Schadensersatz statt der Leistung. (© Marco2811 - stock.adobe.com) Show
gem. §§ 280 Absatz 1 und 3, §§ 281, 282, 283 BGB: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung nach §§ 281 ff. BGB 3. Vertretenmüssen i.S.d. §§ 276 ff. BGB 4. ersatzfähiger und kausaler Schaden, §§ 249 ff. BGB 5. Mitverschulden, § 254 BGB 6. keine Verjährung, §§ 195, 199 BGB Rechtsfolge: Beim Schadensersatz statt der Leistung wird das sog. positive Interesse ersetzt. Der Gläubiger ist demnach so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden, das heißt, als wäre es nie zu der betrefflichen Pflichtverletzung gekommen [vgl. dazu auch die Ausführungen des BGH im Urteil aus 1993, Az.: VII ZR 256/92]. I. Im Einzelnen:1. SchuldverhältnisEin Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung, durch die zwischen mindestens zwei Parteien eine Verpflichtung begründet wird und die durch Vertrag, kraft Gesetz oder durch rechtsgeschäftsähnliche Umstände zustande kommt. 2. Pflichtverletzunga. § 281 BGB b. § 282 BGB c. § 283 BGB 3. Vertretenmüssen i.S.d. §§ 276 ff. BGBIn den Fällen der §§ 280 ff. BGB meint das Vertretenmüssen zugleich auch ein Verschulden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Vertretenmüssen aus § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB nach den Vorschriften der §§ 276 ff. BGB. Der Schuldner hat danach sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit zu vertreten. Gem. § 278 BGB haftet der Schuldner aber auch für fremdes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Ein Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Schuldners [weisungsunabhängig] in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Der Erfüllungsgehilfe ist somit vom Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB abzugrenzen. Ein Verrichtungsgehilfe ist nämlich derjenige, der gegenüber dem Geschäftsherrn weisungsgebunden ist. 4. Ersatzfähiger und kausaler Schaden, §§ 249 ff. BGBSchaden ist die unfreiwillige Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Dieser Schaden und die Pflichtverletzung müssen aber auch kausal zueinander sein, das heißt, die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein. 5. Mitverschulden, § 254 BGBHat der Gläubiger bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt, so mindert sich sein Schadensersatzanspruch entsprechend seines Mitverschuldens. 6. keine Verjährung, §§ 195, 199 BGBII. Schadensersatz neben der LeistungIn den Fällen, in denen der Schaden nicht die Leistung selbst betrifft (dann wäre nämlich ein Schadensersatz statt der Leistung einschlägig), sondern an anderen Rechtsgütern eintritt, ist an einen Schadensersatz neben der Leistung zu denken. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann sich aus folgenden Gründen ergeben:
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