Welche bäume darf man ohne genehmigung fällen nrw

Autor: JuraForum.de-Redaktion, zuletzt aktualisiert am 10.05.2021, 10:00| Jetzt kommentieren

In welchen Fällen muss für das Fällen eines Baumes eine behördliche Genehmigung eingeholt werden? Und wann muss diese erteilt werden? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Baum fällen - Rechtslage

Grundstückseigentümer die auf ihrem privaten Gelände einen Baum gepflanzt haben überlegen es sich manchmal nach Jahren anders und möchten ihn fällen. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass der Baum immer mehr Platz wegnimmt und Schatten wirft, das Eigenheim erweitert werden soll oder der Baum von einer Krankheit befallen sind. In einer solchen Situation sollten Sie nicht einfach zur Axt greifen. In vielen Fällen ist das Fällen eines Baumes ohne Genehmigung auch für private Eigentümer untersagt.

Wie die rechtliche Situation genau aussieht, ist jedoch vom jeweiligen Bundesland sowie von der betreffenden Gemeinde abhängig. Das kommt daher, weil in erster Linie die Gemeinden auf Grundlage einer Baumschutzsatzung selbst befinden dürfen, inwieweit Bäume gefällt werden dürfen. Diese Befugnis wiederum ergibt sich aus § 29 BNatSchG in Verbindung mit der Vorschrift Ihres jeweiligen Bundeslandes. Beispielsweise ist in Schleswig-Holstein die Regelung von § 18 LNatSchG und in Nordrhein-Westfalen, die Vorschrift von § 45 des Landschaftsgesetzes – LG NRW sowie in Rheinland-Pfalz § 20 des Landespflegegesetzes (LPflG) einschlägig. Fast alle Gemeinden beziehungsweise Landkreise machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Infolgedessen sollten Grundstückseigentümer immer erst dort nachfragen, ehe sie einen Baum fällen.

Genehmigung kann ausnahmsweise entbehrlich sein

Allerdings ist auch bei bestehender Baumschutzsatzung nicht in allen Fällen das Einholen einer Genehmigung erforderlich. Oftmals ist diese bis zu einem bestimmten Umfang und einem bestimmten Alter nicht notwendig. Dies kann je nach Gemeinde etwa von einem Umfang des Baumes von etwa 60 bis 100 cm abhängig sein. Hierbei handelt es sich um einen groben Anhaltspunkt in Form einer Faustformel, so dass auch Abweichungen möglich sind. Zuweilen spielt auch die Dicke der Äste eine Rolle. Daraus folgt, dass Grundstückseigentümer sich so frühzeitig wie möglich bei ihrer Gemeinde erkundigen sollen, wann sie einer Genehmigung bedürfen. Denn dann haben sie es selbst in der Hand, den Baum noch rechtzeitig zu fällen – ohne dass dies für sie problematisch wird. Sicherheitshalber sollte dies schriftlich und unter Angabe der Baumsorte geschehen. Auch hier machen Baumschutzsatzungen zuweilen Unterschiede.

Gewöhnlich Berufung auf konkrete Gefahr möglich

Sofern das Fällen des Baumes einer Erlaubnis bedarf, ist Ihre Chance auf Erteilung am ehesten dann gut, wenn von dem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn er infolge einer Krankheit oder eines heftigen Sturms die Gefahr besteht, dass es umstürzt. Allerdings kann hier je nach Baumschutzsatzung das Erfordernis bestehen, dass die Risiken nicht durch zumutbare Pflege und Wartung des Baums minimiert werden können. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 21.01.2014 - 14 K 3913/12, das inzwischen rechtskräftig geworden ist.

Ausnahmegenehmigung wegen Dunkelheit?

Möglicherweise haben Sie auch dann Glück, wenn es in Ihrer Wohnung infolge des Baums auf Ihrem Grundstück sehr dunkel ist. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 30.07.2008 - 11 K 3691/07 sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 07.05.2012 – 8 K 11.957. Demzufolge müssen die Auswirkungen allerdings erheblich sein. Am besten stehen Ihre Chancen, wenn Sie überzeugend darlegen können, dass Sie tagsüber auf die Nutzung von künstlichem Licht angewiesen sind, um etwa ein Buch lesen zu können.

Anspruch gegen Nachbarn?

Heikler ist hier übrigens die Situation dann, wenn Ihre Wohnung aufgrund eines Baums auf dem Grundstück des Nachbarn dunkel ist. Hier hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Beseitigung verneint, weil dieser den vorgeschriebenen Abstand zum Grundstück eingehalten hatte (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14). Keinesfalls dürfen Sie hier selbst Hand anlegen, wenn der Nachbar sich weigert.

Unter Umständen Verpflichtung zu Ausgleich

Wenn Sie einen Baum aufgrund einer Genehmigung fällen dürfen, sind Sie unter Umständen zu einem Ausgleich verpflichtet, etwa durch Zahlung einer Entschädigung. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der jeweiligen Baumschutzsatzung.

Denkmalschutzbehörde fragen

Sie sollen darauf achten, ob der Baum für denkmalgeschützt erklärt worden ist. So etwas kommt vor allem bei Bäumen vor, die mehrere hundert Jahre alt sind. In diesem Fall darf der Baum gewöhnlich gar nicht gefällt werden. Am besten fragen Sie bei der Denkmalschutzbehörde nach.

Eigenmächtiges Fällen von Baum kann schwere Konsequenzen nach sich ziehen

Hiergegen sollten Grundstückseigentümer nicht verstoßen. Sie müssen mit der Verhängung einer erheblichen Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit rechnen. Geht es um einen denkmalgeschützten Baum, kommt die Sache noch schlimmer. Hier müssen Sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Denn hier kommt ein Verstoß gegen die Vorschrift von § 304 StGB in Form der sogenannten gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Betracht.

Autor: Harald Büring (Juraforum.de)

Theoretisch lässt sich ein Baum ganz einfach fällen: Drei Schnitte mit der Motorsäge und er liegt am Boden. Doch Vorsicht: Selbst im eigenen Garten darf man nicht so einfach Bäume umsägen. Wann Baumfällen verboten ist und worauf Sie achten müssen.

Ein Baum dient bei der Gartengestaltung als Strukturelement und im Sommer lässt sich unter ihm ein schattiger Sitzplatz einrichten. Manchmal wird der Baum aber auch einfach zu groß, er stört oder ist krank und stellt daher eine Gefahr dar. Was Sie beim Baumfällen beachten müssen.

Die richtige Zeit

Bäume im Garten werden am besten zwischen November und Februar gefällt. Dann enthält das Holz weniger Wasser. Es trocknet schneller und kann früher als Brennholz verwendet werden. Ein Vorteil ist auch, dass dann die Laubbäume keine Blätter tragen und der Bewuchs um Bäume oftmals zurückgeschnitten ist, was den Zugang und die Arbeiten erleichtert.

Bäume für jede Garten- und Grundstücksgröße

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Wann darf man Bäume nicht fällen?

Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen in der Regel verboten. Dann schützt das Bundesnaturschutzgesetz nistende Vögel. Wann darüber hinaus Bäume gefällt werden dürfen, regeln bestimmte Vorschriften, unter anderem die Baumschutzsatzung (§ 29 Bundesnaturschutzgesetz). Sie und andere Gesetze und Ordnungen können von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein.

Achtung
Befinden Vogelnester, Bruthöhlen von Fledermäusen oder Nester von Wespen oder Hornisse in dem Baum, dann darf dieser auch zwischen Oktober und Februar nicht gefällt werden. Der Baum steht dann unter Naturschutz. 

Gerade in Gegenden mit hoher Besiedlungsdichte stehen Bäume unter einem besonderen Schutz. Gehölze ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter sind dann laut Baumschutzsatzung zu erhalten. Baumbesitzer sollten sich daher zuerst immer bei der Gemeindeverwaltung erkundigen. Darüber hinaus kann es unter Umständen auch nötig sein, einen neuen Baum in der unmittelbaren Gegend zu pflanzen, damit der Baum gefällt werden darf. Dies sehen zumindest die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung sowie teilweise die Bauleitplanungen vor. 

Bäume schneiden: Diese Fehler sollten Sie vermeiden

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Als ungefähre Faustregel gilt laut Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) der Schutz tendenziell für Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimetern. Obstbäume seien ausgenommen. Ausnahmegenehmigungen für das Fällen werden aber zum Beispiel erteilt, wenn das Gehölz krank ist und es abzusterben droht, es nicht mehr verkehrssicher ist oder es Baumaßnahmen im Wege steht. Wichtig ist, dass Sie Ihr Vorhaben bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzeigen, wenn der Stammumfang größer als 60 Zentimeter ist. 

Achtung
Bäume dürfen grundsätzlich nicht gefällt werden, wenn in ihnen wild lebende Tierarten wohnen. Dazu zählen beispielsweise Fledermäuse, Wespen oder Hornissen. Aber auch wenn sich Vogelnester oder Bruthöhlen im Baum befinden, dürfen Sie den Baum nicht entfernen.

Beispiel für Baumschutzsatzung

In Frankfurt ist beispielsweise geregelt: "Die Baumschutzsatzung gilt für Laubbäume, Ginkgobäume und Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter und für Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 Zentimeter. Der Umfang wird in einem Meter Höhe gemessen. Es ist verboten, diese Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören." Die ungenehmigte Beseitigung geschützter Bäum kann übrigens mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Baum im Schrebergarten fällen

Weiterhin dürfen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Welche Genehmigungen und Rechtsvorschriften zu beachten sind, ist in den Gemeinden oder Ordnungsämtern einzusehen. Übrigens: Obstbäume in Schrebergartenanlagen fallen nicht unter diese Vorschriften. Hier gelten andere Satzungen. Walnussbäume sind keine Obstbäume, sondern Laubbäume, was wiederum bedeutet, dass diese wie Laub- und Nadelbäume behandelt werden.

Wie gut kennen Sie sich im Garten aus?

Bei Grenzbäumen droht noch mehr Ärger

Manchmal kann es auch erforderlich sein, dass die Nachbarn vor der Fällung eines Gartenbaumes ihr Einverständnis geben müssen. Bei sogenannten Grenzbäumen ist das beispielsweise so. Steht ein Gehölz unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, gehört es mehreren Eigentümern. Das Gleiche kann für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen gelten. Selbst wer ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Gartenanteil hat, sollte sich hier mit dem Absägen eines Baumes zurückhalten. Auf der Eigentümerversammlung muss dies in der Regel erst von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden. Wer Gehölze eigenmächtig und ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer entfernt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Nach wenigen Schnitten fällt der Baum

Achten Sie beim Fällen darauf, dass keine Personen oder Gegenstände zu Schaden kommen. Das Fällgebiet muss daher abgesichert und sichergestellt werden, dass keine Passanten in den Baum laufen können.

Dann wird der Fallwinkel bestimmt. Er wird möglichst auf freies Gelände ausgerichtet. Nachdem alle erreichbaren Äste gestutzt und entfernt wurden, sind drei Schnitte erforderlich. Grundsätzlich sind für Arbeiten mit der Motorsäge natürlich die entsprechenden Kenntnisse notwendig.

Setzen Sie auf der Seite, zu der der Baum fallen soll, die Motorsäge zweimal an. Sägen Sie eine 45-Grad-Kerbe (Fallkerbe) in den Stamm. Sie ist rund ein Viertel des Durchmessers tief. Der dritte Schnitt, der eigentliche Fällschnitt, wird nun von der gegenüberliegenden Seite ausgeführt – der Fällschnitt sollte über der Fallkerbe liegen. Wichtig ist, dass der Baum nicht komplett durchtrennt sondern nur umgekeilt wird.

Haben Sie alles richtig gemacht, stürzt der Baum in die gewünschte Richtung. Mit einer starken Leine, die vor dem Ansetzen der Säge hoch am Stamm angebracht wurde, können Helfer die Fallrichtung noch ein wenig beeinflussen.

Achtung
Fällen Sie nur Bäume, wenn Sie die entsprechende Kenntnisse hierfür haben. Die Bäume können in einem schlechten Zustand sein, der von Außen nicht erkennbar ist, oder sie stehen schief. Dann kann es passieren, dass der Baum unkontrolliert fällt und im schlimmsten Fall Personen zu Schaden kommen. 

Sicherheit beim Baumfällen beachten

Tragen Sie zur Vermeidung von Verletzungen eine entsprechende Schutzausrüstung. Dazu gehört eine Schutzbrille und Schutzhandschuhe. Die Brille verhindert, dass Splitter ins Auge gelangen, die auf Dauer das Augenlicht trüben können. Ein Helm mit Gehörschutz ist genauso wichtig. Tragen Sie zusätzlich eine Arbeitshose und festes Schuhwerk. Weiterhin ist es wichtig, dass Sie sich im Umgang mit Motorsägen auskennen. Eine realistische Einschätzung, wie der Baum fallen wird, gehört ebenfalls zur Risikominderung.

Baumstumpf entfernen

Wenn Sie den Baum erfolgreich gefällt haben, wird der Baumstumpf abgetötet – andernfalls treibt dieser wieder erneut aus. Mit einer Fräse oder Muskelkraft können Sie den restlichen Baum samt Wurzelwerk entfernen.

In unserem Video erklären wir Ihnen, wie Sie mit einer Fräse vorgehen können:

Baum niemals bei Wind fällen

Bei Bedarf werden bei größeren Bäumen in den Fällschnitt auch Keile aus Holz, Aluminium oder Kunststoff eingesetzt. Kleinere Bäume lassen sich auch schon mit einer Art Brecheisen zum Fallen bewegen. Eine wichtige Regel für solche Baumarbeiten heißt: Niemals bei starkem Wind aktiv werden. Böen können schon während des Sägens einen Umfaller verursachen oder später die geplante Fallrichtung beeinflussen.

Eigentlich hört sich das relativ machbar an. Dennoch: Bereits ein mittelgroßer Baum kann jeden Gartenbesitzer ganz leicht überfordern. Je größer der Baum, umso schwieriger ist die Aufgabe. Und gerade im Stadtgarten ist die Gefahr groß, dass der Baum auf Nachbars Auto landet oder die Rosenbeete ruiniert. Im Zweifel überlassen Sie daher das Fällen einem Profi. Zudem dürfen Sie sich aus Sicherheitsgründen nie alleine ans Baumfällen machen.

Verwendete Quellen:

  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
  • Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL)
  • Eigene Recherche