wird dann entwertet und Sie können ihn als Andenken mitnehmen.

Zuständig für Reisepassanträge im Ausland ist diejenige deutsche Auslandsvertretung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats), in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten.

Informationen des Auswärtigen Amtes über die deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Als im Ausland lebende(r) Deutsche(r) können Sie Ihren Reisepass auch bei einem Bürgeramt in Deutschland beantragen. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Entgegennahme Ihres Antrags ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung in Deutschland darlegen können (vgl. Ziffer 19.4.1 der Passverwaltungsvorschrift ). Durch vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der Polizei oder in einem Bürgeramt.

Die Kontaktdaten von Bürgerämtern finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der örtlichen Polizei. In der Regel ist auch für die Ausstellung von Passersatzpapieren die Vorlage eines Polizeiprotokolls erforderlich.
Bitte nehmen Sie darüber hinaus Kontakt zur deutschen Auslandvertretung in Ihrem Reiseland auf, um die nächsten Schritte zu klären.

Die Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, müssen Sie das melden. Die Verlust- oder Diebstahlsmeldung können Sie bei der Polizei oder in einem Bürgeramt vornehmen. Wenn Sie nach Wiederauffinden das Dokument weiter nutzen wollen, müssen Sie das Wiederauffinden ebenfalls anzeigen – das können Sie nur persönlich bei Ihrem Bürgeramt erledigen.

Die Anzeige ist notwendig, da bei einer Verlustmeldung zu Ihrem eigenen Schutz ein Eintrag in einer so genannten polizeilichen Sachfahndungsdatei vorgenommen wird. Erst durch die offizielle Anzeige des Wiederauffindens beim Bürgeramt wird dieser Eintrag in der nationalen Datenbank Deutschlands wieder gelöscht.

Sie können Ihren wiedergefundenen Reisepass danach innerhalb Deutschlands weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit benutzen.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder Ihnen gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

Nach einer Namensänderung ist Ihr Reisepass ungültig. Wenn sich Ihr Familienname also zum Beispiel nach einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft geändert hat, müssen Sie einen neuen Pass beantragen. Die Beantragung eines neuen Reisepasses können Sie in Ihrem Bürgeramt vornehmen.

Weitere Informationen zur Beantragung eines neuen Passes und den notwendigen Dokumenten finden Sie hier.

Im Falle einer Namensänderung aufgrund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft benötigen Sie für die Beantragung zudem noch folgende Dokumente:

  • eine Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterauszug oder alternativ eine Bescheinigung über die Namensführung sowie
  • einen gültigen Personalausweis (mit dem neuen Namen) oder Ihre Geburtsurkunde.

Sollten Sie Ihren neuen Reisepass direkt nach der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Beispiel für die Hochzeitsreise ins Ausland benötigen, können Sie Ihren Pass mit dem neuen Namen bereits vor dem großen Tag beantragen. Als Ausstellungsdatum wird das Bürgeramt dann den Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen lassen.

Bitte beachten Sie: Das Bürgeramt kann Ihnen Ihren neuen Reisepass erst aushändigen, wenn Sie mithilfe eines der oben genannten Dokumente Ihren neuen Familiennamen nachgewiesen haben.

Für die internationale Vereinheitlichung von Reisedokumenten ist die Zivilluftfahrtorganisation der Vereinten Nationen (International Civil Aviation Organization, abgekürzt: ICAO) zuständig. Weil das Passfoto seit Langem international selbstverständlich ist, empfahl die ICAO weltweit die Speicherung eines biometrischen Passfotos in Reisepässen.

Aufgrund der hohen Praxistauglichkeit der Aufnahme- und Erkennungssysteme für Fingerabdrücke wählten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als zweites biometrisches Merkmal für ihre Reisepässe den Fingerabdruck.

Dass zwei verschiedene biometrische Merkmale zur Verfügung stehen, erhöht die Flexibilität bei Kontrollen. Dadurch kann – je nach Kontrollsituation – ausgewählt werden, ob das Foto und/oder die Fingerabdrücke überprüft werden.

Für den Reisepass werden zwei Fingerabdrücke von Ihnen benötigt. Die Abdrücke werden bei der Beantragung im Bürgeramt mit Hilfe von Fingerabdruckscannern aufgenommen. In der Regel werden die Fingerabdrücke der beiden Zeigefinger jeweils dreimal hintereinander erfasst. Sie legen Ihren Finger auf die Glasscheibe und Ihr Fingerabdruck wird binnen Sekunden elektronisch erfasst – ohne Stempelfarbe oder andere Hilfsmittel. Die Software wählt anschließend den besten Abdruck aus.

Ja. Nur bei Kindern unter sechs Jahren werden grundsätzlich keine Fingerabdrücke aufgenommen. Zudem gelten bei Kindern unter sechs Jahren Ausnahmeregelungen für die Biometrietauglichkeit der Passfotos. 

Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besteht für ein Kind die Option, einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium (Chip) zu erhalten. Wenn Sie diese Option wählen, werden bei der Beantragung generell keine Fingerabdrücke erfasst. Die Gültigkeit von Kinderreisepässen endet spätestens mit der Vollendung des zwölften Lebensjahrs.

Bitte beachten Sie: In einige Länder (zum Beispiel in die USA) kann eine visumfreie Einreise nur mit einem Reisepass erfolgen, der ein elektronisches Speichermedium (Chip) enthält. Wenn Ihr Kind mit einem Kinderreisepass einreisen möchte, der kein elektronisches Speichermedium (Chip) enthält, benötigt es daher zusätzlich ein Visum.

Wenn Ihre medizinische Einschränkung nicht innerhalb von drei Monaten überwunden ist, wird ein Reisepass für Sie ausgestellt. Je nach Situation wird in diesen Fällen nur ein bzw. kein Fingerabdruck von Ihnen im Chip gespeichert. Gegebenenfalls müssen Sie den medizinischen Grund durch ein ärztliches Attest gegenüber dem Bürgeramt nachweisen.

Wenn Ihre medizinische Einschränkung innerhalb von drei Monaten überwunden ist, beantragen Sie den Reisepass nach Wegfall des Hinderungsgrundes, zum Beispiel nach Abheilen Ihrer Verletzungen.

Ihr Reisepass ist unabhängig von den biometrischen Daten im Chip ein gültiges Reisedokument.

"Schwache" Fingerabdrücke sind nicht ungewöhnlich und werden bei der Aufnahme der Abdrücke im Bürgeramt erkannt. Im Reisepass wird zusätzlich zu den Fingerabdruckbildern der Qualitätswert der Bilder gespeichert, sodass langfristige Einschränkungen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, für die Kontrollbeamtinnen und Kontrollbeamten erkennbar werden.

Bitte beachten Sie: Ob Sie mit zusätzlichen Kontrollmaßnahmen rechnen müssen, hängt von den Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes ab.

Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Nein. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem 1. November 2007 Fingerabdrücke im Chip des Reisepasses enthalten sein sollen. Wenn Sie keine Fingerabdrücke abgeben möchten, kann kein Reisepass für Sie ausgestellt werden. Ausnahmen sind lediglich aus medizinischen Gründen gestattet.

Sie benötigen ein biometrisches Passbild.

Die Anforderungen an biometrische Passbilder sind in einer Foto-Mustertafel zusammengestellt und mit Beispielbildern illustriert. Außerdem steht Ihnen eine Passbild-Schablone zur Verfügung. Diese Informationen finden Sie hier.

Im Bürgeramt wird zudem mit einer Software geprüft, ob Ihr Passbild den Anforderungen entspricht.

Nein. Für Kinder ist zwar auch eine "Frontalaufnahme" vorgeschrieben, aber es gelten dabei weniger strenge Vorgaben als für Erwachsene.

Die Anforderungen an biometrische Passbilder von Kindern sind in einer Foto-Mustertafel zusammengestellt und mit Beispielbildern illustriert. Außerdem steht Ihnen eine Passbild-Schablone zur Verfügung. Diese Informationen finden Sie hier.

Im Bürgeramt wird zudem mit einer Software geprüft, ob das Passbild Ihres Kindes den Anforderungen entspricht.

Der Reisepass enthält neben dem Passbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer folgende Angaben über die Person:

  • Familienname und Geburtsname,
  • Vorname(n),
  • Doktorgrad,
  • ggf. Ordensname, Künstlername,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • Geschlecht,
  • Größe,
  • Farbe der Augen,
  • Wohnort,
  • Staatsangehörigkeit und
  • Dokumentennummer.

Einige Daten werden in der maschinenlesbaren Zone wiederholt.

Wo Sie die neunstellige Dokumentennummer Ihres Reisepasses finden, sehen Sie hier.

Online-Verfahren zur Einholung der visumfreien Einreisegenehmigung bieten zum Beispiel Australien, Kanada und die USA. Über die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, ein solches Online-Verfahren zur Einholung der visumfreien Einreisegenehmigung zu nutzen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Bei Reisepässen, die vor dem 1. November 2021 ausgestellt worden sind, handelt es sich bei dem Zeichen "0" in der Dokumentennummer um die Zahl Null. Der Buchstabe "O" wird dort nicht verwendet. Informationen über die Dokumentennummer finden Sie hier.

In deutschen Reisepässen, welche ab dem 1. November 2021 ausgestellt wurden, wird für die Dokumentennummer die Ziffer "0" nicht mehr verwendet.

Das ist die maschinenlesbare Zone Ihres Reisepasses. Informationen über die maschinenlesbare Zone finden Sie hier.

Wenn die Eintragungen in den Datenfeldern "Name / Surname / Nom" und "Vornamen / Given names / Prénoms" richtig geschrieben sind, ist Ihr Reisepass gültig.

Die Schreibweise in der maschinenlesbaren Zone kann abweichen, zum Beispiel durch Kürzung überlanger Namen sowie die Verwendung von "ae", "oe" und "ue" anstelle von "ä", "ö" und "ü". Diese Abweichungen haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres Reisepasses.

In Reisepässen, die bis zum 28.02.2017 ausgestellt wurden, stehen Familienname und, sofern vorhanden, Geburtsname im Datenfeld „Name / Surname / Nom“ in dieser Schreibweise: MUSTERMANN

GEB. GABLER

In Reisepässen, die ab 01.03.2017 ausgestellt wurden, wird der Geburtsname in ein neues, separates Datenfeld eingetragen:
1.[b]Geburtsname / Name at birth / Nom de naissance

Bitte beachten Sie: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit bereits ausgestellter Reisepässe.

Im Chip des Reisepasses sind personen- und dokumentenbezogene Daten gespeichert:

  • Daten zur Person: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;
  • Daten zum Dokument: Dokumentennummer, ausstellender Staat, Dokumententyp und Gültigkeitsdatum.

Außerdem sind biometrische Daten gespeichert:

  • das Passfoto,
  • zwei Fingerabdrücke (bei Reisepässen, die seit dem 1. November 2007 beantragt wurden)

Da der Chip aus der Nähe, mit maximal 10 Zentimetern Abstand, ausgelesen werden muss, ist es nicht möglich, die Daten im Chip ohne Ihr Wissen auszulesen. Hierfür ist ein spezielles Lesegerät notwendig, dass nur bestimmten staatlichen Stellen in Deutschland (zum Beispiel Pass-, Polizei-, Grenz- und Zollbehörden) zur Verfügung steht.

Im Ausland können die für die Grenzkontrollen zuständigen staatlichen Stellen derzeit die auf dem Chip gespeicherten Textdaten (zum Beispiel den Familiennamen) auslesen und auf das biometrische Passbild zugreifen, soweit sie über entsprechende Lesegeräte verfügen. Das Auslesen der biometrischen Fingerabdrücke ist bislang den deutschen Behörden vorbehalten. Ausländische Staaten benötigen hierfür eine ausdrückliche Berechtigung.

Eine entsprechende Berechtigung ist für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Vorbereitung, sodass innerhalb der EU das Auslesen der Fingerabdrücke aus dem deutschen Reisepass bald erlaubt sein wird.

Das Symbol für das elektronische Speichermedium (Chip) finden Sie auf dem Umschlag des Reisepasses:

Wie lange dauert es einen reisepass zu bekommen


Jeder Reisepass wird vom Passproduzenten vor Übergabe an das Bürgeramt geprüft, sodass nur voll funktionstüchtige Reisepässe ausgegeben werden. Davon können Sie sich selbst überzeugen, indem Sie sich im Bürgeramt die auf dem Chip gespeicherten Daten anzeigen lassen.

Sollte der Chip dennoch defekt sein, können Sie den Reisepass beim Bürgeramt reklamieren. Der Reklamationsgrund wird beim Passproduzenten geprüft und für Sie ein neuer Reisepass in der Regel kostenfrei produziert. Eine Gebühr für den neuen Reisepass ist nur dann zu entrichten, wenn der Defekt des Chips (Reklamationsgrund) durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurde.

Bitte beachten Sie: Der Reisepass ist auch mit defektem Chip gültig. Ob Sie mit zusätzlichen Kontrollmaßnahmen rechnen müssen, wenn der Chip in Ihrem Reisepass defekt ist, hängt von den Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes ab. Über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Die deutsche Bundespolizei führt stufenweise elektronische Verfahren zur Unterstützung der Grenzkontrollen ein.

Derzeit werden die im Chip enthaltenen personenbezogenen Daten ausgelesen und maschinell geprüft. Je nach technischer Ausstattung am Kontrollpunkt können Ihr Gesicht und künftig auch Ihre Fingerabdrücke mit den biometrischen Daten im Chip Ihres Reisepasses abgeglichen werden. Aufgrund seiner besseren Qualität dient das im Chip enthaltene Passbild zudem der Sichtkontrolle durch die Bundespolizei.

Ist der Kontrollvorgang erfolgreich beendet, werden die bei der Überprüfung verwendeten Daten gelöscht. Eine weitere Speicherung findet nicht statt.

Nein. Der automatisierte elektronische Abgleich mit den Daten in der maschinenlesbaren Zone und/oder den biometrischen Daten im Chip des Reisepasses kann die herkömmliche Grenzkontrolle zwar in vielen Fällen beschleunigen, wird aber nur ergänzend eingesetzt. Die Grenzkontrolle durch Beamtinnen und Beamte wird nicht abgeschafft.

Wenn Sie ein mehrere Jahre gültiges Dokument für Ihr Kind beantragen wollen, können Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass beantragen. Mit einem Personalausweis kann Ihr Kind innerhalb der EU problemlos grenzüberschreitend reisen. Personalausweise für Kinder sind maximal 6 Jahre gültig.

Sofern Sie eine über die EU hinausgehende, internationale Reise planen, sollten Sie für Ihr Kind einen Reisepass beantragen. Reisepässe für Kinder sind maximal 6 Jahre gültig.

Bitte beachten Sie: Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb von sechs Jahren so stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind. 

Benötigen Sie das Ausweisdokument für Ihr Kind lediglich für eine Reise, können Sie auch einen Kinderreisepass beantragen. Der Kinderreisepass hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Wird das zwölfte Lebensjahr innerhalb dieser zwölf Monate vollendet, darf die Gültigkeit über die Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht hinausgehen.

Für bestimmte Reiseziele, zum Beispiel die USA oder Kanada, ist die visumfreie touristische Einreise lediglich mit einem regulären Reisepass möglich. Soll Ihr Kind einen Kinderreisepass für die Reise nutzen, wäre für dieses Reisezielland - zusätzlich zum Kinderreisepass - ein Visum erforderlich. Auskünfte, ob Ihr Reiseziel- oder Transitland einen Kinderreisepass für die (ggf. visumfreie) Ein-/Durchreise anerkennt, finden Sie unter anderem in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes.

Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Für alle EU Mitgliedstaaten gilt, dass Ausweisdokumente mit Chip (Personalausweis, Reisepass) mehrere Jahre gültig sein dürfen. Standard-Ausweisdokumente ohne Chip dürfen dagegen nur eine maximale Gültigkeitsdauer von 12 Monate haben.

Das Dokument "Kinderreisepass" ist - wie der reguläre vorläufige Reisepass - kein elektronisches Dokument und kann in der Behörde sofort ausgestellt werden. Im Vergleich zu hochsicheren Reisepässen (mit Chip) ist der Kinderreisepass (ohne Chip) mit geringeren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Das ist sowohl an der niedrigeren Gebühr erkennbar als auch an der kürzeren Gültigkeitsdauer. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein.

Aufgrund des immer wichtiger werdenden Schutzes der Identität der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sollen Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder EU-weit geltenden Mindestsicherheitsstandards genügen, wenn die Ausweise mehrere Jahre gültig sein sollen. Dazu gehört die Ausstattung von Ausweisdokumenten mit einem Chip. Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen (statt einer aufwändigen, manuellen Sichtkontrolle durch das Grenzpersonal).

Die ehemalige deutsche Ausnahmeregelung einer maximal sechsjährigen Gültigkeitsdauer für Kinderreisepässe ist daher zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Neu ausgestellte Kinderreisepässe dürfen ab dem 1. Januar 2021 nur noch maximal zwölf Monate gültig sein. Wird das zwölfte Lebensjahr innerhalb dieser zwölf Monate vollendet, darf die Gültigkeit über die Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht hinausgehen.

Bereits ausgestellte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von sechs Jahren so stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass).

In der Regel erfolgt der Antrag auf Lichtbildaktualisierung des Kinderreisepasses so rechtzeitig, dass das Lichtbild im alten Kinderreisepass zur Identifizierung noch ausreicht und der Ausweis daher (noch) nicht ungültig ist. Zur Abwendung einer bevorstehenden Ungültigkeit wird daher das Lichtbild aktualisiert und damit der Kinderreisepass neu ausgestellt. Nach Einbringen des neuen Aufklebers zur Lichtbildaktualisierung auf den nächsten freien Seiten des Kinderreisepasses wird der ursprüngliche Personaldatenaufkleber des Kinderreisepasses entwertet (durchgestrichen).

Die verringerte Gültigkeit hängt mit dem Gesichtsbild insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern zusammen, welches sich so stark verändern kann, dass teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig wird. Bei Lichtbildaktualisierungen ab dem 1. Januar 2021 wird also der Gültigkeitszeitraum nicht "nachträglich" verkürzt, vielmehr haben die veränderten Gesichtszüge des heranwachsenden Passinhabers den alten Kinderreisepass (mit dem "Säuglings-Passbild") ungültig gemacht.

Die beim Kinderreisepass mögliche "Lichtbildaktualisierung" hat ab dem 1. Januar 2021 in der Regel eine maximale Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Wird das zwölfte Lebensjahr des Kindes innerhalb dieser zwölf Monate vollendet, darf die Gültigkeit über die Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht hinausgehen. 

Die zusätzliche Möglichkeit, das Datum des Ablaufs der Gültigkeit des alten Personaldatenaufklebers beibehalten zu können (vgl. Nummer 5.4.2 der Passverwaltungsvorschrift), hatte vor dem 31. Dezember 2020 größere Bedeutung. Ab dem 1. Januar 2021 darf das alte Gültigkeitsdatum nur dann beibehalten werden, wenn es innerhalb von maximal zwölf Monaten nach Lichtbildaktualisierung erreicht wird.