Hartz 4 was kann ich alles beantragen

Wenn Sie arbeiten und trotzdem hilfebedürftig sind, kann Sie das Jobcenter finanziell unterstützen.

Wenn Ihr Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Ihrer Bedarfsgemeinschaft reicht, können Sie es mit Arbeitslosengeld II ergänzen (umgangssprachlich: aufstocken). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie angestellt oder selbstständig sind.

Sie können diese Leistung beim Jobcenter beantragen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, müssen Sie sogenannte vorrangige Leistungen beantragen, wenn Sie darauf Anspruch haben. Damit sind finanzielle Hilfen von anderen Trägern gemeint, die Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zustehen.

Vorrangige Leistungen sind zum Beispiel:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Unterhaltsvorschuss des Jugendamts
  • Renten

Hartz 4 was kann ich alles beantragen

Wichtig: Wenn Sie trotz Einkommens und vorrangiger Leistungen hilfebedürftig sind, können Sie Ihr Einkommen zusätzlich mit Arbeitslosengeld II ergänzen.

Wie hoch der Ergänzungsbetrag ist, auf den Sie Anspruch haben, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie Ihrem Bedarf ab. Mit Bedarf ist der Betrag gemeint, der Ihnen und Ihrer Familie für den Lebensunterhalt zusteht. Dieser setzt sich vor allem aus einem festen Regelbedarf und den Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.

Von Ihrem Bedarf zieht das Jobcenter Ihr Einkommen ab. Es gibt dabei aber einen bestimmten Betrag, der nicht auf Ihr Einkommen angerechnet wird, den sogenannten Freibetrag. Wie hoch Ihr persönlicher Freibetrag ist, hängt unter anderem von Ihrem Bruttoverdienst und Ihren Beiträgen zur Sozialversicherung ab.

Die verbleibende Summe ist der Ergänzungsbetrag, der Ihnen ausgezahlt wird.

Weitere Informationen zu Arbeitslosengeld II oder zu den Freibeträgen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld II /Sozialgeld, Kapitel 9.

Herr Hartwig ist 35 Jahre alt, alleinstehend und bezahlt 410,00 Euro Miete. Er verdient brutto 650,00 Euro pro Monat, das sind netto 553,50 Euro. Das Jobcenter berechnet anhand von Herrn Hartwigs Bruttoeinkommen einen Freibetrag von 210,00 Euro.

Bedarf von Herrn Hartwig
Bedarf Betrag
Regelbedarf (alleinstehende Person) 449,00 €
Kosten für Unterkunft und Heizung 410,00 €
Gesamtbedarf 859,00 €
Zu berücksichtigendes Einkommen von Herrn Hartwig
Einkommen Betrag
Netto-Einkommen 553,50 €
Freibetrag von Herrn Hartwig -210,00 €
Zu berücksichtigendes Einkommen 343,50 €
Anspruch von Herrn Hartwig
Anspruch Betrag
Gesamtbedarf 859,00 €
Zu berücksichtigendes Einkommen -343,50 €
Anspruch (Ergänzungsbetrag) 515,50 €

Das Jobcenter überweist Herrn Hartwig monatlich 515,50 Euro. Zusammen mit seinem Verdienst hat er insgesamt 1.069,00 Euro zur Verfügung.

Zum Vergleich: Würde Herr Hartwig nicht arbeiten und nur Arbeitslosengeld II beziehen, hätte er monatlich 210 Euro weniger.

Wenn Sie arbeiten, aber dennoch hilfebedürftig sind, fragen Sie sich vielleicht: Lohnt sich ein Job überhaupt?

Arbeiten lohnt sich finanziell immer und bringt Ihnen noch mehr:

  • Sie haben eine Aufgabe und erhalten dafür Anerkennung.
  • Sie stellen Ihre Talente und Fähigkeiten unter Beweis und entwickeln sich persönlich und beruflich weiter.
  • Sie bauen Beziehungen zu anderen Menschen auf und haben einen strukturierten Tagesablauf.

Hartz 4 was kann ich alles beantragen

Gut zu wissen: Wenn Sie arbeiten und dabei sozialversicherungspflichtig beschäftig sind, können Sie im Alter mehr Rente bekommen.

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Sie müssen das erste Mal Hartz 4 beantragen? Oft sind Menschen verunsichert, wenn Sie plötzlich einen Antrag auf Hartz 4-Leistungen stellen müssen. Die neue Situation wirft viele Fragen auf und der Umgang mit Anträgen und Ämtern kann Nerven rauben. In unserem Ratgeber möchten wir Ihnen daher alles ganz genau erklären und Ihnen wichtige Hinweise zu Ihrem Erstantrag geben.

Was ist Hartz 4 überhaupt?

Hartz 4 ist eine Sozialleistung. Diese nennt sich rechtlich eigentlich Arbeitslosengeld II und ist die sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Zuge einer Arbeitsmarktreform wurde das Arbeitslosengeld II 2005 eingeführt. Die Reform wurde von einer Kommission erarbeitet, dessen Vorsitzender Peter Hartz hieß. Die finanzielle Leistung war der vierte Schritt der Reform, sodass sich der Begriff Hartz 4 eingebürgert hat. Das Arbeitslosengeld II ist eine Bedarfsleistung. Das bedeutet, Hartz 4 wird nur bei Bedarf gezahlt. Es ist also im Gegensatz zum sog. Arbeitslosengeld I (Heißt streng genommen heißt es nur Arbeitslosengeld. Doch zu einer eindeutigen Unterscheidung zum ALG II wird teilweise die Bezeichnung ALG I verwendet.) keine Versicherungsleistung. Hartz 4 wird nur auf Antrag gewährt. Die Leistungen sollen das Existenzminimum für arbeitsfähige Bürger und Bürgerinnen sichern.

Wer hat Anspruch auf Hartz 4?

Einen Antrag auf Hartz 4 kann grundsätzlich jeder stellen. Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Hartz 4 sind:

  • Hilfebedürftigkeit: Sie brauchen Hilfe, um Ihr Existenzminimum halten zu können. Einkommen und Vermögen werden bis zu einer bestimmten Schongrenze angerechnet. Haben Sie zwar kein Einkommen, aber ausreichend Vermögen, wird Ihr Antrag abgelehnt.
  • Erwerbsfähigkeit: Sie können täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig sein. Ist dies aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht möglich, ist die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung die entsprechende Sozialleistung.
  • Alter: Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben noch nicht Ihr Regelrentenalter erreicht.
  • Wohnsitz: Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle, sofern Sie kein Asylbewerber sind.

Hartz 4 was kann ich alles beantragen

Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern wird als Bedarfsgemeinschaft gesehen. Alles Einkommen wird angerechnet. Selbstverständlich das Einkommen beider Partner, aber auch das Kindergeld, eventuelle Unterhaltszahlungen und sogar das Ausbildungsgehalt älterer Kinder in Berufsausbildung.

Wo stelle ich einen Antrag?

Obwohl Sie gleichzeitig arbeitssuchend sind, ist für die Hartz 4-Leistungen nicht die Agentur für Arbeit zuständig. Bei dieser müssen Sie sich vorab arbeitssuchend melden und es wird ein eventuell bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld I geprüft. Für die Beantragung der Arbeitslosengeld II-Leistungen ist dann jedoch das zuständige Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dabei sollten Sie sich nicht an jedes beliebige Jobcenter wenden, sondern sollten das für Sie zuständige wählen. Wenn Sie sich unsicher sind, welches das ist, können Sie über die Website der Agentur für Arbeit mit Hilfe Ihrer Postleitzahl unkompliziert Ihr zuständiges Jobcenter herausfinden.

Wann stelle ich den Antrag?

Grundsätzlich sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen. Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Leistungen erhalten Sie erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie beispielsweise am 15. März einen Antrag, wird der komplette Monat März noch berücksichtigt. Auf keinen Fall aber der Februar. Als Antragsdatum gilt dabei nicht der Tag, an dem Sie den vollständigen Antrag abgegeben haben. Es reicht auch, wenn Sie nachweislich formlos zunächst persönlich, telefonisch oder schriftlich Ihren Bedarf anmelden. Dieser Tag gilt dann als Antragstag. Der vollständig ausgefüllte Antrag mit allen notwendigen Unterlagen kann nachgereicht werden. Leistungen ausbezahlt werden in der Regel aber erst nach Eingang des vollständigen Antrags. Deshalb sollten Sie diesen so bald wie möglich ausfüllen und einreichen. Sie können den Antrag auch schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit stellen, wenn Sie davon ausgehen, dass diese eintritt. Geben Sie dazu im Antrag an, ab wann Sie Hartz 4 beantragen möchten.

Der Antrag und die notwendigen Anlagen

Den Antrag und alle notwendigen Anlagen erhalten Sie von Ihrem Jobcenter oder online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie ihn dort downloaden, können Sie diesen auch am PC ausfüllen und anschließend ausdrucken. Eine Übermittlung des Antrags auf digitalem Weg an das Jobcenter ist nicht möglich. Verwenden Sie zunächst den Hauptantrag (HA). Diesen müssen Sie in jedem Fall ausfüllen. Sie erhalten auch ein Merkblatt, dass Ihnen beim Ausfüllen des Hauptantrags hilft. Neben dem Hauptantrag müssen Sie in jedem Fall ausfüllen:

  • Anlage EK: diese erfasst Ihr Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
  • Anlage VM: hier müssen die Vermögenswerte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetragen werden
  • Anlage KDU: zum Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung

Je nach Ihren individuellen Gegebenheiten werden noch folgenden Anlagen benötigt:

  • Anlage K1: für jedes Kind unter 15 Jahren in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
  • Anlage WEP: für alle anderen Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
  • Anlage HG: für alle verwandten oder verschwägerten Personen in der Bedarfsgemeinschaft
  • Anlage VE: für alle nicht verwandten oder verschwägerten Personen in der Bedarfsgemeinschaft
  • Anlage MEB: für notwendige, kostenintensive Ernährung aus medizinischen Gründen
  • Anlage BB: für besonderen, notwendigen, laufenden und unabwendbaren Bedarf
  • Anlage EKS: falls Einkommen aus selbstständiger Arbeit vorhanden ist
  • Anlage UH1 bis UH4: bei eventuell bestehenden Unterhaltsansprüchen
  • Anlage UF: bei Hilfebedürftigkeit durch Unfall oder Verschulden Dritter
  • Anlage SV: bei privater, freiwilliger oder nicht vorhandener Sozialversicherung

Zusätzlich können weitere Nachweise von Ihnen verlangt werden. In den meisten Fällen vorzulegen sind

  • der Mietvertrag
  • die Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise
  • Kindergeldbescheide
  • bei der erstmaligen Antragstellung: ein Identitätsnachweis und die Sozialversicherungsnummer

Im Antrag werden Sie an den entsprechenden Stellen auf die notwendigen Nachweise hingewiesen. Im weiteren Verlauf kann Ihr Sachbearbeiter noch weitere Unterlagen anfordern. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Antragsunterlagen Sie brauchen, wenden Sie sich an Ihr Jobcenter.

Den Antrag einreichen

Wenn Sie den Antrag ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen zusammengetragen haben, geben Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter ab. Der sicherste Weg ist hier die persönliche Abgabe im Jobcenter. Lassen Sie sich den Erhalt der Unterlagen dort in der Eingangszone auf einer Kopie des Antrags mit Datum quittieren.

Ist Ihnen ein persönlicher Gang zum Jobcenter nicht möglich, können Sie den Antrag auch per Post versenden. Sie können zur Abgabe des Antrags auch einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter vereinbaren. So können gleich wichtige Fragen geklärt werden und der Mitarbeiter kann Ihnen mitteilen, ob noch Unterlagen fehlen.

Leider fallen beim Versenden mit Postzustellungsurkunde hohe Kosten an. Alternativ können Sie den Antrag persönlich abgeben oder per Fax zustellen.

Und was geschieht nach Einreichung des Antrags?

Haben Sie den Antrag eingereicht, heißt es erst einmal abwarten. Die Leistungsabteilung des Jobcenters bearbeitet Ihren Antrag und kommt bei weiteren Fragen auf Sie zu. Die Bearbeitungszeit ist regional sehr unterschiedlich. Sie hängt natürlich auch von der Komplexität Ihres Antrages, der aktuellen Mitarbeitersituation des Jobcenters und dem aktuellen Antragsaufkommen ab. Anträge können innerhalb von Tagen oder Wochen, aber auch innerhalb von Monaten bearbeitet werden. Solange keine Eilbedürftigkeit vorliegt, hat das Jobcenter gesetzlich maximal 6 Monate Zeit Ihren Antrag zu bearbeiten. In der Regel geht es aber deutlich schneller.

Ist der Antrag genehmigt, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Wie lange dieser gilt, ist von Ihrer Situation abhängig. In der Regel gilt dieser für sechs (vorläufige Bewilligungen) oder zwölf Monate. Spätestens jetzt erhalten Sie auch die Einladung zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrem künftigen Arbeitsvermittler beziehungsweise Fallmanagers. In diesem Gespräch werden Ihre berufliche Biografie, Ihre künftigen Optionen, Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter gemeinsam besprochen. In einer Eingliederungsvereinbarung werden die Ergebnisse festgehalten. Diesen Termin müssen Sie auch wahrnehmen, wenn Sie in Elternzeit sind oder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und aufstockende Leistungen beziehen. Es steht Ihnen dabei frei, eine Begleitung zu dem Termin mitzunehmen, wenn Sie sehr nervös sind oder Unterstützung im Gespräch brauchen.

Feste Auszahlungstermine der Leistungen

Sind Ihre Leistungen bewilligt, erhalten Sie Ihr Geld immer im Voraus für den nachfolgenden Hilfemonat per Banküberweisung. Die Leistung muss am ersten Werktag des Hilfemonats zur Verfügung stehen. Deshalb überweisen die Jobcenter in ganz Deutschland die Leistung im Voraus am letzten Werktag des Vormonats. Verfügen Sie über kein Bankkonto, kann das Arbeitslosengeld II auch in bar ausbezahlt werden. Besprechen Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Jobcenter.

Bei erstmaliger Antragstellung ist eine Überweisung auch außerhalb dieser festen Termine möglich, wenn ein Warten auf den Zahltag zu lange dauern würde. Entsteht der Anspruch auf Hartz 4 mitten im Monat, wird für diesen Monat anteilig die Leistung bezahlt. Ein Monat wird immer mit 30 Tagen zugrunde gelegt.

Beispiel: Ein Anspruch besteht ab dem 18. März eines Jahres. Im März bestehen also 14 Tage mit Leistungsanspruch. Entsprechend erhalten Sie 14/30 der regulären Monatsleistung.

Denken Sie rechtzeitig an den Weiterbewilligungsantrag

Sind Sie nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums weiterhin hilfebedürftig, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Dabei müssen Sie selbst aktiv werden, ansonsten laufen die Leistungen aus. In den meisten Fällen erhalten Sie vor Leistungsablauf eine entsprechende Erinnerung vom Jobcenter, der ein entsprechender Antrag beiliegt. Sie sollten sich darauf aber nicht verlassen. Der Antrag ist weniger umfangreich als der Erstantrag und die Bearbeitung geht wesentlich schneller. Stellen Sie ihn dennoch rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Leistungen.

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Geschrieben von: Nassir Jaghoori

Hartz 4 was kann ich alles beantragen

Er studierte in Hamburg und Speyer Rechts- und Verwaltungswissenschaften. Nach dem Referendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hat er sich als Angestellter der Agentur für Arbeit im SGB II spezialisiert. Als einer unserer Partneranwälte von hartz4widerspruch.de kennt er sich bestens mit den aktuellen Entwicklungen im Sozialrecht aus.

Ja, Sie können dafür beispielsweise unser online Antragsformular nutzen. Einige Dokumente müssen Sie aber in Papierform einreichen.

Welche Papiere Sie brauchen, unterscheidet sich im Einzelfall. Sie brauchen aber mindestens Personalausweis, Mietvertrag, aus dem Heiz- und Nebenkosten hervorgehen und die Kontoauszüge der letzten drei Monate.

Die genaue Bearbeitungszeit hängt von Ihrem Jobcenter ab. Meistens liegt sie zwischen drei und acht Wochen. Theoretisch wären bis zu sechs Monate Bearbeitungszeit möglich, bevor Sie Untätigkeitsklage erheben können,