Was kostet eine 450 € kraft den arbeitgeber 2022

Minijobber sind Arbeitnehmer, die in Betrieben, Vereinen, Organisationen und Privathaushalten die unterschiedlichsten Tätigkeiten erledigen. Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland mehr als 7,4 Millionen dieser geringfügig entlohnten Beschäftigten (Stand: Juni 2021). Das können Studenten, Rentner oder Minijobber in Privathaushalten sein, aber auch Arbeitnehmer, die mit einem Nebenjob zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit etwas hinzuverdienen wollen. Letztere machen rund drei Millionen aus.

In einem Minijob darfst Du im Monat bis zu 450 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Ab Oktober 2022 soll diese Grenze auf 520 Euro erhöht werden, falls das erforderliche Gesetz verabschiedet wird.

Seit 2013 sind Minijobs allerdings rentenversicherungspflichtig. Das führt dazu, dass Du im Regelfall netto etwas weniger ausgezahlt bekommst. Du kannst Dich aber von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen. Ansonsten fallen für Dich als Arbeitnehmer weder Sozialabgaben noch Steuern an, weil der Arbeitgeber in der Regel die pauschalen Abgaben übernimmt.

Wenn von Minijobs im gewerblichen Bereich die Rede ist, sind 450-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gemeint (§ 8 SGB IV). Bei Hilfen in Privathaushalten gelten im Wesentlichen dieselben Regeln – nur die Abgaben für den Arbeitgeber sind geringer.

450-Euro-Jobs - Eine geringfügige Beschäftigung setzt voraus, dass der regelmäßige Lohn 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das entspricht einer Verdienstgrenze von 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Dabei sind auch einmalige Einnahmen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld zu berücksichtigen, die mit Sicherheit mindestens einmal pro Jahr gezahlt werden.

Überschreitest Du doch die monatliche Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als drei Monaten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Ausnahme: Du liegst nicht über der Arbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro im vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum. Dann darf das regelmäßige Gehalt auch höher als 450 Euro sein – zumindest zeitweilig.

Im Folgenden dazu ein Beispiel einer Frau, die in einer Eisdiele arbeitet. Der Umfang ihrer Tätigkeit hängt von der Saison ab.

Beispiel für Minijobbergehalt mit saisonal unterschiedlichem Gehalt

Monatmonatlicher LohnSumme
Januar bis März360 €1.080 €
April bis September540 €3.240 €
Oktober bis Dezember360 €1.080 €
insgesamt 5.400 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Februar 2022)

Damit übersteigt das regelmäßige monatliche Entgelt der Frau nicht 450 Euro (5.400/12 = 450 Euro). Es handelt sich deshalb um einen Minijob im Sinne des Gesetzes. Auch wenn sie in einzelnen Monaten Arbeitsentgelte oberhalb von 450 Euro erzielt, kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird.

Eine Ausnahme gibt es, wenn der Minijobber aus unvorhersehbaren Gründen die Entgeltgrenze überschreitet. Beispiel: Er vertritt einen Vollzeitbeschäftigten, der länger krankheitsbedingt ausfällt. Die Beschäftigung gilt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze als geringfügig entlohnt, wenn ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten für höchstens drei Monate im Jahr vorliegt. Zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober 2022 kann ausnahmsweise sogar vier Monate lang mehr verdient werden, weil beispielsweise eine zu vertretende Kollegin in Corona-Quarantäne musste.  

Eine weitere Möglichkeit für einen höheren Lohn ist die Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Dann wird beispielsweise ein Teil des Gehalts nicht ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber in eine Direktversicherung oder ähnliche Anlage investiert. Eine Kombination Minijob plus bAV müsstest Du mit Deinem Chef vereinbaren. Auf diese Weise kannst Du Sozialversicherung sparen und gleichzeitig Deine Altersvorsorge etwas aufpeppen.  

Ist die Beschäftigung im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Eine solche ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien von Schülern, Studenten oder Erntehelfern gedacht. Auf den Verdienst kommt es grundsätzlich nicht an.

Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung für den Zeitraum 1. März bis 31. Oktober 2020 angehoben. Hier gelten fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage. Der Gesetzgeber hat die Zeitgrenzen im Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 erneut erweitert und zwar auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage.

Im Unterschied zu einem 450-Euro-Job bleibt eine kurzfristige Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Dies bezieht sich auf die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Ein gewerblicher Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei der Unfall­ver­sicherung melden und bestimmte Umlagen abführen.

Für die Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es zwei Möglichkeiten:

Bei Minijobs besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, in der gesetzlichen Kranken- und in der Pfle­ge­ver­si­che­rung (§ 7 SGB V). Wer seinen Minijob verliert, erhält kein Ar­beits­lo­sen­geld.

Für Studenten gibt es neben dem Minijob und der kurzfristigen Beschäftigung auch die Möglichkeit, sich als Werkstudent anstellen zu lassen. Details hierzu liest Du im Ratgeber Studentenjobs. 

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Seit dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Mindestlohn. Zugleich darf die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat aber nicht überschritten werden. Laut einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts von Januar 2017 haben sich die Arbeitgeber aber daran oft nicht gehalten. Fast jeder zweite Minijobber bekam weniger als den Mindestlohn.

Zum 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde gestiegen. Damit verringert sich bei geringfügigen Beschäftigungen die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers. Soll dieser Status erhalten bleiben, muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit im Arbeits­vertrag korrigieren. Minijobber erreichen im Jahr 2020 die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nach gut 48 Stunden.

Seit 2021 steigt der Mindestlohn halbjährlich. Ab Januar 2021 erhöht ihn die Bundesregierung auf 9,50 Euro, ab Juli 2021 auf 9,60 Euro, ab Januar 2022 auf 9,82 Euro und ab Juli 2022 auf 10,45 Euro. 

Ab Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf 12 Euro und die Verdienstobergrenze auf 520 Euro erhöht werden. Die neue Minijobgrenze orientiert sich dann künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn. Die Gesetze dazu sind noch nicht verabschiedet.

Unbeabsichtigt kann aber die Verdienstobergrenze überschritten werden und es wird daraus ein sozialversicherungspflichtiger Midijob mit Gleitzone. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vermeiden wollen, müssten sie gegebenenfalls die monatliche Arbeitszeit reduzieren: zum Beispiel ab Januar 2021 auf 47 Stunden, ab Juli 2021 auf 46 Stunden, ab Januar 2022 auf 45 Stunden und ab Juli 2022 auf 43 Stunden.

Arbeitgeber müssen seit Einführung des Gesetzes detailliert die Arbeitsstunden von Minijobbern aufzeichnen (§ 17 Mindestlohngesetz). Eine Ausnahme gilt nur für eine Tätigkeit im Privathaushalt und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen – bei diesen besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Dem gesetzlichen Mindestlohn steht grundsätzlich keine Höchstgrenze gegenüber. Arbeitgeber können deshalb einem Minijobber auch sehr großzügige Stundenlöhne zahlen. Entscheidend ist allein, dass er nicht mehr als 450 Euro im Monat bekommt. 

Probleme bei Arbeit auf Abruf 

Eine arbeitsrechtliche Besonderheit betrifft die Arbeit auf Abruf. Das bedeutet: Der Mitarbeiter erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall; der Arbeitgeber bestimmt einseitig, wann der Beschäftigte seine Arbeitsstunden leisten soll. Ist im Arbeits­vertrag keine feste Stundenzahl vereinbart, greift eine „gesetzliche Vermutung“. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).

Für Minijobber bedeutet dies, dass sie die 450-Euro-Grenze reißen. Denn selbst wenn sie nur den Mindestlohn erhalten, haben sie dann einen Lohnanspruch auf über 800 Euro im Monat. Dies bedeutet aber, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die Tätigkeit wird sozialversicherungspflichtig. Und dies passiert, ohne dass es einer der Vertragspartner bemerkt oder beabsichtigt.

Insbesondere für Arbeitgeber birgt dies erhebliche Risiken: Die Ren­ten­ver­si­che­rung könnte bis zu vier Jahre rückwirkend nicht gezahlte So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge einfordern – selbst wenn der Arbeitnehmer seine Gehaltsansprüche überhaupt nicht geltend gemacht hat.

Bei einer Betriebsprüfung könnte die Ren­ten­ver­si­che­rung dies bemängeln und  Nachzahlungen verlangen. Arbeitgeber sollten daher mit ihren Minijobbern wöchentliche Arbeitszeiten im Arbeits­vertrag vereinbaren. Auf diese Weise können sie die gesetzliche Vermutung vermeiden und die Geringverdiener-Grenze einhalten.

Hast Du mehrere Minijobs, sind die Einkünfte daraus immer zusammenzurechnen. Überschreitet Dein insgesamt erzielter Lohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat, unterliegen alle Deine geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Minijob als Nebentätigkeit

Übst Du eine geringfügige Beschäftigung neben einem so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Hauptberuf aus, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Beginnst Du daneben noch einen weiteren Minijob, unterliegst Du mit dem zweiten Minijob der Sozialversicherungspflicht.

Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, zum Beispiel weil Du verbeamtet bist, werden die zweite und alle weiteren ausgeübten Beschäftigungen zusammengerechnet. Überschreitest Du dadurch die Entgeltgrenze von 450 Euro, besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit jeweils individueller Beitragszahlung. In der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bleiben dagegen beide Beschäftigungen versicherungsfrei.

Minijob als Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gelten sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend. In Deinem Minijob wärst Du dann auch sozialversicherungspflichtig.

Anders ist es, wenn Du für eine Tochtergesellschaft Deines Arbeitgebers im Rahmen eines Minijobs tätig bist. Das gilt selbst dann, wenn diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind.

Übungsleitertätigkeit und Ehrenamt

Auf die Minijob-Gehaltsgrenze nicht angerechnet wird die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale. Wenn Du einen Minijob mit dem Übungsleiterfreibetrag kombinierst, kannst Du bis zu 700 Euro im Monat ohne Sozialversicherungsabgaben hinzuverdienen.

Die steuerfreie Pauschale bis zu 3.000 Euro im Jahr kannst Du für eine nebenberufliche pädagogische Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation erhalten, zum Beispiel als Sporttrainer. Als Vereinsvorstand oder in einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit kannst Du im Jahr bis zu 840 Euro steuerfrei als Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) bekommen.

Alle Minijobber unterliegen seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 15 Prozent des Lohns zahlt, müssen Minijobber nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 Prozent selbst tragen, also 3,6 Prozent. Das heißt konkret: Von 450 Euro brutto erhältst Du nur 433,80 Euro im Monat ausbezahlt.

Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt müssen Arbeitnehmer für einen vollen Beitrag jedoch 13,6 Prozent als Eigenleistung zahlen, weil der Arbeitgeber dort nur 5 Prozent pauschal leistet.

Folgende Vorteile bringt Dir die Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht:

  • Erwerb von Pflichtarbeitszeiten, die Du bei Ansprüchen auf medizinische Rehabilitation, Umschulungen oder Ähnlichem nachweisen musst.
  • Kleine Erhöhung der Rentenansprüche: Bekommst Du ein Jahr lang im Minijob 450 Euro monatlich, bringt das allein durch die Pauschalabgabe des Arbeitgebers nach Auskunft der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung einen Rentenzuwachs von etwa 3,55 Euro im Monat. Wenn Du die 3,6 Prozent zusätzlich selbst einzahlst, beläuft sich der Zuwachs auf monatlich zirka 4,43 Euro.
  • Voraussetzung für staatliche Förderung der Altersvorsorge: Schließt Du einen Riester-Vertrag ab und zahlst Du jährlich mindestens 60 Euro dafür, winkt eine staatliche Zulage von 175 Euro (seit 2018) und von 300 Euro für jedes Kind, das ab 2008 geboren ist. Für jedes ältere Kind beläuft sich die Zulage auf jährlich 185 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls sogar noch ein steuerlicher Vorteil aufgrund eines Sonderausgabenabzugs, der jedoch mit den Zulagen verrechnet wird.

Attraktiv für Mütter

Wenn beispielsweise eine Mutter die fünf Jahre Mindestversicherungszeit noch nicht erreicht hat, dann kann ein Minijob recht schnell zu einem Anspruch auf eine kleine Rente führen. Beispiel: Eine Mutter verdient zwei Jahre lang monatlich 450 Euro als geringfügig Beschäftigte. Sie stockt den Ren­ten­ver­si­che­rungsbeitrag, den ihr Arbeitgeber zahlt, um 3,6 Prozent auf. Dafür erhält sie einen Rentenanspruch von 8,86 Euro. Für die Erziehung eines Kindes erhält sie drei Entgeltpunkte und somit einen weiteren Rentenanspruch von 93,09 Euro, insgesamt also 101,95 Euro (Quelle: Finanztip-Berechnung vom 13. September 2017 mit Angaben der Minijob-Zentrale).

Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht

Du kannst Dich von der Ren­ten­ver­si­che­rung befreien lassen. Dazu musst Du gegenüber Deinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Du darauf verzichtest. Dein Arbeitgeber reicht dann eine Mitteilung an die Minijob-Zentrale weiter. Wenn diese nicht innerhalb eines Monats widerspricht, gilt der Antrag als genehmigt (§ 6 Abs. 1b, 3 und 4 SGB VI).

Bevor Du Dich befreien lässt, solltest Du Dir von einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) erläutern lassen, wie sich das für Dich persönlich auswirkt. Bei der DRV kannst Du kostenlos anrufen unter der Servicenummer 0800 1000 4800.

Rentner und Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht

Mehr als 1,1 Millionen der Minijobber sind nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit mindestens 65 Jahre alt (Stand: Januar 2020).

Rentner können mit einem eigenen Beitrag zur Ren­ten­ver­si­che­rung ihre Rente steigern. Dies lohnt sich wahrscheinlich vor allem für Rentner mit einem gewerblichen Minijob. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Frührentnern und Altersrentnern mit einer geringfügigen Beschäftigung.

Frührentner - Falls Du Dich als Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze geringfügig beschäftigen lässt, bist Du damit versicherungspflichtig. Diese Pflicht endet erst ab Überschreiten dieser Altersgrenze. Diese lag früher bei 65 Jahren und steigt ab dem Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Frührentner müssen also einen eigenen Rentenbeitrag von 3,6 Prozent bezahlen, bekommen dafür aber nur eine kleine zusätzliche Rente. Folglich sollten sie sich von der Ren­ten­ver­si­che­rung befreien lassen.

Die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge wirken sich auch in diesem Fall rentenerhöhend aus.

Wenn Du bereits vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2017 Deinen Minijob ausgeübt haben, hast Du Bestandsschutz. Dieser Minijob kann weiterhin rentenversicherungsfrei bleiben, ohne dass Du das extra beantragen musst.

Altersrentner - Für Altersvollrentner ist der Minijob rentenversicherungsfrei. Das heißt, der Lohn wird brutto für netto ausbezahlt. Bei einem gewerblichen Minijob kann es sich aber durchaus lohnen, auf die Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht zu verzichten.

Beispiel: Du bekommst monatlich 450 Euro Gehalt. Im Jahr 2022 zahlst Du monatlich 3,6 Prozent (16,20 Euro) eigenen Ren­ten­ver­si­che­rungsbeitrag ein; für das gesamte Jahr also 194,40 Euro. Zahlst Du ein Jahr ein, erwirtschaftest Du eine zusätzliche Rente von monatlich 4,92 Euro. In 40 Monaten zahlt sich Deine Investition aus.

Nur, wenn Du eigene Beiträge zahlst, wirken sich auch die Arbeitgeberbeiträge rentenerhöhend aus. Um den Verzicht auf die Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht zu erklären, füllst Du gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber ein Formular der Minijob-Zentrale aus. Daran bist Du für die gesamte Dauer der Beschäftigung gebunden. Es ist nicht möglich, dass Du Dich später in diesem Minijob befreien lässt.

Bei einem Minijob führt der Arbeitgeber 13 Prozent als Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag an die Knappschaft-Bahn-See ab. Durch die pauschalen Beträge Deines Arbeitgebers zur Kran­ken­ver­si­che­rung entsteht für Dich allerdings kein eigenes Kran­ken­ver­si­che­rungsverhältnis.

Du kannst daraus keine Leistungen in Anspruch nehmen, da die Pauschalabgaben in den allgemeinen Gesundheitsfonds fließen. Deshalb musst Du Dich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn Du nicht bereits durch Deine Haupttätigkeit oder durch eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung abgesichert bist.

Bist Du von vornherein privat versichert, muss Dein Arbeitgeber den pauschalen Beitrag nicht zahlen.

Arbeitgeber muss jetzt Kran­ken­ver­si­che­rung kennen

Ab 2022 gibt es die elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU). Deshalb benötigen Arbeitgeber jetzt die Information bei wem der Minijobber oder die Minijobberin krankenversichert ist. Nur dann können sie die eAU im Krankheitsfall abrufen. Und ab Juli 2022 wird sie nach der halbjährigen Pilotphase flächendeckend Pflicht

Keine Kran­ken­ver­si­che­rung für Flüchtlinge

Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, dann dürfen sie einen Minijob ausüben. Arbeitgeber müssen dafür keinen Pauschalbeitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen, weil Flüchtlinge nicht gesetzlich krankenversichert sind. De facto spart der Arbeitgeber deswegen 13 Prozent Beitrag. Details kannst Du bei der Minijob-Zentrale nachlesen.

Unfall­ver­sicherung ist Pflicht

Eine Unfall­ver­sicherung schützt die Arbeitgeber vor Ansprüchen ihrer Minijobber wegen eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit. Arbeitgeber im gewerblichen Bereich müssen ihre Minijobber bei der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung anmelden. Sie übernehmen alleine die Beiträge für den Ver­si­che­rungs­schutz. Je nach Branche ist ein bestimmter Unfall­ver­sicherungsträger zuständig. Die Beitragssätze unterscheiden sich und liegen im Durchschnitt bei rund 1,3 Prozent. 

Nähere Informationen erteilt die Deutsche Gesetzliche Unfall­ver­sicherung unter der Telefonnummer 0800/60 50 404.

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, sie fördert der Gesetzgeber besonders (§ 8a SGB IV). Zum einen zahlt der Arbeitgeber geringere Pauschalbeiträge als für gewerbliche Minijobs – die belaufen sich auf unter 15 Prozent.

Zum anderen hat der Gesetzgeber für Minijobs in Privathaushalten eine besondere Steuerermäßigung für Haushaltshilfen eingeführt. Dadurch kannst Du als Arbeitgeber jährlich 20 Prozent der entstandenen Kosten – höchstens 510 Euro – von Deiner Steuerschuld abziehen. Das sind im Monat durchschnittlich 42,50 Euro. Die Steuerermäßigung beantragst Du in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Minijob anmelden

Voraussetzung für die Steuererstattung ist, dass Du als Arbeitgeber Deine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale angemeldet hast. Dies geht unbürokratisch mit dem Haushaltsscheckverfahren. Darüber kannst Du auch Änderungen zum Beispiel bei der Lohnhöhe, den Adress- oder Kontodaten einfach melden.  

Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale kannst Du sehr schnell den Steuervorteil berechnen. Der ist meist größer als die Abgaben, die Du zahlst. Dennoch arbeitet nach einer Studie des Instituts für deutsche Wirtschaft ein Großteil der Haushaltshilfen schwarz. Nur knapp 350.000 der schätzungsweise 2,7 bis 3 Millionen Putzkräfte, Babysitter oder Gartenhelfer arbeiten als angemeldete Minijobber oder sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Wer die geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet wird. Darüber hinaus droht bei einem Unfall im Haushalt der Regress durch die Berufsgenossenschaft.

Achtung: Ab 2022 müssen alle Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ihrer Minijobber mitteilen und auch wie sie krankenversichert sind, wenn sie jemanden neu einstellen. Weitere Informationen gibt es bei der Minijobzentrale.

Zu unterscheiden ist zwischen einer kurzfristigen Beschäftigung, einem Minijob-Arbeitsvertrag im gewerblichen Bereich sowie einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt. 

Je nach Art der geringfügigen Beschäftigung sind vom Arbeitgeber unterschiedliche pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Die folgende Übersicht ordnet die monatlichen pauschalen Abgaben für das Jahr 2022 den Beschäftigungsarten zu.

Pauschale Abgaben je nach Art der Beschäftigung

PauschaleMinijobs
gewerblich
Minijobs im
Privathaushalt
kurzfristige
Minijobs
Kran­ken­ver­si­che­rung13 %5 %keine
Ren­ten­ver­si­che­rung15 %5 %keine
Steuern2 %2 %25 % (pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Pauschal-Kirchensteuer oder individuell)
Umlage
Krankheit (U1)
0,9 %0,9 %0,9 %
Umlage Mutterschutz (U2)0,29 %0,29 %0,29 %
Umlage
Insolvenz
0,09 %keine0,09 %
Unfall­ver­sicherungindividuelle Beiträge (durchschnittlich 1,3 %)1,6 %individuelle Beiträge (durchschnittlich
1,3 %)
insgesamt32,58 %14,79 %ca. 27,58 %

Quelle: Minijob-Zentrale (Stand: Februar 2022)

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Du musst dem Arbeitgeber zum Abzug der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nur noch Deine Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer sowie Dein Geburtsdatum nennen. 

Die Steuern werden zusammen mit den So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en und den Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, sodass dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand entsteht.

Im Normalfall übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben. Es ist jedoch erlaubt, dass der Arbeitgeber im Arbeits­vertrag festlegt, dass Du im Innenverhältnis die Pauschalsteuer tragen musst. Dann müsstest Du Deine Lohnsteuer selbst tragen.

In der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung musst Du Deine Einkünfte aus dem Minijob nicht gesondert angeben. Mit der Pauschalsteuer sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Dazu gehört, dass Du keine Werbungskosten absetzen darfst. 

Pauschale oder individuelle Steuer für kurzfristige Beschäftigung

Handelt es sich bei Deinem Minijob-Vertrag um eine kurzfristige Beschäftigung, die im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, ist diese ebenfalls steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird entweder nach Deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben. Oder es fallen – unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell eine pauschale Kirchensteuer an. 

Die Pauschalkirchensteuer ist in den Bundesländern unterschiedlich hoch und etwas niedriger als der normale Kirchensteuersatz. Weist Du als Arbeitnehmer nach, dass Du nicht kirchensteuerpflichtig bist, muss der Arbeitgeber keine Kirchensteuer abführen.

Die Bedingungen für die Pauschalversteuerung kurzfristiger Aushilfen sind seit 2020:

  1. Die Tätigkeit erfolgt höchstens an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen.

  2. Der Stundenlohn ist auf 15 Euro begrenzt.

  3. Der durchschnittliche Lohn beträgt pro Arbeitstag höchstens 120 Euro.

Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer auf seine Mitarbeiter abwälzen, sollte dies aber im Arbeits­vertrag dementsprechend vereinbaren.

Insbesondere bei Ferienjobbern ist die individuelle Besteuerung oft günstiger. Denn in vielen Fällen verdienen diese im Jahr so wenig, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. 2022 liegt er bei 9.984 Euro. Bis dahin bleibt das Einkommen steuerfrei. Abgeführte Steuern können sich Ferienjobber mit einer Steu­er­er­klä­rung möglicherweise komplett zurückholen.

Gesetzlich geregelt ist die Besteuerung von geringfügig Beschäftigten in Paragraf 40a Einkommensteuergesetz.

Eine Zwischenstufe zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Gehalt von 450,01 bis 1.300 Euro (bis 30. Juni 2019 nur bis 850 Euro): die sogenannten Midijobs. Dabei kommt es auf den regelmäßigen Arbeitslohn für einen kompletten Monat an.

Seit Juli 2019 heißt dieser Lohnbereich nicht mehr Gleitzone, sondern Übergangsbereich. Verdienst Du als Arbeitnehmer mehr, musst Du ab Erreichen dieser Verdienstgrenze die normalen So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen. 

Die vom Midijobber zu tragenden Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge steigen im Übergangsbereich langsam an. Sie beginnen mit 4 Prozent ab einem Monatsverdienst von 450,01 Euro und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent bei Einkünften von monatlich 1.300 Euro. Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen. 

Beispiel: Bei einem monatlichen Gehalt von gut 450 Euro zahlst Du als Minijobber 21 Euro weniger in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung ein. Für ein komplettes Beitragsjahr erhältst Du ab Juli 2021 dafür eine Bruttorente von rund 4,45 Euro. Bei einem Monatsgehalt von 950 Euro sparst Du 8 Euro Ren­ten­ver­si­che­rungsbeitrag und bekommst ein Rentenplus von 9 Euro. 

Steuerlich gibt es keine Entlastung. Es gelten der normale progressiv verlaufende Einkommensteuertarif und Deine Lohnsteuermerkmale wie zum Beispiel die Steuerklasse. Letztlich profitierst also allein Du als Arbeitnehmer von etwas geringeren Sozialabgaben. Was Du und Dein Chef tatsächlich zahlen müssen, kannst Du mithilfe des Übergangsbereichsrechners der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung ermitteln.

Die Regelung für Midijobber gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten. Nicht anwendbar ist sie auch für eine Nebenbeschäftigung, die Du zusätzlich zu einer so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Hauptbeschäftigung mit einem Monatslohn von mehr als 850/1.300 Euro ausübst. In solchen Fällen musst Du wie auch Dein Arbeitgeber für beide Beschäftigungen die vollen So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen.

Wenn Du geringere Sozialbeiträge zahlst, dann wirkt sich dies auf Deine späteren Rentenansprüche aus. Bislang werden sowohl die Beiträge als auch die Rentenansprüche nach einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem tatsächlichen Lohn berechnet. Du kannst jedoch bei Deinem Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass dieser auch bei Dir die normalen Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge abzieht.

Seit 2019 soll der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer im Übergangsbereich das volle tatsächliche Entgelt an die Ren­ten­ver­si­che­rung melden. Folglich erhält dann ein Midijobber mit selbstbezahlten Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträgen etwas höhere Entgeltpunkte für seine Rente.

Übst Du einen Minijob aus, giltst Du nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigter. Du hast grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etwa, aber auch bezahlten Urlaub. Im Falle einer Kündigung gelten auch für Dich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nur als vorübergehende Aushilfe kannst Du mit Deinem Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Frist vertraglich vereinbaren.

Verwehrt Dir Dein Arbeitgeber diese Ansprüche, solltest Du mit Deinem Vorgesetzten oder der Personalabteilung sprechen und Deine Rechte einfordern.

Verlierst Du Deinen Minijob, bekommst Du dafür kein Ar­beits­lo­sen­geld.

Eine passende Rechts­schutz­ver­si­che­rung findest Du am besten über ein Vergleichsportal. Von Mai bis Juli 2021 haben wir diese untersucht. Unsere Empfehlungen aus diesem Test sind:

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