Was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?

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Was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?
Was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?
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Was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?
  • Die Vorschriften zur Mietkaution sind im Mietrecht des BGB geregelt. Die Mietkaution dient der Absicherung des Vermieters für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Das bedeutet: Wenn nach Ende des Mietverhältnisses noch Mietrückstände bestehen, der Mieter vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht erledigt hat oder es noch offene Nebenkostenabrechnungen gibt, kann der Vermieter diese Forderungen mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen.
  • Der Vermieter kann eine Mietkaution nur verlangen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurde. Es gibt kein Gesetz, welches das Hinterlegen einer Mietkaution vorschreibt.
  • Ist der Mietvertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution geschlossen worden, kann der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters nachträglich keine Mietkaution verlangen.
  • Die Regelungen des 551 BGB legen zum Schutz des Mieters fest, dass eine Kaution nicht höher sein darf als drei Monatsnettokaltmieten. Klauseln mit höheren Kautionsforderungen sind unwirksam und die zu viel gezahlte Kaution kann zurückgefordert werden. Allerdings steht es den Mietparteien auch frei, eine Mietkaution zu vereinbaren, die geringer als die höchst zulässigen drei Nettokaltmieten ist.
  • Bei einer Mieterhöhung kann keine Erhöhung der Mietkaution verlangt werden.
  • Die Mietkaution kann in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden. Weigert sich der Vermieter, auf die Ratenzahlung einzugehen oder übergibt er die Schlüssel für die Mietwohnung nicht nach Zahlung der ersten Rate an den neuen Mieter, kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr.1 fristlos gekündigt werden.
  • Die Rückzahlung der Kaution bzw. die Einbehaltung bei berechtigten Forderungen darf erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen.

Weit verbreitet ist die Annahme, man könne die Mietkaution zum Ende des Mietverhältnisses einfach „abwohnen“, d.h. man könne die Mietzahlung einstellen und der Vermieter könne sich für die letzten Mietzahlungen von der Kaution bedienen. Ganz falsch. Die Mietkaution ist keine „hohe Kante“, womit bei Bedarf selbstständig etwas aufgerechnet werden kann. Das verstößt gegen das Mietrecht und kann hohe Kosten für den Mieter nach sich ziehen, wenn der Vermieter vor Gericht geht.

  • Es ist gesetzlich geregelt, dass die Barkaution insolvenzfest und getrennt vom Privatvermögen des Vermieters anzulegen ist, beispielsweise bei einer Bank oder bei einer Sparkasse [551 BGB, Absatz 3].
  • Als Mieter haben Sie einen Anspruch auf den Nachweis der rechtmäßigen Anlage der Mietkaution [BGH WuM 2008, 149]. Sie dürfen laut Gesetz [BGH WuM 2010, 752] sogar die Zahlung der Miete solange zurückhalten, bis der Vermieter Ihrem Verlangen nachkommt. Allerdings müssen dann die Rückstände sofort beglichen werden.
  • Der Grund für die Vorschriften zur Anlage der Mietkaution ist einleuchtend: Der Vermieter soll das Geld nicht einfach in die eigene Tasche stecken können. Auch wenn er in die Insolvenz geraten würde, wäre die Kaution so für den Mieter immer noch sicher.
  • Die Mietkaution muss auf einem Kautionskonto verzinst angelegt werden.
  • Stellt sich heraus, dass der Vermieter die Mietkaution des Mieters nicht rechtmäßig angelegt hat, steht dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens zu. Hat der Vermieter es beispielsweise versäumt, die Mietkaution zinsbringend anzulegen, kann der Mieter vom Vermieter den Ersatz des ihm entgangenen Zinsertrages verlangen. Dabei wird der Zinsschaden rückwirkend auf den Zeitraum der Nichtanlage des Kautionsbetrages berechnet.

Was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?
  • Nach der Rückgabe der Mietsache (Wohnung), und zwar grundsätzlich erst danach, können Sie die Rückzahlung der Mietkaution sowie der erwirtschafteten Zinsgewinne einfordern. Der Vermieter muss Ihnen das in voller Höhe gewähren.
  • Es sei denn, er erhebt Ansprüche aus fehlenden Mietzahlungen, nicht ausgeglichenen Nebenkostenabrechnungen oder nicht erledigten, vereinbarten Reparaturen. Ist dies der Fall, so kann er die erforderlichen Kosten von der Kautionssumme abziehen bzw. die komplette Mietkaution einbehalten und diese dann mit Ihnen abrechnen.

Wenn Sie Ihre Mietsicherheit als Barkaution beim Vermieter hinterlegt haben, kann er das Geld am Ende des Mietverhältnisses einfach behalten – auch wenn seine Forderungen nicht rechtmäßig sind. Häufig ist der Gang vor Gericht der einzige Weg für Sie, um an Ihr Geld zu kommen.

Schon mal über eine Mietkautionsbürgschaft nachgedacht? Hier erhält der Vermieter als Absicherung eine Bürgschaftsurkunde; das Geld für die Mietkaution können Sie behalten. Und das Beste: Bei der Bürgschaft von kautionsfrei.de werden die Forderungen des Vermieters geprüft, bevor an ihn ausgezahlt wird. Viel sicherer also eine Barkaution.

Dem Vermieter steht nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Zeit zu, um zu prüfen, ob Mietschulden, offene Nebenkostenabrechnungen oder vereinbarte, nicht erledigte Reparaturen bestehen. Erst dann muss er die Mietkaution zurückgeben. Was hierbei unter „angemessen“ zu verstehen ist, steht leider in keinem Gesetzestext und wird auch von den Gerichten verschieden ausgelegt.


Die Urteile schwanken zwischen zwei bis sechs Monaten und mehr. Hier einige Beispiele:

Nach überwiegender Meinung der Rechtsprechung ist eine sechsmonatige Zurückbehaltung der Mietkaution durch den Vermieter angemessen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hängt die Dauer der „Überlegungsfrist“, die dem Vermieter zusteht, immer vom Einzelfall ab. Daher kann sich auch eine Zeit von über sechs Monaten und bis zu einem Jahr ergeben.

Zahlt der Vermieter die Mietkaution ohne Vorbehalt zurück, kann er im Nachhinein keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen geltend machen [OLG München NJW-RR 1990, 20].

Doch nicht nur die Vermieter sind in der Pflicht. Was Sie als Mieter tun können, um Ihre Kaution samt Zinsen möglichst zügig ausgezahlt bekommen.

  • Hierfür sollten Sie offene Miet- oder Nebenkostenzahlungen sowie eventuelle Rückstände so schnell es geht ausgleichen.
  • Die Wohnung muss in vertragsgemäßem Zustand übergeben werden. Vereinbaren Sie hierfür mit dem Vermieter oder Verwalter einen verbindlichen Termin zur Wohnungsübergabe.
  • Ganz wichtig ist die Anfertigung eines Übergabeprotokolls bei der Wohnungsübergabe beim Einzug und Auszug. So stehen Sie im Streitfall auf der sicheren Seite. Wenn bei der gemeinsamen Begehung der Wohnung keine Mängel festgestellt werden und dies im Protokoll so festgehalten ist, sollten Sie bald mit der Auszahlung Ihrer Mietkaution rechnen können. Eine kostenlose Vorlage des Wohnungsübergabeprotokolls zum Downloaden finden Sie hier.

Unrechtmäßige Schönheitsreparaturen? Viele Vermieter bestehen darauf, dass Sie im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparatuiren durchführen, bevor Sie ausziehen. Die meisten Mieter erledigen diese, weil Sie befürchten, Ihre Mietkaution sonst nicht zurückzubekommen.

Wussten Sie schon? Viele Schönheitsreparaturklauseln sind ungültig. Unser Partner prüft Ihre Klausel, damit Sie entspannt in Ihre neue Wohnung ziehen können. Das Beste: Sie zahlen nur etwas, wenn bei erfolgreich, nämlich wenn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen abgewendet oder die Kosten vom Vermieter zurück geholt wurden. Es gibt also kein risiko für Sie.

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Was passiert wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?
  • Sollten Sie in Zahlungsverzug mit der Miete kommen, darf der Vermieter nicht einfach die Kaution verwenden, um diesen Zahlungsrückstand auszugleichen. Vor Beendigung des Mietverhältnisses darf sich der Vermieter nämlich rechtlich nur dann aus der Kaution bedienen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unstrittig oder offensichtlich begründet sind. Ob das im konkreten Fall zutrifft, sollte ein Rechtsbeistand beurteilen.
  • Der Vermieter ist beispielsweise dazu berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters in erheblichem Maße verschlechtert haben. Zu den Urteilen des LG Halle NZM 2008, 685 und LG Mannheim WuM 96, 269.
  • Greift der Vermieter jedoch in einem strittigen Fall auf die hinterlegte Mietsicherheit zu (beispielsweise bei einer berechtigten Mietminderung), kann er per Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, die Summe wieder auf das Kautionskonto einzuzahlen. Das gilt auch für ein verpfändetes Sparbuch. Bei einem unberechtigten Zugriff auf die Kaution können Sie als Mieter vor Gericht eine „einstweilige Verfügung“ erstreiten.
  • Ist der Zugriff des Vermieters jedoch berechtigt, so kann er von Ihnen wiederum die Auffüllung der Mietkaution verlangen.