Wie gesehen so gekauft ohne Garantie und Gewährleistung?

Die Klausel „gekauft wie gesehen“ besagt, dass der Käufer das Auto unter Kenntnisnahme der offensichtlichen Mängel erwirbt. Dabei muss er kein Fachmann sein, denn es geht hier um Mängel, die mit dem bloßen Auge für einen Laien und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen klar zu identifizieren sind oder bei einer normalen Besichtigung bzw. Probefahrt für gewöhnlich überprüft werden. Zu solchen offensichtlichen Mängeln gehören zum Beispiel:

  • kaputte Fenster, z. B. infolge eines Steinschlags
  • Kratzer, Schrammen, Dellen oder Beulen an Stoßstange oder Karosserie
  • defekte Elektroteile, z. B. Klimaanlage, Blinker oder Radio

Neben der Klausel „gekauft wie gesehen“ sind auch Formulierungen wie „gekauft wie besichtigt“, „gekauft wie besehen“ oder „gekauft wie Probe gefahren“ im Kaufvertrag gebräuchlich. Rechtlich besteht zwischen diesen Formulierungen jedoch kein Unterschied.

Wie gesehen so gekauft ohne Garantie und Gewährleistung?

Die Klausel „gekauft wie gesehen“ ist nicht gleichbedeutend mit dem Ausschluss der Gewährleistung. Denn die Formulierung bezieht sich lediglich auf offensichtliche Mängel des Autos, die sich direkt feststellen lassen. Wenn sich später beispielsweise herausstellt, dass der Kilometerstand manipuliert wurde oder dass es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen handelt, haftet der Verkäufer durchaus auch nach dem Verkauf. Einige weitere Beispiele für einen solchen Fall finden sich im Folgenden:

  • falsche Umweltplakette angebracht
  • undichte Dichtungen oder Leitungen
  • hoher Ölverbrauch
  • Getriebeschaden

Werden derartige Mängel erst nach dem Kauf festgestellt, ist die Rechtsprechung auf der Seite des Käufers. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer nicht über den Mangel Bescheid wusste, da er z. B. wiederum auf den Vorbesitzer des Autos zurückzuführen ist. Schließt ein privater Verkäufer hingegen im Kaufvertrag die Gewährleistung aus, haftet er „nur“ im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Wenn er also z. B. von einem Schaden wusste, ihn jedoch absichtlich verschwiegen oder die Unwahrheit gesagt hat. Deshalb wählt AutoScout24 die bessere Klausel im Kfz-Kaufvertrag:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Das Muster des Kaufvertrags findest du dort als kostenlose PDF-Vorlage zum Herunterladen und Ausdrucken.

Kann der Käufer nachträglich einen versteckten Mangel nachweisen, hat er die folgenden Rechte:

  • Reparatur oder Ersatz
  • Minderung des Kaufpreises
  • Rückabwicklung
  • Schadensersatz

Reparatur oder Ersatz: Die sogenannte Nacherfüllung sieht vor, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Ist er dazu nicht in der Lage, besteht die Möglichkeit, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu liefern. Das wird bei einem Verkauf von privat kaum möglich sein. Was die Nachbesserung angeht, so hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche in einer vom Käufer gesetzten Frist, diese kann z. B. 14 Tage betragen.

Minderung: Misslingen die beiden Nachbesserungsversuche, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Entweder gelingt es beiden Parteien, sich auf einen Betrag zu einigen, oder er wird mithilfe eines Sachverständigen festgesetzt.

Rückabwicklung: Ebenso möglich ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dem Verkäufer zuvor die Nacherfüllung nicht gelingt oder er diese verweigert. Mit dem Rücktritt wird die Rückabwicklung des Kaufs möglich. Das Auto geht zurück an den Verkäufer, der Käufer erhält die Kaufsumme zurück.

Schadensersatz: Zusätzlich zu einem Rücktritt kann der Käufer auch Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern nachweisbar ist, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat. Das können Fahrt- oder Übernachtungskosten sein, wenn das Fahrzeug liegengeblieben ist oder repariert werden muss.

Wie gesehen so gekauft ohne Garantie und Gewährleistung?

Ob es sich bei einem Mangel um einen offensichtlichen oder versteckten Mangel handelt, wird oft erst klar, wenn im Streitfall ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Damit es gar nicht erst so weit kommt, empfiehlt es sich, alle Mängel direkt im Kaufvertrag aufzulisten und die Gewährleistung auszuschließen.

Unser kostenloser Kfz-Kaufvertrag als PDF-Vorlage zum Ausdrucken bietet Platz zur Angabe etwaiger Mängel und sichert dich zudem ab, indem er die Sachmängelhaftung für private Verkäufer ausschließt. So verkaufst du dein Auto transparent und sicher. Doch Achtung: der Gewährleistungsausschluss greift nicht bei arglistiger Täuschung. Stellt sich heraus, dass ein Mangel trotz Kenntnis absichtlich verschwiegen wurde, hat der Käufer ebenfalls die o.g. Möglichkeiten bis hin zur Rückabwicklung. Hier liegt allerdings der Käufer in der Beweispflicht. Mehr zum Thema Gewährleistung erfährst du in diesem Artikel.

Die folgende Liste umfasst alle Punkte, die in einem Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen stehen sollten:

  • Datum der Erstzulassung
  • Baujahr
  • Fahrzeugmodell (Fahrzeugnummer)
  • Herkunft (Import)
  • technische Daten
  • bisherige Fahrzeughalter
  • Kilometerstand
  • Türenanzahl
  • Schadstoffklasse
  • Farbe und Lackierungsart
  • Kraftstoffart
  • Angabe über Mängel und Beschädigungen
  • mögliche Unfallschäden
  • Veränderungen am Fahrzeug (Lackierung, Fahrwerk, Motor)
  • Angaben zu technisch funktionsfähigen Geräten
  • integriertes Zubehör
  • weiteres Zubehör

Steht im Kaufvertrag beim privaten Autokauf die Klausel „gekauft wie gesehen“, kann es sich lohnen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des Kaufvertrags gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Das gilt dann, wenn sich nach dem Kauf Mängel zeigen, die schon vor der Vertragsunterzeichnung auftraten, die Laien ohne die Hilfe eines Sachverständigen jedoch nicht erkennen konnten.

Als privater Verkäufer eines Autos ist darauf zu achten, die Formulierung „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ in den Kaufvertrag aufzunehmen, um später nicht mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert zu werden.

Gekauft wie gesehen – was Käufer und Verkäufer wissen sollten

Mittwoch, 06.02.2019 | 08:37

Die Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ findet sich in vielen Kaufverträgen, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf. Doch vorsichtig – die Bedeutung dieser Klausel wird gern falsch verstanden.

Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ kann ein Haftungsausschluss in Bezug auf Gewährleistungsansprüche nur in Kaufverträgen zwischen Privatleuten vereinbart werden. Der Käufer hat bei dieser Form des Haftungsausschlusses aber das Recht, die Kaufsache in dem entsprechend vereinbarten Zustand zu erhalten.

Bei einem Autokauf beispielsweise kann der private Verkäufer ohne Probleme die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausschließen. Diese offensichtlichen Mängel würden einem Käufer bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Fahrzeuges ohne Sachverständigen auffallen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Käufer das Fahrzeug tatsächlich auf diese offensichtlichen Mängel untersucht hat. Zu offensichtlichen Mängeln gehören beispielsweise:

  • Kratzer und Schrammen
  • Beulen am Blech oder an der Stoßstange
  • kaputte Fenster (z. B. Sprung in der Windschutzschreibe)
  • von Anfang an defektes Radio etc.

Wann „gekauft wie gesehen“ nicht gilt

Die Klausel „gekauft wie gesehen“ gilt allerdings nicht für versteckte Mängel. Nach der Rechtsprechung liegt ein versteckter Mangel vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann. Bei einem versteckten Mangel kann sich der Käufer somit auf sämtliche Gewährleistungsrechte berufen. Als versteckter Mangel zählt beispielsweise:

Möchte man als privater Verkäufer auch versteckte Mängel ausschließen, so muss man das ausdrücklich in den Kaufvertrag schreiben. Die Klausel „gekauft wie gesehen“ allein reicht dafür nicht aus.

Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht ausschließen. Sie können nur die Haftungsdauer bei gebrauchten Sachen von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen. Die Klausel „gekauft wie gesehen“, die das einschränkt, ist in diesem Fall unwirksam.

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Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?

Den Begriff Sachmangel bzw. Mangel definiert § 434 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Kaufverträge: Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat. Diese steht entweder genau im Kaufvertrag oder ergibt sich aus der gewöhnlichen Verwendung der Sache. Wenn nichts genau vereinbart ist, muss die Sache so beschaffen sein, wie es bei Sachen der gleichen Art üblich ist und wie der Käufer es nach der Art der Sache erwarten kann.

Bei gewerblichen Verkäufern können Mangelrechte wie

  • Nacherfüllung
  • Minderung
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz

immer verlangt werden.

Private Verkäufer können mit dem Käufer einen Gewährleistungsausschluss für neue Sachen vereinbaren. Beim Verkauf gebrauchter Sachen erlaubt Privatverkäufern sogar das Gesetz einen Gewährleistungsausschluss. Gewerblichen Verkäufern ist das nicht möglich. Sie können die zweijährige Gewährleistungsdauer bei gebrauchten Sachen allenfalls auf ein Jahr verkürzen.

Ist der Verkäufer danach zur Gewährleistung verpflichtet, kann der Käufer im Falle eines Mangels eine Nacherfüllung verlangen. Diese kann durch Nachbesserung im Wege der Reparatur der mangelhaften Sache oder durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Bei der Nachbesserung hat der Verkäufer das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche. Käufer sollten dem Verkäufer dafür eine angemessene Frist setzen, z. B. von 2 oder 3 Wochen.

Kann der Verkäufer die Sache nicht reparieren, eine mangelfreie Sache liefern oder verweigert er die Nacherfüllung, kann man als Käufer den Kaufpreis mindern. Maßstab für die Minderung ist der Wert der Sache im mangelfreien Zustand beim Kauf im Vergleich zu ihrem wirklichen Wert. Wenn erforderlich ist Betrag zu schätzen oder durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Statt der Minderung ist auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Auch hier muss der Verkäufer zuvor mit der Nacherfüllung scheitern oder diese verweigern. Folge des Rücktritt ist die Rückabwicklung des Kaufs. Der Verkäufer muss dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen. Der Käufer muss die Kaufsache zurückgeben. Ist das nicht möglich, muss er deren Wert ersetzen. Zu ersetzen sind auch Vorteile, die der Käufer durch den Gebrauch der Kaufsache hatte – z. B. durch die Nutzung des gekauften Pkw bis zu dessen Rückgabe.

Käufer können neben dem Rücktritt auch Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung beim Schadensersatz ist allerdings, dass der Verkäufer den Schaden vertreten muss. Er muss ihn also vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben, weil er den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, weil er ihn verursacht hat oder weil er seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch für Schäden, die der Käufer infolge des Mangels erleidet, muss der Verkäufer einstehen. Beispiel für einen solchen Mangelfolgeschaden ist der mangelhafte Fernseher, der deshalb in Brand gerät und die Wohnung beschädigt.