Was ist der unterschied zwischen kredit und darlehen

Noch nie war es so einfach wie heute, Waren zu bestellen und erst zum Teil lange nach Erhalt zu bezahlen. Im Check-Out-Prozess des Online-Handels können Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel mit nur wenigen Klicks Teil- oder Ratenzahlungen, Stundungsvereinbarungen oder andere kreditbasierte Bezahlformen abschließen. Insbesondere auf alternative Bezahlverfahren spezialisierte Bezahldienste machen das meist auch für kleinere Beträge möglich. Sie bieten unterschiedliche kreditbasierte Zahlarten an, die oft sogar noch im Nachhinein genutzt werden können. Auch in den stationären Handel halten die Modelle immer mehr Einzug. Aus Verbrauchersicht hat diese neue Flexibilität durchaus Tücken. So sind nicht nur die angebotenen Konditionen verglichen mit anderen Möglichkeiten zur Konsumfinanzierung oft teuer. Niedrige Einzelraten und/oder in scheinbar ferner Zukunft liegende Fälligkeitsdaten können auch zu unbedachtem Handeln verleiten. Insbesondere wenn Sie also ohnehin schon „knapp bei Kasse“ sind, laufen Sie möglicherweise Gefahr, Schulden zu machen, die Sie schlicht nicht stemmen können.

Was hat es mit den kreditbasierten Bezahlarten im Handel auf sich?

Aus Sicht des Online-Handels sind kreditbasierte Zahlarten ein Mittel zur Absatzförderung. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie ein vermeintlich einfacher Weg zum „Kauf auf Pump“.

Die rechtliche Einordnung richtet sich jeweils nach dem konkreten Inhalt des Vertrags. Es handelt sich dann um Darlehen, Teilzahlungsgeschäfte, Stundungsvereinbarungen oder andere entgeltliche oder unentgeltliche Finanzierungshilfen (beispielsweise „Null-Prozent-Finanzierungen“).

Oft gehen die Abschlüsse der kreditbasierten Zahlarten mit dem Abschluss eines Kreditkartenvertrags oder dem Abschluss eines Rahmenkredits mit besonderen Konditionen für spätere Käufe einher.

Gelten verbraucherschützende Regelungen?

Grundsätzlich sind auf kreditbasierte Zahlarten besondere verbraucherschützende Vorschriften anwendbar. Insbesondere muss die Kreditwürdigkeit der-/desjenigen geprüft werden, die/der das Bezahlmodell in Anspruch nimmt. Wenn Teilzahlungen vereinbart sind, kann die Finanzierung nur bei einem „wesentlichen“ Rückstand der Teilzahlung und erst nach Fristsetzung gekündigt werden.

Verschiedene, auf dem deutschen Markt tätige Bezahldienste vermitteln kreditbasierte Bezahlformen aus dem EU-Ausland. Auch hier gelten die oben genannten Schutzvorschriften.

Wenn es um Beträge unter 200 Euro geht, oder das Darlehen bzw. der Barzahlungspreis innerhalb von drei Monaten vollständig getilgt werden muss, gibt es nach dem Gesetz keinen besonderen darlehensrechtlichen Verbraucherschutz. Insbesondere entfällt die verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung. Was wie ein Vorteil klingen mag, ist de facto ein Nachteil. Denn wenn Sie solche kreditbasierten Zahlarten nutzen, weil das Geld knapp ist, ist es allein an Ihnen zu beurteilen, ob Sie sich den Kauf leisten können oder nicht. Zudem entfallen mit der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung die verbraucherschützenden Sanktionen eines Verstoßes hiergegen, die den Verbraucher insbesondere vor hohen Zinsbelastungen und Überschuldung schützen sollen.

Worauf sollten Sie achten?

  • Bleiben Sie innerhalb Ihrer finanziellen Möglichkeiten
    Sie sollten Ihren Kontostand, Ihre monatlichen Fixkosten und Ihre sonstigen üblichen Ausgaben im Blick haben. So können Sie beurteilen, welche Beträge Sie wann zum Abstottern Ihrer Einkäufe zur Verfügung haben werden.
  • Vergleichen Sie
    Neben dem Barzahlungspreis für die Ware sollten Sie auch Finanzierungsangebote vergleichen. Hier können Sie Kosten sparen. Wenn möglich vergleichen Sie den effektiven Jahreszins, den alle Anbieter nach derselben Formel errechnen müssen und die jeweilige Laufzeit. Der effektive Jahreszins kann durchaus um mehr als 10 Prozentpunkte differieren. Wenn Sie 100 Euro im (Online-)Shop an der Kasse finanzieren wollen, könnte bei einer Laufzeit von 12 Monaten je nach Bezahlanbieter zum Beispiel ein rückzahlbarer Gesamtbetrag von rd. Euro 105 oder rd. Euro 112 auf Sie zukommen. Der effektive Jahreszins beträgt bei den zugrundeliegenden Beispielsrechnungen entweder knapp 10 Prozent oder mehr als 23 Prozent.
    Viele Kreditinstitute bieten Konsumentenkredite zu Konditionen an, die oft erheblich günstiger sind als diese in den (Online-)Shops angebotenen Bezahlprodukte.
  • Behalten Sie die Gesamtsumme im Blick
    Lassen Sie sich nicht von niedrigen Raten blenden, sondern schauen Sie auf den Betrag (Barzahlungspreis der Ware zuzüglich Finanzierungs- und sonstiger Kosten), den Sie insgesamt zahlen müssen. Wichtig ist, in kurzen Abständen einen „Kassensturz“ zu machen und dabei die Gesamtsumme aller offenen Raten – auch aus etwaigen anderen Konsumfinanzierungen – zu berücksichtigen.
  • Bezahlen Sie bei Fälligkeit Verzugszinsen, Mahngebühren und Kosten für das Inkasso können hoch sein. Versuchen Sie, diese durch rechtzeitige Zahlung zu vermeiden.

    Es kann helfen, Einnahmen und Ausgaben sowie Fälligkeitsdaten in einem Haushaltsbuch zu notieren. Kostenlose Vorlagen dazu finden Sie beispielsweise in den Internetauftritten der Verbraucherzentralen.

  • Vorsicht bei Zusatzprodukten
    Seien Sie kritisch, wenn Ihnen mit der kreditbasierten Zahlart Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden, die über Ihren aktuellen Bedarf hinausgehen, wie beispielsweise eine Kreditkarte. Machen Sie sich vor deren Einsatz mit Nutzungsbedingungen, Zinsen und Kosten genau vertraut und beachten Sie auch bei zukünftigen Käufen die vorgenannten Tipps.

Bei Kreditverträgen zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer greifen normalerweise die speziellen Vorschriften der §§ 491ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag. Der Verbraucher soll durch diese Vorschriften besonders geschützt werden, weil der Darlehensgeber, zum Beispiel ein Kreditinstitut, regelmäßig einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Verbraucher hat. Deshalb muss der Darlehensgeber zu Gunsten des Verbrauchers bestimmte Regeln einhalten. Dazu zählt vor allem:

  • Der Kreditvertrag ist schriftlich abzuschließen.
  • Der Kreditvertrag muss umfangreiche Mindestinformationen enthalten, wie z.B. den Nettokreditbetrag, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz, sonstige Kreditkosten und den effektiven Jahreszins.
  • Der Kreditvertrag kann vom Darlehensnehmer innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (§ 355 BGB).
  • Bei Verzug mit der Zahlung kann der Kreditgeber den Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen kündigen.

Ausnahme vom Verbraucherschutz

Es gibt aber Sonderkonstellationen, in denen diese verbraucherschützenden Vorschriften nicht greifen, obwohl ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Kredite unter 200 Euro vergeben werden oder wenn ein Kredit - unabhängig von dessen Höhe - innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden muss und dafür nur geringe Kosten vereinbart werden. Es wird anhand der Gesamtumstände des Vertrags beurteilt, ob nur geringe Kosten anfallen.

Im Internet sind dementsprechend Anbieter zu finden, die damit werben, schnell und unkompliziert Kredite für unter 200 Euro oder für einen Zeitraum von zum Beispiel 30 Tagen zu vergeben oder diese zu vermitteln. Diese Kredite werden unterschiedlich bezeichnet, zum Beispiel als Minikredit, Kleinkredit oder – bezogen auf die Laufzeit – als Kurzzeitkredit.

Worauf sollten Sie achten?

Wenn Sie einen Vertrag über einen solchen Kredit abschließen, gelten die speziellen Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts für Sie nicht. So ist ein schriftlicher Vertrag mit umfassenden Angaben zu den Kredit-Konditionen, der Ihnen eine nochmalige Prüfung Ihrer Kreditaufnahme ermöglichen soll, nicht erforderlich. Ferner steht Ihnen zum Beispiel das Widerrufsrecht gem. § 355 BGB nicht zu. Außerdem sollten Sie sich die Kosten und Zinsen des Kredits vor der Inanspruchnahme eines solchen Angebots genau ansehen.

Wenn Sie bei einem Kreditangebot Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, schreiben Sie der BaFin. Ihre Hinweise helfen der BaFin, etwaige Verstöße gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen. Lesen Sie dazu auch die Informationen zur Beschwerdemöglichkeit bei der BaFin.

Vor jeder Kreditvergabe muss eine Bank die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen (§§ 505a, 505b BGB, siehe auch § 18a KWG). Bei allgemeinen Verbraucherdarlehen (Dispositions- oder Überziehungskrediten, Raten- oder Konsumentenkrediten) können hierzu Angaben des Kunden sowie von Auskunfteien (z.B. Schufa) herangezogen werden. Bei Immobilienkrediten hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eingehend zu prüfen. Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, wird von den Kreditinstituten festgelegt und richtet sich nach Art und Höhe des Kredits. Grundsätzlich sind solche Unterlagen vorzulegen, die es der Bank ermöglichen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, d.h. dessen Bonität, umfassend zu beurteilen.

Bei Teilzahlungskrediten verlangen die Kreditinstitute häufig einen Einkommensnachweis (i.d.R. Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen oder Steuerunterlagen bei Selbstständigen).

Je höher der Kredit, desto wichtiger sind die gestellten Sicherheiten. Bei Immobilienfinanzierungen muss ein Kreditnehmer auch Unterlagen über das finanzierte Objekt vorlegen, damit sich die Bank ein Bild davon machen kann, welchen Wert ihre Sicherheiten (Grundpfandrechte) haben.

Kreditinstitute sind verpflichtet, die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu prüfen. Dies ergibt sich aus den aus § 25a Abs. 1 KWG abgeleiteten Mindestanforderungen für das Risikomanagement. Die Bank kann die Prüfung des Beleihungsobjekts auch durch ein anderes Unternehmen vornehmen lassen. Das Recht der Bank, das Objekt zu besichtigen, wird teilweise in Darlehensverträgen ausdrücklich vorgesehen. Art und Umfang der Prüfung wird von den Instituten bestimmt.

Eine gesetzliche Regelung, wonach bestimmte Arten von Sicherheiten nur bei bestimmten Kreditformen verlangt werden können, existiert nicht. Art und Umfang der zu bestellenden Sicherheiten orientieren sich an der zu sichernden Verbindlichkeit: Immobilienfinanzierungen werden i.d.R. durch Bestellung eines Grundpfandrechtes (Grundschuld oder Hypothek) gesichert, Konsumentenkredite, wie z.B. Automobilfinanzierungen, werden häufig durch Sicherungsübereignung des Fahrzeugs oder auch Abtretung eines Teils der Lohn- oder Gehaltsansprüche gesichert. Auf jeden Fall müssen bei Verbraucherdarlehen die zu bestellenden Sicherheiten im Darlehensvertrag explizit genannt werden (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

Sicherheiten sollen gewährleisten, dass der Darlehensgeber sein Geld auch dann zurückerhält, wenn der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Die regelmäßige monatliche Rückzahlung eines Darlehens kann im Laufe der Zeit dazu führen, dass der Wert der bei Abschluss des Kreditvertrages bestellten Sicherheiten die offene Forderung übersteigt. Dies nennt man Übersicherung.

Die Bank darf Sicherheiten nicht in beliebiger Höhe behalten; im Einzelfall kann ein Freigabeanspruch des Darlehensnehmers bestehen.

Ein Freigabeanspruch besteht nach Ansicht der Gerichte aber erst dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der offenen Forderung und dem Wert der Sicherheit besteht. Dies wird angenommen, wenn der Wert der Sicherheiten 150% der offenen Forderung übersteigt.

Ob tatsächlich eine Übersicherung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen und primär eine wirtschaftliche Frage. Das Problem dabei ist häufig, dass die Sicherheiten bewertet werden müssen. Nur so kann festgestellt werden, ob die Bank eine zu hohe Sicherheit hält. Bitte beachten Sie: Bei der Bewertung der Sicherheiten sind die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer zwangsweisen Verwertung (z.B. bei Immobilien durch Zwangsversteigerung) erzielt werden können; diese sind regelmäßig geringer als bei einem Verkauf außerhalb eines solchen Verfahrens. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass bei Ihnen eine Übersicherung vorliegt, sollten Sie sich beraten lassen. Rechtliche Beratung können Sie bei der örtlichen Verbraucherzentrale oder einem Anwalt erhalten.

Vor jeder Kreditvergabe muss eine Bank die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen (siehe §§ 505a und 505b BGB, siehe auch § 18a KWG). Nach diesen Bestimmungen darf ein Verbraucherdarlehensvertrag nur dann geschlossen werden, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen vertraglichen (Zahlungs-)Verpflichtungen nachkommen wird. Bei einem Immobiliendarlehen muss die Rückzahlung wahrscheinlich sein. Hierbei handelt es sich um eine Prognose auf Grundlage der vom Darlehensgeber einzuholenden Informationen. Verstößt die Bank gegen die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit führt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Allerdings ermäßigt sich der Sollzins auf einen marktüblichen Referenzzinssatz. Der Darlehensnehmer hat zudem das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (siehe § 505d BGB).

Nein. Ein Beratungsprotokoll muss bei der Vergabe solcher Kredite nicht erstellt werden. Die Banken sind nur verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsschluss ein Merkblatt mit den wesentlichen Informationen zum Vertrag (z.B. Name des Darlehensgebers, Soll- und Effektivzins, Vertragslaufzeit) auszuhändigen (zu den Einzelheiten siehe Art. 247 § 3 EGBGB).

Eine Bank muss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers auch während der Laufzeit beobachten. Reichen ihr die vorliegenden Informationen nicht aus, so kann sie weitere Unterlagen verlangen; welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, wird allein von den Kreditinstituten festgelegt und hängt von Art und Höhe des jeweiligen Kredits ab.

Durch den Abschluss eines Kreditvertrages verpflichtet sich die Bank, den Kredit bereitzustellen, und der Kunde, diesen abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, verstößt er gegen diese Pflicht. Die Bank kann dann Schadensersatz, die sog. Nichtabnahmeentschädigung, verlangen.

Bei Immobiliendarlehen erfolgt die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung nach den gleichen Maßstäben, die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gelten (siehe auch: Wie berechnet man eine Vorfälligkeitsentschädigung?).

Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, können jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedürfte (§ 500 Abs. 2 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall ist auch die Höhe einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages begrenzt (siehe § 502 Abs. 3 BGB). In einigen Fällen ist nach § 502 Abs. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ganz ausgeschlossen.

Für Immobiliardarlehensverträge gelten diese Regelungen nicht (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Weitere Informationen finden Sie auch unter der Frage „Kann ich mein Darlehen kündigen?“ (Ausführungen zur 5. Fallgruppe).

Sind Kunden aufgrund einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage, die monatlichen Darlehensraten zu bezahlen, sollten sie sich unverzüglich mit der Bank in Verbindung setzen, die Probleme schildern und gemeinsam nach einer Lösung suchen. Das Ignorieren dieser Problematik oder ein vollständiges „Abtauchen“ können die Situation nur verschärfen und spätere Verhandlungen erschweren. Ggf. können auch Schuldnerberatungsstellen weiterhelfen.

Für die Frage, ob ein Kündigungsrecht besteht, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Schauen Sie hierzu in die Vertragsunterlagen.

Unabhängig davon können Sie sich an den folgenden Fallgruppen orientieren:

1. Fallgruppe

Darlehen mit einer Zinsbindung, die kürzer ist als die Darlehenslaufzeit, d.h., die Zinsbindung endet vor dem Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Darlehens:

Ein solches Darlehen können Sie nicht vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist kündigen. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Zinsbindung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich (§ 489 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz BGB). Das gilt jedoch nicht, wenn Sie mit der Bank bereits eine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen haben.

2. Fallgruppe

Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als zehn Jahren:

Ein solches langfristiges Darlehen können Sie unabhängig von den in der ersten Fallgruppe dargestellten Kündigungsmöglichkeiten nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Auszahlung bzw. Neuvereinbarung des Zinssatzes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kündigung kann jedoch erst "nach Ablauf von zehn Jahren" erfolgen. Das bedeutet, dass vor der Abgabe der Kündigungserklärung zunächst zehn Jahre verstrichen sein müssen, nach denen wiederum die Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten werden muss.

Dies gilt auch für Darlehen, die durch Grundschulden oder Hypotheken gesichert sind.

3. Fallgruppe

Darlehen mit einer Zinsbindung bis zehn Jahren, die durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, wie zum Beispiel Immobiliendarlehen:

Ein solches Darlehen können Sie in der Regel nicht vorzeitig kündigen.

Ausnahme: Sie haben ein berechtigtes Interesse an einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache (z.B. bei Veräußerung oder einer anderweitigen Belastung), das eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages gebietet.

Die Bank hat dann jedoch Anspruch auf eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB (siehe auch: Darf meine Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen?).

4. Fallgruppe

Darlehen mit variablem Zins, d.h., es ist kein fester, sondern ein veränderlicher Zinssatz vereinbart:

Ein solches Darlehen können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).

5. Fallgruppe

Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen vom Kreditnehmer jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden (§ 500 BGB). Ist für die Rückzahlung des Darlehens kein bestimmter Termin vorgesehen, darf das Kreditinstitut mit seinen Kunden eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbaren. Wurden im Kreditvertrag, wie bei Ratenkrediten üblich, ein Zeitpunkt für die Rückzahlung und ein fester Zinssatz vereinbart, darf der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Diese berechnet sich nach § 502 BGB und darf folgende Beträge nicht überschreiten:

  • 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beziehungsweise 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt,
  • den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in der Zeit zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (siehe § 502 Abs. 2 BGB).

Bei einem Darlehen mit variablem Zins kann der Kreditnehmer mit einer Frist von drei Monaten kündigen; bei Festzinskrediten kann er vor Ablauf der Zinsbindungsfrist grundsätzlich nicht vorzeitig zurückzahlen.

Ein Kündigungsrecht besteht aber dann, wenn der Kunde ein Interesse an einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache (z.B. bei Veräußerung oder einer anderweitigen Belastung) hat (siehe § 490 Abs. 2 BGB); die Bank hat als Ausgleich einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (siehe auch: Wie berechnet man eine Vorfälligkeitsentschädigung?).

Alle anderen Umstände, die auf Seiten des Kunden eine vorzeitige Rückführung des Darlehens möglich oder notwendig erscheinen lassen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn, Arbeitslosigkeit, Ausnutzen eines gesunkenen Kapitalmarktniveaus), die jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Verwertung des Beleihungsobjektes stehen, begründen dagegen kein Kündigungsrecht i.S.v. § 490 Abs. 2 BGB. Dies schließt nicht aus, dass sich eine Bank auch in einem solchen Fall auf eine vorzeitige Rückzahlung einlässt; dies geschieht jedoch rein freiwillig, ein Anspruch des Kunden besteht insoweit nicht. Die Bank wird dann aber auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts bestehen (siehe auch: Was ist das Vorfälligkeitsentgelt?).

Die Kündigungsmöglichkeit für Darlehen richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Der Bank steht in der Regel dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Kunden erheblich verschlechtert hat, wenn er mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerät (meist zwei bis drei Raten) oder wenn sich die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten erheblich verschlechtert hat. Diese Aspekte müssen jedoch im Einzelfall genau geprüft werden.

Ein Vorfälligkeitsentgelt fällt an, wenn eine Bank die vorzeitige Rückzahlung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen annimmt, obwohl der Kreditnehmer kein Kündigungsrecht hat. In der Regel ist es so hoch wie eine Vorfälligkeitsentschädigung: Die Bank kann jedoch auch einen höheren Betrag verlangen; dieser darf jedoch nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht anwendbar.

Wird ein hohes Vorfälligkeitsentgelt verlangt, dürfte sich die Ablösung durch eine andere Bank kaum lohnen, durchaus jedoch die Rückzahlung aus eigenen Mitteln (z.B. Erbschaft oder Lotteriegewinn).

Macht der Darlehensnehmer bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht (§ 490 BGB) Gebrauch und zahlt den Kredit abweichend von der vereinbarten Zinsbindungsfrist zurück, hat die Bank einen Anspruch auf die sog. Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, siehe auch: Wie berechnet man eine Vorfälligkeitsentschädigung?).

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen dargestellt, wie die Vorfälligkeitsentschädigung bei grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen zu berechnen ist (Urteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96):

  1. Es ist die Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagezins festzustellen.
  2. Diese Differenz ist um ersparte Risikokosten zu kürzen, da eine Wiederanlage in festverzinslichen Wertpapieren weniger riskant ist als ein Darlehen an Kunden.
  3. Bei der Berechnung des Zinsschadens sind Tilgungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist einzubeziehen.
  4. Die errechneten Zinsausfälle sind auf den Tag der vorzeitigen Rückzahlung abzuzinsen.

In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof empfohlen, den vorerwähnten Wiederanlagezins anhand der Renditen von Hypothekenpfandbriefen zu berechnen (Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03). Diese werden in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof hat keinen konkreten Satz für die ersparten Risikokosten vorgegeben, sondern den Instituten einen gewissen Spielraum eingeräumt. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann daher im Einzelfall strittig sein. Die "einzig richtige" Vorfälligkeitsentschädigung in einem konkreten Fall kann es daher nicht geben.

Neben der Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof fest (Urteile vom 1. Juli 1997 XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96): "Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lassen dürfte, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig." Lediglich eine prozentuale Ableitung der Bearbeitungsgebühr aus der (Rest-)Darlehenssumme wird als nicht sachgerecht angesehen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kunde einen Anspruch auf den entschädigungsfreien Austausch der vereinbarten Darlehenssicherheiten haben kann (Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02).

Nach den in diesem Urteil festgelegten Maßstäben kann ein zur vorzeitigen Darlehensablösung berechtigter Kreditnehmer den Austausch bestehender Darlehenssicherheiten verlangen, wenn

  • die als Ersatz gebotene Sicherheit das Risiko der Bank genauso gut abdeckt wie die bestehende,

  • der Darlehensnehmer die Kosten des Austauschs, wie Notar- und Grundbuchkosten, selbst trägt und

  • der Bank keine Nachteile bei der Verwaltung oder Verwertung der Ersatzsicherheit entstehen.

Die Bank darf dem Darlehensnehmer im Rahmen eines solchen Sicherheitentauschs keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Die Kreditinstitute verwenden unterschiedliche Methoden der Zinsabrechnung. So werden Tilgungsleistungen je nach vertraglicher Vereinbarung teilweise tagegenau, manchmal monatlich, vierteljährlich oder sogar nur jährlich mit der noch ausstehenden, zu verzinsenden Restschuld verrechnet. Diese unterschiedlichen Vorgehensweisen sind dabei von Gesetz und Rechtsprechung weder zwingend gefordert noch ausdrücklich verboten. Vielmehr steht es den Kreditinstituten und ihren Kunden nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei, einen Vertrag zu den jeweiligen Konditionen anzubieten, anzunehmen oder abzulehnen. Je nachdem, welche Variante den Vertragsparteien jeweils wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

Um dennoch eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote zu gewährleisten, schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) in § 6 für Kredite ausdrücklich die Angabe eines sog. "effektiven Jahreszinses" vor. Dieser "effektive Jahreszins" muss grundsätzlich alle wesentlichen Kostenfaktoren im Zusammenhang mit dem Darlehen berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Rahmenbedingungen der Zinsberechnung.

Bei Festdarlehen in Kombination mit einem Tilgungsersatzprodukt handelt es sich um eine vormals gängige Finanzierungskonstruktion, die hauptsächlich zur Immobilienfinanzierung eingesetzt wird. Als Tilgungsersatz werden regelmäßig Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträge eingesetzt. Bei dieser Vertragskonstruktion erbringt der Kunde während der Laufzeit des Darlehensvertrages keine regelmäßigen Tilgungsleistungen; vielmehr zahlt er während der Laufzeit ausschließlich Zinsen auf das (gesamte) Darlehenskapital. Zugleich bespart er den Tilgungsersatz, aus dessen Ertrag bzw. Ablaufleistung letztendlich die vollständige Rückzahlung des Darlehens zum Ende der Laufzeit erfolgen soll; die Rechte und Ansprüche aus dem Tilgungsersatz werden im Rahmen des Darlehensvertrages an die Bank abgetreten.

Bei dieser Finanzierungskonstruktion ist allerdings zu beachten, dass das Darlehen zum Ende der Laufzeit auch dann in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn die Leistung des jeweiligen Tilgungsersatzproduktes hierfür nicht ausreichend sein sollte.

In der letzten Zeit mussten die meisten Versicherer die Überschussbeteiligungen bei Kapitallebensversicherungen aufgrund der gegenwärtigen Kapitalmarktsituation teilweise erheblich senken; dementsprechend werden die Ablaufleistungen geringer ausfallen als noch vor einigen Jahren vorhergesagt. Daher werden in vielen Fällen die Ablaufleistungen nicht zur Tilgung der Darlehen ausreichen. Wenn Sie also eine Lebensversicherung für die Tilgung eines Darlehens abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob die Ablaufleistung tatsächlich zur Tilgung ausreicht. Im Allgemeinen informieren die Versicherer ihre Kunden von sich aus über die nach den aktuellen Überschusssätzen zu erwartenden Ablaufleistungen. Sollten Sie eine solche Information nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer. Wenn Sie feststellen, dass die Ablaufleistung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens ausreichen wird, sollten Sie nicht einfach abwarten, sondern rechtzeitig mit Ihrer Bank über die Schließung der Finanzierungslücke sprechen.

Erfolgt die Tilgung des Festdarlehens mittels eines Bauspardarlehens, kann es zu Problemen kommen, falls das Bauspardarlehen zum Rückzahlungszeitpunkt nicht zuteilungsreif ist. In diesem Fall kann es erforderlich sein, mit einer Zwischenfinanzierung den Zeitraum bis zur Zuteilungsreife des Bauspardarlehens zu überbrücken.


Ob diese Finanzierungsform im Einzelfall geeignet ist, sollte jeder Kreditsuchende sorgfältig prüfen. Bei beiden Tilgungsersatzfinanzierungsformen können Ereignisse auftreten, die zu Abweichungen von der ursprünglichen Finanzierungsplanung führen.

"Verkauft" die Bank Ihr Darlehen mit Ihrer Zustimmung, ist dies grundsätzlich zulässig.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2007 (Az.: XI ZR 195/05) ist aber der Verkauf eines Darlehens auch ohne die Zustimmung des Kunden wirksam. Das Gericht hat in der Entscheidung klargestellt, dass einer Abtretung der Darlehensforderung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung werde hiervon jedoch nicht berührt. Weder lasse sich aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots herleiten noch sei dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot zu entnehmen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Auch die zwischenzeitlich eingetretenen umfangreichen Änderungen im Datenschutzrecht, wie die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), schränken die Abtretbarkeit von Forderungen grundsätzlich nicht ein.

Wichtig für den Darlehensnehmer:

Der Gläubigerwechsel hat keinen Einfluss auf die im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen und lässt die gegenseitigen Rechte und Pflichten unberührt. Der Forderungserwerber tritt in vollem Umfang in den Vertrag ein und hat alle bisher der Bank obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen; der Darlehensnehmer kann sich daher auch diesem gegenüber auf die vertraglichen Regelungen berufen und seine daraus resultierenden Rechte einfordern. Hat sich zum Beispiel die Bank im Darlehensvertrag verpflichtet, zum Ende der Vertragslaufzeit eine Anschlussfinanzierung anzubieten, so geht diese Verpflichtung auf den Forderungserwerber über; dieser hat dann dem Darlehensnehmer ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Generell ist anzuraten, auch Angebote anderer Anbieter einzuholen und die Konditionen zu vergleichen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Risikobegrenzungsgesetzes weitere Schutzvorschriften zugunsten der Darlehensnehmer eingeführt. So muss die Bank den Darlehensnehmer über die Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte informieren (Art. 247 § 1 Abs. 3 EGBGB). Auch die Abtretung bzw. der Wechsel des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer muss angezeigt werden (§ 496 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus sieht das Gesetz ausdrücklich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Kunden bei ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung vor (§ 799a ZPO).


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Noch nie war es so einfach wie heute, Waren zu bestellen und erst zum Teil lange nach Erhalt zu bezahlen. Im Check-Out-Prozess des Online-Handels können Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel mit nur wenigen Klicks Teil- oder Ratenzahlungen, Stundungsvereinbarungen oder andere kreditbasierte Bezahlformen abschließen. Insbesondere auf alternative Bezahlverfahren spezialisierte Bezahldienste machen das meist auch für kleinere Beträge möglich. Sie bieten unterschiedliche kreditbasierte Zahlarten an, die oft sogar noch im Nachhinein genutzt werden können. Auch in den stationären Handel halten die Modelle immer mehr Einzug. Aus Verbrauchersicht hat diese neue Flexibilität durchaus Tücken. So sind nicht nur die angebotenen Konditionen verglichen mit anderen Möglichkeiten zur Konsumfinanzierung oft teuer. Niedrige Einzelraten und/oder in scheinbar ferner Zukunft liegende Fälligkeitsdaten können auch zu unbedachtem Handeln verleiten. Insbesondere wenn Sie also ohnehin schon „knapp bei Kasse“ sind, laufen Sie möglicherweise Gefahr, Schulden zu machen, die Sie schlicht nicht stemmen können.

Was hat es mit den kreditbasierten Bezahlarten im Handel auf sich?

Aus Sicht des Online-Handels sind kreditbasierte Zahlarten ein Mittel zur Absatzförderung. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie ein vermeintlich einfacher Weg zum „Kauf auf Pump“.

Die rechtliche Einordnung richtet sich jeweils nach dem konkreten Inhalt des Vertrags. Es handelt sich dann um Darlehen, Teilzahlungsgeschäfte, Stundungsvereinbarungen oder andere entgeltliche oder unentgeltliche Finanzierungshilfen (beispielsweise „Null-Prozent-Finanzierungen“).

Oft gehen die Abschlüsse der kreditbasierten Zahlarten mit dem Abschluss eines Kreditkartenvertrags oder dem Abschluss eines Rahmenkredits mit besonderen Konditionen für spätere Käufe einher.

Gelten verbraucherschützende Regelungen?

Grundsätzlich sind auf kreditbasierte Zahlarten besondere verbraucherschützende Vorschriften anwendbar. Insbesondere muss die Kreditwürdigkeit der-/desjenigen geprüft werden, die/der das Bezahlmodell in Anspruch nimmt. Wenn Teilzahlungen vereinbart sind, kann die Finanzierung nur bei einem „wesentlichen“ Rückstand der Teilzahlung und erst nach Fristsetzung gekündigt werden.

Verschiedene, auf dem deutschen Markt tätige Bezahldienste vermitteln kreditbasierte Bezahlformen aus dem EU-Ausland. Auch hier gelten die oben genannten Schutzvorschriften.

Wenn es um Beträge unter 200 Euro geht, oder das Darlehen bzw. der Barzahlungspreis innerhalb von drei Monaten vollständig getilgt werden muss, gibt es nach dem Gesetz keinen besonderen darlehensrechtlichen Verbraucherschutz. Insbesondere entfällt die verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung. Was wie ein Vorteil klingen mag, ist de facto ein Nachteil. Denn wenn Sie solche kreditbasierten Zahlarten nutzen, weil das Geld knapp ist, ist es allein an Ihnen zu beurteilen, ob Sie sich den Kauf leisten können oder nicht. Zudem entfallen mit der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung die verbraucherschützenden Sanktionen eines Verstoßes hiergegen, die den Verbraucher insbesondere vor hohen Zinsbelastungen und Überschuldung schützen sollen.

Worauf sollten Sie achten?

  • Bleiben Sie innerhalb Ihrer finanziellen Möglichkeiten
    Sie sollten Ihren Kontostand, Ihre monatlichen Fixkosten und Ihre sonstigen üblichen Ausgaben im Blick haben. So können Sie beurteilen, welche Beträge Sie wann zum Abstottern Ihrer Einkäufe zur Verfügung haben werden.
  • Vergleichen Sie
    Neben dem Barzahlungspreis für die Ware sollten Sie auch Finanzierungsangebote vergleichen. Hier können Sie Kosten sparen. Wenn möglich vergleichen Sie den effektiven Jahreszins, den alle Anbieter nach derselben Formel errechnen müssen und die jeweilige Laufzeit. Der effektive Jahreszins kann durchaus um mehr als 10 Prozentpunkte differieren. Wenn Sie 100 Euro im (Online-)Shop an der Kasse finanzieren wollen, könnte bei einer Laufzeit von 12 Monaten je nach Bezahlanbieter zum Beispiel ein rückzahlbarer Gesamtbetrag von rd. Euro 105 oder rd. Euro 112 auf Sie zukommen. Der effektive Jahreszins beträgt bei den zugrundeliegenden Beispielsrechnungen entweder knapp 10 Prozent oder mehr als 23 Prozent.
    Viele Kreditinstitute bieten Konsumentenkredite zu Konditionen an, die oft erheblich günstiger sind als diese in den (Online-)Shops angebotenen Bezahlprodukte.
  • Behalten Sie die Gesamtsumme im Blick
    Lassen Sie sich nicht von niedrigen Raten blenden, sondern schauen Sie auf den Betrag (Barzahlungspreis der Ware zuzüglich Finanzierungs- und sonstiger Kosten), den Sie insgesamt zahlen müssen. Wichtig ist, in kurzen Abständen einen „Kassensturz“ zu machen und dabei die Gesamtsumme aller offenen Raten – auch aus etwaigen anderen Konsumfinanzierungen – zu berücksichtigen.
  • Bezahlen Sie bei Fälligkeit Verzugszinsen, Mahngebühren und Kosten für das Inkasso können hoch sein. Versuchen Sie, diese durch rechtzeitige Zahlung zu vermeiden.

    Es kann helfen, Einnahmen und Ausgaben sowie Fälligkeitsdaten in einem Haushaltsbuch zu notieren. Kostenlose Vorlagen dazu finden Sie beispielsweise in den Internetauftritten der Verbraucherzentralen.

  • Vorsicht bei Zusatzprodukten
    Seien Sie kritisch, wenn Ihnen mit der kreditbasierten Zahlart Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden, die über Ihren aktuellen Bedarf hinausgehen, wie beispielsweise eine Kreditkarte. Machen Sie sich vor deren Einsatz mit Nutzungsbedingungen, Zinsen und Kosten genau vertraut und beachten Sie auch bei zukünftigen Käufen die vorgenannten Tipps.

Bei Kreditverträgen zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer greifen normalerweise die speziellen Vorschriften der §§ 491ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag. Der Verbraucher soll durch diese Vorschriften besonders geschützt werden, weil der Darlehensgeber, zum Beispiel ein Kreditinstitut, regelmäßig einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Verbraucher hat. Deshalb muss der Darlehensgeber zu Gunsten des Verbrauchers bestimmte Regeln einhalten. Dazu zählt vor allem:

  • Der Kreditvertrag ist schriftlich abzuschließen.
  • Der Kreditvertrag muss umfangreiche Mindestinformationen enthalten, wie z.B. den Nettokreditbetrag, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz, sonstige Kreditkosten und den effektiven Jahreszins.
  • Der Kreditvertrag kann vom Darlehensnehmer innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (§ 355 BGB).
  • Bei Verzug mit der Zahlung kann der Kreditgeber den Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen kündigen.

Ausnahme vom Verbraucherschutz

Es gibt aber Sonderkonstellationen, in denen diese verbraucherschützenden Vorschriften nicht greifen, obwohl ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Kredite unter 200 Euro vergeben werden oder wenn ein Kredit - unabhängig von dessen Höhe - innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden muss und dafür nur geringe Kosten vereinbart werden. Es wird anhand der Gesamtumstände des Vertrags beurteilt, ob nur geringe Kosten anfallen.

Im Internet sind dementsprechend Anbieter zu finden, die damit werben, schnell und unkompliziert Kredite für unter 200 Euro oder für einen Zeitraum von zum Beispiel 30 Tagen zu vergeben oder diese zu vermitteln. Diese Kredite werden unterschiedlich bezeichnet, zum Beispiel als Minikredit, Kleinkredit oder – bezogen auf die Laufzeit – als Kurzzeitkredit.

Worauf sollten Sie achten?

Wenn Sie einen Vertrag über einen solchen Kredit abschließen, gelten die speziellen Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts für Sie nicht. So ist ein schriftlicher Vertrag mit umfassenden Angaben zu den Kredit-Konditionen, der Ihnen eine nochmalige Prüfung Ihrer Kreditaufnahme ermöglichen soll, nicht erforderlich. Ferner steht Ihnen zum Beispiel das Widerrufsrecht gem. § 355 BGB nicht zu. Außerdem sollten Sie sich die Kosten und Zinsen des Kredits vor der Inanspruchnahme eines solchen Angebots genau ansehen.

Wenn Sie bei einem Kreditangebot Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, schreiben Sie der BaFin. Ihre Hinweise helfen der BaFin, etwaige Verstöße gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen. Lesen Sie dazu auch die Informationen zur Beschwerdemöglichkeit bei der BaFin.

Vor jeder Kreditvergabe muss eine Bank die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen (§§ 505a, 505b BGB, siehe auch § 18a KWG). Bei allgemeinen Verbraucherdarlehen (Dispositions- oder Überziehungskrediten, Raten- oder Konsumentenkrediten) können hierzu Angaben des Kunden sowie von Auskunfteien (z.B. Schufa) herangezogen werden. Bei Immobilienkrediten hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eingehend zu prüfen. Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, wird von den Kreditinstituten festgelegt und richtet sich nach Art und Höhe des Kredits. Grundsätzlich sind solche Unterlagen vorzulegen, die es der Bank ermöglichen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, d.h. dessen Bonität, umfassend zu beurteilen.

Bei Teilzahlungskrediten verlangen die Kreditinstitute häufig einen Einkommensnachweis (i.d.R. Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen oder Steuerunterlagen bei Selbstständigen).

Je höher der Kredit, desto wichtiger sind die gestellten Sicherheiten. Bei Immobilienfinanzierungen muss ein Kreditnehmer auch Unterlagen über das finanzierte Objekt vorlegen, damit sich die Bank ein Bild davon machen kann, welchen Wert ihre Sicherheiten (Grundpfandrechte) haben.

Kreditinstitute sind verpflichtet, die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu prüfen. Dies ergibt sich aus den aus § 25a Abs. 1 KWG abgeleiteten Mindestanforderungen für das Risikomanagement. Die Bank kann die Prüfung des Beleihungsobjekts auch durch ein anderes Unternehmen vornehmen lassen. Das Recht der Bank, das Objekt zu besichtigen, wird teilweise in Darlehensverträgen ausdrücklich vorgesehen. Art und Umfang der Prüfung wird von den Instituten bestimmt.

Eine gesetzliche Regelung, wonach bestimmte Arten von Sicherheiten nur bei bestimmten Kreditformen verlangt werden können, existiert nicht. Art und Umfang der zu bestellenden Sicherheiten orientieren sich an der zu sichernden Verbindlichkeit: Immobilienfinanzierungen werden i.d.R. durch Bestellung eines Grundpfandrechtes (Grundschuld oder Hypothek) gesichert, Konsumentenkredite, wie z.B. Automobilfinanzierungen, werden häufig durch Sicherungsübereignung des Fahrzeugs oder auch Abtretung eines Teils der Lohn- oder Gehaltsansprüche gesichert. Auf jeden Fall müssen bei Verbraucherdarlehen die zu bestellenden Sicherheiten im Darlehensvertrag explizit genannt werden (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

Sicherheiten sollen gewährleisten, dass der Darlehensgeber sein Geld auch dann zurückerhält, wenn der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Die regelmäßige monatliche Rückzahlung eines Darlehens kann im Laufe der Zeit dazu führen, dass der Wert der bei Abschluss des Kreditvertrages bestellten Sicherheiten die offene Forderung übersteigt. Dies nennt man Übersicherung.

Die Bank darf Sicherheiten nicht in beliebiger Höhe behalten; im Einzelfall kann ein Freigabeanspruch des Darlehensnehmers bestehen.

Ein Freigabeanspruch besteht nach Ansicht der Gerichte aber erst dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der offenen Forderung und dem Wert der Sicherheit besteht. Dies wird angenommen, wenn der Wert der Sicherheiten 150% der offenen Forderung übersteigt.

Ob tatsächlich eine Übersicherung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen und primär eine wirtschaftliche Frage. Das Problem dabei ist häufig, dass die Sicherheiten bewertet werden müssen. Nur so kann festgestellt werden, ob die Bank eine zu hohe Sicherheit hält. Bitte beachten Sie: Bei der Bewertung der Sicherheiten sind die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer zwangsweisen Verwertung (z.B. bei Immobilien durch Zwangsversteigerung) erzielt werden können; diese sind regelmäßig geringer als bei einem Verkauf außerhalb eines solchen Verfahrens. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass bei Ihnen eine Übersicherung vorliegt, sollten Sie sich beraten lassen. Rechtliche Beratung können Sie bei der örtlichen Verbraucherzentrale oder einem Anwalt erhalten.

Vor jeder Kreditvergabe muss eine Bank die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen (siehe §§ 505a und 505b BGB, siehe auch § 18a KWG). Nach diesen Bestimmungen darf ein Verbraucherdarlehensvertrag nur dann geschlossen werden, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen vertraglichen (Zahlungs-)Verpflichtungen nachkommen wird. Bei einem Immobiliendarlehen muss die Rückzahlung wahrscheinlich sein. Hierbei handelt es sich um eine Prognose auf Grundlage der vom Darlehensgeber einzuholenden Informationen. Verstößt die Bank gegen die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit führt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Allerdings ermäßigt sich der Sollzins auf einen marktüblichen Referenzzinssatz. Der Darlehensnehmer hat zudem das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (siehe § 505d BGB).

Nein. Ein Beratungsprotokoll muss bei der Vergabe solcher Kredite nicht erstellt werden. Die Banken sind nur verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsschluss ein Merkblatt mit den wesentlichen Informationen zum Vertrag (z.B. Name des Darlehensgebers, Soll- und Effektivzins, Vertragslaufzeit) auszuhändigen (zu den Einzelheiten siehe Art. 247 § 3 EGBGB).

Eine Bank muss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers auch während der Laufzeit beobachten. Reichen ihr die vorliegenden Informationen nicht aus, so kann sie weitere Unterlagen verlangen; welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, wird allein von den Kreditinstituten festgelegt und hängt von Art und Höhe des jeweiligen Kredits ab.

Durch den Abschluss eines Kreditvertrages verpflichtet sich die Bank, den Kredit bereitzustellen, und der Kunde, diesen abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, verstößt er gegen diese Pflicht. Die Bank kann dann Schadensersatz, die sog. Nichtabnahmeentschädigung, verlangen.

Bei Immobiliendarlehen erfolgt die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung nach den gleichen Maßstäben, die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gelten (siehe auch: Wie berechnet man eine Vorfälligkeitsentschädigung?).

Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, können jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedürfte (§ 500 Abs. 2 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall ist auch die Höhe einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages begrenzt (siehe § 502 Abs. 3 BGB). In einigen Fällen ist nach § 502 Abs. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ganz ausgeschlossen.

Für Immobiliardarlehensverträge gelten diese Regelungen nicht (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Weitere Informationen finden Sie auch unter der Frage „Kann ich mein Darlehen kündigen?“ (Ausführungen zur 5. Fallgruppe).

Sind Kunden aufgrund einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage, die monatlichen Darlehensraten zu bezahlen, sollten sie sich unverzüglich mit der Bank in Verbindung setzen, die Probleme schildern und gemeinsam nach einer Lösung suchen. Das Ignorieren dieser Problematik oder ein vollständiges „Abtauchen“ können die Situation nur verschärfen und spätere Verhandlungen erschweren. Ggf. können auch Schuldnerberatungsstellen weiterhelfen.

Für die Frage, ob ein Kündigungsrecht besteht, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Schauen Sie hierzu in die Vertragsunterlagen.

Unabhängig davon können Sie sich an den folgenden Fallgruppen orientieren:

1. Fallgruppe

Darlehen mit einer Zinsbindung, die kürzer ist als die Darlehenslaufzeit, d.h., die Zinsbindung endet vor dem Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Darlehens:

Ein solches Darlehen können Sie nicht vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist kündigen. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Zinsbindung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich (§ 489 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz BGB). Das gilt jedoch nicht, wenn Sie mit der Bank bereits eine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen haben.

2. Fallgruppe

Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als zehn Jahren:

Ein solches langfristiges Darlehen können Sie unabhängig von den in der ersten Fallgruppe dargestellten Kündigungsmöglichkeiten nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Auszahlung bzw. Neuvereinbarung des Zinssatzes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kündigung kann jedoch erst "nach Ablauf von zehn Jahren" erfolgen. Das bedeutet, dass vor der Abgabe der Kündigungserklärung zunächst zehn Jahre verstrichen sein müssen, nach denen wiederum die Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten werden muss.

Dies gilt auch für Darlehen, die durch Grundschulden oder Hypotheken gesichert sind.

3. Fallgruppe

Darlehen mit einer Zinsbindung bis zehn Jahren, die durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, wie zum Beispiel Immobiliendarlehen:

Ein solches Darlehen können Sie in der Regel nicht vorzeitig kündigen.

Ausnahme: Sie haben ein berechtigtes Interesse an einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache (z.B. bei Veräußerung oder einer anderweitigen Belastung), das eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages gebietet.

Die Bank hat dann jedoch Anspruch auf eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB (siehe auch: Darf meine Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen?).

4. Fallgruppe

Darlehen mit variablem Zins, d.h., es ist kein fester, sondern ein veränderlicher Zinssatz vereinbart:

Ein solches Darlehen können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).

5. Fallgruppe

Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen vom Kreditnehmer jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden (§ 500 BGB). Ist für die Rückzahlung des Darlehens kein bestimmter Termin vorgesehen, darf das Kreditinstitut mit seinen Kunden eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbaren. Wurden im Kreditvertrag, wie bei Ratenkrediten üblich, ein Zeitpunkt für die Rückzahlung und ein fester Zinssatz vereinbart, darf der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Diese berechnet sich nach § 502 BGB und darf folgende Beträge nicht überschreiten:

  • 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beziehungsweise 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt,
  • den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in der Zeit zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (siehe § 502 Abs. 2 BGB).

Bei einem Darlehen mit variablem Zins kann der Kreditnehmer mit einer Frist von drei Monaten kündigen; bei Festzinskrediten kann er vor Ablauf der Zinsbindungsfrist grundsätzlich nicht vorzeitig zurückzahlen.

Ein Kündigungsrecht besteht aber dann, wenn der Kunde ein Interesse an einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache (z.B. bei Veräußerung oder einer anderweitigen Belastung) hat (siehe § 490 Abs. 2 BGB); die Bank hat als Ausgleich einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (siehe auch: Wie berechnet man eine Vorfälligkeitsentschädigung?).

Alle anderen Umstände, die auf Seiten des Kunden eine vorzeitige Rückführung des Darlehens möglich oder notwendig erscheinen lassen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn, Arbeitslosigkeit, Ausnutzen eines gesunkenen Kapitalmarktniveaus), die jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Verwertung des Beleihungsobjektes stehen, begründen dagegen kein Kündigungsrecht i.S.v. § 490 Abs. 2 BGB. Dies schließt nicht aus, dass sich eine Bank auch in einem solchen Fall auf eine vorzeitige Rückzahlung einlässt; dies geschieht jedoch rein freiwillig, ein Anspruch des Kunden besteht insoweit nicht. Die Bank wird dann aber auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts bestehen (siehe auch: Was ist das Vorfälligkeitsentgelt?).

Die Kündigungsmöglichkeit für Darlehen richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Der Bank steht in der Regel dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Kunden erheblich verschlechtert hat, wenn er mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerät (meist zwei bis drei Raten) oder wenn sich die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten erheblich verschlechtert hat. Diese Aspekte müssen jedoch im Einzelfall genau geprüft werden.

Ein Vorfälligkeitsentgelt fällt an, wenn eine Bank die vorzeitige Rückzahlung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen annimmt, obwohl der Kreditnehmer kein Kündigungsrecht hat. In der Regel ist es so hoch wie eine Vorfälligkeitsentschädigung: Die Bank kann jedoch auch einen höheren Betrag verlangen; dieser darf jedoch nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht anwendbar.

Wird ein hohes Vorfälligkeitsentgelt verlangt, dürfte sich die Ablösung durch eine andere Bank kaum lohnen, durchaus jedoch die Rückzahlung aus eigenen Mitteln (z.B. Erbschaft oder Lotteriegewinn).

Macht der Darlehensnehmer bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht (§ 490 BGB) Gebrauch und zahlt den Kredit abweichend von der vereinbarten Zinsbindungsfrist zurück, hat die Bank einen Anspruch auf die sog. Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, siehe auch: Wie berechnet man eine Vorfälligkeitsentschädigung?).

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen dargestellt, wie die Vorfälligkeitsentschädigung bei grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen zu berechnen ist (Urteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96):

  1. Es ist die Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagezins festzustellen.
  2. Diese Differenz ist um ersparte Risikokosten zu kürzen, da eine Wiederanlage in festverzinslichen Wertpapieren weniger riskant ist als ein Darlehen an Kunden.
  3. Bei der Berechnung des Zinsschadens sind Tilgungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist einzubeziehen.
  4. Die errechneten Zinsausfälle sind auf den Tag der vorzeitigen Rückzahlung abzuzinsen.

In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof empfohlen, den vorerwähnten Wiederanlagezins anhand der Renditen von Hypothekenpfandbriefen zu berechnen (Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03). Diese werden in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof hat keinen konkreten Satz für die ersparten Risikokosten vorgegeben, sondern den Instituten einen gewissen Spielraum eingeräumt. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann daher im Einzelfall strittig sein. Die "einzig richtige" Vorfälligkeitsentschädigung in einem konkreten Fall kann es daher nicht geben.

Neben der Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof fest (Urteile vom 1. Juli 1997 XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96): "Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lassen dürfte, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig." Lediglich eine prozentuale Ableitung der Bearbeitungsgebühr aus der (Rest-)Darlehenssumme wird als nicht sachgerecht angesehen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kunde einen Anspruch auf den entschädigungsfreien Austausch der vereinbarten Darlehenssicherheiten haben kann (Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02).

Nach den in diesem Urteil festgelegten Maßstäben kann ein zur vorzeitigen Darlehensablösung berechtigter Kreditnehmer den Austausch bestehender Darlehenssicherheiten verlangen, wenn

  • die als Ersatz gebotene Sicherheit das Risiko der Bank genauso gut abdeckt wie die bestehende,

  • der Darlehensnehmer die Kosten des Austauschs, wie Notar- und Grundbuchkosten, selbst trägt und

  • der Bank keine Nachteile bei der Verwaltung oder Verwertung der Ersatzsicherheit entstehen.

Die Bank darf dem Darlehensnehmer im Rahmen eines solchen Sicherheitentauschs keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Die Kreditinstitute verwenden unterschiedliche Methoden der Zinsabrechnung. So werden Tilgungsleistungen je nach vertraglicher Vereinbarung teilweise tagegenau, manchmal monatlich, vierteljährlich oder sogar nur jährlich mit der noch ausstehenden, zu verzinsenden Restschuld verrechnet. Diese unterschiedlichen Vorgehensweisen sind dabei von Gesetz und Rechtsprechung weder zwingend gefordert noch ausdrücklich verboten. Vielmehr steht es den Kreditinstituten und ihren Kunden nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei, einen Vertrag zu den jeweiligen Konditionen anzubieten, anzunehmen oder abzulehnen. Je nachdem, welche Variante den Vertragsparteien jeweils wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

Um dennoch eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote zu gewährleisten, schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) in § 6 für Kredite ausdrücklich die Angabe eines sog. "effektiven Jahreszinses" vor. Dieser "effektive Jahreszins" muss grundsätzlich alle wesentlichen Kostenfaktoren im Zusammenhang mit dem Darlehen berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Rahmenbedingungen der Zinsberechnung.

Bei Festdarlehen in Kombination mit einem Tilgungsersatzprodukt handelt es sich um eine vormals gängige Finanzierungskonstruktion, die hauptsächlich zur Immobilienfinanzierung eingesetzt wird. Als Tilgungsersatz werden regelmäßig Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträge eingesetzt. Bei dieser Vertragskonstruktion erbringt der Kunde während der Laufzeit des Darlehensvertrages keine regelmäßigen Tilgungsleistungen; vielmehr zahlt er während der Laufzeit ausschließlich Zinsen auf das (gesamte) Darlehenskapital. Zugleich bespart er den Tilgungsersatz, aus dessen Ertrag bzw. Ablaufleistung letztendlich die vollständige Rückzahlung des Darlehens zum Ende der Laufzeit erfolgen soll; die Rechte und Ansprüche aus dem Tilgungsersatz werden im Rahmen des Darlehensvertrages an die Bank abgetreten.

Bei dieser Finanzierungskonstruktion ist allerdings zu beachten, dass das Darlehen zum Ende der Laufzeit auch dann in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn die Leistung des jeweiligen Tilgungsersatzproduktes hierfür nicht ausreichend sein sollte.

In der letzten Zeit mussten die meisten Versicherer die Überschussbeteiligungen bei Kapitallebensversicherungen aufgrund der gegenwärtigen Kapitalmarktsituation teilweise erheblich senken; dementsprechend werden die Ablaufleistungen geringer ausfallen als noch vor einigen Jahren vorhergesagt. Daher werden in vielen Fällen die Ablaufleistungen nicht zur Tilgung der Darlehen ausreichen. Wenn Sie also eine Lebensversicherung für die Tilgung eines Darlehens abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob die Ablaufleistung tatsächlich zur Tilgung ausreicht. Im Allgemeinen informieren die Versicherer ihre Kunden von sich aus über die nach den aktuellen Überschusssätzen zu erwartenden Ablaufleistungen. Sollten Sie eine solche Information nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer. Wenn Sie feststellen, dass die Ablaufleistung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens ausreichen wird, sollten Sie nicht einfach abwarten, sondern rechtzeitig mit Ihrer Bank über die Schließung der Finanzierungslücke sprechen.

Erfolgt die Tilgung des Festdarlehens mittels eines Bauspardarlehens, kann es zu Problemen kommen, falls das Bauspardarlehen zum Rückzahlungszeitpunkt nicht zuteilungsreif ist. In diesem Fall kann es erforderlich sein, mit einer Zwischenfinanzierung den Zeitraum bis zur Zuteilungsreife des Bauspardarlehens zu überbrücken.


Ob diese Finanzierungsform im Einzelfall geeignet ist, sollte jeder Kreditsuchende sorgfältig prüfen. Bei beiden Tilgungsersatzfinanzierungsformen können Ereignisse auftreten, die zu Abweichungen von der ursprünglichen Finanzierungsplanung führen.

"Verkauft" die Bank Ihr Darlehen mit Ihrer Zustimmung, ist dies grundsätzlich zulässig.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2007 (Az.: XI ZR 195/05) ist aber der Verkauf eines Darlehens auch ohne die Zustimmung des Kunden wirksam. Das Gericht hat in der Entscheidung klargestellt, dass einer Abtretung der Darlehensforderung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung werde hiervon jedoch nicht berührt. Weder lasse sich aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots herleiten noch sei dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot zu entnehmen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

Auch die zwischenzeitlich eingetretenen umfangreichen Änderungen im Datenschutzrecht, wie die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), schränken die Abtretbarkeit von Forderungen grundsätzlich nicht ein.

Wichtig für den Darlehensnehmer:

Der Gläubigerwechsel hat keinen Einfluss auf die im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen und lässt die gegenseitigen Rechte und Pflichten unberührt. Der Forderungserwerber tritt in vollem Umfang in den Vertrag ein und hat alle bisher der Bank obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen; der Darlehensnehmer kann sich daher auch diesem gegenüber auf die vertraglichen Regelungen berufen und seine daraus resultierenden Rechte einfordern. Hat sich zum Beispiel die Bank im Darlehensvertrag verpflichtet, zum Ende der Vertragslaufzeit eine Anschlussfinanzierung anzubieten, so geht diese Verpflichtung auf den Forderungserwerber über; dieser hat dann dem Darlehensnehmer ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Generell ist anzuraten, auch Angebote anderer Anbieter einzuholen und die Konditionen zu vergleichen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Risikobegrenzungsgesetzes weitere Schutzvorschriften zugunsten der Darlehensnehmer eingeführt. So muss die Bank den Darlehensnehmer über die Abtretbarkeit bzw. Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte informieren (Art. 247 § 1 Abs. 3 EGBGB). Auch die Abtretung bzw. der Wechsel des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer muss angezeigt werden (§ 496 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus sieht das Gesetz ausdrücklich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Kunden bei ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung vor (§ 799a ZPO).