Grund für die Regelung, dass Sie ein abgemeldetes Auto nicht auf der Straße und auf öffentlichen Parkplätzen parken dürfen, ist der fehlende Versicherungsschutz. Ein Fahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung besitzen, ansonsten sind öffentliche Straßen und Wege tabu. Dies betrifft nicht nur das Fahren eines Pkws, sondern auch das Abstellen. Ein abgemeldetes Auto parken Sie nicht, da der Begriff "Parken" fest an die Anmeldung des Fahrzeugs gekoppelt ist. Das Abstellen des nicht angemeldeten Autos ist eine unerlaubte Sondernutzung. Diese steht laut Bußgeldkatalog unter Strafe. Show Definition des öffentlichen VerkehrsraumsAls öffentlicher Verkehrsraum gelten alle Parkplätze, die sich nicht auf einem Privatgrundstück befinden. Private Wege fallen ebenfalls unter diese Definition, und zwar wenn Sie als Verkehrsteilnehmer freie Fahrt haben. Es gibt Straßen und Wege, die von der Kommune als privat gekennzeichnet sind, bei denen das Befahren jedoch für Anlieger gestattet ist. Als Anlieger gelten nicht nur Bewohner, sondern auch Besucher. Ein nicht angemeldetes Fahrzeug darf nicht auf derartigen Straßen parken. Das Abstellen auf privatem Grund ist ohne Einschränkungen erlaubtHaben Sie sich entschlossen, ein Fahrzeug abzumelden, müssen Sie es auf privatem Grund abstellen, das öffentlich nicht zugänglich ist. Im Idealfall sind Sie Besitzer eines Grundstücks oder Mieter eines solchen.
Bei unerlaubtem "Parken" droht ein BußgeldHaben Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug unerlaubt auf einem Parkplatz oder an der Straße abgestellt, können Sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Wird das Ordnungsamt auf Ihren Pkw aufmerksam, erfolgt die Ermittlung Ihres Namens auch ohne Vorhandensein eines Nummernschildes. Die Fahrzeug-Ident-Nummer liefert einen Hinweis auf den letzten Halter des Wagens. Aus diesem Grund sollten Sie ein nicht angemeldetes Auto ausschließlich auf privatem Grund oder auf einer privaten Parkfläche abstellen.
Für das kostenpflichtige Abschleppen oder die Verhängung eines Bußgeldes ist es unerheblich, warum Sie Ihr Fahrzeug stillgelegt haben. Auch neuere Autos sind von den Strafmaßnahmen betroffen. Darüber hinaus haben Sie bei Diebstahl keinen Schutz. Deswegen achten Sie immer darauf, dass Ihr abgemeldetes Auto an einem sicheren Platz steht.
Einen gewissen Zeitraum darf ein abgemeldetes Fahrzeug doch an der Straße stehen oder ist es ganz verboten? Ich will mein Auto verkaufen - habe es aber schon abgemeldet - da ich es eh nicht mehr nutze und somit Steuern und Versicherung sparen will. Es steht aber noch an der Straße...
Stimmt, auch wenn es an der Straße parkt ist es Teil des Straßenverkehrs und muss angemeldet sein. Dein abgemeldetes Auto musst du auf deinem Privatgrundstück abstellen, dort darf es so lange stehen wie du möchtest
Kauf von Gruppe N Modell als Privatperson / Straßenzulassung? Nachdem ich auf gutefrage.net keine Antwort bekam stelle ich meine Frage einfach mal hier. Einige Hersteller scheinen ja direkt Ausgangsmodelle für die Gruppe N im Rallyesport anzubieten, wie es bspw. in diesem Video erwähnt wird: http://www.youtube.com/watch?v=iaikVrXXUDY&t=310 Mir kamen da erstmal ein paar Fragen auf: Warum genau ist das Modell (bzw die Modelle allgemein) in der Fassung nicht zulassungsfähig? Motor etc sollte ja dem Serienmodell entsprechen. Liegt es also nur am fehlenden ESP? Wenn ja, sollte er theoretisch nach Nachrüstung des ESP (ich denke doch, dass das mit gewissen Aufwand möglich ist) zulassungsfähig sein, oder irre ich mich da? Das führte mich dann zu der Frage, ob der Kauf eines solchen Modelles als Privatperson an bestimmte Bedingungen (außer bspw die im Video erwähnte, nicht gewährte Garantie) geknüpft ist. (Ausschließliche Verwendung im Sport, nur Straußenzulassung als Gruppe-N-Fahrzeug mit den entsprechenden Regelungen o.ä.) Ich schätze ihr habt gemerkt, dass die Fragen auf die Idee hindeuten, mit den Gruppe-N-Fahrzeugen derartige Sportwagen zwar mit mehr Aufwand (Umbau + Vollabnahme etc) allerdings u.U. zu geringeren Kosten zu bekommen. (Ohne die ganze Ausstattung und ohne Garantie sollte ja bspw. der Evo X ja merklich weniger als die ~50.000€ kosten) Die ganze Frage stelle ich im übrigen nur aus Neugier, würde mir derzeit ein solches Auto nur bedingt zutrauen würde und finanziell ist es eh nicht möglich.
Abgestellte abgemeldete Alt-/Schrottfahrzeuge auf Privatgrundstücken! Derzeit gehen bei der Verwaltung vermehrt Hinweise auf vermutlich nicht mehr fahrtüchtige, teilweise schrottreife Altfahrzeuge ein, die ohne Absicherung auf Privatgrundstücken im Gemeindegebiet abgestellt sind. Hier gilt es zunächst zu beachten, dass ein abgemeldetes Auto -aus Sicherheitsgründen- auch auf privaten Grundstücken grundsätzlich nur auf einem umfriedeten Gelände abgestellt werden darf. Abgestellte Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Zustands nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel genutzt und verwendet werden (können), sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Abfall und somit Altfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung. Dieser „Abfall“ darf nicht einfach auf dem Grundstück gelagert werden, sondern muss nach § 4 Abs. 2 Satz 5 der Altfahrzeug-Verordnung ordnungsgemäß verwertet werden. Der Halter ist verpflichtet, das zu entsorgende Fahrzeug einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle bzw. einem anerkannten Demontagebetrieb zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen. Wir weisen weiter darauf hin, dass abgestellte Fahrzeuge auch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn aus dem Fahrzeug beispielsweise Öl oder sonstige Flüssigkeiten austreten. Neben verschiedenen Gesetzen zum Schutz des Bodens oder der Gewässer, die dann ein behördliches Eingreifen erforderlich machen, besteht für den Verursacher auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 324a Strafgesetzbuch (Bodenverunreinigung) und § 326 Strafgesetzbuch (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen). Auch wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist, ist unbedingt sicherzustellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Betriebsflüssigkeiten, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin, Motoröl, Getriebe- oder Achsöl austreten können. Fahrzeuge sind daher ausschließlich auf einem befestigten Untergrund und keinesfalls nur auf Erde oder Gras abzustellen. Die Gemeindeverwaltung fordert hiermit jeden auf, der ein nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug auf seinem Grundstück lagert, dieses unverzüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ausdrücklich hingewiesen wird insbesondere nochmals auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen! Die Gemeindeverwaltung Page 2
Abgestellte abgemeldete Alt-/Schrottfahrzeuge auf Privatgrundstücken! Derzeit gehen bei der Verwaltung vermehrt Hinweise auf vermutlich nicht mehr fahrtüchtige, teilweise schrottreife Altfahrzeuge ein, die ohne Absicherung auf Privatgrundstücken im Gemeindegebiet abgestellt sind. Hier gilt es zunächst zu beachten, dass ein abgemeldetes Auto -aus Sicherheitsgründen- auch auf privaten Grundstücken grundsätzlich nur auf einem umfriedeten Gelände abgestellt werden darf. Abgestellte Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Zustands nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel genutzt und verwendet werden (können), sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Abfall und somit Altfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung. Dieser „Abfall“ darf nicht einfach auf dem Grundstück gelagert werden, sondern muss nach § 4 Abs. 2 Satz 5 der Altfahrzeug-Verordnung ordnungsgemäß verwertet werden. Der Halter ist verpflichtet, das zu entsorgende Fahrzeug einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle bzw. einem anerkannten Demontagebetrieb zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen. Wir weisen weiter darauf hin, dass abgestellte Fahrzeuge auch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn aus dem Fahrzeug beispielsweise Öl oder sonstige Flüssigkeiten austreten. Neben verschiedenen Gesetzen zum Schutz des Bodens oder der Gewässer, die dann ein behördliches Eingreifen erforderlich machen, besteht für den Verursacher auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 324a Strafgesetzbuch (Bodenverunreinigung) und § 326 Strafgesetzbuch (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen). Auch wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist, ist unbedingt sicherzustellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Betriebsflüssigkeiten, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin, Motoröl, Getriebe- oder Achsöl austreten können. Fahrzeuge sind daher ausschließlich auf einem befestigten Untergrund und keinesfalls nur auf Erde oder Gras abzustellen. Die Gemeindeverwaltung fordert hiermit jeden auf, der ein nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug auf seinem Grundstück lagert, dieses unverzüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ausdrücklich hingewiesen wird insbesondere nochmals auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen! Die Gemeindeverwaltung |