Wann muss ich Teilzeit nach Elternzeit beantragen?

4. Januar 2018, 15:01 Uhr

Lesezeit: 3 min

Unter Teilzeit fällt jedes Arbeitsverhältnis, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Den Anspruch darauf hat jeder Arbeitnehmer, nicht nur ein Wiedereinsteiger nach der Elternzeit. Doch vor allem Mütter machen davon Gebrauch.

Ein Anspruch auf eine geringere Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann,

  • wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert
  • und wenn es vonseiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss dies spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. "Wie viele Stunden man reduziert, sollte man sich gut überlegen", empfiehlt Andrea Mohr von der Arbeitsagentur Frankfurt/Main. Oft sei die Teilzeittätigkeit geringer qualifiziert als die Vollzeitstelle - und auch dementsprechend schlechter bezahlt. Frauen und Männer, die ihre Familienzeit planen, sollten darum laut Mohr ihre weiteren Karriereschritte nicht vernachlässigen und genau prüfen, mit wie vielen Wochenstunden sie später zurückkehren können.

Hinzu kommt: Längere Teilzeitphasen wirken sich negativ auf die Altersversorgung aus. "Man kann sich oft nicht vorstellen, dass es zur Scheidung kommt, der Partner oder die Partnerin den Job verliert oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann", so Mohr. Wenn Teilzeitbeschäftigte allein für sich und die Kinder aufkommen müssen, wird es in vielen Fällen finanziell oft sehr knapp.

Wer einmal seine Arbeitszeit reduziert, hat danach keinen rechtlichen Anspruch auf eine Rückkehr zur ursprünglichen Stundenzahl. Aber: Hat ein Unternehmen einen Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen, müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Stelle aufstocken möchten, laut Gesetz bevorzugt berücksichtigt werden (§ 9 TzBfG).

Grundsätzlich gilt: Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge sieht eine einvernehmliche Lösung vor. Sollte sich der Arbeitgeber gegen eine Einigung sträuben, hilft in der Regel ein Schreiben vom Anwalt, das die Ansprüche deutlich darlegt. Wer die Reduzierung vor Gericht durchsetzen will, muss bedenken, dass sich solche Prozesse hinziehen können und Eilverfahren nicht immer möglich sind. Eine Klage gegen den Arbeitgeber erschüttert immer auch das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sollten darum abwägen, ob sie die Belastung einer rechtlichen Klärung in Kauf nehmen möchten. Auch vor dem Arbeitsgericht ist es möglich, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, der jedoch immer auch Kompromisse beinhaltet.

Kündigen darf der Arbeitgeber wegen des Teilzeitansinnens nicht, weil Arbeitnehmer damit berechtigte Interessen durchsetzen wollen (§ 11 TzBfG). Trotzdem hängt von der Einigung in Sachen Teilzeit häufig die Weiterbeschäftigung ab: Vielen Berufsrückkehrern mit Kindern ist es schlicht nicht möglich, in einer Vollzeitstelle zu arbeiten.

Mütter und Väter, die während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten möchten, erhalten mit dem Elterngeld Plus finanzielle Unterstützung: Das Elterngeld wird dann bis zu 28 Monate gewährt.

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Wer seine Arbeitszeit nach der Elternzeit verringern möchte, muss dies dem Unternehmen drei Monate im Voraus, also spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit mitteilen.

Wer hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten (Auszubildende ausgenommen) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, grundsätzlich Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dabei zählt die Elternzeit mit zur Beschäftigungszeit. Allerdings dürfen dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auf eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden gibt es keinen Anspruch.

Beschäftigung während der Elternzeit

Wenn 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit im Durchschnitt eines Elterngeld-Bezugmonats nicht übersteigt werden, ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit auch während des Elterngeldbezuges möglich. Das Elterngeld wird entsprechend des Einkommens gekürzt. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Brückenteilzeit: Befristete Teilzeitbeschäftigung

Grundsätzlich ist zu empfehlen, die Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit befristet zu vereinbaren. Wer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet, dem ermöglicht die gesetzlich verankerte "Brückenteilzeit" eine zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die ursprüngliche Arbeitszeit. Die reduzierte Arbeitszeit ist von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahren möglich und kann 12 Monate nach Beendigung erneut beantragt werden.

Arbeiten während Elternzeit – Warum Sie den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit rechtzeitig stellen sollten.

Viele meiner Mandanten wollen nach Ablauf des Elterngeldbezuges während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Zunehmend nehmen auch Väter Elternzeit in Anspruch und arbeiten einige Monate in Teilzeit während der Elternzeit. Aufgrund des neuen Elterngeld Plus kann es durchaus auch vorteilhaft sein, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit sollten Sie rechtzeitig stellen.

Fortsetzung der Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber

Wenn Sie schon vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben und Ihre Teilzeittätigkeit in der Elternzeit fortsetzen möchten, brauchen Sie Ihrem Arbeitgeber mit dem Antrag auf Elternzeit lediglich Ihren Wunsch mitzuteilen, dass Sie Ihre Teilzeitarbeit während der Elternzeit fortsetzen möchten. Hierzu benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Das gilt auch, wenn Sie zunächst einige Monate ganz zuhause bleiben möchten und erst im Laufe der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren möchten.

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den geplanten Beginn der Fortsetzung Ihrer Teilzeittätigkeit bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit mitteilen, damit  Ihr Arbeitgeber Planungssicherheit hat. Ferner müssen Sie die  Teilzeit in der Elternzeit in dem bisherigen Umfang, also mit der gleichen Wochenstundenzahl, fortsetzen.

Wenn Sie sich erst im Laufe der Elternzeit dazu entschließen, Ihre bisherige Teilzeittätigkeit fortzusetzen oder Ihre Arbeitszeit in der Elternzeit weiter reduzieren möchten, benötigen Sie hingegen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dies machen Sie am besten mit dem förmlichen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit. Ihren Teilzeitantrag kann Ihr Arbeitgeber jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (siehe unten).

Erstmalige Teilzeit in Elternzeit

Wenn Sie erstmals Teilzeit in der Elternzeit arbeiten machten, sieht das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz (BEEG) ein zweistufiges Verfahren vor:

I. Einigungsverfahren

Das Gesetz sieht zunächst vor, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Ihren Teilzeitwunsch verhandeln, um eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Hierfür reicht es aus, wenn Sie einen formlosen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit stellen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Innerhalb von vier Wochen soll sich Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einigen.

Da eine Einigung über die Teilzeit mit dem Arbeitgeber häufig misslingt, sollten Sie jedoch besser sogleich den förmlichen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit stellen, um nicht unnötig Zeit zu verlieren. Am besten ist es, Sie beantragen die Teilzeit in der Elternzeit zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit. Vorteil ist, dass die Teilzeit als genehmigt gilt, wenn der Arbeitgeber den förmlichen Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt (Zustimmungsfiktion).

Außerdem kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag dann nicht mit der Begründung ablehnen, dass er für Sie während der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt  und daher keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat (siehe unten).

Nachteil ist, dass Sie sich bereits mit den Antrag auf Elternzeit hinsichtlich des Zeitraums und die Wochenstundenzahl festlegen müssen. Später können Sie Ihren Antrag dann nicht mehr ohne Weiteres wieder ändern.

Tipp von Sebastian TRabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht

II. Anspruchsverfahren

Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber hinsichtlich Ihres formlosen Antrags keine Einigung über die Teilzeit in der Elternzeit innerhalb von vier Wochen erzielen konnten, können Sie Ihren Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit geltend machen. Diesen Rechtsanspruch können Sie gleich von Anfang mit dem förmlichen Antrag auf Teilzeit geltend machen.

Recht auf Teilzeit

Wenn folgende fünf Voraussetzungen vorliegen, haben Sie nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG einen Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit:

1. Mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen

Voraussetzung ist zunächst, dass Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Dabei zählen alle Arbeitnehmer pro Kopf und nicht etwa nach ihrer Wochenarbeitszeit.  Die Auszubildenden werden jedoch nicht mitgerechnet.

Wenn Sie in einem Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern arbeiten, haben Sie leider keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeittätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber. Ihnen bleibt dann nur, sich mit Ihrem Arbeitgeber zu verständigen oder bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten.

2. Wartefrist von 6 Monaten

Sie müssen länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber ohne Unterbrechung beschäftigt sein. Auf die Zeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung kommt es nicht an. Entscheidend ist der Zeitpunkt der vertraglich bestimmten Arbeitsaufnahme. Krankheit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verzögert die Wartefrist nicht.

3. Antrag auf Teilzeit in Elternzeit

Die Teilzeit in Elternzeit müssen Sie unbedingt schriftlich beantragen. Das heißt, Sie müssen den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit persönlich unterschreiben und Ihrem Arbeitgeber muss das Originalschreiben zugehen. Eine Kopie, E-Mail oder ein Fax reichen nicht aus.

In Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit müssen Sie das genaue Datum angeben, zu wann Sie mit der Teilzeit in Elternzeit beginnen möchten. Sie können die Teilzeit in Elternzeit für eine bestimmte Zeit befristen. Sie müssen mindestens für zwei Monate die Teilzeitarbeit beantragen. Wenn Sie kein abweichendes Enddatum angeben, gilt die Teilzeit bis zum Ende Ihrer Elternzeit.

Unverbindliche Absichtserklärungen oder vage Wünsche erfüllen die Anforderungen nicht. Es reicht daher nicht, lediglich zu schreiben „Ich beabsichtige im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten“. Dies stellt keinen ordnungsgemäßen Antrag dar. Die Erklärung kann allenfalls als formloser Antrag nach § 15 Abs. 5 BEEG ausgelegt werden, im Rahmen des Einigungsverfahrens über die Verringerung der Arbeitszeit verhandeln zu wollen.

Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht

Ferner müssen Sie in dem Teilzeitantrag den gewünschten Umfang, also die konkrete Wochenstundenzahl mitteilen. Der wöchentliche Umfang  der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit muss mindestens 15 und darf nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats betragen.

In Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit können Sie angeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll, also an welchen Tagen Sie von wann bis wann Sie arbeiten wollen. Dies müssen Sie aber nicht.

Ich empfehle Ihnen, in Ihrem schriftlichen Antrag anzugeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Denn nach der neuen gesetzlichen Regelung gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeit in Elternzeit als erteilt und damit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).

Allerdings ist auch zu beachten, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit auch allein wegen der von Ihnen gewünschten Verteilung der Arbeitszeit ablehnen kann. Dies ist etwas der Fall, wenn Sie außerhalb der regelmäßigen und betriebsüblichen Beschäftigungszeiten in Teilzeit arbeiten möchten oder betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben entgegenstehen.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag schriftlich abgelehnt hat, können Sie die Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr ändern. Daher sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber innerhalb der vier Wochen besprechen, ob der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Solange Sie sich noch in dem Einigungsverfahren befinden und Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht schriftlich abgelehnt hat, können Sie die Verteilung der Arbeitszeit noch ändern.

Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
4. Antragsfrist: 7 Wochen bzw. 13 Wochen vorher

Für Geburten bis zum 30.06.2015

Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit stellen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei Ihrem Arbeitgeber an.

Für Geburten ab 01.07.2015

Wenn Sie die Teilzeittätigkeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes ausüben möchten, muss Ihr schriftlicher Antrag Ihrem Arbeitgeber sieben Wochen vorher zugegangen sein.

Möchten Sie die Teilzeittätigkeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes ausüben, beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Die Frist entspricht damit der Antragsfrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Der Antrag auf Elternzeit sollte insoweit mit dem Antrag auf Teilzeit gleich verbunden werden.

Den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit können Sie auch noch während der laufenden Elternzeit stellen. Sie sind nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Elternzeit die Teilzeit verbindlich zu beantragen. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnen, wenn er für Sie mit Beginn der Elternzeit eine Ersatzkraft für die Dauer Ihrer Elternzeit eingestellt hat. Daher sollten Sie den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit besser gleich zusammen mit dem Elternzeitantrag stellen.

Wenn Sie die Ankündigungsfrist von 7 bzw. 13 Wochen nicht einhalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt. Ihr Arbeitgeber braucht sich dann allerdings erst zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Teilzeit in der Elternzeit einverstanden erklären LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.11.2011, 3 Sa 458/11). Der Beginn der Teilzeit verschiebt sich entsprechend. Lässt sich Ihr Arbeitgeber auf den verspäteten Antrag ein, ist die Fristversäumung umbeachtlich (BAG, Urteil v. 09.05.2006, 9 AZR 278/05).

5. Keine dringenden betrieblichen Gründe

Schließlich ist Voraussetzung, dass Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit keine dringenden betrieblichen Gründe Ihres Arbeitgebers entgegenstehen. Hierzu brauchen Sie sich in dem Antrag nicht zu äußern. Vielmehr ist es Sache Ihres Arbeitgebers, diese Gründe näher darzulegen, wenn er Ihren Teilzeitantrag ablehnen will.

Wann Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ablehnen darf

Will Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit ablehnen, muss er dies innerhalb von 4 Wochen nach Eingang Ihres Antrags schriftlich begründen. Dabei kann er sich nur auf dringende betriebliche Gründe berufen. Das Bundesarbeitsgericht stellt sehr hohe Anforderungen an die betrieblichen Gründe. Der Begriff „dringend“ bedeutet, dass es besonders wichtige Gründe sein müssen.

Fehlender Beschäftigungsbedarf

Ein solcher dringender betrieblicher Grund kann vorliegen, wenn Ihr Arbeitgeber keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat. Allerdings reicht die bloße Behauptung, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf, nicht aus. Ihr Arbeitgeber muss im Streitfall vielmehr die zugrunde liegenden Tatsachen näher bezeichnen. In Betracht kommen: Schließung des Betriebs/der Abteilung, Verlagerung der Aufgaben auf Dritte. In die Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Aufgrund einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag können dies auch andere Aufgaben sein, als die, die Sie vor Ihrer Elternzeit ausgeführt haben. Insofern erfordert dies, dass Ihr Arbeitgeber den bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitskapazität vorträgt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt.

Auch die Einstellung einer Ersatzkraft während der Elternzeit kann dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Dies kann passieren, wenn Sie den Teilzeitantrag erst im Laufe der Elternzeit stellen und Ihr Arbeitgeber inzwischen eine Ersatzkraft für Sie eingestellt hat. Bestehen dann keine anderen freien Stellen, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ablehnen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber die Ersatzkraft nicht für die Dauer Ihrer Elternzeit befristet, sondern unbefristet eingestellt hat. Dann hat Ihr Arbeitgeber das Risiko einer Doppelbesetzung selbst in Kauf genommen (BAG, Urteil v. 05.06.2007, 9 AZR 82/07). Vorsichtshalber empfehle ich Ihnen, die Teilzeit in Elternzeit mit Ihrem Antrag auf Elternzeit auch besten gleichzeitig mit der Elternzeit zu beantragen. Dann weiß Ihr Arbeitgeber, wann Sie während der Elternzeit Zurückehren und kann die Einstellung einer Ersatzkraft befristen bis zu Ihrem Wiedereinstieg.

Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes

Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit dem betrieblichen Arbeitszeitmodell, wenden die Arbeitsgerichte ein dreistufiges Prüfungsschema an:

1. Stufe

Zunächst ist zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt.

2. Stufe

Zweitens ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht.

3. Stufe 

Schließlich ist auf der dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegenden unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden.

Häufig scheitern Arbeitgeber schon auf der ersten Stufe, ein bestimmtes Organisationskonzept darzulegen. So reicht es nicht, wenn er vorbringt, die Aufgaben sollen nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigt werden. Das gilt auch für leitende Angestellte oder Führungskräfte. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitwunsch mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitkräfte beschäftigen (BAG, Urteil v. 15.12.2009, 9 AZR 72/09).

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit abgelehnt hat?

Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit abgelehnt oder die vierwöchige Frist versäumt, können Sie Ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gerichtlich durchsetzen. So sieht es zumindest das Elternzeitgesetz vor. Eine Klage kann jedoch das Arbeitsverhältnis weiter belasten. Daher sollten Sie zunächst eine außergerichtliche Einigung suchen.

Als Anwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, setze ich Ihren Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit auch gerichtlich durch.

Alternative: Beim anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten

Sie haben aber auch die Möglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit zu arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Hierzu benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Im Fall der Ablehnung können Sie Arbeitslosengeld während der Elternzeit beziehen. Sie sollen sich daher in jedem Fall bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das gilt auch dann wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche anbietet, obwohl Sie mehr arbeiten wollen.

Tipp von Sebastian TRabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht

Teilzeit nach der Elternzeit

Wenn Sie nach der Elternzeit in Teilzeit (weiter) arbeiten möchten, müssen Sie erneut einen Antrag auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen. Den Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

Hier finden Sie zur Teilzeitarbeit nach der Elternzeit weitere Informationen.

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