Welche Lebensmittel darf man nach England schicken

Im Handels- und Kooperationsabkommen wurden insbesondere eine Vielzahl von Regelungen zum bilateralen Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart. Daneben wurden aber auch umfassende Regelungen zu Themen wie Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentlicher Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen sowie Forschung und Entwicklung oder Luft-, See- und Schienenverkehr getroffen. Im Ergebnis wird durch das Abkommen eine echte Wirtschaftspartnerschaft auf Basis der Kooperation begründet. Das Handels- und Kooperationsabkommen trat am 01.05.2021 endgültig in Kraft. Weitergehende Informationen und Verlinkungen zu den genauen Bestimmungen des Abkommens sowie einer kurzen tabellarischen Übersicht finden sich hier in den Ausführungen des Auswärtigen Amtes.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 01.02.2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Es legt die Modalitäten für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fest. Ein Teil des Austrittsabkommens enthält spezielle Regelungen zu Nordirland (Nordirland-Protokoll), die seit 01.01.2021 anwendbar sind. Das Protokoll sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebietes ist, aber alle relevanten Binnenmarktregelungen der EU (insbesondere in den Bereichen Warenverkehr, sanitäre und phytosanitäre Kontrollen, landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung) in Nordirland Anwendung finden und der EU-Zollkodex gilt. Hierzu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden u. a. an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Für den Beginn der Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen wurden zwischen der Europäischen Kommission und dem Vereinigten Königreich mehrmonatige Ausnahmen vereinbart.

Nachdem die Regierung des Vereinigten Königreichs am 03.03.2021 einseitig erklärt hat, die Ausnahmen für die Kontrollmaßnahmen bei Waren und Zoll für bestimmte Produktgruppen zu verlängern, leitete die Europäische Kommission am 15.03.2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich ein, welches aktuell ruht. Das Vereinigte Königreich hat darüber hinaus auch die im Nordirland-Protokoll vorgesehenen Karenzfristen für die Verbringung bestimmter gekühlter Fleischprodukte aus Großbritannien nach Nordirland einseitig verlängert. Die Europäische Kommission nahm diese einseitige Verlängerung unter Beachtung der bereits erkennbaren Fortschritte in der Anpassung der Lieferketten zur Kenntnis. Dabei erinnerte die Kommission das Vereinigte Königreich daran, dass die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens eine internationale rechtliche Verpflichtung für die Union und das Vereinigte Königreich darstellt. Die EU fordert weiterhin die vollständige Umsetzung des Nordirland-Protokolls.

Hilfestellungen hierfür gibt die Europäische Kommission. Sie hat am 09.07.2020 eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) veröffentlicht ("Readiness communication"). Ergänzend hat sie über 100 bereichsspezifische Mitteilungen zur Vorbereitung auf das Ende der Übergangszeit veröffentlicht, z. B. bezüglich Zöllen, Futtermitteln, Lebensmittelrecht, Human- und Tierarzneimitteln, genetisch veränderten Organismen, Verbringung lebender Tiere, Pflanzengesundheit und Fischereiprodukten. Eine Übersicht über alle Mitteilungen finden Sie hier: "Readiness notices".

Weitere einschlägige Informationen (in englischer Sprache) finden Sie auf der Webseite der Marktzugangsdatenbank der EU. Auf der Webseite der Europäischen Kommission finden Sie einen Zollleitfaden zur Vorbereitung auf den Brexit einschließlich einer Brexit-Checkliste für Unternehmen in deutscher Sprache.

Das Vereinigte Königreich hat hier Informationen zum Handel mit Lebensmitteln und ökologischen Produkten bereitgestellt. Die seit dem 01.01.2021 für den Export in das Vereinigte Königreich zu nutzenden Formulare stellt das Vereinigte Königreich hier zur Verfügung. Diese vorläufigen Dokumente sind nicht mit der EU abgestimmt und Änderungen vorbehalten. Bitte informieren Sie sich auch kurzfristig über geänderte Vorgaben des Vereinigten Königreichs.

Informationen zu den speziellen Anforderungen, die seit dem 01.01.2021 für den Handel mit dem Vereinigten Königreich im Bereich Pflanzen und Pflanzenprodukte sowie Tiere und Tierprodukte gelten, können den untenstehenden Antworten entnommen werden.

Frankreich hat zur Vorbereitung auf den Brexit Informationen insbesondere zu Zoll-Fragen online bereitgestellt:

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Bei der Einfuhr müssen Zollanmeldungen abgegeben werden. Im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurde Zollfreiheit für Präferenzwaren vereinbart. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ursprung der Waren gemäß den präferenziellen Ursprungsregelungen des Handelsabkommens nachgewiesen wird.

Weitere Informationen zu zollrechtlichen Auswirkungen des Brexits und Zollformalitäten (wie etwa Zollanmeldungen oder zollrechtlichen Bewilligungen) finden Sie auf der Website des Zolls.

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich legen Wert darauf, den derzeitigen Stand des Marktzugangs der anderen WTO-Mitglieder durch die Aufteilung der Zollkontingente der Europäischen Union zwischen den verbleibenden Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu erhalten. Dazu müssen die Verpflichtungslisten der EU zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zu Zolltarifen, Zollkontingenten und Subventionen angepasst werden und das Vereinigte Königreich muss seine eigenen Listen schaffen. Insbesondere bei Zollkontingenten für Agrarerzeugnisse sowie Fisch gibt es hierfür keinen vorgeschriebenen Weg, da das WTO-Recht hierzu keine Regelung vorsieht. Die EU verhandelt dazu mit WTO-Mitgliedern, die im Rahmen der einzelnen Zollkontingente relevante Marktzugangsrechte besitzen, über die konkrete Aufteilung und stimmt sich mit den WTO-Mitgliedern mit Konsultationsrecht ab.

Alle geografischen Angaben der EU, die bis Ende Dezember 2020 bereits in der EU registriert sind, werden nach Maßgabe des Austrittsabkommens im Vereinigten Königreich geschützt (vgl. insbesondere Artikel 54 f. des Austrittsabkommens). Mit dem Vereinigten Königreich konnten keine Bestimmungen über den Schutz von geografischen Angaben vereinbart werden, die die EU in Zukunft registrieren könnte. Das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht die Erarbeitung von Regeln zur wirksamen Durchsetzung der Schutzrechte der geografischen Angaben im Vereinigten Königreich vor (vgl. Artikel 275 des Handelsabkommens).

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr zur EU gehört, muss jetzt bei Lebensmitteln, die aus dem Vereinigten Königreich importiert werden, ein verantwortlicher Importeur mit Sitz in der EU angegeben werden. Zudem können sich Angaben zur Herkunft ändern, bei denen derzeit „EU“ als Herkunft angegeben ist, weil das Vereinigte Königreich nicht mehr zur EU gehört. Die genauen Kennzeichnungspflichten hängen von den jeweiligen spezialrechtlichen Regelungen ab.

Informationen zu den zuständigen Landesbehörden für die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sind hier zu finden

Verpackungsholz in Gebrauch muss seit 1.1.2021 sowohl beim Export als auch beim Import die Bestimmungen des ISPM 15 erfüllen; das ist der Internationale Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr. Holzverpackungen müssen also einer anerkannten phytosanitären Behandlung unterzogen worden sein und eine Markierung tragen. Weitere Informationen sowie die Kontaktinformationen zu den zuständigen Behörden in den Bundesländern für den Bereich Pflanzengesundheit finden Sie unter "Ansprechpartner" ebenfalls auf der Website des Julius-Kühn-Instituts.

Für die Ausfuhr aus Deutschland nach Großbritannien sind die dort geltenden pflanzengesundheitlichen Regelungen zu beachten. Informationen dazu stellen hier die britischen Behörden online (in englischer Sprache).

Das neue britische Pflanzengesundheitsrecht und die Listen mit den geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukten sowie den phytosanitären Anforderungen Großbritanniens basieren auf den bisherigen EU-Verordnungen, wurden in bestimmten Bereichen jedoch ergänzt.

Das Vereinigte Königreich hat hier das Dokument "Die Grenze zur Europäischen Union - Import und Export von Waren" (The Border Operating Model) veröffentlicht, in dem beschrieben wird, wie die Grenzkontrollen seit dem 01.01.2021 durchgeführt werden und welche Anforderungen die Exporteure zu erfüllen haben, die aus der EU in das Vereinigte Königreich exportieren wollen.

Achtung: Großbritannien hat die Einführung der Grenzkontrollen in einer zeitlich gestuften Phase geändert. Die erst Phase gilt seit dem 1. Januar 2021. Die weiteren geplanten Phasen (01.01.2022 und 01.03.2022) wurden auf den 1. Juli 2022 verschoben.

Bezüglich dieser Terminverschiebung ist zu beachten, dass das Dokument „Die Grenze zur Europäischen Union […]“ bei Veröffentlichung der vorliegenden FAQ noch den Stand Juli 2021 darstellt. Am fachlichen Inhalt hat sich jedoch nichts geändert, so dass bei der Nutzung lediglich die neuen Termine zu beachten sind. Bitte prüfen Sie, ob GB das Dokument nach Änderung der genannten Implementierungsfristen auf den aktuellen Stand gebracht hat. 

Neben allgemeinen Regelungen, die für alle Warenarten gelten, sind spezifische Regelungen für Pflanzen und Pflanzenprodukte geordnet nach dem Implementierungsdatum in jeweils separaten Kapiteln des Border Operating Models aufgeführt. Die Anforderungen in den einzelnen nach Implementierungsdatum gegliederten Kapiteln beinhalten jeweils Kernelemente, die für alle Waren gültig sind, und spezifische Anforderungen, getrennt nach Warenarten.

Bezüglich dieser neuen Terminsetzung ist zu beachten, dass das Dokument „Die Grenze zur Europäischen Union […]“ noch den Stand Juli 2021 darstellt. Am fachlichen Inhalt hat sich jedoch nichts geändert, so dass bei der Nutzung lediglich die neuen Termine zu beachten sind.

Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle hochprioritären Pflanzen (high priority plants) von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Die bisherigen Pflanzenpässe haben keine Gültigkeit mehr. Der GB-Importeur muss die Ware voranmelden. Es finden physische Importkontrollen am Bestimmungsort statt. Die zum 01.01.2021 nicht betroffenen geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukte werden in der Folgestufe einbezogen.

Ab 01.07.2022 müssen alle geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukte von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.

Ab 1. März 2022 wird der Umfang der Warenkontrollen stetig erweitert. Alle Pflanzen und Pflanzenprodukte werden ab dem 01.07.2022 an einer Grenzkontrollstelle untersucht.

DEFRA hatte online Seminare hier für Händler, die Pflanzen und Pflanzenprodukte zwischen Großbritannien und der EU handeln, angeboten. Die Aufzeichnungen dieser Seminare sind unter folgenden Links abrufbar:

  • Importe aus der EU nach Großbritannien
  • Exporte aus Großbritannien in die EU

Ware, die in der Zeit der Übergangsfrist auf den Markt gebracht wurde, kann in der EU oder im Vereinigten Königreich oder zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gehandelt werden, bis sie den Endverbraucher erreicht – den Nachweis, dass es sich um solche Ware handelt, hat der Unternehmer zu erbringen.

Kontaktdaten für Fragen an die britischen Behörden sind unter diesem Link aufgeführt.

Importe aus dem Vereinigten Königreich in die EU

Seit dem 01.01.2021 müssen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Großbritannien, die in die EU eingeführt werden, die phytosanitären Anforderungen für Drittländer erfüllen. Das heißt, es gelten alle entsprechenden Verbote und Beschränkungen zum Schutz der Pflanzengesundheit gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die damit in Verbindung stehenden Durchführungs- und Delegierten EU-Verordnungen.

Die phytosanitären Importanforderungen der EU stehen in der Durchführungsverordnung 2019/2072. Die wesentlichen Anhänge sind: Anhang VI „einfuhrverbotene Pflanzen und Pflanzenprodukte“; Anhang VII "phytosanitäre Anforderungen an Pflanzen und Pflanzenprodukte"; Anhang XI "Pflanzengesundheitszeugnis-pflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse". Ein Pflanzenpass darf nicht mehr verwendet werden.

Zudem gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019, die sogenannte Hochrisikopflanzen regelt. Diese Pflanzen dürfen so lange nicht mehr in die EU eingeführt werden, bis das Drittland bei der EU einen Antrag gestellt und Daten für eine Schadorganismenrisikoanalyse vorgelegt hat. Erst nach positiver Bewertung ist ein Import, ggf. mit phytosanitären Auflagen, möglich.

Einige Pflanzen und Pflanzenprodukte sind zudem in sog. EU-Notmaßnahmen geregelt, weil sie Wirtspflanzen für bestimme Quarantäneschadorganismen sind. Eine Übersicht ist auf der Website des JKI unter diesem Link zu finden.

Reisende aus Großbritannien mit Ziel in der EU unterliegen auch den Anforderungen für Pflanzen und Pflanzenprodukte gemäß DfgVO 2019/2072. Das bedeutet, dass Pflanzen und Pflanzenprodukte auch von Reisenden nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (PZG) eingeführt werden. Ausnahmen für Kleinmengen gibt es nicht. Nur Früchte von Ananas, Banane, Durian, Feige und Kokosnuss sind ohne PGZ erlaubt. Hinweise der EU-Kommission hierzu finden Sie hier.

Auch für den Bereich Pflanzengesundheit hat die Europäische Kommission sog. "Readiness-Notices" veröffentlicht sowie eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraumes zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich und aktuelle Informationen auch zu angepassten EU-Verordnungen:

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden bei den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer finden Sie auf der Website des JKI unter diesem Link.

Nachfolgend sind weitere nützliche Links aufgeführt.

Grenzkontrollstellen

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Ohne Freihandelsabkommen unterliegen Importe von Holz und Holzprodukten in die EU aus dem Vereinigten Königreich seit dem 01.01.2021 den gleichen Regeln, wie entsprechende Importe aus sonstigen Drittstaaten. Dabei sind die Regeln der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und des Holzhandelsicherungs-Gesetzes (HolzSiG) zu beachten. Näheres dazu finden Sie unter diesem Link.

Ausgenommen von diesen Regelungen nach EUTR bzw. HolzSiG ist Verpackungsholz, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.

Auch Holz und Holzprodukte sind in der im vorhergehenden Kapitel genannten "High Priority Plants"-Liste aufgeführt und benötigen daher für den Export nach Großbritannien seit dem 01.01.2021 ein Pflanzengesundheitszeugnis. Weitere Informationen sind unter diesem Link zu finden.

Importe von Holz und Holzprodukten, auch Verpackungsholz (siehe dazu Kapitel oben), unterliegen zudem phytosanitären Anforderungen, wenn sie aus dem Vereinigten Königkreich in die EU importiert werden sollen (siehe Kapitel Pflanzen und Pflanzenprodukte).

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Nach dem Ende der Übergangszeit – mit und ohne Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – ist das Vereinigte Königreich ein Drittland.

Alle Lebensmittel, die aus einem Drittland in die EU bzw. nach Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Lebensmittelsicherheit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Zahlreiche weitere Verordnungen und Richtlinien der EU sorgen in den Mitgliedstaaten für ein einheitliches Niveau zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren und Täuschungen. Hierzu zählen insbesondere die Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Sie regeln detailliert die amtliche (Einfuhr-) Kontrolle und gewährleisten somit die Einhaltung der Vorschriften – einschließlich der Maßnahmen im Anschluss an die amtliche Kontrolle – sowie das Verfahren und den Ablauf des Eingangs beim Grenzübertritt.

Alle Anforderungen an die Verbringung und den Eingang von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in die EU sind vollständig harmonisiert. Den Anforderungen liegt das Prinzip zugrunde, durch Rechtsakte der EU-Kommission zunächst Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern zu erstellen, aus denen die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen ist. Zur Beurteilung, ob ein Drittland auf eine dieser Listen aufgenommen wird, werden u. a. die Tierseuchensituation in dem betreffenden Land, die Situation im Bereich der Überwachung der Einhaltung der Hygieneanforderungen sowie der Bereich der Rückstandskontrollen und die Zuverlässigkeit der Veterinärbehörden herangezogen.

Die EU-Kommission hat die Rechtsakte entsprechend angepasst, so dass die produktspezifischen Drittlandlisten für den Eingang in die EU auch das Vereinigte Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, der Insel Man und Jersey berücksichtigen.

Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen grundsätzlich nur dann in die EU werden, wenn sie aus durch die EU-Kommission gelisteten Drittlandbetrieben versandt wurden. Die Lebensmittelbetriebe des Vereinigten Königreichs und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, der Insel Man und Jersey sind in dieser Liste separat aufgeführt (ohne Gewähr); die offizielle Betriebsliste des Vereinigten Königreichs ist nur über das TRACES NT-System verfügbar.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuständig. Im Übrigen obliegt auch die Beurteilung, ob im Einzelfall ein bestimmtes Lebensmittel, das in die EU verbracht werden soll, den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, den zuständigen Behörden der Länder.

Der Eingang von Sendungen tierischen Ursprungs darf nur über eine durch die EU-Kommission zugelassene Grenzkontrollstelle erfolgen.

Auf der Website des BMEL sind im Abschnitt „Deutsche Einfuhrvorschriften für Lebensmittel“ nähere Einzelheiten aufgeführt.

Auch beim Abschluss eines Freihandelsabkommens werden unabhängig von der Ausgestaltung des Abkommens z. B. die veränderten Zollbedingungen zu beachten sein.

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr zur EU gehört, muss jetzt bei Lebensmitteln, die aus dem Vereinigten Königreich importiert werden, die Firma oder die Anschrift des in der EU ansässigen Importeurs angegeben werden. Aufgrund der Sonderregelung für Nordirland gilt dies jedoch nicht für Lebensmittel, die aus Nordirland eingeführt werden. Zudem können sich Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln ändern, bei denen derzeit „EU“ als Herkunft angegeben ist, wenn Zutaten der Lebensmittel aus Großbritannien stammen. Auskunft über die jeweils einschlägigen spezialrechtlichen Kennzeichnungspflichten gibt das Food Labelling Information System („FLIS“).

Informationen zu den zuständigen Landesbehörden für die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sind hier zu finden.

Nach Artikel 41 Absatz 1 des Austrittsabkommens darf jede Ware, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, weiterhin auf dem Markt der Union oder des Vereinigten Königreichs angeboten werden und auf beiden Märkten im freien Verkehr verbleiben, bis sie ihren Endverbraucher erreicht.

Dies gilt jedoch nicht für Futtermittel tierischen Ursprungs sowie für Futtermittel, welche Futtermittel tierischen Ursprungs enthalten. Weitere Informationen hier.

Gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Futtermittel mit dem Namen und der Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers gekennzeichnet werden. Diese Person muss in der EU ansässig sein.

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Futtermittelzusatzstoffe und Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen mit dem Namen und der Anschrift des für die Kennzeichnung Verantwortlichen gekennzeichnet werden. Diese Person muss nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der EU ansässig sein. seit 01.01.2021 dürfen die Kennzeichnungsangaben keinen Verweis mehr auf eine für die Kennzeichnung verantwortliche Person enthalten, die im Vereinigten Königreich ansässig ist.

Im EU-Austrittsgesetz erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts zu einem sogenannten "beibehaltenen Unionsrecht" wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs überführt wird. Das bedeutet, dass seit 01.01.2021 zunächst die gleichen Regeln beibehalten werden und somit zunächst dieselben Anforderungen gelten. Diese können jedoch jederzeit durch eigene Bestimmungen des Vereinigten Königreichs abgelöst werden. Auf der von der Regierung des Vereinigten Königreichs eingerichteten Website werden alle neuen Anforderungen angegeben.

Sofern die Futtermittel nicht in der EU in den Verkehr gebracht werden, entfällt dies.

Es muss derzeit (Stand 28.09.2021) davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelten, welche als Bedingungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG vorsehen, dass für alle Futtermittel, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, der Drittlandsbetrieb über einen in der EU ansässigen Vertreter verfügen muss. Ob sich der Anwendungsbereich des in der EU ansässigen Drittlandsvertreters auf alle Futtermittel erstreckt, steht noch nicht abschließend fest, da mehrere Mitgliedsstaaten diesbezüglich um Klärung ersucht haben.

Der Drittlandsvertreter hat sicherzustellen, dass der Drittlandsbetrieb Vorschriften zur Futtermittelhygiene einhält, die mindestens die in der EU geltenden Anforderungen erfüllt. Der Vertreter hat ein Register der Erzeugnisse zu führen, die der von ihm vertretene Betrieb in der EU in den Verkehr bringt.

Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Futtermittelsicherheit in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Dementsprechend müssen Futtermittel nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen.

Für amtliche Kontrollen/Inspektionen gelten die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nach Verordnung (EU) Nr. 2017/625.

Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, mit Ausnahme der in Nordirland ansässigen Unternehmen, sind Drittlandsunternehmen und unterliegen daher den Bedingungen von Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG der Kommission. Daher verlieren die nach EU-Recht vergebenen Nummern und Zulassungen an die nun als Drittlandsbetriebe eingestuften Unternehmen ihre Gültigkeit. Entsprechend dem für Vertreter aus Drittländern geltenden Verfahren müssen diese das Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen.

Nach derzeitigem Stand (12.04.2021) ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich, wenn das Unternehmen über eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich verfügt, da die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in die britischen Rechtsvorschriften umgesetzt wurde. Eine endgültige Bestätigung durch das Vereinigte Königreich steht noch aus.

Im EU-Austrittsgesetz (European Union Withdrawal Act) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts zu einem sogenannten "beibehaltenen Unionsrecht" wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs überführt wird. Das bedeutet, dass am 01.01.2021 zunächst die gleichen Regeln beibehalten werden und somit zunächst dieselben Anforderungen gelten. Diese können jedoch jederzeit durch eigene Bestimmungen des Vereinigten Königreichs abgelöst werden.

In der EU bis zum 31.12.2020 zugelassene Futtermittelzusatzstoffe können auch nach dem 31.12.2020 für den Zeitraum ihrer Zulassung im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 darf im Fall von mit einem Zulassungsinhaber verbundenen Zusatzstoffen niemand außer dem Zulassungsinhaber, seinem bzw. seinen Rechtsnachfolger(n) oder einer schriftlich von ihm bevollmächtigten Person die Markteinführung des Erzeugnisses vornehmen. Der Name des Zulassungsinhabers ist in der Verordnung über die Erteilung der Zulassung dieser Zusatzstoffe enthalten, und er oder sein Vertreter müssen in der EU ansässig sein. Demnach muss ein Antragsteller einer Zulassung seit dem 01.01.2021 in der EU ansässig sein odereinen in der EU ansässigen Vertreter benennen. Unter den Begriff Markteinführung fallen das erstmalige Inverkehrbringen eines Zusatzstoffes nach seiner Herstellung, die Einfuhr eines Zusatzstoffes oder, falls ein Zusatzstoff einem Futtermittel zugesetzt wird, ohne zuvor in Verkehr gebracht worden zu sein, das erstmalige Inverkehrbringen dieses Futtermittels.

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss der Antragsteller einer Zulassung oder sein Vertreter in der EU ansässig sein. Daher muss der Antragsteller einer Zulassung seit dem 01.01.2021 einen in der EU ansässigen Vertreter benennen oder in die EU umgezogen sein. Die entsprechenden neuen Kontaktdaten sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Auch für Verlängerungsanträge gilt nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, dass der Antragsteller oder sein Vertreter in der EU ansässig sein muss.

Der Antragsteller einer Änderungszulassung muss seit dem 01.01.2021 entweder in der EU ansässig sein oder einen in der EU ansässigen Vertreter benennen. Die entsprechenden neuen Kontaktdaten müssen der Kommission mitgeteilt werden.

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss der Antragsteller einer Zulassung oder sein Vertreter in der EU ansässig sein. Wurde die Zulassung noch nicht erteilt, muss der im Vereinigten Königreich ansässige Antragsteller in der EU ansässig werden oder einen in der EU ansässigen Vertreter benennen und der Kommission die entsprechenden Kontaktdaten mitteilen; Gleiches gilt für Anträge auf Verlängerung einer Zulassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

Wurde der generische Futtermittelzusatzstoff bereits zugelassen, muss der ehemalige Antragsteller nicht in der EU ansässig sein bzw. auch keinen Vertreter in der EU benennen.

Im EU-Austrittsgesetz (European Union Withdrawal Act) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts - einschließlich der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen - zu einem sogenannten „beibehaltenen Unionsrecht“ wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs überführt wird. Das bedeutet, dass seit 01.01.2021 zunächst die gleichen Regeln beibehalten werden. Was bereits genehmigt ist, bleibt weiterhin genehmigt.

Für neue Zulassungen nach diesem Datum hat das Vereinigte Königreich ein eigenes Zulassungsverfahren etabliert. Seit dem 01.01.2021 nimmt die Food Standards Agency neue Dossiers für Futtermittelzusatzstoffe zur Zulassung im Vereinigten Königreich sowie Dossiers für die Erneuerung der Zulassung (Artikel 14) gemäß der Verordnung (EG) Nr.1831/2003 für Futtermittelzusatzstoffe (d. h. mindestens ein Jahr vor ihrem Ablaufdatum) entgegen. Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren sind unter folgendem Link abrufbar.

Siehe auch: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/animal_feed_de.pdf

Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht und dort in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Futtermittelsicherheit in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Futtermittel gelten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als nicht sicher in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind. Deshalb sorgen in den Mitgliedssaaten zahlreiche EU-Verordnungen und EU-Richtlinien für ein einheitliches Niveau zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren und Täuschungen.

Dementsprechend müssen Futtermittel nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen oder aber, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland besteht, die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen.

Weiterführende Informationen hier.

Zu den Bedingungen für Nordirland.

Auf der Website der Food Standard Agency unter diesem Link.

Seit dem 01.01.2021 gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland (Artikel 185 des Austrittsabkommens). Nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland gilt das EU-Futtermittelrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Nordirland wird behandelt, als ob es ein Mitgliedstaat der EU wäre.

Unter anderem bedeutet dies:

  • Futtermittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden, müssen in Bezug auf Zulassungsanforderungen, Kennzeichnung usw. dem EU-Futtermittelrecht entsprechen
  • Futtermittel, die aus Nordirland in die EU verbracht werden, sind keine eingeführten Futtermittel
  • Bei Futtermitteln, die aus dem Vereinigten Königreich nach Nordirland verbracht werden, handelt es sich um eingeführte Futtermittel
  • der Zulassungsinhaber/Antragsteller kann in Nordirland ansässig sein

Weiterführende Informationen in der Mitteilung der EU- Kommission“ unter diesem Link.

Auf der Website der Food Standard Agency unter diesem Link.

Seit dem 01.01.2021 gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland (Artikel 185 des Austrittsabkommens). Nach diesem Protokoll wird Nordirland behandelt, als ob es ein Mitgliedstaat wäre. Dies bedeutet, dass Futtermittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden in Bezug auf Zulassungsanforderungen, Kennzeichnung usw. dem EU-Futtermittelrecht entsprechen müssen und Futtermittel, die aus Nordirland in die EU verbracht werden, keine eingeführten Futtermittel sind.

Der Weg von der EU nach Nordirland (und umgekehrt) wird als die sogenannte "Landbrücke" bezeichnet. Auf EU-Seite gelten die amtlichen Kontrollen für Futtermittel tierischen Ursprungs gemäß Art. 37 der Verordnung 2019/2124. Grundsätzlich müssen bei der Wiedereinreise in die EU Dokumentenkontrollen durchgeführt werden.

Das Vereinigte Königreich hat seine Bestimmungen in einem "Border Operating Model" niedergelegt, in dem ein dreistufiges Kontrollsystem eingeführt wird. Weiterführende Informationen dazu unter diesem Link.

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Absatz 1 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nichts Anderes verlangen oder die Gesetze, Verordnungen, Normen, Verfahrensvorschriften und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrland in Kraft sind, nichts Anderes festlegen.

Andernfalls dürfen Futtermittel nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Absatz 2, ausgenommen nicht sichere Futtermittel, nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Futtermittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden durften, und die näheren Umstände umfassend unterrichtet worden sind.

Weitere Informationen unter diesem Link.

Zu den Bedingungen für Nordirland.

Auf der Website der Food Standard Agency unter diesem Link.

Für Fragen zur Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen über die EU-Außengrenze ist grundsätzlich der Zoll zuständig. Für kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse informiert die EU-Kommission auf ihrer Website (Link Kosmetik, Link Tabakerzeugnisse).

Auch auf Grundlage des vorliegenden Abkommens ergeben sich Änderungen für den Vertrieb von kosmetischen Mitteln in der EU. Es muss eine verantwortliche Person gemäß der EU-Kosmetik-Verordnung mit Sitz in der EU benannt und in der Kennzeichnung des kosmetischen Mittels angegeben werden. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden.

Im Vereinigten Königreich gelten hergestellte und in der EU in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel als kosmetische Mittel, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwachen die zuständigen Behörden der Länder – in der Regel die Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Adressen sind auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu finden. Für Fragen zur Rechtslage im Vereinigten Königreich sind die dortigen Behörden Ansprechpartner.

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und der Zollunion hat im tiergesundheitlichen Bereich Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich

Das Tiergesundheitsrecht der EU differenziert beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Transporten mit Herkunft aus Drittländern und solchen aus anderen Mitgliedstaaten. Nach dem Austritt aus dem Binnenmarkt und der Zollunion kommt dem Vereinigten Königreich auch im Tiergesundheitsrecht der Status eines Drittlandes zu; während der Übergangsphase galt das Regelwerk des Binnenmarktes.

Um den Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in die EU weiterhin zu ermöglichen, hat das Vereinigte Königreich durch die Änderung verschiedener tierart- und produktspezifischer Unionsrechtsakte den Status eines sog. "gelisteten" Drittlandes erhalten (Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und Durchführungsverordnung (EU) 2021/405). Bei Sendungen aus dem Vereinigten Königreich in die Mitgliedstaaten sind somit die spezifischen tiergesundheitlichen Bedingungen der EU einzuhalten und als Nachweis hierfür amtliche Veterinärbescheinigungen mitzuführen. Wie auch beim Eingang aus anderen Drittländern dürfen Tiere und tierische Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich nur noch über veterinärrechtlich zugelassene Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden. Die Sendungen sind diesen Kontrollstellen einen Tag vor Ankunft zu melden, um die Prüfung der amtlichen Begleitdokumente, der Nämlichkeit und der physischen Beschaffenheit zu ermöglichen. Diese Grenzkontrollen sind gebührenpflichtig.

Ausführliche Erläuterungen finden sich als "Notice to stakeholder" auf der Website der Europäischen Kommission (Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit).

Das Vereinigte Königreich hat hier Informationen zum Handel mit Lebensmitteln und ökologischen Produkten bereitgestellt.

Seit dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Dementsprechend benötigen britische Transportunternehmer, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) oder durch diese hindurch (Transit) transportieren wollen eine Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese Zulassung kann in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat durch einen Vertreter beantragt werden.

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarkts.

Export von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft in das Vereinigte Königreich

In einem zeitlich abgestuften Verfahren treten, beginnend am 01.01.2021, neue Regelungen für die Ausfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft in Kraft. Anforderungen u. a. bezüglich der Zertifizierung, der Voranmeldung, der Kontrolltätigkeit und Grenzkontrollstellen werden stufenweise seit 01.01.2021 implementiert. Weitere Anforderungen treten jeweils ab 01.01.2022 und 01.07.2022 in Kraft.

Ausführungen und Erläuterungen zu den Bedingungen hat das Vereinigte Königreich in einem Dokument zusammengefasst, welches fortlaufend aktualisiert wird ("The Border with the European Union: Importing and Exporting Goods"/"Border Operating Model"). Zudem hat das Vereinigte Königreich Informationen zu den Ausfuhrbedingungen für spezielle Produktkategorien zusammengestellt und veröffentlicht, beispielsweise für zusammengesetzte Produkte.

Das Vereinigte Königreich hat Modell-Veterinärzertifikate für den Export von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft aus der EU in das Vereinigte Königreich veröffentlicht. Die Modell-Veterinärzertifikate des Vereinigten Königreichs orientieren sich grundsätzlich an den Bestimmungen der Zertifikate, welche jeweils Stand Ende 2020 für den Import in die EU galten. Für die veröffentlichten Modell-Veterinärzertifikate des Vereinigten Königreichs sind weitere Änderungen und Anpassungen möglich. Bitte informieren Sie sich auch kurzfristig über geänderte Vorgaben des Vereinigten Königreichs.

Die Zertifikate müssen ausgedruckt werden und in der Papierversion die Sendung begleiten.

Bereits seit Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht eine Zertifizierungspflicht ab 1. Januar 2021 besteht eine Zertifizierungspflicht insbesondere für folgende Kategorien: beispielsweise für lebende Tiere, genetisches Material und tierische Erzeugnisse, die tierseuchenrechtlichen Restriktionen unterliegen und bereits innerhalb der EU einer zusätzlichen, tiergesundheitlichen Zertifizierung bedürfen ("products of animal origin, which are subject to safeguard measures").

Die EU-Kommission hat die final abgestimmten EU–Vereinigtes-Königreich-Veterinärzertifikate zur Erleichterung der Abfertigung der Sendungen in den Mitgliedstaaten in TRACES ("TRAde Control and Expert System") – vorerst nur in der Englischsprachigen Version – zur Verfügung gestellt. Es wird dringend empfohlen, auch die entsprechenden Informationen in TRACES vor Versendung zu berücksichtigen. Eine elektronische Übermittlung ist hier ebenfalls nicht vorgesehen, die für die Abfertigung erforderlichen Zertifikate können nur ausgedruckt in der Papierversion Anwendung finden.

Die Kommission hat mit der Übersetzung von in TRACES eingestellten EU–Vereinigtes-Königreich-Veterinärzertifikate begonnen.

Am 14.09.2021 hat das Vereinigte Königreich weitere Anpassungen an Bestimmungen des "Border Operating Model" vorgenommen.

Die Ankündigung des VK finden Sie unter folgenden Link: https://questions-statements.parliament.uk/written-statements/detail/2021-09-14/hcws285

Dies betrifft insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Vorabmeldung über eine Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wird erst zum 01.01.2022 verpflichtend eingeführt anstatt am 01.10.2021.
  • Die neuen Anforderungen an die Veterinärzertifizierung für die Ausfuhr, die am 1. Oktober 2021 verpflichtend eingeführt werden sollten, werden nun erst zum 01.07.2022 eingeführt.
  • Warenkontrollen von SPS-Gütern an Grenzkontrollstellen, die am 01.01.2022 eingeführt werden sollten, werden nun erst zum 1. Juli 2022 eingeführt.

Das BMEL weist ausdrücklich darauf hin, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Unternehmen liegt, eine Übersetzung der Modell-Veterinärzertifikate sowie gegebenenfalls weiterer notwendiger Dokumente zu veranlassen und dem Zertifizierungsbefugten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Dabei kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen auch die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten bzw. ermächtigten Übersetzer verlangen.

Das BMEL stellt zur Unterstützung der Wirtschaft ausschließlich die Übersetzungen für einige ausgewählte Modell-Veterinärzertifikate des Vereinigten Königreichs für den Export von Lebendtieren und genetischem Material zur Verfügung. Informationen hierzu liegen bei den entsprechenden Wirtschaftsverbänden sowie der für Ihr Unternehmen zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde vor.

Für Transportunternehmer, die Tiere in das Vereinigte Königreich oder durch dieses hindurch (Transitland) transportieren wollen, gilt seit 01.01.2021 eine Zulassungspflicht für Transportfahrzeuge bei einer britischen Behörde. Eine Übergangsregelung bezüglich der weiteren Gültigkeit von EU-Fahrzeugzulassungen und Befähigungsnachweisen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte aus der EU ins Vereinigte Königreich besteht nicht.

Dementsprechend bestehen seit 01.01.2021 die auf der Website der Britischen Regierung genannten Anforderungen (siehe Documents to transport live animals from EU to GB).

Aufgrund zahlreicher Anfragen hat das Vereinigte Königreich einen FAQ-Katalog zu den Anforderungen an den Transport lebender Tiere aus der EU in das Vereinigte Königreich zusammengestellt (siehe Anlage 1). Weitere FAQs zu vorgenannten Anforderungen werden auf der Homepage des Departments of Agriculture, Environment and Rural Affairs (https://www.daera-ni.gov.uk/articles/transporter-authorisation-certificates-competence-vehicle-approval-and-journey-log-rules-1st-january) beantwortet.

Auch für die nichtkommerzielle Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende im Gepäck mitführen, gelten harmonisierte Vorschriften, um die Einschleppung von Tierseuchen in die EU zu verhindern. Dem Vereinigten Königreich kommt als Drittland kein besonderer Status zu wie beispielsweise Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz (Änderungen durch Handelsabkommen sind jedoch möglich). Ein grundsätzliches Verbot gilt für Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Käse und Käseerzeugnisse. Ausnahmen bestehen für die Verbringung bestimmter Erzeugnisse wie Säuglingsmilchpulver, Spezialnahrung und Fisch, wobei die zulässigen Höchstmengen zu beachten sind.

Reisende aus dem Vereinigten Königreich mit Ziel in der EU unterliegen auch den Anforderungen für Pflanzen und Pflanzenprodukte gemäß DfgVO 2019/2072. Das bedeutet, dass Pflanzen und Pflanzenprodukte auch von Reisenden nur mit Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden. Ausnahmen für Kleinmengen gibt es nicht. Nur Früchte von Ananas, Banane, Durian, Feige und Kokosnuss sind ohne Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt. Hinweise der EU-Kommission hierzu finden Sie hier. Hinweise der EU-Kommission hierzu finden Sie hier.

Weitere Informationen finden sich unter diesem Link.

Die Regelungen im Kontext der „Heimtier-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013), die das grenzüberschreitende Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in Bezug auf den Schutz vor der Tollwut regeln, wurden an die zu erwartende neue Situation angepasst, indem das Vereinigte Königreich auf dessen Antrag der Status eines Drittlandes im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung zuerkannt wurde. Dies bedeutet, dass Tierhalter aus dem Vereinigten Königreich bei ihrer Einreise in die EU für ihre Heimtiere ein amtliches Gesundheitszeugnis mit Nachweis einer gültigen Schutzimpfung gegen die Tollwut mitführen und zugelassene Eingangsstellen nutzen müssen. Ein Heimtierausweis nach dem Muster des für EU-Mitgliedstaaten zu verwendenden Heimtierausweises, der noch zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ausgestellt wurde, reicht somit nicht mehr als Begleitdokument aus. Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Teil des EU-Heimtierpasssystems. Das Tier muss zudem über einen Mikrochip verfügen.

Von dieser neuen Regelung ist Nordirland ausgenommen, da auch in diesem Bereich das Irland-Nordirland-Protokoll Anwendung findet. Tierhalter aus Nordirland benötigen also beim Grenzübergang in die EU für mitgeführte Heimtiere weiterhin lediglich einen korrekt ausgefüllten Heimtierausweis. Die in Nordirland verwendeten Ausweismuster sollen in Kürze ein eigenes Layout erhalten, um sie von den im restlichen Vereinigten Königreich ausgestellten Exemplaren unterscheiden zu können.

Weitere Informationen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union finden sich unter https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/heimtiere-einreiseregelung.html

Das Vereinigte Königreich hat seinerseits Informationen zur Einreise mit Heimtieren unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.gov.uk/bring-pet-to-uk

Nach derzeitigem Stand plant das Vereinigte Königreich seinerseits keine Änderungen der Einreisebedingungen und akzeptiert weiterhin einen in der EU ausgestellten Heimtierausweis.

Im Bereich der Fischerei sieht das Handels-und-Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit vor (01.01.2021-30.06.2026), in der der gegenseitigeder Zugang zu Gewässern bestehen bleibt. Ferner führt das Abkommen schrittweise Änderungen in den Quotenanteilen für mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschaftete Bestände ein. Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TAC) werden in jährlichen Verhandlungen festgelegt und entsprechend den geltenden Quotenanteilen zwischen den beiden Parteien aufgeteilt.

Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich ein unabhängiger Küstenstaat. Deshalb richten sich EU-Fischereiaktivitäten in britischen Gewässern grundsätzlich nach den relevanten britischen Bestimmungen (u. a. Fisheries Act 2020 und nachgeordnete Vorgaben) sowie nach den Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 2 der sogenannten Außenflottenverordnung ((EU) Nr. 2017/2403).

Die im Handels-und–Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich-Kooperationsabkommen festgelegten und sich schrittweise im Rahmen der Übergangszeit (01.01.2021-30.06.2026) ändernden Quotenanteile für die mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschafteten Bestände, legen auch die Quotenanteile für das Vereinigte Königreich fest. Da der gegenseitige Zugang im Rahmen des Abkommens gewährt wird, besteht auch Zugang britischer Fahrzeuge zu EU-Gewässern.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich legt die Grundlagen für einen permanenten Tauschmechanismus. Derzeit ist ein vorläufiger Tauschmechanismus in Kraft, der Quotentausche zwischen der EU bzw. einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ermöglicht.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU besteht für EU-Fahrzeuge kein automatisches Recht mehr, in britischen Häfen anzulanden, außer in Notlagen oder bei unerwarteten Ereignissen.

Die Möglichkeit der Anlandung in britischen Häfen richtet sich seit 01.01.2021 ausschließlich nach britischem Recht. Danach kann die zuständige Behörde zur Erteilung von Fanglizenzen („sea fish liscensing authority“) einer für ein ausländisches Fischereifahrzeug erteilten Fanglizenz („sea fishing license“) besondere Bedingungen anfügen. Grundsätzlich müssen Anlandungen von EU-Fahrzeugen in durch die NEAFC (North East Atlantic Fisheries Commission) festgelegten Häfen erfolgen.

Im NEAFC-Regelungsbereich fischende EU-Fahrzeuge, die im Vereinigten Königreich anlanden, müssen die „Port State Control 1 form“ ausfüllen.

Die Möglichkeit der Anlandung britischer Schiffe in EU-Häfen richtet sich nach den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, d. h. solche Anlandungen dürfen nur noch in festgelegten Häfen stattfinden, müssen vorher angemeldet werden und bedürfen der Zustimmung des EU-Hafenstaates.

Informationen zu zollrechtlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und zu Zollformalitäten (wie etwa Zollanmeldungen oder zollrechtlichen Bewilligungen) finden Sie auf der Website des Zolls.

Seit dem 01.01.2021 gelten die Bestimmungen der sogenannten IUU-Verordnung ((EG) Nr. 1005/2008), wonach alle Einfuhren aus Drittländern mit einer Fangbescheinigung versehen sein müssen, die durch die britischen Behörden validiert sein muss. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen in bestimmten Fällen auch weitere Dokumente vorgelegt werden. Die Vorgaben ergeben sich insgesamt aus der IUU-Verordnung, so dass für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich die gleichen Anforderungen gelten wie für die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Das Vereinigte Königreich hat eine Verordnung veröffentlicht, die die EU-IUU-Verordnung inhaltlich spiegelt. Das hat zur Folge, dass seit dem 01.01.2021 auch Exporte aus der EU in das Vereinigte Königreich einer validierten Fangbescheinigung sowie gegebenenfalls weiterer Dokumente bedürfen, um in das Vereinigte Königreich eingeführt werden zu können. Sowohl für die Ausstellung der validierten Fangbescheinigung als auch für die Bestätigung der Verarbeitungsdokumente nach Artikel 14 Absatz 1 der IUU-Verordnung des Vereinigten Königreichs war bis zum 31.07.2021 die BLE zuständig.

Seit dem 01.08.2021 übernehmen die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer die Bestätigung der Verarbeitungsdokumente