Als ich noch jünger war, war ich leider FPÖ‘ler. Mit dem Alter kommt die Weisheit, so sehe ich mich mit einigen Standpunkten nichtmehr in einem. Problem ist halt, jede Partei hat gute Ansätze tatsächlich. Um Beispiele meiner Agenda zu nennen, ich bin pro Ukraine, gegen die impfpflicht aber auch dafür, dass man corona nicht auf die leichte Schulter nehmen soll (Maske tragen und Quarantäne), man darf niemals gegen unsere ausländischen Mitbürger gehen, brauchen aber viel schärfere Asyl Gesetze. Man muss uns mit finanziellen-Hilfen unter die Arme greifen, darf aber die Firmen nicht vergessen. Ich weiß dass es keine Partei gibt, die zu 100% die eigene Meinung vertritt, aber nochmal die blauen wählen will ich nicht. Habt ihr so ein ähnliches Problem? Show
Die rechtliche Grundlage für die Gründung politischer Parteien ist das Parteiengesetz 2012.Die Bildung politischer Parteien ist in Österreich frei und relativ einfach. Das heißt, Gruppen können eine politische Partei gründen, sofern verfassungsgesetzlich nichts dagegen spricht (z. B. Verbot der Gründung nationalsozialistischer Organisationen). Einzige Voraussetzung ist, dass Parteien Satzungen beschließen, die im Internet veröffentlicht werden müssen. Diese Satzungen sind beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, damit die Gruppierung Rechtspersönlichkeit erlangt.Finanzierung politischer ParteienDie vielseitige Sach-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einer politischen Partei verlangt großen Personaleinsatz und kostet Geld. Der große Finanzaufwand kann mit Spenden und Mitgliedsbeiträgen allein nicht abgedeckt werden. Um die Abhängigkeit von Geldgebern oder Lobbies zu verhindern, werden die Parteien aus Steuermitteln unterstützt. Grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe und Aufteilung der öffentlichen Fördermittel, aber auch über die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben und die Zulässigkeit von Spenden, enthält das Parteiengesetz 2012. Das Parteien-Förderungsgesetz 2012 regelt die Parteienförderung des Bundes im Detail. Im Jahr 2018 wurden für die Förderung politischer Parteien rund 29,9 Millionen Euro aufgewendet.Parteienförderung auf BundesebeneZur Errechnung der jährlichen Fördermittel für die politischen Parteien auf Bundesebene wird die Zahl der Wahlberechtigten zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,60*) Euro multipliziert. Zunächst erhält jede Partei, die im Nationalrat mit fünf Abgeordneten vertreten ist (Klubstärke), einen Grundbetrag von 218.000*) Euro. Die verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der letzten Nationalratswahl erzielten Stimmen verteilt (vgl. § 1 Parteien-Förderungsgesetz 2012). Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, aber bei einer Nationalratswahl mehr als 1 Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben, haben im Wahljahr Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 2,50*) Euro je erzielter Stimme. Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen ParlamentNach einer Europawahl haben jene Parteien, die danach im Europäischen Parlament vertreten sind, Anspruch auf eine Förderung. Hiefür wird die Zahl der bei der Europawahl Wahlberechtigten mit 2*) Euro multipliziert. Dieser Betrag wird auf die Parteien im Verhältnis der von ihnen erzielten Stimmen verteilt. Dabei hat jede Partei aber nur Anspruch auf höchstens jenen Betrag, den sie für im Gesetz genau festgelegte Arten von Wahlwerbungsausgaben tatsächlich aufgewendet hat. Wahlwerbungsausgaben: Erstattung abgeschafft, Beschränkung eingeführtDie gesonderte Erstattung von Wahlwerbungskosten wurde 2012 abgeschafft. Gleichzeitig wurde eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben eingeführt: Jede Partei darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Nationalratswahl oder Europawahl zwischen Stichtag und Wahltag maximal 7*) Millionen Euro aufwenden. In diese Höchstsumme sind auch Ausgaben der einzelnen Kandidaten, die über 15.000*) Euro hinausgehen, sowie Ausgaben von Personenkomitees (die sich außerdem beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat registrieren müssen) einzurechnen. Was als Ausgaben für Wahlwerbung zählt, ist im Gesetz genau festgelegt. Bei Überschreitung des zulässigen Höchstbetrags sind Geldbußen, gestaffelt nach der Höhe der Überschreitung, vorgesehen ( § 10 Abs. 8 Parteiengesetz 2012).Politische Bildungsarbeit und ParteiakademienDie einzelnen Parteien im Nationalrat unterhalten auch eigene Institutionen (Akademien) mit dem Ziel, staatsbürgerliche Bildungsarbeit zu leisten. Die Akademien werden auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik finanziell gefördert. Im Jahr 2018 betrug diese Förderung insgesamt rund 10,5 Millionen Euro.Veröffentlichung von Einnahmen und AusgabenDie Parteienfinanzierung soll transparent sein. Deshalb müssen die einzelnen Parteien über die zweckgemäße Verwendung der Gelder genaue Aufzeichnungen führen. Beeidete WirtschaftsprüferInnen überwachen die Aufzeichnungen jährlich, ihr Ergebnis wird im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Darüber hinaus haben die Parteien die Pflicht, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Er wird ebenfalls von WirtschaftsprüferInnen kontrolliert und unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes. Im Rechenschaftsbericht müssen die Parteispenden in einer Anlage ausgewiesen werden. Begrenzungen für SpendenMit Mit der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 zum Parteiengesetz 2012 wurden – neben der Herabsetzung der Betragsgrenzen für die Meldepflicht bzw. Beschränkungen betreffend bestimmte Spenden – auch generelle Höchstgrenzen für die Zulässigkeit der Gewährung sowie der Annahme von Parteispenden eingeführt:Pro Spender (egal ob natürliche oder justistische Person) sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei (inkl. deren Teilorganisationen) maximal in der Höhe von 7.500*) Euro zulässig. Jede politische Partei (einschließlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Teilorganisationen) darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von 750.000*) Euro annehmen. Für erstmals zu einer Wahl antretende Parteien erhöht sich der Betrag unter bestimmten Voraussetzungen. Einzelspenden sind offenzulegen, wenn sie 2.500*) Euro im Jahr überschreiten. Ansonsten ist jeweils die Gesamtsumme jener Spenden anzugeben, die eine Partei von Privatpersonen, von Unternehmen, von Vereinen sowie von freiwilligen Berufs- und Wirtschaftsverbänden erhalten hat. Spenden über 2.500*) Euro müssen unverzüglich gemeldet werden. Auszuweisen sind sowohl Spenden an eine Partei und ihre Gliederungen als auch Spenden an parteinahe Organisationen und an einzelne Abgeordnete. (Gesondert auszuweisen sind nunmehr überdies auch Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von 7.500 Euro pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages.) Verboten sind Parteispenden u.a. von staatsnahen Unternehmen, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von gemeinnützigen Einrichtungen sowie von ausländischen Spendern. Außerdem dürfen anonyme Spenden über 500*) Euro sowie Barspenden über 500*) Euro nicht angenommen werden. Unzulässige Spenden sind von der Partei an den Rechnungshof weiterzuleiten, der sie wiederum an Einrichtungen weiterleitet, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Sanktionen nach dem Parteiengesetz 2012So wie bei der - bereits oben erwähnten - Überschreitung der Obergrenze für Wahlwerbungsausgaben sind auch bei einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Annahme, Ausweisung oder Meldung von Spenden Sanktionen in Form von Geldbußen vorgesehen; ebenso auch bei materieller Unterstützung durch ein nicht registriertes Personenkomitee, aber auch bei nicht beseitigten unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Höhe der Geldbuße hängt jeweils von der Schwere des Vergehens ab. Zuständig für die Verhängung von Geldbußen ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat. Übermittelt eine Partei ihren Rechenschaftsbericht dem Rechnungshof nicht rechtzeitig, wird außerdem ihre Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten. *) Ab 2019 sieht das Gesetz eine Anpassung der Beträge nach dem Verbraucherpreisindex vor. Parteien in Nationalrat, Bundesrat und Europäischem ParlamentWann_Wahl
Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert grundsätzlich fünf Jahre ( Art. 27 Bundes-Verfassungsgesetz), vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet. Das heißt, er muss spätestens alle fünf Jahre neu gewählt werden. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl hat der Bundespräsident den neuen Nationalrat einzuberufen.Der Nationalrat kann aber bereits vor Ablauf der fünf Jahre aufgelöst werden, und zwar durch Beschluss des Nationalrates selbst, durch Auflösung durch den Bundespräsidenten und nach einer Volksabstimmung, in der die Bürger der Absetzung des Staatsoberhauptes nicht zustimmen. (Siehe auch FAQ „Wie kann sich der Nationalrat vorzeitig auflösen?“ ) Die letzte Nationalratswahl fand am 29. September 2019 statt, die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates am 23. Oktober 2019. Mit diesem ersten Zusammentritt begann die neue (XXVII.) Gesetzgebungsperiode. Bis zu diesem Tag dauerte die Gesetzgebungsperiode des am 15. Oktober 2017 gewählten XXVI. Nationalrates. Von den bisher 26 Gesetzgebungsperioden des Nationalrates wurden 19 durch einfaches Bundesgesetz vorzeitig beendet. Nur von vier Gesetzgebungsperioden wurde bisher die volle Dauer ausgeschöpft. Es waren dies die XI., XIII. und XVIII. GP mit einer Dauer von jeweils vier Jahren sowie die XXIV. GP, die als erste nach der Wahlrechtsreform 2007 fünf Jahre dauerte. Wer_wählt
In Österreich leben rund 8,8 Millionen Menschen. Wahlberechtigt waren bei der Nationalratswahl 2019 6,4 Millionen Menschen. Bei der NR-Wahl 2017 waren es ähnlich viele Wahlberechtigte. Wählen darf man bei der Nationalratswahl, wenn man
Anders als der Nationalrat, der von der Bevölkerung direkt gewählt wird, werden die Mitglieder des Bundesrates von den Landtagen entsandt. Dafür schreibt die Verfassung grundsätzlich das Prinzip der Verhältniswahl vor, doch muss wenigstens ein Mandat jener Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat – oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl (Art. 35 Abs. 1 B-VG). Die Entsendung gilt jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtags. Daher hat der Bundesrat auch keine eigene Gesetzgebungsperiode, sondern es kommt nach Landtagswahlen – die ja zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden – jeweils zu einer Teilerneuerung seiner Mitglieder. Die Neuwahl der vom Landtag zu entsendenden Bundesräte und Bundesrätinnen nach einer Landtagswahl erfolgt üblicherweise in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtags (also in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags, in der auch die Angelobung der Mitglieder, die Wahl der PräsidentInnen, SchriftführerInnen etc. erfolgt). Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat ein Mitglied des Bundesrates Sitz und Stimme im Bundesrat (§ 1 Abs. 1 GO-BR). Die Verfassung schreibt überdies vor, dass nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtags oder nach seiner Auflösung die von ihm entsendeten Mitglieder so lange in Funktion bleiben, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat (Art. 35 Abs. 3 B-VG). Eine allfällige Änderung der Aufteilung der Zahl der Bundesräte und Bundesrätinnen auf die einzelnen Parteien, die sich infolge einer Landtagswahl ergibt, kann sich daher erst dann in der Zusammensetzung des Bundesrates widerspiegeln, wenn – in der konstituierenden Sitzung – die Wahl der Bundesräte und Bundesrätinnen durch den neu gewählten Landtag stattgefunden hat. Aktuelle Zusammensetzung des Bundesrats
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 (Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2011, Behandlung im Bundesrat am 30. Juni 2011) soll taktisches Wählen bei der Briefwahl ausgeschlossen und Manipulation im Zusammenhang mit Wahlkarten verhindert werden. Außerdem fielen die Regelungen, dass Personen mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe das aktive Wahlrecht automatisch verlieren und dass Mitglieder der Familie Habsburg von der Kandidatur bei Bundespräsidentenwahlen ausgeschlossen sind. Die Wahlrechtsreform trat mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Briefwahl-Stimmen müssen bis Wahlschluss bei der Wahlbehörde eingelangt seinVor der Reform mussten Briefwahlstimmen erst am 8. Tag nach dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen. Angesichts dieser Frist konnte eine erst nach Bekanntwerden des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgende Stimmabgabe – obwohl sie nicht erlaubt war – nicht völlig ausgeschlossen werden. Gemäß der neuen Regelung müssen die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen spätestens am Wahltag um 17 Uhr, also zum Zeitpunkt des Schließens der letzten Wahllokale, bei der Wahlbehörde eingelangt sein. Beantragt werden können Wahlkarten schriftlich oder mündlich – allerdings nicht telefonisch – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der/die AntragstellerIn eingetragen ist, wobei die Identität entweder bei der Antragstellung oder bei der Zustellung nachzuweisen ist. Bewohnern von Pflegeheimen darf eine Wahlkarte nur persönlich zugestellt werden. Wird eine Wahlkarte durch Boten überbracht, darf diese von ihm nicht sofort wieder mitgenommen werden. Wahlrecht im Strafvollzug: Gericht entscheidetBisher war mit einer (nicht bedingt nachgesehenen) rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verbunden. Diese Bestimmung musste aufgrund eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geändert werden. Nach der neuen Regelung erfolgt ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nicht mehr automatisch, sondern es ist in jedem Einzelfall vom Gericht darüber zu entscheiden. Dies betrifft nunmehr grundsätzlich Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, bzw. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei bestimmten Delikten wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, bestimmte Fälle von Amtsmissbrauch, NS-Wiederbetätigung, Terror oder organisierte Kriminalität. Habsburger sind von Kandidatur bei Bundespräsidentenwahlen nicht mehr ausgeschlossenDie bereits im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 enthaltene Regelung, dass "Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" von der Wählbarkeit zum Bundespräsidenten bzw. zur Bundespräsidentin ausgeschlossen sind, wird nunmehr aus der Verfassung sowie aus dem Bundespräsidentenwahlgesetz gestrichen. Ausdrücklich klargestellt wird jedoch, dass das im Jahr 1919 beschlossene "Habsburger-Gesetz", also die Regelung der vermögensrechtlichen Fragen, von dieser Neuregelung unberührt bleibt. AufloesNR
Der Nationalrat kann per Gesetz mit einfacher Mehrheit selbst seine vorzeitige Auflösung beschließen (Art. 29 Abs. 2 und 3 B-VG). Gegen diesen Beschluss hat der Bundesrat kein Einspruchsrecht (Art. 42 Abs. 5 B-VG). So ein Beschluss ist an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebunden. Der Nationalrat kann einen solchen Gesetzesbeschluss fassen, wenn dies politisch gewünscht ist. Die Gesetzgebungsperiode dauert in diesem Fall so lange, bis der neu gewählte Nationalrat zusammentritt. Das bedeutet, dass bis dahin alle Organe ihre Funktion behalten. Der Nationalrat kann daher bis zum Zusammentritt des neugewählten Nationalrates weiterarbeiten. Sonderregelungen bestehen nur für Verfahren der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse: Diese haben die Beweisaufnahme mit Kundmachung des Gesetzes über die Auflösung des Nationalrates zu beenden. Auflösung durch den Bundespräsidenten / die BundespräsidentinAuch der/die BundespräsidentIn ist befugt, den Nationalrat aufzulösen (Art. 29 Abs. 1 B-VG). Das darf jedoch nur ein Mal aus demselben Grund geschehen, eine bestimmte inhaltliche Voraussetzung legt die Verfassung aber nicht fest. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist dabei an einen entsprechenden Vorschlag der Bundesregierung gebunden (Art. 67 Abs. 1 B-VG). Die Gesetzgebungsperiode ist dann mit sofortiger Wirkung beendet. Lediglich die PräsidentInnen des Nationalrates, der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses sowie einige weitere ständige Unterausschüsse (Art. 55 Abs. 3 B-VG, Art. 51d Abs. 1 B-VG, Art. 23k Abs. 2 iVm Art. 55 Abs. 3 B-VG, Art. 50d Abs. 3 B-VG und § 6 Abs. 1 GOG-NR) behalten ihre Funktionen. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat am hundertsten Tag nach seiner Auflösung zusammentreten kann. Bis jetzt hat keiner der Bundespräsidenten der Zweiten Republik von diesem Recht Gebrauch gemacht. Auflösung nach Volksabstimmung gegen Absetzung des Bundespräsidenten / der BundespräsidentinDer dritte Fall einer vorzeitigen und in diesem Fall automatischen Auflösung des Nationalrates ist die Folge einer Volksabstimmung, in der eine Absetzung des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin abgelehnt wird (Art. 60 Abs. 6 B-VG). Dadurch tun die BürgerInnen nämlich kund, dass der Nationalrat, der mit seiner Mehrheit die Absetzung des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin in die Wege geleitet hatte, nicht mehr vom Volkswillen getragen ist. Dieser Fall ist bis heute noch nie eingetreten.
Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert auch im Fall einer vorzeitigen Auflösung bis zu jenem Tag, an dem der neu gewählte Nationalrat zum ersten Mal zusammentritt. Im Grunde unterscheidet sich der Ablauf also nicht von jenem bei einer vollen Ausschöpfung der vorgesehenen Dauer von fünf Jahren. Zur sogenannten konstituierenden Sitzung muss der Nationalrat innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl einberufen werden. Der Nationalrat bleibt bis zum Zusammentreten des neu gewählten Nationalrates voll funktionsfähig, kann seine Arbeit fortsetzen, Sitzungen abhalten, Beschlüsse fassen, Berichte diskutieren et cetera. Nicht erledigte Verhandlungsgegenstände – z.B. nicht beschlossene Regierungsvorlagen – verfallen jedoch mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode. Dies gilt aber nicht für Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes, Bundesrechnungsabschlüsse und Berichte der Volksanwaltschaft. Die Situation, dass es eine Zeit lang keinen Nationalrat gibt, würde nur dann eintreten, wenn der / die BundespräsidentIn auf Vorschlag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen beziehungsweise wenn die Bevölkerung in einer auf Initiative des Nationalrates von der Bundesversammlung beschlossenen Volksabstimmung die Absetzung des Bundespräsidenten / der Bundespräsidentin ablehnen würde – beide Fälle sind in der Zweiten Republik noch nie vorgekommen.
Nach der Nationalratswahl betraut der/die BundespräsidentIn üblicherweise die Spitzenkandidatin / den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Regierungsbildung. Diese / dieser tritt, sofern ihre / seine Partei über keine absolute Mehrheit verfügt, mit anderen Parteien in Koalitionsverhandlungen. Nach den Verhandlungen schlägt der / die neue BundeskanzlerIn dem Bundespräsidenten / der Bundespräsidentin die einzelnen Regierungsmitglieder vor. Akzeptiert diese / dieser den Vorschlag, wird die neue Bundesregierung von ihm / ihr ernannt und angelobt. Anschließend hat sie sich dem Nationalrat vorzustellen. Bei diesem Anlass präsentiert der / die BundeskanzlerIn in einer Regierungserklärung das Regierungsprogramm. Nach der Wahl ist es üblich, dass die alte Regierung zurücktritt und vom Bundespräsidenten mit der Fortführung der Regierungsgeschäfte bis zur Bildung einer neuen Regierung beauftragt wird. Als Mitglieder der Bundesregierung können nur Personen ernannt werden, die zum Nationalrat wählbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitglieder der Bundesregierung auch dem Nationalrat angehören müssen. (Es ist, ganz im Gegenteil, seit einigen Jahrzehnten üblich, dass Abgeordnete bei Übernahme eines Amts als BundesministerIn oder StaatssekretärIn auf ihr Nationalratsmandat verzichten.) Es ist für eine Ernennung als Regierungsmitglied oder StaatssekretärIn auch nicht erforderlich, auf der Liste einer wahlwerbenden Partei gestanden zu sein. Die Regierung besteht aus BundeskanzlerIn, VizekanzlerIn sowie BundesministerInnen. StaatssekretärInnen sind keine Regierungsmitglieder. Die Anzahl und Zuständigkeiten der Bundesministerien können variieren und werden durch das Bundesministeriengesetz geregelt.
Unter aktivem Wahlrecht versteht man das Recht zu wählen. Alle österreichischen StaatsbürgerInnen, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen bei der Nationalratswahl wählen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 21 NRWO). Der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann nur im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung durch ausdrückliche Entscheidung des Richters erfolgen. Dies kann grundsätzlich Personen betreffen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, bzw. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei bestimmten Delikten wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, bestimmte Fälle von Amtsmissbrauch, NS-Wiederbetätigung, Terror oder organisierte Kriminalität (§ 22 NRWO). Das passive Wahlrecht ist das Recht zu kandidieren, das Recht gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt für den Nationalrat sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss endet sechs Monate nach Vollzug der Strafe. (§ 41 NRWO)
Österreich war europaweit das erste Land, in dem das aktive Wahlalter generell auf 16 Jahre gesenkt wurde. Alle österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die das Alter von 16 Jahren erreicht haben – sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind – sind damit wahlberechtigt bei
sowie stimmberechtigt bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. Mit der Wahlrechtsreform 2007 wurde das aktive Wahlalter in Österreich auf 16 Jahre (von zuvor 18 Jahren) gesenkt. Für bundesweite Wahlen (Nationalratswahl, Bundespräsidentenwahl, Europawahl) sowie für das Stimmrecht bei bundesweiten Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren erfolgte dies durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 28/2007. Die entsprechenden Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz (z.B. Artikel 26) wurden in der Novelle BGBl. I Nr. 27/2007 vorgenommen.Gleichzeitig wurde das Alter für die Wählbarkeit, also für das passive Wahlrecht, von 19 auf auf 18 Jahre gesenkt. (Nur bei Bundespräsidentenwahlen beträgt das passive Wahlalter nach wie vor 35 Jahre.) Die Bestimmungen für Landtags- und Gemeinderatswahlen, die ja auf landesgesetzlicher Ebene geregelt werden, mussten in der Folge durch die Länder angepasst werden. Das wahlrechtliche "Homogenitätsprinzip" verbietet es den Ländern nämlich, die Bestimmungen für Landtagswahlen enger zu ziehen, als sie die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat festlegt. Ebenso wenig lässt es zu, die Bedingungen in den Gemeindewahlordnungen enger zu ziehen als jene in den Landtagswahlordnungen. (Siehe Art. 95 Abs. 2 sowie Art. 117 Abs. 2 B-VG).Exkurs: Seit wann gilt in Österreich überhaupt das allgemeine Wahlrecht?Eingeführt wurde das allgemeine Wahlrecht für Männer und Frauen in Österreich übrigens im Jahr 1918 (mit dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform). Zur Anwendung kam es erstmals im Jahr 1919, also vor mehr als 100 Jahren, bei der Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung. (Das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht war bereits 1907 eingeführt worden.) Das Wahlalter wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte mehrfach gesenkt. Noch im Jahr 1968 lag das aktive Wahlalter für Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen bei 21 Jahren, das passive Wahlalter für Nationalratswahlen bei 29 Jahren (für Bundespräsidentenwahlen auch damals bei 35 Jahren).Wahlberechtigung von nicht-österreichischen EU-BürgerInnenBei Gemeinderatswahlen (bzw. in Wien bei Bezirksvertretungswahlen) sowie bei Europawahlen sind auch nicht-österreichische EU-BürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich grundsätzlich wahlberechtigt. Voraussetzung dafür ist auch ihre Eintragung in die entsprechende Wählerevidenz bzw. in die Europa-Wählerevidenz. Näheres dazu hier.
1993 wurde in der Bundesverfassung (Art. 26 B-VG) festgelegt, dass ein Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht "nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein" kann. Zuvor hatte die diesbezügliche Verfassungsbestimmung gelautet, dass der Ausschluss "die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung" sein konnte. Dementsprechend hatte § 24 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 noch den Ausschluss "wegen mangelnder Handlungsfähigkeit" vorgesehen: Ausgeschlossen vom Wahlrecht waren damit auch Personen, "denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist" (bzw., vor Einführung des Sachwalterrechts: Personen, "die voll oder beschränkt entmündigt sind").Kein Ausschluss mehr wegen mangelnder HandlungsfähigkeitHeute sind Personen, für die ein/e Erwachsenenvertreter/in (früher: Sachwalter/in) bestellt ist, wahlberechtigt. Dies geht zurück auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ( G 109/87) aus dem Oktober 1987, mit der § 24 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr 391/1970 idF BGBl. Nr. 136/1983, als verfassungswidrig – weil gleichheitswidrig - aufgehoben wurde.Begründet hat der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmung einerseits damit, dass sie den Ausschluss vom Wahlrecht einzig und allein an einen behördlichen Formalakt, nämlich an die "Bestellung" eines Sachwalters, knüpfte und dabei auf die (unterschiedlichen) Gründe dieser Maßnahme in keiner Weise Rücksicht nahm. Andererseits befand er die Bestimmung für gleichheitswidrig, weil ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem eine Sachwalterbestellung erspart blieb (z.B. aufgrund von Unterstützung durch öffentliche Institutionen), dadurch auch sein Wahlrecht nicht verlor. Bei welcher Verurteilung droht ein Ausschluss vom Wahlrecht / von der Wählbarkeit?Bis zur Wahlrechtsreform 2011 war der Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit gleich geregelt und erfolgte automatisch bei einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen. Dieser Ausschluss endete sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe. Verlust der Wählbarkeit weiterhin automatisch – Bedingungen verschärftMit der Neuregelung 2011 wurde die Regelung des Ausschlusses vom aktiven Wahlrecht von jener des Ausschlusses von der Wählbarkeit entkoppelt (s. Art. 26 Abs. 5 B-VG).Die Bestimmungen für den Ausschluss von der Wählbarkeit blieben zunächst unverändert und wurden im Jahr 2016 dann verschärft ( BGBl. I Nr. 41/2016): Von der Wählbarkeit ausgeschlossen (und zwar nach wie vor automatisch ausgeschlossen) ist eine Person jetzt bereits bei einer Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen unbedingten oder zu einer mehr als einjährigen bedingt nachgelassenen Freiheitsstrafe. Der Ausschluss endet wiederum sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe. (§ 41 NRWO)Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nur mehr durch gerichtliche EinzelfallentscheidungGrundlegend neu geregelt wurden 2011 jedoch die Ausschlussgründe vom aktiven Wahlrecht. Diese Neuregelung erfolgte in Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Frodl gegen Österreich". Personen können seither nur dann vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss als Einzelfallentscheidung durch ein Gericht erfolgt ( § 22 NRWO). Der automatische Verlust des aktiven Wahlrechts bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bestimmten Ausmaßes wurde damit also abgeschafft.Seither kann vom Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wer wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird. Bei bestimmter Straftaten reicht allerdings bereits eine Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen mindestens einjährigen Freiheitsstrafe, damit durch gerichtliche Einzelfallentscheidung das Wahlrecht entzogen werden kann. Bei diesen Straftaten handelt es sich um
Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt jeweils mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. verhWR
Die Verfassung legt allgemein fest, dass Parlamente in Österreich, Gemeinderäte, aber auch die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 23a Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 2 B-VG). Näheres ist in den jeweiligen Wahlgesetzen geregelt (z. B. Nationalrats-Wahlordnung, Europawahlordnung, Landeswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen in den jeweiligen Bundesländern).Ziel: Gerechte Verteilung der WählerstimmenDas Verhältniswahlrecht versucht, die Wählerstimmen möglichst genau auf die Verteilung der Parlamentssitze umzurechnen. Der gesellschaftspolitische Zweck des Verhältniswahlrechts ist, dass soziale und politische Gruppierungen in einem Land möglichst weitgehend nach ihrem Stimmenanteil repräsentiert sind. Das Verhältniswahlrecht wird daher von vielen als besonders "gerecht" empfunden – anders als seine Alternative, das Mehrheitswahlrecht. Nun ist die Anzahl der Nationalratsmandate mit 183 genau festgelegt. Das macht die verhältnismäßige Umrechnung der Wählerstimmen auf Nationalratssitze sehr kompliziert. Es gibt dafür über 200 mathematische Verfahren. Wahllisten der Parteien und die WahlzahlDas Verhältniswahlrecht wird durch zwei wesentliche Elemente geprägt: zum einen die Wahlvorschläge der Parteien (Liste von Kandidaten und Kandidatinnen der einzelnen Wahlparteien – und nicht Einzelpersonen, die z. B. nur in einem Wahlkreis antreten), zum anderen die sogenannte Wahlzahl. Die Wahlzahl bestimmt, wie viele Stimmen es braucht, um ein Mandat zu erlangen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen (etwa in einem Wahlkreis) wird durch die Zahl der hier zu vergebenden Mandate geteilt. Die so errechnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält dann so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist. Was logisch klingt, ist in der Praxis aber nicht so einfach zu erreichen. Denn eine solche Rechnung wird oft zu Ergebnissen mit Kommastellen führen, und es können ja nicht zweieinhalb Mandate, sondern nur zwei oder drei Mandate vergeben werden. Nun wird auch klar, warum es so viele mathematische Modelle und verschiedene Verfahrensschritte gibt, um ein Wahlergebnis zu ermitteln: Sie sollen gewährleisten, dass auch die "Reststimmen" und "Restmandate", die bei der simplen Teilung durch die Wahlzahl übrig bleiben, so gerecht wie möglich aufgeteilt werden. Wie wird eine unüberschaubare Parteienvielfalt im Parlament verhindert?Als Nachteil des Verhältniswahlsystems wird die Gefahr einer Zersplitterung der Parteienlandschaft gesehen. Denn auch sehr kleine Parteien haben eine große Chance, genügend Stimmen für einen Parlamentssitz zu erreichen. Damit können auch radikale und extremistische Parteien oder Parteien, die sich nur für ein einziges Thema starkmachen, ins Parlament kommen. Solche Parteien verlangen in der Regel einen "hohen Preis" für ihre Zustimmung zu Gesetzesvorschlägen und können dadurch den parlamentarischen Betrieb lahmlegen. Um dem entgegenzuwirken, legen die Wahlgesetze meist eine Prozenthürde fest. Das bedeutet, eine Partei muss im gesamten Staatsgebiet einen bestimmten Prozentsatz an Stimmen erreichen, um ein Mandat erhalten zu können. In Österreich wurde für die Nationalratswahl diese Grenze mit einem bundesweiten Stimmenanteil von vier Prozent festgelegt. Eine Partei, die die Prozenthürde nicht erreicht, kann aber dennoch in den Nationalrat einziehen, wenn es ihr gelingt, ein sogenanntes Grundmandat in einem Regionalwahlkreis zu erreichen. Problem: Keine klaren MehrheitenEin weiterer Kritikpunkt am Verhältniswahlsystem ist, dass es zwar eine weitgehend verhältnismäßige Repräsentation der verschiedenen Parteien und politischen Richtungen garantieren mag, dass es aber dadurch die Regierungsbildung meist schwierig und oft langwierig gestaltet. Denn die Wahlen führen kaum mehr zu klaren Mehrheiten, in der Regel sind deshalb Koalitionen mehrerer Parteien notwendig. mehrWR
Im Gegensatz zur Verhältniswahl werden beim Mehrheitswahlrecht die Mandate nicht prozentuell nach dem Stimmenanteil der Parteien vergeben. In den Wahlkreisen tritt in der Regel nur ein Kandidat / eine Kandidatin pro Partei an. Wer die Mehrheit der Stimmen bekommt, ist gewählt. Die Stimmen der WahlverliererInnen verfallen, weshalb dieses Prinzip auch "winner-takes-all-Prinzip" genannt wird. Vorteile des MehrheitswahlrechtsBefürworterInnen des Mehrheitswahlrechts weisen darauf hin, dass dieses meist zu eindeutigen Mehrheitsverhältnissen im Parlament führt. Dies ermöglicht eine einfache Regierungsbildung und schafft stabile Regierungen. Es verhindert außerdem eine Parteienzersplitterung (da KandidatInnen kleiner Parteien kaum eine Chance haben, ein Mandat zu gewinnen). Als weiterer Vorteil wird angeführt, dass eine Personenwahl und keine Parteienwahl im Wahlkreis möglich ist. Kritik am MehrheitswahlrechtDie Begünstigung des Zweiparteiensystems durch das Mehrheitswahlsystem wird jedoch auch kritisch beurteilt: Viele gesellschaftliche und politische Gruppierungen sind dadurch nicht im Parlament vertreten und viele Stimmen nach der Wahl quasi "verloren". Es ist auch leichter möglich, das Wahlergebnis durch geschicktes Ziehen von Wahlkreisgrenzen zu beeinflussen ("Wahlkreisgeometrie", englisch: "Gerrymandering"). Zum Beispiel: Das angelsächsische MehrheitswahlrechtDas Mehrheitswahlsystem ist vom angelsächsischen politischen System geprägt und hat sich in den verschiedenen Formen etwa in den USA und in Großbritannien etabliert. So dominieren beispielsweise in Großbritannien die Labour Party und die Conservative Party seit langem das politische Geschehen. Zum Beispiel: Die Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in DeutschlandBei der Wahl zum Deutschen Bundestag wird das Mehrheitswahlrecht (Direktmandat durch Erststimme) mit dem Verhältniswahlrecht kombiniert (Zweitstimme für Listen der Parteien). Erst- und Zweitstimme müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Dadurch kommt es zu einem komplizierten mehrstufigen Sitzzuteilungsverfahren mit so genannten Überhangmandaten. Absolutes und relatives MehrheitswahlrechtIst für die Zuerkennung eines Mandats die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als 50 Prozent) erforderlich, dann spricht man von absoluter Mehrheitswahl. Dieses System führt aber oft zu weiteren Wahlgängen, wenn kein/keine KandidatIn die erforderliche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht hat. Dabei fallen jene KandidatInnen mit den wenigsten Stimmen aus dem Zählverfahren heraus. Meist gibt es aber nur eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Beim relativen Mehrheitswahlrecht erhält derjenige Kandidat/diejenige Kandidatin das Mandat, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Vorschlag für ein minderheitenfreundliches MehrheitswahlrechtUm die negativen Aspekte des Mehrheitswahlrechts (zu große Hürden für kleinere Parteien) abzuschwächen, wurde etwa vom Grazer Politikwissenschafter Klaus Poier für Österreich das Modell eines "minderheitenfreundlichen Mehrheitswahlrechts" entwickelt. Demnach soll jene Partei, die die relative Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann, die Hälfte der Mandate plus ein Mandat erhalten. Die restlichen Mandate werden proportional wie beim Verhältniswahlrecht auf die anderen Parteien verteilt. Die "stärkste" Partei hätte damit die klare Mehrheit im Nationalrat. Gleichzeitig wäre eine starke Opposition garantiert. Andere Vorschläge gehen in die Richtung, der stimmenstärksten Partei die Hälfte der Mandate minus ein Mandat zuzuerkennen, damit eine Koalition notwendig bleibt. wahlkreise
Ein Wahlkreis ist ein (normalerweise räumlich zusammenhängender) Teil eines Wahlgebiets. Bei Nationalratswahlen ist das gesamte Bundesgebiet in Wahlkreise eingeteilt, bei Landtagswahlen ein Bundesland. Bei Gemeinderatswahlen gibt es meist keine Unterteilung der Gemeinde in Wahlkreise. In einem Wahlkreis gibt es Stimmbezirke, in denen die WählerInnen ihre Stimmen abgeben und die Auszählung stattfindet. Innerhalb des Wahlkreises werden die abgegebenen Stimmen dann in die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate umgerechnet. Das geschieht für jeden Wahlkreis ohne Berücksichtigung der Stimmergebnisse der anderen Wahlkreise. Je nachdem, ob im Wahlkreis nur ein Mandat oder mehrere Mandate zu besetzen sind, unterscheidet man zwischen Einer-Wahlkreisen und Mehrmandats-Wahlkreisen. Einer-Wahlkreise gibt es in der Regel beim Mehrheitswahlsystem. Mehrmandats-Wahlkreise kommen sowohl beim Verhältniswahlsystem als auch beim Mehrheitswahlsystem vor. – In Österreich bildet bei den Nationalratswahlen nur Osttirol einen Einer-Wahlkreis. Aufteilung der Mandate im Wahlkreis auf die ParteienGrundsätzlich können die Mandate, die in einem Wahlkreis zu vergeben sind, auf die Parteien nach zwei Prinzipien vergeben werden:
(Auf die möglichen Kombinationsformen kann hier nicht eingegangen werden.) Bei Einer-Wahlkreisen kommt eigentlich nur das Majorzprinzip in Frage, d. h., das eine zu vergebende Mandat geht an die Partei, die die (absolute oder relative) Stimmenmehrheit im Wahlkreis erzielt hat. Kleine Parteien haben beim Majorzprinzip nur eine äußerst geringe Chance, Mandate zu erzielen. Bei Mehrmandats-Wahlkreisen können entweder alle Mandate im Wahlkreis an die Partei mit der Stimmenmehrheit gehen oder aber auf die verschiedenen Parteien nach ihrem Stimmenanteil aufgeteilt werden. Im letzteren Fall ist es für kleine Parteien vorteilhaft, wenn es nicht viele kleine, sondern wenige große Wahlkreise gibt, weil für ein Mandat dann bereits ein geringerer Prozentanteil der Stimmen ausreicht. – Bei Nationalrats- und Landtagswahlen in Österreich erfolgt die Aufteilung der Mandate im Wahlkreis nach den Stimmenanteilen der Parteien. Vorteil von WahlkreisenIm Parteiensystem werden die politischen Funktionsträger von den Parteien ausgewählt. Diese entscheiden, wer bei Wahlen kandidieren darf. Die WählerInnen haben auf die Erstellung der KandidatInnenlisten keinen oder nur sehr geringen Einfluss. Die Einrichtung von (kleineren) Wahlkreisen führt aber zu einer stärkeren Beziehung zwischen den WählerInnen und den KandidatInnen. Durch die Vergabe von Vorzugsstimmen haben die WählerInnen auch eine stärkere Möglichkeit, die Reihung der KandidatInnen zu verändern. Dazu kommt, dass sich die KandidatInnen bzw. die Abgeordneten in der Regel auch "ihrem" Wahlkreis verpflichtet fühlen. Sie sehen sich auch als VertreterInnen ihres Wahlkreises und setzen sich im Nationalrat oder in den Landtagen für Anliegen der BürgerInnen dort ein. Die "Wahlkreisarbeit", also der Einsatz der Abgeordneten für die Anliegen der BürgerInnen, Unternehmen, Interessensgruppen etc. in ihrem Wahlkreis und der ständige Kontakt zu ihnen, bildet einen der Arbeitsschwerpunkte von Abgeordneten. Nachteil von WahlkreisenEine Kritik an der Einrichtung von Wahlkreisen ergibt sich aus einem gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz des gleichen Wahlrechts. Erstens ist die Größe der Wahlkreise (d. h. die Zahl der BürgerInnen oder die Zahl der Wahlberechtigten) in der Regel nicht gleich. Es kann aber jeweils nur eine ganze Zahl von Mandaten für einen Wahlkreis vergeben werden, keine Bruch- oder Dezimalzahl. Dies bedeutet, dass die Zahl der BürgerInnen, die ein/eine MandatarIn vertritt, von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedlich ist. Eine weitere Ungleichheit ergibt sich beim Bürgerzahlprinzip daraus, dass bei der Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise auch die nicht wahlberechtigten StaatsbürgerInnen mitgezählt werden. Damit erhalten Wahlkreise mit jüngerer, d. h. kinderreicher, Bevölkerung vergleichsweise mehr Mandate. Die Stimme eines Wahlberechtigten in einem solchen Wahlkreis hat damit mehr Gewicht. WahlkreiseNRWahlen
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht eine Unterteilung in Wahlkreise sowohl für die Wahlen zum Nationalrat (Art. 26 Abs. 2 B-VG) als auch für die Landtagswahlen (Art. 95 Abs. 3 B-VG) vor. Auch Gemeindewahlordnungen können Wahlkreise vorsehen (Art. 117 Abs. 2 B-VG). Keine Unterteilung in Wahlkreise (oder, anders gesagt: nur einen einzigen, bundesweiten, Wahlkreis) gibt es bei den Europawahlen (Art. 23a Abs. 2 B-VG) sowie bei den Bundespräsidentenwahlen (Art. 60 B-VG B-VG). Wahlkreise bei NationalratswahlenFür Nationalratswahlen legt Art. 26 Abs. 2 B-VG fest, dass das Bundesgebiet "in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt" wird, "deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen", und dass diese Wahlkreise "in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern" sind. – Genaueres ist in der Nationalrats-Wahlordnung geregelt.Laut § 2 der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) wird das Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt, wobei jedes Bundesland einen Landeswahlkreis bildet. Der Landeswahlkreis heißt so wie das jeweilige Bundesland. Seine Nummer richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer (von 1 für Burgenland bis 9 für Wien). § 3 NRWO legt die 39 Regionalwahlkreise und ihre Bezeichnungen fest. Die Bezeichnung setzt sich aus der Nummer des Landeswahlkreises und einem Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zusammen (z. B. 8A für "Vorarlberg Nord", 8B für "Vorarlberg Süd").Aufteilung der Mandate auf die WahlkreiseArt. 26 B-VG legt fest, dass für die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise die Bürgerzahl (und nicht die Zahl der Wahlberechtigten) ausschlaggebend ist. § 4 NRWO regelt die Aufteilung der Mandate im Detail.Zur Zahl der StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich (laut der letzten Volkszählung) wird die Zahl der AuslandsösterreicherInnen, die in die Wählerevidenz eingetragen waren, hinzugezählt. Die Summe wird durch 183 geteilt. Dies ergibt die Verhältniszahl. Jeder Landeswahlkreis erhält so viele Mandate, wie die Verhältniszahl in der Zahl der StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz im Landeswahlkreis – wieder vermehrt um die Zahl der AuslandsösterreicherInnen, die dort in einer Wählerevidenz eingetragen waren –, enthalten ist. In dieser Weise werden die Mandate dann auch auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Aufteilung wird nach jeder Volkszählung neu berechnet und vom/von der BundesministerIn für Inneres durch Verordnung kundgemacht. Die derzeit gültige Aufteilung findet sich in BGBl. II Nr. 99/2013.In den 39 Regionalwahlkreisen sind nach derzeitigem Stand zwischen einem Mandat (im Wahlkreis Osttirol) und neun Mandaten (im Wahlkreis Obersteiermark) zu vergeben. In den meisten Wahlkreisen sind es zwischen drei und sechs Mandaten. Mandatszuteilung in drei ErmittlungsverfahrenIn den drei Ermittlungsverfahren werden die Mandate zunächst auf Ebene der 39 Regionalwahlkreise, dann auf Ebene der neun Landeswahlkreise und zuletzt auf Bundesebene – also auf Ebene eines einzigen, bundesweiten Wahlkreises – zugeteilt. (Siehe FAQ "Was versteht man unter Verhältniswahlrecht?") Keine Gliederung der Wählerschaft in andere WahlkörperDie Verfassung bestimmt ausdrücklich, dass, außer einer Einteilung in Wahlkreise, die Wählerschaft in keine anderen "Wahlkörper" gegliedert werden darf. Solche Wahlkörper gab es in der Zeit der Monarchie, als das Wahlrecht ein Kurienwahlrecht war. Es gab damals vier Kurien, d. h. Wählerklassen: Großgrundbesitzer, Handels- und Gewerbekammern, Städte, Landgemeinden. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Kurien entsprach aber nicht dem Verhältnis ihrer jeweiligen Anzahl von Wählern oder Bürgern. Die Zahl der Wähler, die auf einen Abgeordneten entfielen, unterschied sich um ein Vielfaches. Nach Einführung des allgemeinen (aber noch nicht gleichen) Männerwahlrechts im Jahr 1896 konnten in der Kurie der Großgrundbesitzer 5000 Wähler 85 Mandate besetzen, in der allgemeinen Wählerklasse hingegen 5,3 Millionen Wahlberechtigte nur 72 Mandate. Damit kam den einzelnen Stimmen sehr unterschiedliches Gewicht zu. – Die Kurien existierten bis zur Wahlrechtsreform des Jahres 1907. Mit dieser wurde in Österreich der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verwirklicht.
Die Zahl der im Nationalrat zu vergebenden Mandate ist in § 1 der Nationalrats-Wahlordnung fix festgelegt und beträgt 183. Bis 1970 waren es 165 – auf diese Zahl hatte man sie im Jahr 1923 aus Einsparungsgründen (von zuvor ebenfalls 183) reduziert. Selbstverständlich ist eine fixe Mandatszahl nicht. Flexibel ist sie z.B. im Deutschen Bundestag, und auch im österreichischen Bundesrat bewegte sich die Mitgliederzahl bisher zwischen 46 (1920 und 1934) und 65 (1982), was mit der Regelung seiner Zusammensetzung in Art. 34 des Bundes-Verfassungsgesetzes zusammenhängt. WahlkreiseFür die Nationalratswahl wird das Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt (deckungsgleich mit den Bundesländern und in alphabetischer Reihenfolge durchnummeriert: von 1 für Burgenland bis 9 für Wien). Die Landeswahlkreise werden wiederum in (insgesamt) 39 Regionalwahlkreise unterteilt (Ziffer des Landeswahlkreises plus ein Buchstabe, z.B. 9A für Wien Innen-Süd). Aufteilung der zu vergebenden Mandate auf die WahlkreiseDie Zahl der Mandate, die auf einen Wahlkreis entfallen, hängt von der Anzahl der StaatsbürgerInnen ab (Bürgerzahlprinzip), nicht von der Anzahl der Wahlberechtigten. Zunächst wird die Zahl der österreichischen StaatsbürgerInnen (laut letzter Volkszählung, unter Berücksichtigung der in die Wählerevidenz eingetragenen AuslandsösterreicherInnen) durch die Zahl der zu vergebenden Mandate (183) dividiert. Daraus ergibt sich eine Verhältniszahl. Dividiert man nun die Zahl der in einem Bundesland wohnenden StaatsbürgerInnen (wieder inkl. AuslandsösterreicherInnen) durch diese Verhältniszahl, erhält man die Zahl der in diesem Bundesland zu vergebenden Mandate. In gleicher Weise werden die Mandate dann weiter auf die einzelnen Regionalwahlkreise aufgeteilt. Die Regionalwahlkreise sind unterschiedlich groß. Die Zahl der Mandate, die auf einen Regionalwahlkreis entfallen, reicht von 1 (Osttirol) bis 9 (Graz und Umgebung). Im Durchschnitt sind es 3 bis 6. Aufteilung der Mandate auf die Parteien in drei ErmittlungsverfahrenDas Ergebnis der Nationalratswahl wird in drei Ermittlungsverfahren festgestellt. Es gibt ein Ermittlungsverfahren in den Regionalwahlkreisen, eines in den Landeswahlkreisen und eines auf Bundesebene (Proportionalausgleich). Die Regionalwahlkreise wurden erst mit der Nationalrats-Wahlordnung 1992 eingeführt, um den persönlichen Kontakt zwischen Wählern und Gewählten zu verbessern. Alle 183 zu vergebenden Mandate werden also auf die 39 Regionalwahlkreise aufgeteilt. Aber nicht alle 183 Mandate gelangen auch auf Regionalwahlkreisebene zur Vergabe. Für die Erlangung eines Mandats braucht es nämlich Stimmen im Ausmaß der sogenannten Wahlzahl, die nach der Wahl berechnet wird und von der Gesamtzahl der im Landeswahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen abhängt. Auch für größere Parteien geht sich in manchen Regionalwahlkreisen kein Mandat aus. In kleinen Regionalwahlkreisen kommt es sogar vor, dass überhaupt keine Partei ausreichend Stimmen für auch nur ein einziges Mandat erzielt. (2017 war dies in den Wahlkreisen 5A Salzburg Stadt, 7A Innsbruck, 7E Osttirol und 9B Wien Innen-West der Fall.) Daraus wird schon klar, dass bei dieser Aufteilung viele Stimmen gar nicht in Mandate umgesetzt werden können. Diese sind aber nicht verloren, denn sie werden im 2. Ermittlungsverfahren auf Landesebene bzw. im 3. Ermittlungsverfahren auf Bundesebene verwertet. Kleinstparteien bleiben davon aber ausgeschlossen. Hat eine Partei im 1. Ermittlungsverfahren kein Mandat erreicht, dann muss sie bundesweit mindestens 4 Prozent der gültigen Stimmen erzielt haben, um in den weiteren Ermittlungsverfahren berücksichtigt zu werden. Auf diese Weise wird eine zu starke Aufsplitterung des politischen Spektrums im Nationalrat verhindert. Das 3. Ermittlungsverfahren, bei dem alle Stimmen nochmals neu verteilt werden, gewährleistet als "bundesweiter Proportionalausgleich" außerdem eine möglichst präzise Umsetzung des Verhältniswahlprinzips. Es sorgt also dafür, dass die Verteilung der Mandate weitestgehend gemäß dem Wahlergebnis erfolgt. Verzerrungen, die durch unterschiedlich große Wahlkreise und durch die unterschiedlich hohen Wahlzahlen der einzelnen Bundesländer entstehen können, werden auf diese Weise ausgeglichen. Rechnerisch funktioniert die Mandatszuteilung auf den drei Ebenen wie folgt: 1. Ermittlungsverfahren (auf Ebene der Regionalwahlkreise)Es wird zunächst für jedes Bundesland die Wahlzahl ermittelt, indem die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die in diesem Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Die so (nach dem sogenannten Hare’schen System) ermittelte Wahlzahl wird sowohl im 1. als auch im 2. Ermittlungsverfahren verwendet. Im 1. Ermittlungsverfahren erhält nun jede Partei zunächst im Regionalwahlkreis so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Anzahl ihrer erzielten Stimmen enthalten ist. Ein im Regionalwahlkreis erzieltes Mandat wird auch als Grundmandat bezeichnet. Erlangt eine Partei ein solches, dann kann sie damit in den Nationalrat selbst dann einziehen, wenn ihre Stärke bundesweit unter der erforderlichen Hürde von 4 Prozent bleiben sollte. Dies war aber bisher noch nie der Fall und ist auch äußerst unwahrscheinlich. Realistischerweise haben nur größere Parteien eine Chance auf Erlangung von Mandaten in Regionalwahlkreisen. 2. Ermittlungsverfahren (auf Ebene der Landeswahlkreise)Am 2. Ermittlungsverfahren dürfen nur Parteien teilnehmen, die entweder im ersten Ermittlungsverfahren zumindest ein Mandat in einem Regionalwahlkreis (Grundmandat) erlangt oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Alle anderen Parteien dürfen an diesem Ermittlungsverfahren (ebenso wie am dritten) nicht mehr teilnehmen und haben keine Chance auf ein Mandat. Jede Partei erhält nun so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme im Landeswahlkreis enthalten ist. Die im 1. Ermittlungsverfahren bereits erzielten Mandate werden davon abgezogen, die restlichen werden an KandidatInnen auf der Landesparteiliste vergeben. 3. Ermittlungsverfahren ("bundesweiter Proportionalausgleich")Auch hier nehmen Parteien teil, die zumindest ein Mandat in einem Regionalwahlkreis oder mindestens 4 Prozent der gültigen Stimmen bundesweit erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei rechtzeitig einen Bundeswahlvorschlag (also eine Liste der auf Bundesebene kandidierenden Bewerber) eingereicht hat. In diesem Verfahren werden alle 183 Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nunmehr aber nach dem D'Hondtschen Verfahren berechnet wird. Dafür werden die jeweils von den Parteien erreichten Stimmen nebeneinander geschrieben. Diese Zahlen werden dann durch zwei geteilt und darunter geschrieben, anschließend durch drei, vier, fünf usw. Danach werden die Zahlen ihrer Größe nach gekennzeichnet. Die 183. Zahl ist die Wahlzahl für dieses Ermittlungsverfahren. Jede Partei erhält dann so viele Mandate, wie oft die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Die im 1. und 2. Ermittlungsverfahren verteilten Mandate müssen nun wieder abgezogen werden, die restlichen Mandate werden an KandidatInnen auf dem Bundeswahlvorschlag vergeben. Besonders kleine Parteien erhalten einen großen Teil ihrer Mandate im 3. Ermittlungsverfahren. (Im 2. Ermittlungsverfahren gehen sich Mandate für sie meist nur in großen Bundesländern aus.) Bei der Nationalratswahl 2017 wurden insgesamt 32 Mandate auf Bundesebene, 52 auf Landesebene und 99 Mandate in den Regionalwahlkreisen vergeben. Zuweisung der Mandate an die KandidatInnenDem dreistufigen Ermittlungsverfahren entsprechend haben die Parteien Regionalparteilisten, Landesparteilisten und einen Bundeswahlvorschlag eingereicht. Grundsätzlich erfolgt die Zuweisung der auf eine Partei entfallenden Mandate auf die BewerberInnen in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste aufscheinen. Durch die Vergabe von Vorzugsstimmen haben jedoch die WählerInnen die Möglichkeit, eine Vorreihung zu bewirken und damit auf die Zusammensetzung des Nationalrates Einfluss zu nehmen. Auf diese Weise kann ein/e KandidatIn trotz aussichtslosem Listenplatz dennoch ein Mandat erhalten. Sehr oft war dies bisher noch nicht der Fall. Erstmals gelang es bei der Nationalratswahl 1983 dem damals auf dem aussichtslosen 47. Listenplatz (im Wahlkreis 9 Wien) gereihten Josef Cap, mittels Vorzugsstimmen, die damals noch "Wahlpunkte" hießen, in den Nationalrat einzuziehen. In der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wurde das Vorzugsstimmensystem ausgebaut, um das "Persönlichkeitselement" bei der Listenwahl zu stärken. Aber auch die Liste der Abgeordneten, die seit 1994 aufgrund der Vorzugsstimmenregelungen der NRWO in den Nationalrat gekommen sind, ist kurz: Gerhart Bruckmann (ÖVP) 1999, Franz Glaser (ÖVP) 2002, Martina Diesner-Wais (ÖVP) 2013, Christoph Stark (ÖVP) und Dominik Schrott (ÖVP) 2017 sowie Josef Hechenberger (ÖVP) 2019. Alle diese Vorzugsstimmenmandate wurden auf Regionalwahlkreisebene erzielt. Jede/r WählerIn kann bis zu drei Vorzugsstimmen abgeben, eine auf jeder Ebene. Wirklich herausragende Ergebnisse bei den Vorzugsstimmen erzielen aber meist SpitzenkandidatInnen, die ohnedies auf den vordersten Plätzen kandidieren und denen ein Mandat von vornherein gewiss ist. Es widerspiegeln sich darin die Wahlkampagnen der Parteien, die auf die jeweiligen SpitzenkandidatInnen ausgerichtet sind. Mitunter ergingen hohe Zahlen an Vorzugsstimmen aber auch an KandidatInnen, die das ihnen zustehende NR-Mandat dann gar nicht antraten – weil sie z.B. in einer Spitzenfunktion der Landespolitik tätig waren. Die Möglichkeit der Vorzugsstimmenvergabe kann aber dennoch eine Wählermobilisierung für die jeweilige Partei bewirken. Die für eine Umreihung erforderlichen Quoten an Vorzugsstimmen betragen im
Wann liegt die endgültige Mitgliederliste des neuen Nationalrats vor?Trotz der oben beschriebenen klaren Regeln steht die endgültige Zusammensetzung des Nationalrats meist erst wenige Tage vor der konstituierenden Sitzung fest. KandidatInnen können nämlich auf mehreren Listen kandidieren – nicht in gleichrangigen Wahlkreisen, aber auf vertikaler Ebene (z. B. auf einer Landesliste und auf der Bundesliste). Hätte nun ein/e KandidatIn auf zwei Listen Anspruch auf ein Mandat, muss er/sie sich für eines entscheiden. Der Bundeswahlbehörde mitgeteilt werden muss diese Entscheidung binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses, aus der sich die Doppelwahl ergibt. Von solchen Entscheidungen hängt wiederum ab, auf welcher der beiden Listen ein anderer Kandidat/eine andere Kandidatin nachrückt und damit zu einem Mandat gelangt, das er andernfalls nicht erhalten hätte. Damit kann eine Partei bis zuletzt Einfluss auf die endgültige personelle Zusammensetzung des Nationalrates nehmen. |