Wann öffnen die kitas in sachsen anhalt

Als zukunftsweisender, gemeinnütziger Träger von Krippen, Kindergärten und Horten ist FRÖBEL ab Januar 2022 mit drei Betriebskindergärten und einem Hort als Partner der SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH und der AGROFERT Deutschland GmbH in Lutherstadt Wittenberg vertreten.

FRÖBEL setzt in der neuen Region Sachsen-Anhalt auf höchste Qualität in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und ihren Familien. Dafür qualifizieren wir regelmäßig unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und begleiten die pädagogische Arbeit der Teams mit einer trägereigenen und regionalen Fachberatung vor Ort.

Mit dem Aufbau der neuen Region Sachsen-Anhalt wird FRÖBEL nun auch hier ein verlässlicher und engagierter Partner beim Ausbau von Kindergartenplätzen sein und die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder kompetent und zuverlässig unterstützen.

Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne hat mit einem Offenen Brief die 1.800 Kindertagesstätten, die Kita-Träger sowie die Elternvertretungen im Land über Kernpunkte der geplanten Novelle des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) informiert. Der von der Landesregierung beschlossene Entwurf wird derzeit im Landtag beraten und soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

31.10.2018

„Wir verbessern die Kinderförderung im Land“, so Sozialministerin Petra Grimm-Benne. Ihr sei es wichtig, Fragen zu beantworten und für Klarheit zu sorgen, wo gegebenenfalls Unsicherheit bestehe, sagte die Ministerin. Grimm-Benne: „Der Brief greift Fragen auf, die uns von Trägern, Kindertagesstätten, aber auch von Eltern erreicht haben.“ „Wir haben als Landesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Eltern entlastet, die Betreuung der Kinder und die Rahmenbedingungen für Fachkräfte in einem ersten Schritt verbessert und Wert auf die Beteiligung der Eltern legt“, sagte die Ministerin.

Land übernimmt die Kosten für jüngere Geschwisterkinder vollständig

In dem Schreiben werden zentrale Veränderungen erläutert. So wird darüber informiert, dass ab Januar 2019 Eltern in Sachsen-Anhalt nur noch für das älteste in Krippe oder Kindergarten betreute Kind Beiträge zahlen. Das Land wird die Kosten für die jüngeren Geschwisterkinder vollständig übernehmen. Das bedeutet rund 10 Millionen Euro zusätzliche Entlastung für die Familien und einen wichtigen Schritt in Richtung Beitragsfreiheit.

Bildungsanspruch von acht Stunden pro Tag

Zum neuen Kindergartenjahr ab 1. August 2019 werden alle Kinder einen Bildungsanspruch von acht Stunden pro Tag haben. Familien, die mehr Stunden wegen Arbeit, der Pflege von Familienangehörigen, Ausbildung, Umschulung oder wegen anderer familiärer Gründe benötigen, können weiterhin unbürokratisch wie bisher bis zu zehn Stunden Betreuungszeit wählen. Dazu ist kein Antrag erforderlich. Vielmehr kann der Bedarf bei Vertragsabschluss angemeldet werden. Nur wenn erhebliche Zweifel im Einzelfall bestehen, kann das zuständige Jugendamt einen Nachweis einfordern. Von der Vorlage von Arbeitsverträgen oder gar Steuerbescheiden ist aus Datenschutzgründen strikt abzusehen.

Personalschlüssel in Krippe, Kindergarten und Hort verbessern

Informiert wird auch über die geplante Verbesserung des Personalschlüssels in Krippe, Kindergarten und Hort. Künftig werden pro Fachkraft 10 Tage zusätzlich im Personalschlüssel berücksichtigt, um Ausfälle z. B. durch Erkrankung auszugleichen. Damit werden rechnerisch über 500 Fachkräfte mehr in den Einrichtungen erforderlich. Darüber hinaus sollen zusätzlich 100 Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen eingesetzt werden.

Weiterführene Informationen

Die gesamten Verbesserungen werden im Landeshaushalt mit zusätzlichen 47,8 Millionen Euro veranschlagt. Das bringt wichtige Verbesserungen auf den Weg und ist gut investiertes Geld in die Zukunft der Kinderförderung in Sachsen-Anhalt. Mit dem vom Bund vorgesehenen „Gute-Kita-Gesetz“ können wir dann weitere Schritte gehen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration beantwortet Fragen auch per E-Mail unter  [email protected].

Weitere Informationen stehen auf den Seiten des Ministeriums zur Verfügung.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.10.2018

Das Gute-Kita-Gesetz bringt die Schulgeldfreiheit für angehende Erzieherinnen und Erzieher in Sachsen-Anhalt sowie den Einstieg in die vergütete Ausbildung. Fast 140 Millionen Euro stellt der Bund bis 2022 zur Verfügung, um die Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt zu verbessern. Das Geld soll in Fachkräftegewinnung und -qualifizierung investiert werden, zudem werden Eltern weiter entlastet.

23.07.2019

Sozialministerin Petra Grimm-Benne informierte im Kabinett über die konkreten Maßnahmen, die mit dem Bund vereinbart werden sollen. Zur Vertragsunterzeichung werde Bundesfamilienministerin Franziska Giffey Ende August nach Magdeburg kommen, kündigte sie an.

Fachkräfte-Pakt und Gebührenbefreiung für Eltern

Grimm-Benne: „Wir müssen alles dafür tun, dass das Berufsfeld attraktiv ist und sich junge Leute gerne für den Beruf der Erzieherin und des Erziehers entscheiden. Wir haben einen riesigen Fachkräftebedarf. Das Gute-Kita-Gesetz gibt uns die Chance, wichtige Weichen zu stellen.“ Sachsen-Anhalt werde einen Fachkräfte-Pakt schnüren und den nächsten Schritt Richtung Gebührenbefreiung für Eltern gehen. Die Verhandlungen mit dem Bund seien auf der Zielgeraden. Das Geld fließe, wenn alle Bundesländer Vereinbarungen mit dem Bund geschlossen haben.

Schulgeldfreiheit für angehende Fachkräfte

Die Schulgeldfreiheit ist ein Baustein im breit angelegten Kita-Fachkräftepakt. „Wir streben eine Regelung an, die rückwirkend zum Schuljahresbeginn 2019 greift und für Schülerinnen und Schüler in erzieherischen Berufen gilt, die an Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen-Anhalt lernen“, so Grimm-Benne. Bis zunächst Ende des Ausbildungsjahres 2022 soll das Schulgeld für sie entfallen. Bisher ist nur der Besuch an Schulen in öffentlicher Trägerschaft kostenfrei.

Zudem werden Ausbildungsplätze an Fachschulen finanziert. Grimm-Benne: „Das ist der Einstieg in die praxisintegrierte und vergütete Ausbildung.“ Daneben soll es zum Beispiel vergütete Praktika für Quereinsteiger geben.

Entlastungen für Familien

Zudem gibt es weitere Entlastungen für Familien mit Geschwisterkindern. Grimm-Benne: „Hat eine Familie drei Kinder, eines in der Krippe, eines in der Kita, eines im Hort, soll sie nur den Hortbeitrag zahlen.“ Bisher fallen der Kitabeitrag für das ältere Geschwisterkind  und der Hortbeitrag an, da für die Regelung derzeit nur die Kinder im Vorschulalter in den Blick genommen werden. Der dritte Block der Maßnahmen bezieht sich auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Fachkräfte.

Parallel werden durch den Bund ab August Familien, die Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag haben, komplett von Kita-Gebühren freigestellt. Finanziert wird das ebenfalls aus dem Gute-Kita-Geld.

Quelle: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.07.2019

Diese Seite gibt weiterführende Informationen für die Kindertagesbetreuung in Bezug auf das SARS-CoV-2 Virus in Ihrem Bundesland.

  • Unfallkasse Sachsen-Anhalt
  • Coronavirus: Hinweise für Kita’s
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Schutzmaßnahmen in der Kinderbetreuung
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

  • Landesportal Sachsen-Anhalt
  • Coronavirus: Hinweise zur Kinderbetreuung

Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte ab 6. Mai 2022

Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten seit 6. Mai 2022 neue Quarantäneregeln bzw. Quarantäneempfehlungen. Basis dafür ist die neue Allgemeinverfügung der Landhauptstadt Magdeburg, welche bis zum 30. Juni rechtskräftig ist. Diese verkürzt die Pflicht zur Absonderung für Covid-19-Infizierte auf fünf Tage, ohne verpflichtende Freitestung, für die Allgemeinbevölkerung. Mitarbeitende im Gesundheitswesen sind weiterhin an die Freitestung gebunden.

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Die Anordnung zur Absonderung richtet sich nur noch an infizierte Personen.
Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.

"Nach Ablauf der häuslichen Isolation von 5 Tagen wird dringend empfohlen wiederholt eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn eine Negativtestung vorliegt", heißt es in der Allgemeinverfügung.

Aufgrund den neuen Allgemeinverfügung sind behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen nicht mehr notwendig. Das Gesundheits- und Veterinäramt stellt deshalb die Versendung dieser Bescheinigungen ein. Demzufolge ist der Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ausreichend, um im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung die festgeschriebenen Absonderungszeiten zu begründen.

Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gelten keine behördlichen Quarantäne-Anordnungen mehr, sondern lediglich die Empfehlung, sich ebenfalls zu isolieren und eine tägliche Selbsttestung vorzunehmen.

Personen in Gemeinschaftseinrichtungen

Für Kontaktpersonen, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen), gilt die dringende Empfehlung für die Dauer von fünf Tagen die Kontakte selbstständig zu reduzieren und zusätzlich eine tägliche Testung durchzuführen.

Beschäftigte im Gesundheitswesen

Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die nachweislich mit Covid-19 infiziert sind, müssen sich ebenfalls für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Darüber hinaus muss zwingend vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Freitestung ab dem fünften Tag der Isolation erfolgen. Die betroffene Person muss zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Sollte das Ergebnis der Freitestung positiv sein, verlängert sich die häusliche Isolation automatisch um zwei weitere Tage.

Für Kontaktpersonen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wird ebenfalls dringend empfohlen, die Kontakte zu reduzieren. Zusätzlich gilt hier die Pflicht zur täglichen Testung mit einem Antigen-Schnelltest.

Weitere Empfehlungen

Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.

Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb dieser 14 Tage Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.

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Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten seit 23. Februar neue Quarantäne-Regeln. Basis dafür ist die neue Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg. Diese unterscheidet bei der Absonderung nicht mehr zwischen verschiedenen Personengruppen – es gelten einheitliche Quarantänezeiten.

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Bei den infizierten Personen wird bei der Dauer der Absonderung nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen unterschieden. Es gelten einheitliche (unveränderte) Zeiträume für die allgemeine Bevölkerung, die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Schüler*innen und Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten.

Eine neue Regelung wurde für infizierte Personen zum Freitesten aufgenommen: „Ist bei Infizierten das Ergebnis einer versuchten Freitestung positiv, wird die Isolierung für zwei Tage fortgesetzt und erneut getestet“, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Bei den Kontaktpersonen wird nur noch unterschieden zwischen:

  1. allgemeiner Bevölkerung
  2. Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden der allgemeinen Bevölkerung zugerechnet. Für diese Gruppen entfällt der obligatorische negative PCR-Test zum Freitesten, sodass hier auch ein negativer zertifizierter Antigentest ausreichend ist. 

In den Kreis der von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen Kontaktpersonen wurden Personen „mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung ab der Impfung bis zum 90. Tag danach“ aufgenommen.

Neue Regelung zum Freitesten

Ist bei Kontaktpersonen das Ergebnis einer versuchten Freitestung mit einem zertifizierten Antigentest positiv, besteht ein Anspruch auf eine Bestätigung durch PCR-Test. Bei einem positiven PCR-Test gilt diese Person als infizierte Person, für die die Pflicht zur Absonderung nach Nummer I dieser Allgemeinverfügung besteht.

Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Wohnung oder Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Durchführung eines Tests, insbesondere auch zur Freitestung, verlassen werden darf, wobei hier der unmittelbare Weg zum Testzentrum einzuschlagen ist, außerhalb der Wohnung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren sind.

Bei einer Freitestung ist das negative Testergebnis auf Verlangen der Gemeinschaftseinrichtung, dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.

Die nachfolgende Liste dient der Veranschaulichung der 2-G- und 2-G-Plus-Zugangsmodelle sowie der Testpflichten. Die Übersicht ist nicht abschließend, sodass zur rechtlichen Klarheit auf den Verordnungstext verwiesen wird.

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Allgemeinverfügung: Neue Quarantäneregeln für Magdeburg

Ab 21. Januar 2022 gelten neue Quarantäneregeln für Magdeburg: Symptomfreie Infizierte und ihre Kontaktpersonen können sich nach 7 Tagen freitesten oder ohne Test nach zehn Tagen die Absonderung beenden. Gleiches gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich. Neue Regelungen gibt es auch für Kitas und Schulen.

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Basis der neuen Quarantäneregeln ist die geänderte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg vom 7. Dezember 2021. Die Änderungen treten ab dem 21. Januar 2022 in Kraft.

Die neuen Regeln gelten auch rückwirkend für alle derzeit in Quarantäne befindlichen Personen. Soweit Infizierten und Kontaktpersonen bereits ein Quarantäneschreiben des Gesundheitsamtes erhalten haben, wird der darin verfügte Zeitraum der Absonderung gegenstandslos. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag des Auftretens der Symptome oder der Tag der Testung nicht mitgerechnet – die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Auftretens der Symptome oder auf den Tag der Testung folgt.

I. Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen und Ausnahmen

Personen, die im gleichen Haushalt wie infizierte Personen leben (Kontaktpersonen), haben sich ebenfalls unverzüglich in der Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne). Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kontaktpersonen:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung) – insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson)
  2. Geimpfte Genesene – Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung – dies gilt auch für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson
  4. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Eine einmalige Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) begründet für die unter Punkt 1 bis 3 fallenden Personen keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung.

II. Beginn und Dauer der Absonderungspflicht für Infizierte und Kontaktpersonen

Die Pflicht zur Absonderung beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen am Tag des Auftretens der Symptome bei der infizierten Person. Bei asymptomatisch Infizierten beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen die Pflicht zur Absonderung am Tag der Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person.

Dauer der Absonderung beträgt:

  1. für die allgemeine Bevölkerung
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde,  wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde, wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
  2. Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn diebetroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein obligatorischer negativer PCR-Test abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 7 Tage, wennfrühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
  3. für Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde ( Voraussetzungen siehe oben) und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht ACHTUNG: Dies gilt dann, wenn das Kind die Einrichtung wieder besuchen soll. Die Regelung greift nicht als Freitestung für Freizeitaktivitäten. Hier ist die reguläre Quarantänezeit abzuwarten.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test

Das Testergebnis des Abschlusstests muss vor der Beendigung der Absonderung vorliegen.

Haben Infizierte nach sieben Tagen weiterhin SARS-CoV-2-typische Symptome, besteht weiterhin die Pflicht zur Absonderung. Diese endet dann erst, wenn das Ergebnis einer weiteren Testung vorliegt und dieses keinen Nachweis einer aktuellen Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist unverzüglich über das Auftreten von Symptomen und das Ergebnis der Testung zu unterrichten.

Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben:

  • Atemnot
  • neu auftretender Husten
  • Fieber
  • Geruchs- oder Geschmacksverlust

Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.

Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmern nutzen.

  • Husten und Niesen: Abstand zu anderen Personen halten, sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Papiertaschentuch nutzen, welches anschließend sofort entsorgt werden sollte.
  • regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
  • Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden

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Allgemeinverfügung: 14 Tage selbstständige Quarantäne

Corona-Infizierte und Kontaktpersonen im selben Haushalt müssen selbstständig und unverzüglich 14 Tage in häusliche Quarantäne – Ausnahme: Vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen. Die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht mehr, Quarantäneschreiben für infizierte Personen werden weiter automatisch versendet. Basis dafür ist eine neue Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt, die für den Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 gültig ist.

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Aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen ist es nicht mehr möglich, allen betroffenen Personen die Quarantäne als Schutzmaßnahme individuell und zeitnah bekanntzugeben. Mit den bisherigen und sehr zeitaufwendigen Einzelbekanntgaben lassen sich unter den aktuellen Umständen die Entstehung neuer Infektionsketten und damit die weitere Verbreitung des Virus nicht mehr vollständig verhindern.

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Anordnung der Absonderung von infizierten Personen und Kontaktpersonen ersetzt die bisherigen Einzelanordnungen des Gesundheitsamtes. Die Allgemeinverfügung wurde am 7. Dezember 2021 im Amtsblatt 47/2021 veröffentlicht und ist bis einschließlich 28. Februar 2022 gültig.

Die neue Allgemeinverfügung beinhaltet im Einzelnen folgende sechs Punkte (gekürzt):

  1. Personen, bei denen eine Corona-Infektion durch einen PCR-Test nachgewiesen wurde, haben sich unverzüglich in ihrer Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne).
  2. Personen, die im selben Haushalt wie die infizierte Person leben, müssen ebenfalls unverzüglich in häusliche Quarantäne, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.Geimpfte und genesene Personen aus demselben Haushalt müssen nicht in Quarantäne, wenn bei ihnen kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

    ►Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Treten diese Symptome auf, ist ein PCR-Test erforderlich. Fällt dieser positiv aus, besteht automatisch die oben genannte Pflicht zur häuslichen Quarantäne.

  3. Die Pflicht zur Absonderung beginnt an dem Tag, an dem die infizierte Person Kenntnis davon erlangt hat.
  4. Während der häuslichen Quarantäne ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zu verlassen.
  5. Den betroffenen Personen ist es während der häuslichen Quarantäne untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht demselben Haushalt angehören. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft müssen minimiert werden.
  6. Die Quarantänepflicht endet 14 Tage nach dem Tag der Testung, die für die infizierte Person ein positives Ergebnis ergab. Bei der Berechnung wird der Tag der Testung aber nicht mitgerechnet.

    Beispiel: Wenn jemand an einem Mittwoch (8. Dezember) positiv getestet wurde, endet die Quarantäne mit Ablauf des Mittwochs zwei Wochen später (22. Dezember).

►Die Landeshauptstadt Magdeburg behält sich vor, im Einzelfall einen abweichenden Quarantänezeitraum zu bestimmen. Sollten am letzten Tag der häuslichen Quarantäne typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen, endet die Pflicht zur Absonderung nicht. Die betroffenen Personen müssen dann spätestens am Folgetag erneut einen PCR-Test vornehmen lassen und das Testergebnis abwarten.

Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben: Husten, Schnupfen, infektionsbedingte Atemnot, Fieber.

Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.

Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmer nutzen.

Allgemeine Hygieneregeln, unbedingt beachtet werden sollten:

  • Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen halten und sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder
    ein Papiertaschentuch benutzen, das danach sofort entsorgt werden sollte.
  • regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
  • Das Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden.

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Lockerungen bei Testpflicht in Magdeburg bleiben

In Magdeburg gelten die Lockerungen der geänderten 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes unverändert bis 12. November weiter. Zwar sind die Sieben-Tage-Inzidenzen zeitweise über den Wert von 35 gestiegen, die anderen zu berücksichtigenden Indikatoren lassen jedoch ein Beibehalten der Lockerungen zu. Diese betreffen vor allem nicht notwendige negative Corona-Tests.

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Seit dem 15. September überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (mit Stand vom 6. Oktober 2021) lediglich an zwei Tagen, und dies geringfügig. Seit dem 2. Oktober 2021 liegt sie erneut unter dem Wert von 35.

Zu den weiteren Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg liegen folgende Daten vor:

Impfquote

Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 67,07 Prozent
Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 63,34 Prozent

Anzahl der schweren Krankheitsverläufe

3

Bettenbelegung in den Krankenhäusern

Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 12

ITS-Auslastung

Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf der ITS: 2

Nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat die Landeshauptstadt Magdeburg bei Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitswesens zusätzlich zur Sieben-Tage-Inzidenz auch

  • die Impfquote,
  • die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe,
  • die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und
  • die ITS-Auslastung (Intensivstation)

als weitere Indikatoren zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Abwägung aller genannten Indikatoren lassen ein Abweichen von der Testpflicht zu (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) und kann im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg verantwortet werden.

Ein negativer Corona-Test ist unter anderem nicht notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Personen ohne Testpflicht sind:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff) und Genesene

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 40/2021 und hier als PDF Dritte Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht gemäß der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1) eingesehen werden.

►Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 8. Oktober 2021 – tritt die Verordnung in Kraft.

Für ALLE Personen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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Verordnung Magdeburg: Lockerungen bei Testpflicht bleiben

In Magdeburg gelten die Lockerungen der geänderten 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes unverändert bis 7. Oktober 2021 weiter. Zwar sind die Sieben-Tage-Inzidenzen zeitweise über den Wert von 35 gestiegen, die anderen zu berücksichtigenden Indikatoren lassen jedoch ein Beibehalten der Lockerungen zu. Diese betreffen vor allem nicht notwendige negative Corona-Tests.

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Laut Veröffentlichung der Inzidenzwerte des Robert Koch-Instituts (abgerufen am 16. September 2021) unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft vom 26. Mai 2021 bis zum 7. September 2021. Seit dem 8. September 2021 erreichte die Sieben-Tage-Inzidenz folgende Werte:

  • 08.09.: 36,8
  • 09.09.: 39,3
  • 10.09.: 40,2
  • 11.09.: 37,3
  • 12.09.: 35,2
  • 13.09.: 36,8
  • 14.09.: 35,6
  • 15.09.: 32,7
  • 16.09.: 32,6

Impfquote
- Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 65,02 Prozent- Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 60,71 Prozent

Anzahl der schweren Krankheitsverläufe:
4

Bettenbelegung in den Krankenhäusern: 
Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 10

ITS-Auslastung: 
Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf ITS: 2

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit dem 15. September 2021 wieder unter dem Wert von 35. Mit Blick auf die Indikatoren ist eine starke Auslastung der Infrastruktur der Krankenhäuser nicht zu befürchten. Das Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Magdeburg befindet sich auf einem niedrigen Niveau.

Das Ergebnis der Gesamtabwägung lässt ein Abweichen von der in Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlangten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz zu.
Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann deshalb weiter das Abweichen von der Testpflicht verantwortet werden.

Ein negativer Corona-Test ist u.a. nicht notwendig für:
  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Personen ohne Testpflicht sind:
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen, sowie
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin) und Genesene.

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann  im Amtsblatt 37/2021 bzw. unter Magdeburg - Verordnungen eingesehen werden.

Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also am 17. September – tritt die Verordnung in Kraft. 

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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Verordnung für Magdeburg bis 16. September verlängert: Test-Lockerungen bleiben unverändert

In Magdeburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert nach wie vor unter dem Grenzwert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverändert bis 16. September weiter. 

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Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft seit dem 26. Mai 2021.

Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann eine weitere Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen verantwortet werden. Das bedeutet, dass die Testpflicht bei allen in § 16 Absatz 4 Satz 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unter Nummern 1 bis 7 aufgeführten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten weiterhin entfallen kann.

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nd Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

  • professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
  • Prostitutionseinrichtungen
  • Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 34/2021 eingesehen weren.  Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt die Verordnung in Kraft. 

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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Verordnung für Magdeburg: Test-Lockerungen bleiben

In Magdeburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert nach wie vor unter dem Grenzwert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverändert bis 26. August weiter. Die Verordnung ist am Tag nach der Bekanntmachung, also ab dem 4. August, rechtskräftig.

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Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 4. August – tritt die Verordnung in Kraft. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltung der Zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht in bestimmten Einrichtungen sowie bei bestimmten Veranstaltungen und Angeboten bis zum 26. August 2021 verlängert.

Das Dokument ist auf den Amtsblatt-Seiten der Landeshauptstadt Magdeburg unter Amtsblatt 31/2021 verfügbar sowie als Scan und Leseversion hier:

Somit gelten weiterhin die Lockerungen, die in Paragraph 16 Absatz 3 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung geregelt sind. Ein negativer Corona-Test ist dann unter anderem nicht mehr notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:

  • professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
  • Prostitutionseinrichtungen
  • Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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