Was ist der unterschied im behindertenausweis zwischen g und agg

Das Merkzeichen „G“ berechtigt nicht zum Halten auf Behindertenparkplätzen.

Wenn Sie erst einmal am Ziel sind, bietet Ihnen das „G“ insbesondere drei enorme Vorteile.

Die drei wichtigsten Nachteilsausgleiche durch das Merkzeichen „G“

Erstens

Den blauen Parkausweis bekommen Sie nicht. Wenn Sie aber mit dem Merkzeichen „G“ einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 mitbringen und sich gemäß ärztlicher Gutachten weniger als 100 Meter weit fortbewegen können, sollten Sie den gelben Parkausweis beantragen. Mit diesem Dokument können Sie gebührenfrei parken, auf Bewohnerparkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot stehen und zur Geschäftszeit in Fußgängerzonen parken.

Leider ist der gelbe Parkausweis zurzeit nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gültig. Dieselben Vergünstigungen nutzen Sie jedoch auch mit dem orangefarbenen Ausweis, der bundesweit gilt. Wie Sie an den orangefarbenen Ausweis kommen, lesen Sie in unserem Beitrag über die drei Parkausweise.

Was ist der unterschied im behindertenausweis zwischen g und agg

Über sieben Millionen Menschen sind in Deutschland als schwerbehindert registriert. Also nahezu zehn Prozent der Bevölkerung. Diese Randgruppe hat durch ihre Behinderung einen erschwerten Alltag und somit einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich durch den Staat. Dazu zählen beispielsweise Steuervergünstigungen, gesonderte Parkplätze oder ein Kündigungsschutz. Der Ausgleichsanspruch bemisst sich am Grad der Behinderung (GdB) sowie an dem Merkzeichen des Schwerbehindertenausweises. In unserem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Thema.

Inhalt

Zum Jahresende 2017 zählte das Statistische Bundesamt (Destatis) rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Im Vergleich zur Erhebung 2015 stieg damit der Anteil der Schwerbehinderungen um zwei Prozent bzw. 151.000 Personen an. Am Gesamtanteil der Bevölkerung gemessen waren 2017 somit 9,4 Prozent der deutschen Bevölkerung schwerbehindert. Dabei waren Männer und Frauen im Schnitt gleichhäufig von einer Schwerbehinderung betroffen (Männer 51% / Frauen 49%). Lediglich im Alter gab es große Unterschiede. So traten Behinderungen vor allem bei Personen zwischen 55 und 74 Jahren (44 Prozent) und in der Altersklasse über 75 Jahren auf (34 Prozent). Lediglich zwei Prozent der Schwerbehinderten waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Der häufigste Grund für eine Schwerbehinderung war eine Krankheit. Vererbung, Unfälle oder Berufskrankheiten summierten sich nur auf ein Prozent. Besonders häufig waren körperliche Behinderungen (59 Prozent). Nur 13 Prozent der Schwerbehinderungen waren auf eine geistige oder seelische Behinderung zurückzuführen. Für knapp ein Viertel der rund 7,8 Millionen Schwerbehinderten war vom Versorgungsamt der höchste Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden. Einen Behinderungsgrad von 50 wiesen 33 Prozent der Schwerbehinderten auf. Als schwerbehindert galten den gesetzlichen Angaben entsprechend Personen, deren Grad der Behinderung bei mindestens 50 Prozent lag und die zudem einen gültigen Schwerbehindertenausweis besaßen.

Mehr Zahlen und Fakten zur Schwerbehinderung finden Sie beim Statistischen Bundesamt.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Im August 2006 hat die Bundesregierung zur Stärkung der Gleichberechtigung aller Menschen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen. Benachteiligungen jeder Art – z. B. aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion oder einer Behinderung – sollen so in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sowie im Beruf verhindert werden. So heißt es hinsichtlich der Diskriminierung im Gesetzestext: „Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ (§ 3 Abs. 1) Zudem wurde im Gesetzestext auch ein Paragraph aufgenommen, der alle benachteiligenden Behandlungen von Menschen mit Behinderung offiziell verbietet.

Den gesamten Gesetzestext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) finden Sie auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle.

Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Was ist der unterschied im behindertenausweis zwischen g und agg

Ein Schwerbehindertenausweis, oder früher auch Schwerbeschädigtenausweis genannt, dient als deutschlandweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderte Person. Zudem gibt der Ausweis Auskunft über die Schwere und Art der Behinderung. Doch wozu braucht man den Ausweis eigentlich? Und wer hat Anspruch darauf?

Um einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen, muss vorab ein Antrag auf die Feststellung des Behinderungsgrades gestellt werden. Der Antrag wird dann vom örtlichen Versorgungsamt oder je nach Bundesland vom Bürgeramt geprüft. Die jeweilige Adresse der zuständigen Behörde können Sie bei der Stadt oder Gemeinde erfragen. Jedes Bundesland bietet eigene Vordrucke zur Feststellung der Behinderung an, die Sie im Internet herunterladen können. In dem Antragsformular müssen Sie Angaben zur Person, Behinderung, Erkrankung und den ärztlichen Behandlungen machen. Wird nach der Antragsprüfung ein Behinderungsgrad von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragssteller einen Schwerbehindertenausweis. Bei Ablehnung gibt es die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen.

Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie im Flyer „Der neue Schwerbehindertenausweis“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Merkzeichen auf einem Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis selbst wird ähnlich dem Personalausweis im Scheckkartenformat ausgehändigt. Er beschreibt neben dem Grad der Behinderung (GdB) auch besondere Merkzeichen, die mit der Art der Behinderung zu tun haben. Im Folgenden erklären wir Ihnen alle Abkürzungen, die auf dem Ausweis ausgewiesen werden können.

Merk
zeichen
Beschreibung
G Bewegungsfähig
keit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG außergewöhnliche Gehbehinderung
H Hilflos
Bl Blind
Gl Gehörlos
B Berechtigt zur Mitnahme einer Begleit
person
RF Rundfunk
beitrags
ermäßigung und Telefongebühren
ermäßigung möglich
1. Kl Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungs
empfängern nach Bundes
versorgungsgesetz oder Bundesent
schädigungsgesetz)
TBl taubblind

Ist eine Geh- oder Sehbehinderung festgestellt worden, kommt neben dem üblichen grünen Ausweishintergrund ein orangefarbener Flächenaufdruck hinzu. Mit dieser Zusatzfarbe wird dem Ausweisträger eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ermöglicht. Informieren Sie sich zur Fahrkartenbeantragung bei den zentralen Informationsstellen des öffentlichen Nahverkehrs.

Was ist der unterschied im behindertenausweis zwischen g und agg

Schwerbehinderung am Arbeitsplatz

Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Personen

Mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50 gilt man in Deutschland als schwerbehindert. Diese Einstufung ist im Arbeitsleben mit einigen Sonderrechten verbunden. Behinderte Personen mit einem Grad von unter 50 profitieren trotz erheblicher Einschränkung nicht von diesen Sonderrechten. Deshalb gibt es die Möglichkeit der Gleichstellung mit schwerbehinderten Personen.

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, mindestens jedoch 30, können bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Diese wird jedoch nur in besonderen Fällen gewährt, etwa wenn die Behinderung der Grund für eine mögliche Kündigung ist. Für den Antrag ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes notwendig. Zudem wird vor der Entscheidung der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung angehört. Genauere Informationen zur Gleichstellung finden Sie auf einfach-teilhaben.de.

Steuerliche Erleichterungen

Behinderte und schwerbehinderte Personen erhalten in diversen Bereichen steuerliche Vergünstigungen. Zudem können sie Aufwendungen, die durch die Behinderung entstanden sind, steuerlich geltend machen. So können bei der Einkommenssteuer neben pauschalisierten Beträgen je nach Grad der Behinderung auch Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten angeführt werden. Abhängig von der Behinderung kann auch eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Mit der steuerlichen Vergünstigung will der Staat zumindest teilweise zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit Behinderung beitragen. Weitere Auskünfte zu steuerlichen Vorteilen finden Sie auf der Website des Bundeszentralsamts für Steuern.

Gestaltung der Arbeitszeit

Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer besitzen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit an die besonderen Bedingungen ihrer Behinderung anzupassen. Dabei haben sie das Recht, die Arbeitszeit behinderungsgerecht zu gestalten, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar ist. Zudem haben schwerbehinderte Beschäftigte und gleichgestellte Arbeitnehmer den Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit. Zur Mehrarbeit zählen u.a. Bereitschaftsdienste, Überstunden, Feiertags- und Schichtdienste. Die Freistellung ist für den Arbeitgeber gesetzlich zwingend vorgesehen und kann auch nicht von Arbeits- oder Tarifverträgen berührt werden. Das Ziel ist es, die schwerbehinderten Arbeitnehmer vor zu hoher Belastung zu schützen. Der Antrag zur Befreiung von Mehrarbeit muss vom Arbeitnehmer in der Personalabteilung ohne Angabe von Gründen gestellt werden. Die Freistellung von Mehrarbeit gilt auch für Beamte.

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Angestellte

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Beschäftigte besitzen einen speziellen Kündigungsschutz. Dieser ist gesetzlich geregelt (SGB, (§§ 85 ff., 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 68 Abs. 1 und 3 SGB IX) und erlaubt dem Arbeitgeber eine Kündigung lediglich mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes. Für eine geplante Kündigung seitens des Arbeitgebers stellt das Integrationsamt die Anträge auch online zur Verfügung. Im Antrag muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund vor dem Hintergrund der Behinderung des Angestellten erläutern. Wird die Kündigung vom Integrationsamt abgelehnt, kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht unabhängig von der Betriebsgröße.

Zusatzurlaub für Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Urlaub in Höhe von einer Arbeitswoche. Bei Vollzeitarbeit beläuft sich der Zusatzurlaub also auf fünf ganze Tage. Liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, wird der Urlaub anteilig berechnet. Um den Zusatzurlaub beim Arbeitgeber beantragen zu können, muss ein Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Von dem Zusatzurlaub ausgeschlossen sind Personen, die eine Behinderung unter 50 aufweisen oder als gleichgestellte Beschäftigte tätig sind.

Hilfe bei der Jobsuche: das Integrationsamt

Die öffentlichen Integrationsämter unterstützen schwerbehinderte Menschen in ihrem beruflichen Alltag. Dabei vermitteln die Ämter nicht nur Arbeitsplätze, sondern unterstützen auch bei Bewerbungen und Kündigungen. Ziel ist es, alle Maßnahmen zu ergreifen, um der schwerbehinderten Person einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Hierfür bieten die Integrationsämter ähnlich dem Arbeitsamt individuelle Informationen und Beratungen an. Zudem leistet die Behörde auch Unterstützung bei der Suche und Absolvierung einer Ausbildung oder eines Studiums.

Für Arbeitgeber regelt das Integrationsamt auch finanzielle Belange. Beispielsweise können Sondermittel zur Neuschaffung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen beantragt werden oder die Ausbildung von schwerbehinderten Jugendlichen besprochen werden. Auch ist die Stelle Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Ausgleichsabgabe. Daneben bietet das Integrationsamt Fortbildungen für Betriebe im Bereich der Schwerbehindertenvertretung an. Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Integrationsamtes finden Sie auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

Informationen für Arbeitgeber: die Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Personen zu besetzen. Sollte dies nicht geschehen, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe entrichten. Bei der Mitarbeiteranzahl nicht mitberechnet werden Auszubildende sowie je nach Arbeitszeit auch Aushilfen und Werkstudenten (max. 18 Stunden pro Woche).

Für jeden Pflichtarbeitsplatz (fünf Prozent aller Arbeitsplätze der Firma), der nicht mit einer schwerbehinderten Person besetzt ist, muss der Arbeitgeber Ausgleichsabgaben entrichten. Diese sind je nach Prozentsatz gestaffelt. Je mehr Personen mit Behinderung eingestellt werden und je näher der Arbeitgeber an die fünf-Prozent-Marke kommt, desto weniger Abgaben muss er zahlen.

Die Ausgleichsabgabe soll den Arbeitgeber dazu veranlassen, mehr schwerbehinderte Arbeitnehmer einzustellen und so einen Kostenvorteil zu generieren. Hinzu kommt, dass die Bundesregierung die Ausbildung von schwerbehinderten Jugendlichen mit zwei Pflichtarbeitsplätzen anrechnet. Damit soll der Anreiz geschaffen werden, mehr schwerbehinderte Auszubildende aufzunehmen.

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Behinderung im Alltagsleben

Mobilität am Wohnort: öffentlicher Nahverkehr

Für gehbehinderte Menschen ist eine barrierefrei gestaltete Umwelt besonders wichtig. Denn Mobilität im Alltag bedeutet Freiheit und Selbstbestimmung. Um dies einfacher zu gestalten, besitzen Schwerbehinderte besondere Vorteile wie beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr. Dort haben schwerbehinderte Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit besonders eingeschränkt sind, das Recht auf unentgeltliche Beförderung (§§ 145 ff. SGB IX). Ob die schwerbehinderte Person eine solch kostenlose Beförderung in Anspruch nehmen darf, ist auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt. Steht dort das Merkzeichen G, aG, H, Gl oder Bl und ist der Schwerbehindertenausweis mit einer orangen Flächenkennzeichnung versehen, darf die Person kostenfrei befördert werden. Das Merkzeichen B berechtigt zudem zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson. Mehr Informationen zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr erhalten Sie auch bei den örtlichen Verkehrsgesellschaften.

Mobil mit dem PKW: Autofahren mit Behinderung

Rund 850.000 Autofahrer in Deutschland lenken ihr Fahrzeug trotz schwerer Behinderungen. Der Erwerb eines Führerscheins ist dabei je nach Behinderung der Person in speziellen Fahrschulen möglich, die neben der entsprechenden Erfahrung auch behindertengerechte Fahrschulautos besitzen. Ist danach eine Umrüstung oder Anpassung des eigenen Wagens notwendig, kann dies in spezialisierten Umrüstfirmen vorgenommen werden. Für die Umrüstungen gibt der Staat Zuschüsse (Kfz-Hilfe), die je nach Umbauten und Fahrzeug variieren. Aber auch Neuwagen kommen durchaus für Menschen mit Behinderung in Betracht. Viele Fahrzeughersteller gewähren sogar Sonderrabatte. Zudem bietet der Staat Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, sich von der Fahrzeugsteuer befreien zu lassen.

Und auch bei der Parkplatzsuche besitzen behinderte Autofahrer Sonderrechte. So dürfen Sie mit einem blauen Parkausweis auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen stehen. Der spezielle Parkausweis kann bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde oder bei der Gemeinde beantragt werden. Voraussetzung für die Genehmigung sind auch hier die Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis. Die Kürzel aG oder BI berechtigen zu diesem Parkausweis. Daneben ist auch die Reservierung eines individuellen Parkplatzes in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes möglich. Hierfür informieren Sie sich am besten bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde.

Leben mit Behinderung: barrierefreies Wohnen

Viele Städte und Gemeinden haben in den vergangenen Jahren große Anstrengungen für mehr barrierefreies Wohnen unternommen. Denn nicht nur der öffentliche Bereich stellt für Menschen mit Behinderung eine Herausforderung dar, auch die eigenen vier Wände müssen den Handicaps entsprechend ausgestattet sein. Doch eine barrierefreie Wohnung zu finden ist gar nicht so leicht. Verschiedene Träger von Behindertenhilfen oder auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales unterstützen bei der Wohnungssuche.

Neben der Wohnungssuche unterstützen die Ämter auch bei den monatlichen Mietzahlungen. So haben schwerbehinderte Mieter nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) Anspruch auf Zuschüsse. Die Zahlungen richten sich dabei nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete sowie dem Gesamteinkommen. Menschen mit Behinderung können zusätzliche Freibeträge geltend machen. Auch finanzielle Hilfen für einen Umzug sind möglich.

Erwerbsminderungsrente bei einer Schwerbehinderung

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Unfallrente und Altersrente

Ist eine berufliche Rehabilitation aufgrund einer schweren Behinderung keine Option mehr, greift die Erwerbsminderung. Je nach Grad der Einstufung zahlt die deutsche Rentenversicherung einen vorgeschriebenen Betrag als Erwerbsminderungsrente aus. Die Voraussetzungen für diese Rente sind erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Weitere Informationen zur Erwerbsminderung finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Nach einem Unfall steht behinderten Personen eine so genannte Verletztenrente zu, die von der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt wird. Die Rente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, insofern der Versicherte voll erwerbsunfähig ist. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Anteil der Vollrente, der dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht.

Das bedeutet: Vollrente = 2/3 x Jahresarbeitsverdienst

Teilrente = 2/3 x Jahresarbeitsverdienst x Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Neben der Erwerbsminderungs- und Unfallrente kann auch eine frühzeitige Altersrente in Betracht kommen. Weist eine Person eine besonders schwere gesundheitliche Beeinträchtigung (Grad der Behinderung über 50) auf, kann eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze aufgehoben werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente oder bei vor 1951 Geborenen eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Hinzu kommt eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Weitere Voraussetzungen und Informationen zur Altersrente für behinderte Menschen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Da die Rehabilitation von behinderten Menschen meist einen finanziellen Nachteil mit sich bringt, übernimmt der Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen. Entfällt also während des Rehabilitationszeitraums beispielsweise das Arbeitseinkommen, wird dies in der Regel vom Träger fortgezahlt. Das Übergangsgeld beträgt dabei 68 Prozent des Nettogehaltes. Betroffene, die zudem ein Kind versorgen oder deren Partner aufgrund der Pflege nicht arbeiten gehen können, erhalten 75 Prozent des Nettoverdienstes. Hat ein Unfall die medizinische Rehabilitation verursacht, wird von der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Nettoverdienstes ausgezahlt.

Titelbild: © arnoaltix/iStock.com