Wie hoch darf eine mauer zum nachbarn sein baden-württemberg

Das Recht, das eigene Grundstück vor Einblicken seitens der Nachbarschaft mittels eines Zaunes, einer Hecke oder sonstigen Einfriedung zu schützen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt.

Es handelt sich vielmehr um Landesrecht der einzelnen Bundesländer. Gemäß dem für Baden-Württemberg geltenden Nachbarrechtsgesetzes darf eine Hecke bis zu 1,80 m Höhe reichen, muss aber einen Mindestabstand von 0,50 m von der Grundstücksgrenze einhalten, wobei der Abstand von der Mittelachse der Stämme gemessen wird. Die Heckenhöhe von 1,80 m darf zwar überschritten werden, in diesem Fall muss jedoch ein entsprechend größerer Abstand eingehalten werden. Beispiel: Bei 2,30 m wird zum Mindestabstand von 0,50 m die Höhendifferenz (2,30 m - 1,80 m) hinzugerechnet. Damit beträgt hier der erforderliche Abstand 1,00 m zur Grenze. Einfriedungen (z.B. Mauern und Bretterzäune) dürfen bis zu 1,50 m hoch sein und direkt an der Grenze stehen, es sei denn, das Nachbargrundstück wird landwirtschaftlich genutzt. In diesem Fall muss ein Abstand von 0,50 m eingehalten werden. Ist die Einfriedung höher als 1,50 muss, vergrößert sich der Grenzabstand entsprechend. Keiner Einschränkung unterliegt die Höhe von Drahtzäunen und Schranken. In anderen Bundesländern gelten abweichende Vorschriften. Die einzelnen Nachbarrechtsgesetze ähneln sich aber in vielen Punkten.

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LG Ulm, Az.: 2 O 409/15

Urteil vom 17.05.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, entlang der Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger, E-Weg 7 in S., und dem eigenen Grundstück des Beklagten, I-Straße 24, S., eine Mauer zu errichten, soweit diese eine Höhe von 1,50 m, gemessen vom Mauerfuß auf der Seite des Grundstücks der Kläger, überschreitet.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 10.000,00

Tatbestand

Wie hoch darf eine mauer zum nachbarn sein baden-württemberg
Symbolfoto: Stockcentral/Bigstock

Die Parteien sind Nachbarn und streiten um die Zulässigkeit einer Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Grundstück der Kläger liegt westlich des Grundstücks des Beklagten. Das Gelände fällt von Ost nach West und, in geringerem Maß, auch von Nord nach Süd ab. Der Grenzpunkt zwischen den beiden Grundstücken liegt auf der Nordseite auf 399,46 m üNN, auf der Südseite, am Ende der von Nord nach Süd verlaufenden geraden Grenzlinie, auf 399,15 m üNN. Die Fußbodenhöhe des Gebäudes der Kläger und die Oberkante des Geländes auf diesem Grundstück liegt auf 399,41 m üNN, auf Seiten des Beklagten auf 400,80 müNN (vgl. Lageplan Bl. 104, Plan EG auf Beklagtenseite Bl. 81, Bauantrag – Geländeschnitt – Bl. 80). Zwischen den beiden Grundstücken besteht damit in dem hier interessierenden nördlichen Bereich der Grundstücke vor der östlichen Hauswand der Kläger ein Niveauunterschied von 1,39 m. Der Beklagte, der auf seinem Grundstück zwei Einfamilienhäuser errichtet, plant die Erstellung eines Pavillons im Garten unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Dieser überdachte Freisitz soll zur Grenze hin eine geschlossene Rückwand von 2,60 m Höhe haben, so dass sich aus Sicht der Kläger eine Grenzmauer von 3,99 m Höhe ergibt. In der ursprünglichen Planung sollte diese Mauer entsprechend dem Grundriss des Freisitzes eine Breite von 4,00 m haben und wurde so genehmigt. Mit dieser Planung wären die Kläger damals auch einverstanden gewesen. In einem zweiten Planungsabschnitt beschloss der Beklagte jedoch, diese Rückwand nach Süden um 3,00 m zu verlängern, so dass die geplante Mauer nunmehr eine Länge von 7,00 m aufweist, parallel zur Hauswand der Kläger, die sich hierzu in einem Abstand von nur 2,50 m befindet. Mit dieser Planung sind die Kläger nicht einverstanden, der Beklagte erhielt hierfür jedoch öffentlichrechtlich am 20.08.2015 eine Änderungs-Baugenehmigung (Bl. 10). In dieser Genehmigung wurde im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger, Sichtschutzmauer und Freisitz an der Grundstücksgrenze widersprächen den Abstandsvorschriften der baden-württembergischen Landesbauordnung (LBO), ausgeführt, der überdachte Freisitz mit Sichtschutzmauer und Pergola benötige keinen Grenzabstand. Maßgebend bei der Festlegung der Wandhöhe sei (öffentlichrechtlich) als unterer Bezugspunkt der Schnittpunkt von Wand und Geländeoberfläche ohne Berücksichtigung des Höhenunterschieds der beiden Grundstücke. Es sei damit unbeachtlich, dass das Grundstück Weber 1,39 m tiefer liege als das Gelände Rathgeber.

Nachdem der Beklagte mit der Errichtung der Grenzmauer begonnen hatte, nämlich das Fundament gelegt und die senkrechte Bewehrung eingebracht war (Lichtbild Bl. 76), untersagte das Amtsgericht Göppingen auf Antrag der Kläger dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine tote Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze zu errichten (Beschluss vom 05.10.2015, AG Göppingen 15 C 1283/15, Bl. 19). Auf den Widerspruch des damaligen Antragsgegners, jetzigen Beklagten, wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 10.12.2015 aufrechterhalten (Urteil Bl. 34).

Die Kläger vertreten die Auffassung, die vom Beklagten geplante Anlage widerspreche § 11 Abs. 2 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (bawü NRG). Danach sei eine „tote Einfriedigung“ vom gewachsenen Grund aus nur bis zu einer Höhe von 1,50 m gestattet, gemessen vom Mauerfuß, also vom Grundstücksniveau der Kläger. Der Schutzzweck des Nachbarrechtsgesetzes habe Vorrang vor der öffentlichrechtlichen Baugenehmigung. Tatsächlich würden die Kläger durch diese geplante Mauer mit ihren erdrückenden Ausmaßen von 7 m Breite und annähernd 4,00 m Höhe mit dem geringen Abstand zum eigenen Haus massiv beeinträchtigt.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Mauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Parteien, Grundstück der Kläger……….., zu errichten, soweit diese eine Höhe von 1,50 m, gemessen vom Mauerfuß auf der Seite des Grundstücks der Kläger, überschreitet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, die Kläger könnten sich auf § 11 bawü NRG nicht berufen. Er habe für sein Bauvorhaben einschließlich des Freisitzes und der sich daran anschließenden Pergola (= südlich anschließende Mauer mit hieran montierten Rankgerüsten aus Holz oder Stahl) eine bestandskräftige Baugenehmigung. Das öffentliche Recht habe generell Vorrang vor dem privaten Nachbarrecht. Bei einer baulichen Anlage an der Grenze greife § 11 Abs. 2 NRG nicht ein, weil andernfalls die Vorschriften der Landesbauordnung unterlaufen würden. Die Baugrundstücke im Plangebiet seien terrassenartig ausgewiesen, so dass der Beklagte zur Stabilisierung der Höhendifferenz zwischen den beiden Grundstücken sein Grundstück mit einer Stützmauer versehen müsse. Diese sei aber keine „Einfriedigung“ im Sinne des § 11 NRG. Die Stützmauer sei nur zulässige 1,50 m hoch und der weitere 2,60 m hohe Wandteil (Rückwand des Pavillons) sei ein Sichtschutz, aber keine Einfriedigung im nachbarrechtlichen Sinne. Die Mauer sei daher insgesamt nachbarrechtlich zulässig. Im übrigen hätten die Kläger beim Kauf ihres Grundstückes gewusst, dass das Grundstück des Beklagten höher liege als ihr eigenes.

Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 verwiesen (Protokoll Bl. 112 ff.).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.

1. Der Beklagte kann sich im Verhältnis zu den Klägern, soweit es das zivile Nachbarrecht angeht, nicht darauf berufen, dass der Freisitz einschließlich der Mauer baurechtlich genehmigt ist. Nach § 58 Abs. 3 der baden-württembergischen LBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Wenn die Kläger daher privatrechtlich einen Anspruch auf Beschränkung der Ausmaße des Bauwerks oder auf Einhaltung der Grenzabstände haben, dann haben sie diesen Anspruch auch dann, wenn die öffentlichrechtliche Baugenehmigung das nachbarrechtlich (zivilrechtlich) zulässige Maß überschreitet oder den zivilrechtlich zulässigen Grenzabstand unterschreitet (so auch Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2004, § 11 Einleitung und allg. Einführung III 3.a, Seite 47).

2. Die Kläger können auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 bawü NRG verlangen, dass die Mauer, die der Beklagte an der Grundstücksgrenze errichtet, eine Höhe von 1,50 m nicht überschreitet. Nach dieser Vorschrift ist gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht. Grundsätzlich regelt diese Norm daher den Abstand einer solchen Grenzeinrichtung, nicht deren Höhe. Sie lässt allerdings den Umkehrschluss zu, dass eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden darf, wenn ein Grenzabstand, wie hier, überhaupt nicht eingehalten wird. Die vom Beklagten geplante Grenzmauer fällt unter den Begriff der „toten Einfriedigung“ im Sinne des § 11 bawü NRG. Unter dem Begriff der „Einfriedigung“ ist jede Einrichtung zu verstehen, die das Grundstück zu dem des Nachbarn hin abgrenzt; „tote“ Einfriedigungen sind also alle Grenzeinrichtungen, die nicht (als Pflanze) leben, also Zäune jeder Art, Latten oder Bretter, Bohlen und Mauern. Entscheidend ist hierbei der Schutzzweck des Nachbarrechtsgesetzes, dem Nachbarn eine Begrenzung von Licht, Luft und Blickweite nur in bestimmtem Umfang zuzumuten. Wenn schon Hecken und Zäune unter diese Vorschrift fallen, die als Bepflanzung oder wesentlich weniger massive, aufgelockertere Bauteile deutlich weniger ins Gewicht fallen, dann muss dies erst recht für eine massive Mauer gelten (ebenso Birk, a.a.O., § 11 Einleitung; OLG Karlsruhe 13.02.2008, 6 U 79/07 = Justiz 2008, 187; der VGH BaWü hält es – ausgehend von seinem öffentlichrechtlichen Verständnis – für „zweifelhaft“, ob eine „Wandscheibe“ von 1,00 m Länge eine Einfriedigung im Sinne des § 11 NRG darstellt, Beschluss 02.02.2009, 3 S 2875/08 = BauR 2009, 698). Man kann in der Tat darüber diskutieren, ob eine Wand von nur 1,00 m Breite als „Einfriedung“ eines Grundstückes bezeichnet werden kann, wirkt sie doch eher wie eine Stele in der Landschaft. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine solche Wand aus Sicht des Nachbargrundstückes eine Länge von 7,00 m hat. Jedenfalls bei einem solchen Ausmaß ist von einer „Einfriedigung“ im Sinne des NRG auszugehen. Wie das OLG Karlsruhe in dem dort entschiedenen entsprechenden Fall zu Recht entschieden hat, wird der Charakter als tote Einfriedung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte auf seiner Grundstücksseite bis auf eine Höhe von 1,39 m, gemessen vom Mauerfuß aus, aufschüttet und die Mauer insoweit eine das Grundstück stützende Funktion hat. Da es für die Beeinträchtigung des Nachbarn auf die Sicht von seinem Grundstück aus ankommt, wäre es mit dem Schutzzweck des Nachbarrechtsgesetzes nicht vereinbar, die Höhe dieser Wand gedanklich aufzuteilen in eine für die Gesamthöhe nicht zu berücksichtigende Stützwand und die sich daran anschließende Höhe der weiteren Wand, vorliegend Begrenzungsmauer des Pavillons. Dem OLG Karlsruhe ist daher zuzustimmen, dass in einem solchen Fall die Höhe der toten Einfriedung vom verbliebenen Bodenniveau am Mauerfuß an der Grundstücksgrenze, also auf der zum Nachbargrundstück – dem Grundstück der Kläger – weisenden Seite zu messen ist. Im vorliegenden Fall müsste der Beklagte daher mit seiner geplanten Mauer einen Grenzabstand einhalten von 3,99 m abzüglich 1,50 m = 2,49 m. Da er diesen Abstand aber nicht einhält, ist die Mauer so, wie von ihm geplant und in der Ausführung bereits begonnen, nicht zulässig. Zulässig wäre sie nach § 11 Abs. 2 bawü NRG nur in Höhe von 1,50 m. Alles, was darüber hinausgeht, hat der Beklagte, wie die Kläger nunmehr beantragt haben, zu unterlassen. Eine Mauer, die den Klägern in einer Höhe von annähernd 4,00 m und einer Länge von 7,00 m in einem Abstand von nur 2,50 m vor ihre eigene Hauswand und damit auch vor ihre Fenster gesetzt würde, würde sie in einem Ausmaß beeinträchtigen, das ihnen auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Beklagten, sein Grundstück angemessen zu bebauen und zu nutzen, nicht mehr zumutbar wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.