Wie hoch ist der gesetzliche Unterhalt für ein Kind?

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Wie hoch ist der gesetzliche Unterhalt für ein Kind?

Im nächsten Jahr steht Trennungskindern etwas mehr Unterhalt zu.

Seit dem 1. Januar 2022 werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der neuen sogenannten Düsseldorfer Tabelle leicht angehoben. Wie viel Geld bedeutet das?

Zum neuen Jahr steht Trennungskindern laut „Düsseldorfer Tabelle“ etwas mehr Unterhalt zu. Allerdings liegt die Erhöhung in vielen Fällen unter einem Prozent, wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht am 13. Dezember bekanntgab.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“: Mehr Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2022

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, ein Plus von drei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro und damit vier Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es fünf Euro mehr (533 Euro).

Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Die Tabelle wurde zudem bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert.

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Düsseldorfer Tabelle - kein Gesetz, sondern Richtlinie

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben. An ihrer Erstellung ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beteiligt.

Das Kindergeld* ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Die Selbstbehalte, also das Minimum, das den Unterhaltspflichtigen zukommen muss, bleiben im Jahr 2022 unverändert. Bei höheren als den veranschlagten Wohnkosten kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

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Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5.500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro aufgestockt. (dpa/ahu) *Merkur. de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Mit dem Kindesunterhalt-Rechner können Sie bestimmen, wie hoch der Unterhalt an die gemeinsamen Kinder ausfällt. Dabei werden sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder (privilegiert und nicht privilegiert) bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.

Inhalt

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Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert.

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Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte.

Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Kindesunterhalt-Rechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinder­betreuende Elternteil das dreifache unterhalts­relevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern.

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Die Düsseldorfer Tabelle (DT) für 2022 wurde am 13. Dezember 2021 vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.

Die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder der ersten Einkommensgruppe - und damit auch der weiteren Einkommensgruppen wurden erhöht. Ebenso wurde der Bedarfssatz für volljährige Kinder angepasst. Die Anzahl der für den Kindesunterhalt maßgebenden Einkommensgruppen wurde von 10 auf 15 erhöht. Damit werden nun Nettoeinkommen bis 11.000 Euro, statt zuvor bis 5.500 Euro in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.

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Wie hoch ist der gesetzliche Unterhalt für ein Kind?
Mit Hilfe der Unterhaltstabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird anhand der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen und des Alters der Kinder der Unterhaltsbedarf bestimmt. Korrekturen der Einkommensgruppe aufgrund der Anzahl Unterhalts­berechtigter und des Bedarfskontrollbetrags werden dabei genauso berücksichtigt, wie der Selbstbehalt, die Rangfolge der Kinder und die Verteilung des Kindesunterhalts im Mangelfall. Die Berechnungen basieren auf der Düsseldorfer Tabelle (DT), die als Leitlinie für die Familiengerichte dient. Daher müssen Konstellationen mit Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der DT (Stand 2021: ab 5.500 Euro) oder Konstellationen mit großen Einkommensunterschieden zwischen den getrennten Partnern nach den Umständen des Falles entschieden werden. Der Rechner liefert diesbezüglich nur bedingt korrekte Ergebnisse.

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Herr und Frau Schmidt sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten 2021 die gegenseitigen Unterhaltsansprüche berechnen.

  • Sie haben keinen Ehegattenunterhalts­anspruch gegeneinander.
  • Petra, das erste Kind ist bereits 19 und studiert.
  • Petra jobt nebenher und bezieht monatlich rund 250 Euro
  • Max ist 15 und besucht noch die Schule.
  • Beide Kinder wohnen noch bei Frau Schmidt.
  • Herr Schmidt hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 Euro.
  • Frau Schmidt bezieht 1.300 Euro netto.

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Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.

Berechnung für Herrn Schmidt
Netto aus Erwerbstätigkeit3.500 Euro
− Berufsbedingte Aufwände150 Euro
+ Sonstige Einkommen0 Euro
− Aufwand Schulden0 Euro
= Bereinigtes Netto3.350 Euro
Berechnung für Frau Schmidt
Netto aus Erwerbstätigkeit1.300 Euro
− Berufsbedingte Aufwände65 Euro
+ Sonstige Einkommen0 Euro
− Aufwand Schulden0 Euro
= Bereinigtes Netto1.235 Euro

Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.

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Die DT weist anhand der Einkommensgruppe und dem Alter der Kinder den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhalts­berechtigte aus.

Herr Schmidt ist anhand seines bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 5 einzustufen. Er ist gegenüber genau zwei Berechtigten unterhaltspflichtig. Daher wird die Einkommensgruppe gemäß A 1 zur DT nicht aufgrund mehr oder weniger Unterhalts­berechtigter nach unten bzw. oben korrigiert.

Frau Schmidt ist an­hand ihres berei­nigten Nettos in Einkommens­gruppe 1 ein­zu­stufen. Sie ist aber nur gegen­über einem Berech­tig­ten unter­halts­pflich­tig. Des­halb wird sie gemäß An­mer­kung 1 zur DT in eine um bis zu eins höhere Gruppe ein­ge­stuft. Sie ist aber auf­grund der Unter­schrei­tung des Bedarfs­kontroll­betrags von zuvor 2 wieder auf Einkommens­gruppe 1 herab­gesetzt worden.

Tabelle der Einkommensgruppen der DT 2022 (Bereinigtes Nettoeinkommen)
Einkommensgruppe 1 0 € bis 1.900 €
Einkommensgruppe 2 1.901 € bis 2.300 €
Einkommensgruppe 3 2.301 € bis 2.700 €
Einkommensgruppe 4 2.701 € bis 3.100 €
Einkommensgruppe 5 3.101 € bis 3.500 €
Einkommensgruppe 6 3.501 € bis 3.900 €
Einkommensgruppe 7 3.901 € bis 4.300 €
Einkommensgruppe 8 4.301 € bis 4.700 €
Einkommensgruppe 9 4.701 € bis 5.100 €
Einkommensgruppe 10 5.101 € bis 5.500 €
Einkommensgruppe 11 5.501 € bis 6.200 €
Einkommensgruppe 12 6.201 € bis 7.000 €
Einkommensgruppe 13 7.001 € bis 8.000 €
Einkommensgruppe 14 8.001 € bis 9.500 €
Einkommensgruppe 15 9.501 € bis 11.000 €
ab 11.001 € nach den Umständen des Falles

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Da Petra bereits volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher muss zur Unterhaltsberechnung deren gemeinsame Einkommensgruppe bestimmt werden. Da Petra nicht privilegiert volljährig und damit in Rangfolge 4 ist, muss das unterhaltsrelevante Einkommen ihrer Eltern um den für den vorrangigen Max gezahlten Unterhalt bereinigt werden. Somit hat Herr Schmidt 2.819 Euro und Frau Schmid 1.235 Euro, wobei der je­weils erhal­tene Kindes­unter­halt nicht hie­rin ent­hal­ten ist. Zusammen sind dies 4.054 Euro. Die DT stellt den jeweiligen Unterhaltsanspruch bei zwei Unterhalts­berechtigten dar. Die Eltern gemeinsam sind nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb werden sie gemäß Anmerkung 1 zur DT statt in die Gruppe 7 in die höhere Einkommensgruppe 8 eingestuft.

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Der Anspruch besteht gegen den Vater, da der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Die Mutter erhält den Unterhalt. Max ist in Rangfolge 1, da er minderjährig ist. 640 Euro ist der Bedarfssatz von ihm gemäß der Einkommensgruppe 5 des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsminderndes Einkommen von Max
Minderndes Kindergeld109,50 Euro
= Mindernd gesamt109,50 Euro
Unterhaltsanspruch bezüglich Max
Bedarfssatz640 Euro
− Mindernd gesamt109,50 Euro
= Unterhaltsanspruch (volle Euro)531 Euro

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Der Anspruch besteht gegen beide Elternteile, da Petra volljährig ist. Als volljähriges Kind erhält sie den Unterhalt. Sie ist in Rangfolge 4, da sie nicht privilegiert volljährig ist. 820 Euro ist Petras Bedarfssatz anhand der gemeinsamen Einkommensgruppe 8 der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsminderndes Einkommen von Petra
Einkommen aus Job250 Euro
− Berufsbedingte Aufwände50 Euro
=200 Euro
abzgl. rund 50 Prozent (je nach Ermessen des Gerichts)100 Euro
= Minderndes Einkommen100 Euro
+ Minderndes Kindergeld219 Euro
= Mindernd gesamt319 Euro
Unterhaltsanspruch von Petra
Bedarfssatz820 Euro
− Mindernd gesamt319 Euro
= Unterhaltsanspruch501 Euro

Das Netto des Vaters nach vor­rangigen Unter­halts­leis­tungen beträgt 2.819 Euro. Abzüg­lich seines Selbst­behalts von 1.400 Euro ver­bleibt ihm eine Ver­teilungs­masse von 1.419 Euro. Dem­nach schuldet er antei­lig eigentlich 364 Euro. Dieser Betrag wird aber nach oben begrenzt auf den Tabellen­bedarf des Kindes gemäß der eigenen Einkommens­gruppe 5 des Vaters, also auf 683 Euro gemindert um die obigen 319 Euro also auf 364 Euro. Somit schuldet er Petra antei­lig 364 Euro.

Denn nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Unterhaltspflichtige seinem volljährigen Kind trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern ggf. höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Ent­sprechend die Berechnung bei der Mutter: Ihr Netto nach vor­rangigen Unter­halts­leis­tungen beträgt 1.235 Euro. Abzüg­lich ihres Selbst­behalts von 1.400 Euro ver­bleibt ihr eine Ver­tei­lung­smasse von 0 Euro. Dem­nach schuldet sie Petra antei­lig 0 Euro. Die Mutter kann für Kinder mit Rang 4 unter Berück­sich­tigung des eigenen Selbst­behalts nur einen vermin­derten oder gar keinen Unter­halt leisten (Mangel­fall). Denn die Mutter verfügt nach Abzug ihres Selbst­behalts in Höhe von 1.400 Euro über eine Vertei­lungs­masse von 0 Euro. Sie kann des­halb ihren Anteil zum Zahl­betrag von 0 Euro nicht oder nur zum Teil leisten. Alle gleich­rangigen Berech­tigten erhal­ten somit von ihr einen um den selben Faktor gekürz­ten Unter­halt.

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Sind mehrere Unterhalts­berechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die privilegiert volljährigen Kinder. Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Nicht privilegierte volljährige Kinder stehen erst in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die ersten beiden Ränge komplett erfüllt werden konnten.

Informationen zu "Privilegiert" beim Kindesunterhalt

Grundsätzlich sind minderjährige Kinder beim Unterhalt privilegiert. Für sie ist also vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge an vierter Stelle, also noch nach betreuenden Elternteilen oder Ehegatten. Dies ist damit begründet, dass Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Jedoch werden volljährige Kinder, die jedes der folgenden vier Kriterien erfüllen, privilegiert und stehen somit mit minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge beim Unterhalt.

Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Elternhaus bzw. bei einem Elternteil wohnt und
  • sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und
  • unverheiratet ist.