Wie lange darf ich meinen schwedenofen noch betreiben

Veröffentlicht am 24.11.2018 13:54 | 0 Kommentare

Vorschriften offener Kamin

Ein offener Kamin ist der Inbegriff wohliger Wärme und Behaglichkeit. Sein Betrieb unterliegt jedoch strengen Vorschriften. Laut § 4 Abs. 4.1 BImSchV dürfen offene Kamine nur gelegentlich genutzt werden. Einem Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. April 1991 (Aktenzeichen: 7 B 10342/91 OVG) gemäß sei es nicht zu beanstanden, wenn ein offener Kaminofen pro Monat an nicht mehr als acht Tagen und für maximal fünf Stunden befeuert wird. Je nach Bebauungsdichte können aber auch strengere oder großzügigere Nutzungsbeschränkungen gelten. Fragen Sie hierzu am besten Ihren Schornsteinfeger.

Vorschriften geschlossener Kamin

Bei einem geschlossenen Kaminofen gibt es keine gesetzliche Regelung zur Häufigkeit des Betriebs. Sie können ihn also sooft und solange anmachen wie Sie möchten. Häufig kommt es vor, dass bei der Diskussion darum, wie oft ein Kamin angemacht werden darf, die Begriffe Zeitbrand und Dauerbrand fallen. Diese beschreiben zwar die Funktionsweise eines Kaminofens, haben aber nichts damit zu tun, wie oft ein Kaminofen tatsächlich genutzt werden darf. Sowohl Dauer- als auch Zeitbrandöfen können einen 24-Stunden-Dauerbetrieb bieten. Das heißt, sie überstehen eine Rund-um-die-Uhr-Befeuerung, ohne dass sich eine Materialermüdung einstellt. 

Obwohl es keine gesetzlichen Regelungen gibt, sollten Sie beim Betrieb auf folgende Dinge achten:

Ob offen oder geschlossen - in einem Kamin findet eine Verbrennung statt und diese braucht Sauerstoff, um zu funktionieren. Aus diesem Grund ist es insbesondere bei raumluftabhängigen Modellen wichtig, immer genügend Frischluft zuzuführen. Ist es draußen noch nicht so kalt und heizen Sie nur kurz, um es im Wohnraum etwas behaglicher zu haben, genügt das Ankippen eines Fensters. Sind die Temperaturen niedriger, empfiehlt sich alle paar Stunden eine Stoßlüftung

Auch wenn die eigentliche Heizperiode nur von Oktober bis April reicht, dürfen Kamine das ganze Jahr über betrieben werden. Sie können das wärmende Feuer also auch an kühlen Sommertagen genießen. Zudem ist es ratsam, den Ofen ab und an zu betreiben, um Feuchtigkeit abzutrocknen, die sich im Schornstein angesammelt hat. Allerdings sollten Sie bedenken, dass durch die höheren Außentemperaturen der Schornsteinzug geringer ausfällt. Achten Sie also darauf, dass der Kamin ordnungsgemäß läuft.

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1. BImSchV: Anforderungen, Fristen und Lösungswege

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Inhaltsübersicht & Schnellnavigation:

Was ist die 1. BImSchV?

Bei der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung handelt es sich um eine Verordnung über genehmigungsfreie kleine und mittlere Feuerungsanlagen Die 1. BImSchV regelt die Anforderungen für Öfen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden hinsichtlich der

• Grenzwerte für Feinstaubemissionen und Kohlenmonoxid sowie

• der Mindestwirkungsgrade.

In der Verordnung sind mehrere Stufen bzw. Fristen festgelegt, wann und bei welchen Emissionswerten ältere Öfen außer Betrieb genommen werden und welche Ansprüche sie erfüllen müssen. Die 1.BImSchV dient dem Schutz der Umwelt und ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig geworden, da immer mehr Holzfeuerungen wie Kaminöfen, Pelletheizungen oder Holzvergaser in Deutschland ihre Arbeit verrichten. Das ist begrüßenswert, da Holz ein regenerativer Brennstoff mit einer guten CO2-Bilanz ist, jedoch erfordert dieser Umstand vorbeugende Maßnahmen gegen Luftschadstoffe und einen Anreiz an die Hersteller, die Effizienz der Verbrennung zu erhöhen.

Gut zu wissen: Die erste Fassung der Verordnung stammt bereits aus dem Jahr 1974, in ihrer jetzigen Form trat die 1. BImSchV allerdings erst am 22. März 2010 in Kraft. Eine erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wurde darüber hinaus am 13. Oktober 2021 mit Gültigkeit zum 1. Januar 2022 beschlossen.

Sie möchten die Angaben aus diesem Ratgeber nachprüfen oder vertiefen und wünschen sich detailliertere Informationen zur 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes? Dann finden Sie hier den Volltext der 1. BImSchV.

Was regelt die 1. BImSchV?

Die 1. BImSchV regelt die Installation, die Beschaffenheit und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen in privaten Haushalten sowie in Industrie und Gewerbe. Sie gilt für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz keine Genehmigung brauchen.

Dazu zählen:

  • Kamin
  • Kaminofen
  • Kachelofen
  • Pelletofen
  • Scheitholzofen
  • Hackschnitzelofen
  • Kohleofen

In der Regel handelt es sich um Kaminöfen, die der DIN 18891 entsprechen. Kaminöfen nach DIN 18891 werden mit festen Brennstoffen, wie Scheitholz, Holz- oder Braunkohlebriketts, befeuert. Sie dienen als Zusatz- oder Zweitheizung. Für den Dauerbetrieb sind DIN 18891 Kaminöfen nach BImSchV nicht zugelassen. Die DIN 18891 wird aktuell immer mehr von der Europanorm EN 13240 abgelöst.

Fristen und Grenzwerte laut BImSchV-Stufen: Wann muss mein Kaminofen ausgetauscht werden?

Die 1. BImSchV definiert die Grenzwerte von Feinstaub- und CO2-Emissionen für Kaminöfen und andere Kleinfeuerungsanlagen. Die Verordnung unterteilt diese Grenzwerte in zwei Stufen. Dabei handelt es sich im Grunde um Übergangsfristen, in denen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Erfüllt ein Kaminofen diese Vorgaben nicht, muss er innerhalb dieser Übergangsfristen nachgerüstet oder durch ein neueres, energieeffizienteres Modell ausgetauscht werden.

Die BImSchV-Stufen:

BImSchV Stufe 1: Die 1. BImSchV Stufe 1 ist am 22. März 2010 in Kraft getreten. Die Stufe 1 legt als Grenzwerte einen Ausstoß von 2,0g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,075 g/m³ Feinstaub sowie einen Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent (Kachelofen: 80 Prozent) fest.

BImSchV Stufe 2: Die BImSchV Stufe 2 setzt höhere Grenzwerte bei Kaminen als die Stufe 1 fest. Sie gilt für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 ihren Betrieb aufnahmen. Hier gilt: 0,125 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub dürfen nicht überschritten werden.

Erfüllt ein Kamin, Ofen oder Kaminofen nicht die geforderten Grenzwerte und lässt sich auch nicht durch eine Nachrüstung auf das geforderte Niveau heben, verbleibt nach Gesetzeslage nur die Außerbetriebnahme des Ofens und die Anschaffung eines neuen Modells mit folgenden Fristen laut § 26 der 1. BImSchV, die vom Typenschild des Kaminofens abhängen:

Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Datum auf dem Typenschild

Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis

bis einschließlich31. Dezember 1974

oder nicht feststellbar

31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 biseinschließlich

21. März 2010

31. Dezember 2024

Übergangsregelung für bestehende Kaminöfen: bestehende Anlagen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen nach Ablauf einer Frist die Grenzwerte der ersten Stufe nach 1. BImSchV einhalten. Die Dauer der Frist orientiert sich an der durchschnittlichen Lebensdauer eines Kaminofens.

Manche Geräte lassen sich durch Nachrüstung noch auf das geforderte Niveau heben, beispielsweise durch den Einbau eines Filters. Hat man einen Herstellernachweis, der die Einhaltung der Grenzwerte nachweist, oder besteht der Kaminofen eine Messung vor Ort, kann der Kaminofen weiter ohne zeitliche Einschränkung betrieben werden.

Grundsätzlich sollten Sie beim Kauf von Kaminöfen große Vorsicht bei Onlinehändlern oder Privatauktionen walten lassen. Kaufen Sie niemals Geräte ohne Typenbezeichnung!

Kaminofenbesitzer müssen durch eine Hersteller-Bescheinigung belegen, dass ihr Kaminofen Abgasnorm und Wirkungsgrad gemäß 1. BImSchV entspricht. Die Hersteller verfügen in der Regel über eine Kaminofen Zulassung Liste sowie eine Kaminofen Feinstaub Liste ihrer Modelle. Den Nachweis müssen Sie bei Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger erbringen. Falls das Baujahr nicht mehr ermittelbar ist, muss der Schadstoffausstoß durch den Schornsteinfeger gemessen werden.

Erfüllt mein Kaminofen die Anforderungen der 1. BImSchV?

  • Kontaktieren Sie den Hersteller des Ofens. Dieser kann Ihnen im Zweifel bestätigen, wann die Typprüfung für das jeweilige Modell vorgenommen worden ist und kann die Daten mit Prüfbescheinigung zusenden.
  • Lassen Sie die Emissionen durch einen Schornsteinfeger messen und sich eine Bescheinigung ausstellen.
  • Auf den Seiten des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V finden Sie eine Datenbank mit der Kaminofen Zulassung Liste, in der Sie recherchieren können, ob Ihr Kaminofen die Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt. Falls nicht, müssen Sie Ihren Kaminofen tauschen oder – wenn möglich – nachrüsten.

Kann ein Kaminofen nachgerüstet werden? Manche Geräte lassen sich durch Nachrüstung noch auf das geforderte Niveau heben, beispielsweise durch den Einbau eines Filters. Hat man einen Herstellernachweis, der die Einhaltung der Grenzwerte nachweist, oder besteht der Kaminofen eine Messung vor Ort, kann der Kaminofen weiter ohne zeitliche Einschränkung betrieben werden.

Sie brauchen einen neuen Kaminofen oder eine fachkundige Beratung vor Ort bezüglich der 1. BImSchV? Hier finden Sie Fachbetriebe für Kaminöfen, die Ihnen gerne weiterhelfen.

Änderung der BImSchV zum 1.1.2022: Neue Regelung zu Schornsteinen

Am 13. Oktober 2021 wurde eine "Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen" eingeführt. Diese betrifft die Ableitbedingungen für Abgase.

Neu ist, dass Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 1. Januar 2022 errichtet werden, über einen Schornstein verfügen müssen, der folgenden Anforderungen entspricht:

• Die Austrittsöffnung des Schornsteins muss firstnah angeordnet sein.

• Die Austrittsöffnung des Schornsteins muss den First um mindestens 40 Zentimeter überragen.

Auch bei den Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden, muss die Austrittsöffnung des Schornsteins je nach Dachneigung und Gesamtwärmeleistung bestimmte Vorgaben erfüllen. Hier muss eventuell eine nachträgliche Anpassung erfolgen.

Im Grunde geht es darum, dass die Austrittsöffnungen der Schornsteine ab dem 1.1.2022 höher liegen sollen als bisher. Das Ziel dieser Änderung der 1. BImSchV ist es, dass die Abgase so schneller in die freie Luft strömen, statt sich in dicht besiedelten Wohngegenden zwischen den Häusern anzusammeln und so ggf. die Gesundheit der Bewohner zu beeinträchtigen.

Den Gesetzestext inklusive der detaillierten Vorgaben finden Sie in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts.

Kaminofen Vorschriften 2024: Sind Kaminöfen ab 2024 verboten?

Die Anforderungen an Kaminöfen sind laut Paragraf 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zwar erhöht, ein generelles Kaminofen Verbot 2024 gibt es nicht. Richtig ist jedoch, dass der 31.12.2024 ein wichtiger Stichtag für Besitzer eines Kaminofens ist, denn dann muss die letzte BImSchV Stufe (also BImSchV Stufe 2) abgeschlossen sein und alle Kaminofen Vorschriften 2024 müssen erfüllt werden.

Nach dem 31. Dezember 2024 müssen Kamine, Öfen und Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind, die in der 1. BImSchV vorgeschriebenen Kohlenmonoxid- und Feinstaubwerte erfüllen.

Neben dem Baujahr ist es also wichtig, dass Ihr Kaminofen der Abgasnorm der BImSchV entspricht und die Schadstoffgrenzwerte einhält. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie Ihren Kaminofen nachrüsten, etwa mit einem Feinstaub-Filter im Schornstein. Erfüllt Ihr Kaminofen anschließend immer noch nicht die Vorgaben, ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und Sie müssen Ihren Kaminofen austauschen.

Gibt es Ausnahmen für die Austauschpflichten?

Nicht von der 1. BImSchV betroffen sind:

• Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen, offene Kamine und Öfen, die vor 1950 in Betrieb genommen worden sind.

• offene Kamine (die laut Verordnung sowieso nur gelegentlich betrieben werden dürfen)

• Grundöfen mit erweiterter Rauchgasführung, die mit einem Staubabscheider ausgestattet sind

• Öfen, die die einzige Heizquelle in der Wohneinheit sind (Ausnahmeregelung nach Antragstellung)

Gibt es staatliche Förderungen für die Umrüstung alter Öfen oder die Anschaffung neuer Kaminöfen?

Um die Energiewende voranzutreiben, fördert der Staat über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW viele energieeffiziente Maßnahmen mit der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG). Über dieses Programm erhalten Sie auch Förderung für einen Pelletofen. Für einen gewöhnlichen Kaminofen mit Scheitholz, selbst für solche, die der 1. BImSchV Stufe 2 schon heute entsprechen, gibt es jedoch keine staatliche Förderung. Eine Ausnahme gibt es jedoch: wasserführende Kaminofen, die mit Pellets betrieben werden und Wärme in das Zentralheizsystem einspeisen.

Der Fördersatz für Biomasse-Heizungen liegt bei 35 Prozent der förderfähigen Kosten. Unter Umständen können Sie aber von weiteren Fördermitteln profitieren:

  • Für einen wasserführenden Pelletofen im Altbau beträgt der Zuschuss 35 %.
  • Beim Austausch einer alten Ölheizung gibt es zusätzlich eine Austauschprämie von 10 %.
  • Besonders emissionsarme Pelletöfen sowie die Verwendung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) bringen Ihnen jeweils einen Bonus von 5 % ein.
  • Die Optimierung eines bestehenden Heizungssystems wird mit 20 % bezuschusst.
  • In Neubauten wird der Pelletofen nicht als Einzelmaßnahme, sondern nur im Rahmen der Effizienzhausstandards gefördert.
  • Der Förderantrag muss noch vor Auftragsvergabe beim BAFA bzw. der KfW eingehen.