Was ist der Unterschied zwischen einem se neben der Leistung und einem SE statt der Leistung und was sind mögliche Beispiele für diese Arten von SE?

Was ist der Unterschied zwischen einem se neben der Leistung und einem SE statt der Leistung und was sind mögliche Beispiele für diese Arten von SE?

Schadensersatz statt der Leistung. (© Marco2811 - stock.adobe.com)

Bei dem Schadensersatz statt der Leistung handelt es sich um den ehemaligen Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der vor der Schuldrechtsmodernisierung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt war.

gem. §§ 280 Absatz 1 und 3, §§ 281, 282, 283 BGB:

1.  Schuldverhältnis

2.  Pflichtverletzung nach §§ 281 ff. BGB

3.  Vertretenmüssen i.S.d. §§ 276 ff. BGB
     beachte:  Verschuldensvermutung in § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB

4.  ersatzfähiger und kausaler Schaden, §§ 249 ff. BGB

5.  Mitverschulden, § 254 BGB

6.  keine Verjährung, §§ 195, 199 BGB

Rechtsfolge:


Beim Schadensersatz statt der Leistung wird das sog. positive Interesse ersetzt. Der Gläubiger ist demnach so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden, das heißt, als wäre es nie zu der betrefflichen Pflichtverletzung gekommen [vgl. dazu auch die Ausführungen des BGH im Urteil aus 1993, Az.: VII ZR 256/92].

I.  Im Einzelnen:

1. Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung, durch die zwischen mindestens zwei Parteien eine Verpflichtung begründet wird und die durch Vertrag, kraft Gesetz oder durch rechtsgeschäftsähnliche Umstände zustande kommt.

2. Pflichtverletzung

a. § 281 BGB
Die Pflichtverletzung muss eine Nicht- oder Schlechtleistung (bspw. ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB) sein.
Eine solche Pflichtverletzung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Leistung auch fällig (i.S.v. § 271 BGB) und durchsetzbar ist. Der Schadensersatzanspruch kann allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt bzw. ihn abgemahnt hat oder diese entbehrlich ist (vgl. § 281 Absatz 2 BGB).
Ein Sonderproblem ergibt sich bei einer Teilleistung. Dabei ist eine an § 434 Absatz 3 BGB orientierte und damit enge Auslegung vorzunehmen. Nach der herrschenden Meinung ist also darauf abzustellen, ob das Interesse des Gläubigers an der Leistung im Ganzen weggefallen ist.

b. § 282 BGB
Die Pflichtverletzung liegt hier in der Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht i.S.d. § 241 Absatz 2 BGB. Solche Nebenpflichten können beispielsweise etwaige Schutz- oder Aufklärungs- und Hinweispflichten, sowie die willentliche Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrages oder der plötzliche Abbruch von Vertragsverhandlungen sein.
Darüber hinaus muss es dem Gläubiger deshalb unzumutbar sein, an den Vertrag festzuhalten.

c. § 283 BGB
Die Pflichtverletzung bei § 283 BGB liegt in der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung i.S.d. § 275 BGB.
Ein Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, also wenn die Unmöglichkeit bereits vor Vertragsabschluss vorgelegen hat, richtet sich allein nach § 311a Absatz 2 BGB.

3. Vertretenmüssen i.S.d. §§ 276 ff. BGB

In den Fällen der §§ 280 ff. BGB meint das Vertretenmüssen zugleich auch ein Verschulden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Vertretenmüssen aus § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB nach den Vorschriften der §§ 276 ff. BGB. Der Schuldner hat danach sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit zu vertreten.

Gem. § 278 BGB haftet der Schuldner aber auch für fremdes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Ein Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Schuldners [weisungsunabhängig] in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Der Erfüllungsgehilfe ist somit vom Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB abzugrenzen. Ein Verrichtungsgehilfe ist nämlich derjenige, der gegenüber dem Geschäftsherrn weisungsgebunden ist.

4. Ersatzfähiger und kausaler Schaden, §§ 249 ff. BGB

Schaden ist die unfreiwillige Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Dieser Schaden und die Pflichtverletzung müssen aber auch kausal zueinander sein, das heißt, die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein.
Besteht nun ein solcher Schaden, so greift in der Regel der § 249 BGB, welcher dem Gläubiger die sog. Naturalrestitution gewährt. Das heißt, der Gläubiger wird so gestellt, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (sog. positives Interesse; negatives Interesse: der Gläubiger ist so zu stellen, als ob er von dem fraglichen Rechtsgeschäft nie etwas gehört hätte – sog. Vertrauensschaden).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gläubiger aber auch den Schaden in Geld nach §§ 251, 252 BGB ersetzt verlangen. Gleiches gilt für den entgangenen Gewinn nach § 253 BGB.
Zu beachten ist, dass vergebliche Aufwendungen kein Schaden sind, denn bei Aufwendungen handelt es sich um freiwillige Vermögensopfer. Diese können anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung nach § 284 BGB i.V.m. dem einschlägigen Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden. Hierbei gilt allerdings ebenso zu beachten, dass auch bei den Aufwendungen der entgangene Gewinn ersetzt werden kann, wenn die Aufwendungen in der Erwartung erbracht wurden, dass sie durch die vertragliche Leistung Gewinne erzielen werden (sog. Rentabilitätsvermutung).

5. Mitverschulden, § 254 BGB

Hat der Gläubiger bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt, so mindert sich sein Schadensersatzanspruch entsprechend seines Mitverschuldens.

6. keine Verjährung, §§ 195, 199 BGB

II.  Schadensersatz neben der Leistung

In den Fällen, in denen der Schaden nicht die Leistung selbst betrifft (dann wäre nämlich ein Schadensersatz statt der Leistung einschlägig), sondern an anderen Rechtsgütern eintritt, ist an einen Schadensersatz neben der Leistung zu denken.

Ein solcher Schadensersatzanspruch kann sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • wegen einer Leistungspflichtverletzung gem. § 280 Absatz 1 BGB;
    zum Beispiel bei der Nacherfüllungspflicht aus § 439 BGB oder bei einer pflichtwidrigen Falschauskunft eines Rechtsanwalts
  • wegen einer Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht gem. §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB
  • wegen einer Verzögerung der Leistung (sog. Schuldnerverzug) gem. §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB
  • bei Verschulden bei Vertragsschluss (sog. culpa in contrahendo, cic.) gem. §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 BGB

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