Welche eu länder brauchen eine arbeitserlaubnis

Ausländer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nur ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel es erlaubt.

Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung limitiert. Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings bestehen von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen. Auch wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen weiter liberalisiert.

Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen auch weiterhin nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden dagegen die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt.

So besteht für Akademikerinnen und Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss seit dem 1. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die „Blaue Karte EU“. Für diese ist neben dem Nachweis der Qualifikation lediglich ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 56.400 Euro (2022) gezahlt wird. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärztinnen und Ärzte gelten die Bestimmungen bzgl. der „Blauen Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 43.992 Euro (2022). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung allerdings zustimmen.

Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten.

Auch für beruflich qualifizierte Ausländer, z.B. Pflegefachkräfte, wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert. Zudem ist auch hier der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Mangelberufen ohne vorherige Vorrangprüfung möglich, sofern die Qualifikation der Fachkräfte nach dem Anerkennungsgesetz mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.

Weiterführende Informationen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website

www.anerkennung-in-deutschland.de

Arbeitsplatzsuche in Deutschland

Seit dem 1. August 2012 gibt es für Hochschulabsolventen, die über einen deutschen, in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitsplatzsuche. Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich, um sich eine Arbeit zu suchen. Neben dem Hochschulabschluss ist lediglich ein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes nachzuweisen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht zulässig.

Wie erhalte ich ein Arbeitsvisum?

Auch die Internetseite des Bundesministeriums des Innern bietet umfangreiche Informationen:

Zuwanderung ist Zukunft

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt ebenfalls Informationen auf seiner Webseite zur Verfügung:

Arbeiten in Deutschland als Nicht-EU-Bürger

Ebenfalls hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur:

Migration Check

sowie unter:

Make it in Germany

Wer benötigt gegenwärtig im Jahr 2012 als Ausländer, also als nicht deutscher Staatsangehöriger, eine Arbeitsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?

EU-Ausländer

Am besten ist es, man fragt zunächst umgekehrt: welche Ausländer benötigen keine Arbeitserlaubnis?

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Arbeitserlaubnispflicht für Staatsangehörige der neuen EU-Staaten Rumänien und Bulgarien bis zum 31.12.2013.

Drittstaatsangehörigkeit

Ausländer, die eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen, benötigen als Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel, der die Genehmigung (in Form einer vorherigen Zustimmung) der Arbeitsagentur beinhaltet.§ 39 Ausländergesetz bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde zuständig.

Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit darf hingegen erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden.

Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen bzw. für die Zustimmung zum Aufenthaltstitel ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundeagentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten. Sie wird bei der Vergabe des Aufenthaltstitels intern durch die Ausländerbehörde eingeschaltet.

Es gibt drei Voraussetzungen einer Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen:

1) Eine Rechtsvorschrift muss den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt einräumen.

2) Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

3) Es steht kein bevorrechtigter Arbeitnehmer für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung und die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar.

Arbeitserlaubnis für in Deutschland wohnende Ausländer

Die Arbeitserlaubnist für in Deutschland lebende Ausländer aus Drittstaaten richtet sich im wesentlichen nach der Beschäftigungsverfahrensordnung.

Beantragung eines Visums für eine Einreise zur Arbeitsaufnahme

Ein notwendigen Visums zur Arbeitsaufnahme in Deutschland muss bei den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland des Antragstellers beantragt werdem. Der Antrag sollte sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise nach Deutschland gestellt werden. Der Antragsteller sollte sich zudem frühzeitig mit der für ihn zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen, um sich über das Verfahren und die beizubringenden Unterlagen zu informieren.

In aller Regel ist ein gültiger Reisepass, und wenn der Wohnsitz nicht im Heimatland des Antragstellers ist, auch eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.

Bei einem Aufenthalt über 3 Monate in Deutschland ist fast immer die Zustimmung der für den späteren Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde notwendig. Folglich muss der Antrag an die örtlich zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen schaltet die Ausländerbehörde zudem die Zentrale Ausländer- und Fachvermittlung (ZAV) der Arbeitsagentur ein. Schon jetzt läßt sich erkennen, dass bis zur Erteilung des Visums ein langer Zeitraum vergeht. Und erst wenn gegen die Aufnahme einer Beschäftigung keine Bedenken bestehen, kann die Auslandsvertretung ein Visum mit einer Gültigkeit von 3 Monaten und den von der Ausländerbehörde mitgeteilten Auflagen ausstellen. Wenn die deutsche Auslandsvertretung ausländerrechtliche Erkenntnisse hat, die gegen die Einreise des Antragstellers sprechen oder wenn die Ausländerbehörde in Deutschland dem Antrag nicht zustimmt, muss das Visum von der Auslangsvertretung versagt werden.

Arbeitserlaubnis in bestimmten Fällen

Eine Arbeitserlaubnis für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten kann auf unterschiedliche Tatbestände gestützt werden. So werden folgende Fallgruppen unterschieden:

Ausländische Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung

Ausländische Arbeitnehmer mit qualifizierter Berufsausbildung

Gastarbeiter

Versagung, Widerruf und Erlöschen der Arbeitserlaubnis

Die durch den Aufenthaltstitel gewährte Arbeitserlaubnis stützt sich auf eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese kann ihre Zustimmung versagen oder wiederrufen. Möglich ist auch ein automatisches Erlöschen der Zustimmung der BA. Folge ist immer, dass der Aufenthaltstitel für den ausländischen Arbeitnehmer entfällt.

Ausländerrechtliche Fachbegriffe

Das Recht des Aufenthalts und der Arbeitserlaubnis ist von spezifischen ausländerrechtlichen Fachbegriffen geprägt. Diese werden erläutert.

Um wichtige Positionen, etwa im Tech-Bereich zu besetzen, suchen immer mehr Unternehmen ihre Talente im Ausland. Die Krux: Hat Ihr Wunschmitarbeiter nicht die deutsche Staatsbürgerschaft braucht er oder sie womöglich eine Arbeitserlaubnis. Wir erklären, wie der Prozess funktioniert, welche Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis erfüllt sein müssen und worum sich Personaler*innen kümmern müssen.

Eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, dauert manchmal länger als geplant. Behalten Sie alle Bewerber und ihre Dokumente mit Personio trotzdem jederzeit im Blick.

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis ermöglicht Arbeitnehmern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und weder aus der EU noch aus einem ETFA-Staat kommen, in Deutschland eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Konkret ist diese Arbeitsgenehmigung ein Eintrag in den Aufenthaltsdokumenten, die sog. “Drittstaatsangehörigen” für das Verbleiben in einem der EU-Mitgliedstaaten erhalten.

Übrigens: Der Begriff Arbeitserlaubnis ist eigentlich veraltet. Die eigenständige Arbeitserlaubnis wurde nämlich durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft und 2005 durch den sogenannten Aufenthaltstitel ersetzt.

Wann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?

Eine Arbeitserlaubnis ist im Allgemeinen dann erforderlich, wenn ein Bürger eines anderen Staates in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates benötigen keine Arbeitserlaubnis. Dies gilt ebenfalls für Bürger der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz. Sie sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und dürfen nach dem “Freizügigkeitsrecht” in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen.

Ergänzt wird diese Ausnahmeregelung durch folgende zum Teil außerhalb Europas liegende Länder:

  • Andorra
  • Australien
  • Japan
  • Israel
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Albanien
  • USA
  • San Marino
  • Bosnien und Herzegowina
  • Mazedonien
  • Kosovo
  • Serbien und Montenegro.

Sonderfall Großbritannien: Seit dem Brexit ist Großbritannien nicht mehr Teil der EU. Britinnen und Briten, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnhaft waren, dürfen ohne zeitliche Begrenzung weiter hier arbeiten. Britische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.2020 nach Deutschland einreisen, um hier einen Beruf auszuüben, gelten als Drittstaatsangehörige. Sie müssen eine Arbeitserlaubnis nach dem allgemeinen Ausländerrecht beantragen.

Prüfen Sie hier, ob ein potenzieller Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Arbeitserlaubnis benötigt oder die Chance auf eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich gegeben ist.

Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis?

Handelt es sich nicht um einen EU-Bürger oder einen Bürger eines in den Sonderregelungen genannten Staates, muss der Antragsteller einer Arbeitserlaubnis mehrere Kriterien erfüllen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um allgemeine Voraussetzungen. Verschiedene Sonderregelungen entschärfen diese.

  • Der Antragsteller hat ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Beschäftigung eines ausländischen Bürgers wirkt sich nicht nachteilig auf den deutschen Arbeitsmarkt aus.
  • Bevorzugte Arbeitnehmer wie deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und Bürger aus den EWR-Staaten sind nicht verfügbar (Vorrangprüfung).
  • Die Bedingungen für ausländische Arbeitnehmer entsprechen denen deutscher Arbeitnehmer (Entgelt, Urlaubstage und Arbeitszeiten müssen gleich sein).

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist die erste Hürde auf dem Weg zur Arbeitserlaubnis geschafft.

Welche eu länder brauchen eine arbeitserlaubnis

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Wie erfolgt die Antragstellung der Arbeitserlaubnis?

Plant ein Ausländer die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland und erfüllt die bereits genannten Kriterien, stellt er bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Arbeitserlaubnis. Für diesen Zweck sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich.

  • Korrekt ausgefülltes Antragsformular
  • Einstellungszusage des Unternehmens; alternativ der Arbeitsvertrag
  • Detaillierte Stellenbeschreibung; vom Unternehmen erstellt.

Für die vom Arbeitgeber geforderte Stellenbeschreibung ist ein Formular verfügbar, das Sie als Arbeitgeber verpflichtend nutzen müssen. Sie finden es auf der Website der für Sie zuständigen Ausländerbehörde als Download.

Wichtig: Für die Arbeitserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Diesen Aufenthaltstitel erteilt die ausstellende Behörde immer gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis. Da die Arbeitserlaubnis in Abhängigkeit zum Aufenthaltstitel steht, muss der Nachweis des Wohnsitzes in Form eines Mietvertrages erfolgen.

Zusätzlich zur Übergabe der Stellenbeschreibung und der Einstellungszusage oder des Arbeitsvertrages an den zukünftigen ausländischen Mitarbeiter besteht für Sie als Arbeitgeber Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Übermitteln Sie daher der Bundesagentur zeitnah alle Informationen zum künftigen Arbeitsentgelt, den Arbeitszeiten und den allgemeinen Arbeitsbedingungen. Achten Sie dabei auf äußerste Genauigkeit und den absoluten Wahrheitsgehalt der übermittelten Auskünfte. Denn nicht korrekte Angaben ziehen hohe Geldbußen nach sich.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit reguliert in Bezug auf ausländische Arbeitskräfte den Arbeitsmarkt durch Ihre Zustimmung. Diese ist in vielen Fällen Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitserlaubnis. Einflussfaktoren sind die ausgewählte Berufsgruppe sowie die berufliche Qualifikation des Antragstellers.

Beschäftigungen mit qualifizierter Berufsausbildung

Das Gesetz unterscheidet in diesem Fall zwischen Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, und Beschäftigungen, die eine berufliche Qualifikation von mindestens zwei Jahren erfordern. Davon ist die Zustimmung der Bundesagentur zur Arbeitserlaubnis abhängig.

Beschäftigungen mit der Voraussetzung einer qualifizierten Ausbildung

Aufenthaltserlaubnis wird ausschließlich für Beschäftigungen in jenen Berufsgruppen erteilt, die laut Rechtsverordnung zugelassen sind. Um welche Berufsgruppen es sich im Detail handelt, finden Sie in der Beschäftigungsverordnung.

Beschäftigungen mit mindestens zweijähriger Berufsqualifikation als Voraussetzung

Darunter fallen beispielsweise akademische Berufe genauso wie IT-Fachkräfte oder leitende Angestellte sowie Spezialisten wie Spezialitäten-Köche, Sprachlehrer und Fachkräfte im Bereich der Sozialarbeit. Hier wird, ausreichend gute deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt, eine zeitlich begrenzte Zulassung erteilt.

Zeitlich unbegrenzte Zulassungen, um eine Tätigkeit aufzunehmen, gibt es für Pflegekräfte aller Sparten. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der ausländischen Arbeitnehmer den deutschen berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen und sie über gute bis sehr gute Sprachkenntnisse verfügen.

Ausnahme: Lebt ein Ausländer bereits länger in Deutschland, entfällt in der Regel die Differenzierung nach Qualifikationsniveau oder Berufsgruppe  vorausgesetzt, die Bundesagentur stimmt der Arbeitserlaubnis grundsätzlich zu. In diesem Fall stehen dieser Gruppe alle Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des deutschen Arbeitsmarkts offen.

Blue Card – Option für Hochqualifizierte

Um den Arbeitsmarktzugang für hochqualifizierte Personen aus dem Nicht- EU- und EWR-Raum zu erleichtern, gibt es seit Sommer 2012 die “Blaue Karte EU“. Diese Blue Card vereinfacht den Erhalt der Arbeitserlaubnis für hochqualifizierte Personen und deren Familien. Diese Blue-Card wird beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen erteilt.

  • Staatsangehöriger eines Staates außerhalb des EU- und EWR-Raums
  • Hochschulabschluss
  • Einkommen von mindestens 52.000 Euro jährlich

Liegt das Einkommen unter dem genannten Jahreseinkommen von 52.000 Euro jährlich, weist der Antragsteller jedoch einen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf auf, ist er ebenfalls berechtigter Anwärter auf die Blaue Karte EU.

Zu berücksichtigen ist, dass ein Ausländer zwar einen Aufenthaltstitel erhält, jedoch keine Arbeitserlaubnis. Unabhängig davon, ob die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist oder nicht. Vor allem Ausländern mit Herkunft außerhalb der anerkannten Länder, die keine mindestens zweijährige qualifizierte Berufsausbildung nachweisen können, wird die Arbeitserlaubnis oft verweigert oder sie erhalten die Arbeitserlaubnis nur in berechtigten Ausnahmefällen.

Welche eu länder brauchen eine arbeitserlaubnis

Beschäftigungen ohne qualifizierte Berufsausbildung

Viele neu eingereiste ausländische Bürger bewerben sich um Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Um in diesem Bereich eine Ausbeutung der Arbeitskräfte zu verhindern, ist für folgende Arbeitsverhältnisse die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nur nach Erfüllen aller Kriterien einschließlich der vom zukünftigen Arbeitgeber wahrheitsgemäßen Übermittlung der Arbeitsbedingungen und Entgelte wird eine Zustimmung zur Arbeitserlaubnis erteilt.

  • Saisonal beschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden in der Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in Sägewerk-Unternehmen. Die Arbeitserlaubnis ist mit wenigen Ausnahmen auf maximal acht Monate pro Betrieb begrenzt.
  • Schaustellergehilfen, maximal neun Monate jährlich.
  • Beschäftigung von Au-pair bis zu maximal einem Jahr; grundlegende Sprachkenntnisse und ein Alter von unter 25 Jahren vorausgesetzt.
  • Haushaltshilfen im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu maximal drei Jahren.
  • Hausangestellte, wenn Sie für Entsandte eines Unternehmens mit Sitz im Ausland tätig sind.
  • Arbeitnehmer in der Kultur- und Unterhaltungsbranche
  • Befristete praktische Tätigkeiten, wenn sie die Voraussetzung zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse darstellen.

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Ausnahmen von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Bei zahlreichen Beschäftigungsverhältnissen ist die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. In diesem Fall erteilt die Ausländerbehörde Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis nach eigenständiger Entscheidung.

  • Praktikanten im Rahmen verschiedener Studien- und Förderprogramme
  • Führungskräfte in Unternehmen; Generalvollmacht oder Prokura vorausgesetzt
  • Wissenschaftliche Personen an Forschungseinrichtungen und Hochschulen
  • Kaufmännische Mitarbeiter inländischer Unternehmen, die für dieses Unternehmen im Normalfall im Ausland tätig sind und sich maximal drei Monate jährlich beruflich im Inland aufhalten
  • Im Rahmen eines Freiwilligen-, karitativen oder religiösen Dienstes beschäftigte Personen ohne Erwerbsschwerpunkt der Tätigkeit
  • Journalisten der ausländischen und vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannten Presse
  • Besondere Berufsgruppen wie Fotomodelle, Berufssportler und ähnliche
  • Von ausländischen Unternehmen entsandte Mitarbeiter
  • Schüler und Studierende im Rahmen von Ferienpraktika von jährlich maximal drei Monaten
  • Repräsentanten von Organisationen und Verbänden zur vorbereitenden Veranstaltungsorganisation
  • Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz innerhalb der EU oder einem EWR-Vertragsstaat

In diesen Fällen entfällt die Vorrangprüfung, wodurch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist.

Diese Regelung gilt zusätzlich für Ausländer, die bereits in Deutschland leben, für folgende Beschäftigungsverhältnisse.

  • Familienangehörige im eigenen Unternehmen, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben
  • Personen, die im Rahmen der Heilung, sittlichen Besserung, Erziehung oder Wiedereingewöhnung beschäftigt werden

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und geduldete Personen

Menschen, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, benötigen für die Aufnahme einer Tätigkeit dann keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie im Besitz eines nach dem Aufenthaltsgesetz regulären Aufenthaltstitels sind.

Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich als geduldete Personen in Deutschland aufhalten, gibt es ebenfalls verschiedene Erleichterungen zur Integration in den Arbeitsprozess. Halten Sie sich seit mindestens drei Monaten erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet auf, ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit Zustimmung der Bundesagentur möglich.

In folgenden Situationen entfällt die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit:

  • Nach dem Mindestlohngesetz durchgeführte Praktika
  • Für die Berufsausbildung in staatlich anerkannten und vergleichbaren Ausbildungsberufen
  • Beschäftigung im eigenen Betrieb von nahen Ehegatten, Verwandten ersten Grades und Lebenspartnern

Nach einem vierjährigen Aufenthalt ohne Unterbrechung im Bundesgebiet kann der geduldete Ausländer jeder Beschäftigung nachgehen. Eine besondere Erleichterung ist der Wegfall der Vorrangprüfung. Dies ist dann der Fall, wenn sich Ausländer seit 15 Monaten geduldet, erlaubt oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten. Weitere Ausnahmeregelungen zur Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung für geduldete Personen finden Sie im Aufenthaltsgesetz.

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Arbeitserlaubnis: Den Status im Blick haben

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