Geld Show Aktualisiert: 24.01.22 - 11:26 © Marcel Kusch/dpa Seit dem 1. Januar 2022 werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der neuen sogenannten Düsseldorfer Tabelle leicht angehoben. Wie viel Geld bedeutet das? Zum neuen Jahr steht Trennungskindern laut „Düsseldorfer Tabelle“ etwas mehr Unterhalt zu. Allerdings liegt die Erhöhung in vielen Fällen unter einem Prozent, wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht am 13. Dezember bekanntgab. Neue „Düsseldorfer Tabelle“: Mehr Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2022Der Mindestunterhalt beträgt danach ab Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, ein Plus von drei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro und damit vier Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es fünf Euro mehr (533 Euro). Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Die Tabelle wurde zudem bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert. Lesen Sie zudem: Corona-Bonus, Kinderzuschlag, Mindestlohn: Das ändert sich 2022 in Sachen Geld Düsseldorfer Tabelle - kein Gesetz, sondern RichtlinieDie „Düsseldorfer Tabelle“ ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben. An ihrer Erstellung ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beteiligt. Das Kindergeld* ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Die Selbstbehalte, also das Minimum, das den Unterhaltspflichtigen zukommen muss, bleiben im Jahr 2022 unverändert. Bei höheren als den veranschlagten Wohnkosten kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden. Auch interessant: Kinder-Sofortzuschlag für Familien angekündigt – neue Familienministerin erklärt die Pläne Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5.500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro aufgestockt. (dpa/ahu) *Merkur. de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA. Mit dem Kindesunterhalt-Rechner können Sie bestimmen, wie hoch der Unterhalt an die gemeinsamen Kinder ausfällt. Dabei werden sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder (privilegiert und nicht privilegiert) bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.
InhaltRechner ↑Inhalt ↑ Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert. Rechner ↑Inhalt ↑ Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte. Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Kindesunterhalt-Rechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinderbetreuende Elternteil das dreifache unterhaltsrelevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern. Rechner ↑Inhalt ↑ Die Düsseldorfer Tabelle (DT) für 2022 wurde am 13. Dezember 2021 vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder der ersten Einkommensgruppe - und damit auch der weiteren Einkommensgruppen wurden erhöht. Ebenso wurde der Bedarfssatz für volljährige Kinder angepasst. Die Anzahl der für den Kindesunterhalt maßgebenden Einkommensgruppen wurde von 10 auf 15 erhöht. Damit werden nun Nettoeinkommen bis 11.000 Euro, statt zuvor bis 5.500 Euro in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Rechner ↑Inhalt ↑ Mit Hilfe der Unterhaltstabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird anhand der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen und des Alters der Kinder der Unterhaltsbedarf bestimmt. Korrekturen der Einkommensgruppe aufgrund der Anzahl Unterhaltsberechtigter und des Bedarfskontrollbetrags werden dabei genauso berücksichtigt, wie der Selbstbehalt, die Rangfolge der Kinder und die Verteilung des Kindesunterhalts im Mangelfall. Die Berechnungen basieren auf der Düsseldorfer Tabelle (DT), die als Leitlinie für die Familiengerichte dient. Daher müssen Konstellationen mit Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der DT (Stand 2021: ab 5.500 Euro) oder Konstellationen mit großen Einkommensunterschieden zwischen den getrennten Partnern nach den Umständen des Falles entschieden werden. Der Rechner liefert diesbezüglich nur bedingt korrekte Ergebnisse. Rechner ↑Inhalt ↑
Herr und Frau Schmidt sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten 2021 die gegenseitigen Unterhaltsansprüche berechnen.
Rechner ↑Inhalt ↑ Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert. Rechner ↑Inhalt ↑ Die DT weist anhand der Einkommensgruppe und dem Alter der Kinder den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Herr Schmidt ist anhand seines bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 5 einzustufen. Er ist gegenüber genau zwei Berechtigten unterhaltspflichtig. Daher wird die Einkommensgruppe gemäß A 1 zur DT nicht aufgrund mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter nach unten bzw. oben korrigiert. Frau Schmidt ist anhand ihres bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 1 einzustufen. Sie ist aber nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb wird sie gemäß Anmerkung 1 zur DT in eine um bis zu eins höhere Gruppe eingestuft. Sie ist aber aufgrund der Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von zuvor 2 wieder auf Einkommensgruppe 1 herabgesetzt worden.
Rechner ↑Inhalt ↑ Da Petra bereits volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher muss zur Unterhaltsberechnung deren gemeinsame Einkommensgruppe bestimmt werden. Da Petra nicht privilegiert volljährig und damit in Rangfolge 4 ist, muss das unterhaltsrelevante Einkommen ihrer Eltern um den für den vorrangigen Max gezahlten Unterhalt bereinigt werden. Somit hat Herr Schmidt 2.819 Euro und Frau Schmid 1.235 Euro, wobei der jeweils erhaltene Kindesunterhalt nicht hierin enthalten ist. Zusammen sind dies 4.054 Euro. Die DT stellt den jeweiligen Unterhaltsanspruch bei zwei Unterhaltsberechtigten dar. Die Eltern gemeinsam sind nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb werden sie gemäß Anmerkung 1 zur DT statt in die Gruppe 7 in die höhere Einkommensgruppe 8 eingestuft. Rechner ↑Inhalt ↑ Der Anspruch besteht gegen den Vater, da der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Die Mutter erhält den Unterhalt. Max ist in Rangfolge 1, da er minderjährig ist. 640 Euro ist der Bedarfssatz von ihm gemäß der Einkommensgruppe 5 des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle.
Rechner ↑Inhalt ↑ Der Anspruch besteht gegen beide Elternteile, da Petra volljährig ist. Als volljähriges Kind erhält sie den Unterhalt. Sie ist in Rangfolge 4, da sie nicht privilegiert volljährig ist. 820 Euro ist Petras Bedarfssatz anhand der gemeinsamen Einkommensgruppe 8 der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle.
Das Netto des Vaters nach vorrangigen Unterhaltsleistungen beträgt 2.819 Euro. Abzüglich seines Selbstbehalts von 1.400 Euro verbleibt ihm eine Verteilungsmasse von 1.419 Euro. Demnach schuldet er anteilig eigentlich 364 Euro. Dieser Betrag wird aber nach oben begrenzt auf den Tabellenbedarf des Kindes gemäß der eigenen Einkommensgruppe 5 des Vaters, also auf 683 Euro gemindert um die obigen 319 Euro also auf 364 Euro. Somit schuldet er Petra anteilig 364 Euro. Denn nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Unterhaltspflichtige seinem volljährigen Kind trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern ggf. höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Entsprechend die Berechnung bei der Mutter: Ihr Netto nach vorrangigen Unterhaltsleistungen beträgt 1.235 Euro. Abzüglich ihres Selbstbehalts von 1.400 Euro verbleibt ihr eine Verteilungsmasse von 0 Euro. Demnach schuldet sie Petra anteilig 0 Euro. Die Mutter kann für Kinder mit Rang 4 unter Berücksichtigung des eigenen Selbstbehalts nur einen verminderten oder gar keinen Unterhalt leisten (Mangelfall). Denn die Mutter verfügt nach Abzug ihres Selbstbehalts in Höhe von 1.400 Euro über eine Verteilungsmasse von 0 Euro. Sie kann deshalb ihren Anteil zum Zahlbetrag von 0 Euro nicht oder nur zum Teil leisten. Alle gleichrangigen Berechtigten erhalten somit von ihr einen um den selben Faktor gekürzten Unterhalt. Rechner ↑Inhalt ↑ Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die privilegiert volljährigen Kinder. Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Nicht privilegierte volljährige Kinder stehen erst in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die ersten beiden Ränge komplett erfüllt werden konnten. Informationen zu "Privilegiert" beim KindesunterhaltGrundsätzlich sind minderjährige Kinder beim Unterhalt privilegiert. Für sie ist also vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge an vierter Stelle, also noch nach betreuenden Elternteilen oder Ehegatten. Dies ist damit begründet, dass Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Jedoch werden volljährige Kinder, die jedes der folgenden vier Kriterien erfüllen, privilegiert und stehen somit mit minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge beim Unterhalt. Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es
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