Show Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nach und gibt er einen Entschuldigungsgrund, wie z.B. Krankheit oder persönliche Dienstverhinderung, für die Abwesenheit bekannt, so behält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gibt der Arbeitnehmer für das Nichterscheinen keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund an, hat der Arbeitgeber ihn zum unverzüglichen Arbeitsantritt aufzufordern und hinsichtlich des Zuspätkommens zu verwarnen. Für die Zeit des unentschuldigten Fernbleibens verliert der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch selbst dann, wenn nachträglich eine Krankmeldung für den Zeitraum nachgereicht wird. Der Arbeitnehmer ist daher von der Sozialversicherung unter der Rubrik "Ende Entgelt" (nicht unter der Rubrik "Ende Beschäftigungsverhältnis"!) abzumelden. Bleibt der Arbeitnehmer weiterhin unentschuldigt fern, kann der Arbeitgeber aus diesem Grund eine Entlassung aussprechen oder falls der Arbeitnehmer erklärt nicht mehr zu kommen, einen vorzeitigen Austritt.
Vorsicht! Das bloße Nichterscheinen zur Arbeit durch den Arbeitnehmer berechtigt nicht zur Annahme, dass dieser sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet hat. Eine Entlassung des Arbeitnehmers "nur" wegen Verletzung der Meldepflicht kann gerechtfertigt sein, wenn alleine durch die unterlassene Meldung des Hinderungsgrundes
Vorsicht! Die Entlassung kann aber auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Verletzung der Meldepflicht für sein Nichterscheinen keinen Hinderungsgrund (z.B. Krankenstand) angeben kann, somit unentschuldigt gefehlt hat.
Vorsicht! Oft ergibt eine Nachfrage bei der ÖGK, dass (noch) kein Krankenstand gemeldet ist. Dies liegt daran, dass der krankschreibende Arzt die Krankmeldung an die ÖGK weiterzuleiten hat. Daher kann daraus kein Entlassungsgrund abgeleitet werden!
Besseres Angebot, keinen Bock mehr, zu viel Stress – immer mehr Menschen betreiben Ghosting im Job, also einfach nicht zur Arbeit gehen. Muss man mit Strafe rechnen, wenn man das Unternehmen behandelt wie ein mieses Date? Heißes Tinder-Match entpuppt sich als komischer Vogel? One-Night-Stand lief so semi? Dann wortlos abzutauchen und jede Kommunikation zu verweigern, gehört zwar nicht zum guten Ton, aber mittlerweile fast zum Standard im Dating-Kontext. Aber es gibt offenbar immer mehr Leute, die genau das auch im Berufsleben tun. Und einfach nicht zur Arbeit gehen. Im Bericht der US-Notenbank, der sich mit der wirtschaftlichen Situation des Landes befasst, heißt es: „Eine Reihe von Kontakten gibt an, sie hätten Ghosting im Job erlebt – eine Situation, in der der Arbeitnehmende ohne Kündigung nicht mehr zur Arbeit kommt und dann unmöglich zu kontaktieren ist.“ Personalvermittler*innen einer großen US-Firma reden laut Washington Post sogar von einem „zehn- bis zwanzig-prozentigem Anstieg“. Und das nicht nur in Aushilfsjobs mit hoher Fluktuation, sondern zunehmend auch in qualifizierten Tätigkeitsfeldern. Wie genau sieht Ghosting im Job aus?Ghosting im Job kann verschiedene Ausprägungen annehmen:
„Ich habe als Personalerin erlebt, dass Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen, auf ein konkretes Angebot per E-Mail nicht mehr reagieren und leider auch schon, dass jemand zum ersten Arbeitstag nicht erschienen ist“, sagt auch die Kölner Karriereberaterin Nadine Pfeiffer. Warum ghosten Menschen im Berufsleben?Eine Begründung für Ghosting im Job kann mangelnde Sozial- und Entscheidungskompetenz sein. „Verbindlichkeit ist etwas, das scheinbar auf dem Rückzug ist“, sagt die Berliner Karriereberaterin Petra Barsch. „Bewerber haben mehrere Bewerbungen laufen und entscheiden sich dann für das Bessere – auch wenn es nach der Zusage bei einer anderen Firma kommt.“ Dann folgt Schweigen. Es ist ja auch unangenehm, einem Unternehmen nach einer bereits erteilten Zusage „Sorry, hab’s mir doch anders überlegt!“ zu sagen. Laut Nadine Pfeiffer liegt die Ursache dafür tiefer: „Als Psychologin glaube ich, dass dieses Verhalten in erster Linie auf fehlende Konfliktkompetenz und Angst vor Ablehnung schließen lässt.“ Demnach mangelt es Ghostenden an der Fähigkeit, mit der negativen Reaktion des Gegenübers umzugehen. Mehr Optionen, weniger DruckWas allerdings auch eine entscheidende Rolle spielen dürfte, ist ein arbeitnehmer*innenfreundlicher und sich verändernder Arbeitsmarkt. In den USA ist die Arbeitslosenquote so niedrig wie seit 50 Jahren nicht mehr, auch bei uns in Deutschland lag sie 2018 im Schnitt bei gut fünf Prozent, Ende 2018 sogar bei nur 3,4 Prozent – das war zuletzt 1991 der Fall. Diese Situation führt zu einem großen Jobangebot, aufgrund dessen sich qualifizierte Bewerber*innen aussuchen können, wo sie anfangen wollen. Und wo eben nicht. Wer mehr bietet, gewinntHinzukommt, dass sich etliche Unternehmen noch nicht darauf eingestellt haben und keine ausreichend guten Angebote machen, die neben angemessener Bezahlung auch vernünftige Perspektiven und flexible Arbeitszeitmodelle enthalten. Anders gesagt: Der Konkurrenzkampf um gute Arbeitnehmer*innen steigt. Wenn einem Unternehmen nicht genug an den Angestellten liegt, um ihnen beispielsweise einen unbefristeten Vertrag anzubieten, den es woanders aber gibt – tja. Und ganz vielleicht spielt auch ein bisschen Rache eine Rolle – für all die Male, in denen es hieß „Wir melden uns“ und dann nichts geschah. Das sieht auch Petra Barsch so: „Firmen gaben und geben Bewerbern oft genug auch keine Rückmeldung, manchmal nicht mal nach dem Vorstellungsgespräch. Das bekommen sie jetzt zurück.“ Einfach nicht zur Arbeit gehen – droht dann Strafe?Wer im Job ghostet, hat unter Umständen gar nicht so viel zu befürchten, wie der Arbeitsrechtsexperte Michael Felser erklärt: „Wenn jemand nicht zum Bewerbungsgespräch erscheint, kann der*die Arbeitgeber*in nichts machen – allenfalls Schadensersatz fordern, aber der Nachweis dürfte schwer fallen.“ Etwas anders sieht es laut Felser aus, wenn man schon einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat: “Da müsste man arbeitsrechtlich natürlich die Kündigungsfrist einhalten. Weil ein Arbeitnehmer aber nicht zur Arbeitspflicht gezwungen werden kann – das müsste per Vollstreckung gehen und das ist in Deutschland nicht möglich – bleibt auch hier nur der Weg über Schadensersatz.“ Der könnte zum Beispiel aus Zusatzkosten für eine Ersatzeinstellung oder Überstunden anderer Arbeitnehmer*innen bestehen. Doch auch das ist laut Arbeitsrechtsanwalt Michael Felser „praktisch nicht durchsetzbar“. Einzige Ausnahme: Eine vorher festgelegte Vertragsstrafe für Nichtantritt oder vorzeitige Beendigung. Und wenn der*die Arbeitnehmer*in ohne Kündigung plötzlich wegbleibt, kann er*sie sich auch Monate später noch melden und Beschäftigung verlangen. „Es wurde ja von keiner Seite schriftlich gekündigt. Im Falle von Ghosting im Job sollte das Unternehmen die Person deshalb sicherheitshalber unbedingt kündigen“, erklärt Michael Felser. Man sieht sich immer zweimalTrotzdem gehört sich Ghosting im Job und einfach nicht zur Arbeit gehen natürlich nicht; auch, wenn es keine echte rechtliche Handhabe gibt. „Dagegen etwas tun können erstmal nur die Unternehmen, indem sie schnell und klar kommunizieren. Momentan dauern Bewerbungsprozesse einfach noch zu lange“, meint Petra Barsch. Doch ganz egal ob Rachegedanke, Gleichgültigkeit oder Konfliktscheue – es gilt nach wie vor: Man sieht sich immer zweimal im Leben. Auch und vor allem im Job. [Dieser Artikel erschien zuerst auf ze.tt] Weitere Arbeitsproben von Jessica Wagener gibt’s hier im Portfolio auf Torial.PS: Ich bin freie Journalistin, Autorin und Studierende und das Betreiben dieses Blögchens kostet – genau wie alles andere im Leben – ein wenig Geld. Wer also mag, kann hier via Paypal ein bisschen Trink-, äh, Schreibgeld dalassen. Dankeschön! <3 Startseite » Redaktion » |