Was wenn man wegen wetter nicht zur arbeit kommt

Wer aufgrund eines Unwetters erst gar nicht die Möglichkeit hat, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, kann in Absprache mit seinem Arbeitgeber entweder einen Urlaubstag nehmen oder sich für den Tag freistellen lassen. In der Regel bekommt er den Tag nicht bezahlt, sondern vom Monatslohn abgezogen. Wer verspätet zur Arbeit kommt, muss damit rechnen, dass er die Zeit nachholen muss oder dass sein Lohn anteilig gekürzt wird.

Umstürzende Bäume, geflutete Straßen: Unwetter können den Arbeitsweg gefährlich machen. Ist eine Sturmwarnung also ein berechtigter Grund, um zu Hause zu bleiben? Wir klären auf.

Es ist wieder soweit: Mit den ersten Stürmen kommen Starkwind, Sturzregen und deren Folgen für den Auto-, den Flug- und den Bahnverkehr. Für Millionen Beschäftigte bedeutet das: Der Weg zur Arbeit könnte unangenehm werden, vielleicht sogar gefährlich.

Wäre es also nicht besser, bei Unwetterwarnung vorsorglich zuhause zu bleiben?

Im Arbeitsrecht ist die Frage geregelt: Grundsätzlich sind Beschäftigte selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur Arbeit kommen. Auch an stürmischen Tagen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko.

Eine akute Unwetterwarnung kann aber den Arbeitsweg für die davon konkret betroffenen Beschäftigten unzumutbar machen und stellt dann eine „begründete Arbeitsverhinderung“ dar. Beschäftigte dürfen dann zuhause bleiben und müssen sich nicht auf den Weg zum Arbeitsplatz machen.

Der Haken daran

Wer wegen Sturmwarnung nicht bei der Arbeit erscheint, erhält für diese Fehlzeit kein Geld. Einen Anspruch auf Entgeltzahlung gibt es nur, wenn der Grund für das Fernbleiben in der Person eines Beschäftigten selbst liegt. Ein solcher „subjektiver“ Grund ist zum Beispiel Krankheit. Ein Unwetter ist aber ein sogenanntes „objektives“ Leistungshindernis, das eine Vielzahl von Arbeitnehmern in einer Region betrifft. Dafür kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung nicht in die Verantwortung genommen werden.

Ausnahme: Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.

Anders sieht es auch dann aus, wenn der Betrieb wegen eines Naturereignisses (Unwetter, Überschwemmung etc.) lahm liegt und keine Arbeit möglich ist. Dieses Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Entgelt muss dann trotzdem gezahlt werden.

Wer wegen eines Unwetters zu spät zu Arbeit kommt, darf zwar deswegen nicht abgemahnt werden. Beschäftigte sollten sich aber wenn möglich bei der Arbeit melden und die Verspätung mitteilen.

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Drohen Sturm und Unwetter den Weg zur Arbeit zu beeinträchtigen, sollte mehr Zeit für den Weg eingeplant werden.

Bei Sturm und schweren Unwettern gestaltet sich der Weg zur Arbeit schwierig. Doch dürfen Berufstätige deshalb zu Hause bleiben? Das sagt das Arbeitsrecht.

Umstürzende Bäume und überflutete Straßen: Bei Wind und Wetter würden viele Menschen am liebsten zu Hause bleiben. Dürfen Beschäftigte der Arbeit bei widrigen Wetterbedingungen fernbleiben? Wie sollten sich Berufstätige verhalten, wenn Züge ausfallen oder der Weg zur Arbeit zu gefährlich ist? Das steht im Arbeitsrecht.

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Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen – auch wenn Unwetter und Sturm für Verkehrsbehinderungen oder verspätete Züge sorgen. Denn: „Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko”, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich sind, rechtzeitig bei der Arbeit zu sein. „Wenn nicht, dann gilt aus rechtlicher Perspektive: ohne Arbeit kein Lohn”, sagt Bredereck. Im Zweifel kann es also sein, dass Wochenendpendler, die feststecken oder erst später ins Büro kommen können, kein Gehalt bekommen für die Zeit, in der sie nicht da waren.

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„Sturmfrei“ für Arbeitnehmer gibt es also nicht. Drohen Sturm und Unwetter den Weg zur Arbeit zu beeinträchtigen, sollte deshalb mehr Zeit für den Weg eingeplant werden.

Anders sieht es aus, wenn offiziell, etwa von Meteorologen, vor Gefahr durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer gewarnt wird. Bei einem Sturm, vor dem im Voraus gewarnt wird, kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen.

In diesem Fall „kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, hat allerdings keinen Anspruch auf Vergütung”, sagt der Diplom-Geograf Matthias Habel. Wichtig ist, dass Beschäftigte das Fernbleiben von der Arbeit rechtzeitig mitteilen. Der Arbeitgeber kann von Mitarbeitern zudem verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen.

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Der erste Schritt sei aber immer, dem Arbeitgeber proaktiv anzubieten, etwa im Homeoffice zu arbeiten – oder die verlorene Zeit nachzuholen, so der Fachanwalt. Viele Arbeitgeber hätten im Falle von Verkehrsbehinderungen aufgrund eines Sturms Verständnis, wenn Mitarbeiter zu spät kommen.

Wer dagegen kein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber hat, fragt sich vielleicht, ob der ihn für das Zuspätkommen abmahnen kann. „Da kommt es drauf an, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Verspätung trifft”, stellt Bredereck klar. Einen Sturm müsse man aber nicht mit all seinen möglichen Konsequenzen vorhersehen, so Brederecks Einschätzung.

Herrschen dagegen schon seit mehreren Tagen schwierige Wetterbedingungen wie Glatteis oder Schnee, könne eine Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmer wiederholt zu spät kommen.

RND/pf/dpa/do

Im Winter passiert es immer wieder: Wegen Eis und Schnee kommen Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit. Was Arbeitgeber in solchen Fällen über das Wegerisiko, Lohnkürzungen und Abmahnungen wissen sollten.

Spiegelglatte Straßen, dichtes Schneetreiben, Stop and Go auf den Straßen – bei winterlichem Verkehrschaos kommen viele Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, zu spät. Für Arbeitgeber stellen sich dann viele Fragen: Fällt Schnee unter Wegerisiko des Arbeitnehmers oder hat er trotz der Verspätung Anspruch auf Lohn? Muss der Arbeitnehmer die versäumte Zeit nacharbeiten? Und kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Was hat es mit dem Wegerisiko auf sich und welche Ausnahmen gelten?

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko: Er muss selbst dafür sorgen, dass er rechtzeitig von seinem Zuhause aus zum Arbeitsort gelangt. Kommt er zu spät, darf der Arbeitgeber den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einbehalten.

Die einzige Ausnahme nach Paragraf 616 Absatz 1 BGB: Hindert ein „in seiner Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen.

Ein solcher Grund kann beispielsweise ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit sein, der dazu führt, dass der Mitarbeiter zu spät kommt. Auch ein Todesfall im engsten Familienkreis, die eigene Hochzeit oder ein Arztbesuch rechtfertigen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Mehr dazu hier: Sonderurlaub: Wann müssen Arbeitgeber Mitarbeiter bezahlt freistellen?

Kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, wenn Mitarbeiter wegen Schneechaos zu spät zur Arbeit kommen?

Kommt ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit, ist das kein „in seiner Person liegender Grund“ – folglich hat er keinen Anspruch auf Lohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80).

Im konkreten Fall hatten heftige Schneefälle mit Schneeverwehungen dazu geführt, dass Straßen teilweise gesperrt wurden. Daher konnte der Arbeitnehmer, ein Konstrukteur, nicht zur Arbeit kommen. Sein Chef bot ihm an, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub zu nehmen. Das jedoch lehnte der Konstrukteur ab und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht – ohne Erfolg: Da der Schnee alle Menschen in der Region betroffen habe, habe kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund vorgelegen, urteilten die Richter.

Bevor Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Verspätung den Lohn kürzen, sollten sie jedoch im Tarifvertrag prüfen, ob dort explizit abweichende Regelungen für diesen Fall festgelegt sind.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter zwingen, die versäumte Zeit am selben Tag nachzuarbeiten?

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein verspätet eingetroffener Mitarbeiter am selben Tag länger arbeitet. Schließlich können nicht alle Arbeitnehmer ihren Feierabend spontan nach hinten schieben – etwa wenn sie mit anderen eine Fahrgemeinschaft bilden oder Kinder aus der Kita abholen müssen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber aber den Lohn kürzen.

Welche Vorkehrungen müssen Arbeitnehmer treffen, um eine Verspätung zu vermeiden?

Grundsätzlich gilt beim Wegerisiko: Die Verzögerung auf dem Arbeitsweg gilt als vorhersehbar, wenn sie mindestens 24 Stunden vorher bekannt ist. Dann muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare tun, um pünktlich bei der Arbeit zu sein – zum Beispiel morgens früher losfahren, wenn in einer längeren Kälteperiode Schnee und Eis den Verkehr behindern.

Welche Mühen Angestellte im Einzelnen auf sich nehmen müssen, entscheiden die Gerichte im Einzelfall: Früheres Aufstehen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu sein, gilt als zumutbar. Im Hotel übernachten muss aber kein Arbeitnehmer, um seinen Dienst pünktlich antreten zu können.

Kann der Arbeitgeber eine  Abmahnung aussprechen, wenn ein Mitarbeiter wegen Schneechaos zu spät kommt?

Grundsätzlich können Arbeitgeber Angestellte abmahnen, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen. Allerdings gilt das nur in Extremfällen: etwa wenn ein Mitarbeiter an aufeinanderfolgenden Tagen ohne Absprache mehrere Stunden zu spät kommt und das jedes Mal wieder mit dem Wintereinbruch rechtfertigt.

Nicht planbare Ereignisse wie plötzlich einsetzender starker Schneefall rechtfertigen übrigens nach gängiger Rechtsprechung niemals eine Abmahnung.

Mehr zum Thema: Abmahnungsgründe: So nicht! 9 Gründe für eine Abmahnung 

Wie kann man das Thema Verspätung bei Schneechaos im Unternehmen gütlich regeln?

Unabhängig von dem, was Gerichte entscheiden, ist es für Arbeitgeber in Situationen wie dieser häufig ratsamer, vorher mit ihren Mitarbeitern zu reden, als hinterher auf das Gesetz zu pochen. So lassen sich oft einvernehmliche Lösungen finden, die allen im Unternehmen nutzen: Die Mitarbeiter könnten beispielsweise die durch das Schneechaos verlorene Zeit später nacharbeiten, Überstunden abbauen oder gleich von vornherein von zu Hause aus arbeiten, falls das möglich ist.

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