Wie hoch ist der pflichtteil bei 3 kindern

Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.


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Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.


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Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.


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Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.


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Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.


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Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.


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Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.