Wann meldet sich das gesundheitsamt nach corona test

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Wann meldet sich das gesundheitsamt nach corona test

Im Schaubild sehen Sie die aktuell gültigen Isolations- & Quarantäneregelungen für Sars-Cov2 positiv getestete Personen und deren Kontakte. Da die Vorgaben in der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ geregelt sind, hat das Bezirksamt Berlin-Mitte keine aktuelle Allgemeinverfügung mehr. Die ausgelaufenen Allgemeinverfügungen finden Sie archiviert hier: Archiv

Hinweis: Bitte helfen Sie mit, die Corona-Hotlines nicht zu überlasten. Dies können Sie u.a. auf zwei Arten tun: Prüfen Sie mithilfe der oben genannten Informationsquellen, ob Sie Ihre Fragen selbst klären können, oder Sie fragen unseren Chatbot
Falls Sie noch offene Fragen haben, wählen Sie bitte sorgsam jene Hotline, die für Ihr Anliegen am besten geeignet erscheint, und melden sich nur dort. Vielen Dank.

Für alle Bürgerinnen und Bürger in ganz Berlin

Sie befürchten, sich angesteckt zu haben? Dann können Sie sich unter der Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung beraten lassen.
Tel.: (030) 9028-2828
Mo – Fr 8:00 – 20:00 Uhr, Sa und So 8:00 – 18:00 Uhr

Ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger des Bezirks Mitte

Hotline Gesundheitsamt Berlin-Mitte

Die Hotline Berlin Mitte berät Sie Montag – Freitag von 09:00 – 17:00 Uhr zum Thema Corona und über das aktuelle Impfangebot gegen Covid, Masern etc.
  • Deutsch/Englisch: 030/ 9018-41000
  • Ukrainisch: 030/ 9018-38111

Гаряча лінія охорони здоров’я Берлін-Мітте

Гаряча лінія Берлін-Мітте консультує вас з понеділка до п’ятниці, з 9 до 17 години, на тему Corona та про актуальні пропозиції вакцинації проти Covid, кору та ін.
  • Німецька / Англійська: 030 / 9018-41000
  • українська: 030 / 9018-38111

Das Gesundheitsamt Berlin Mitte ist per E-Mail zu erreichen. Nutzen Sie für allgemeine Fragen unseren Chatbot: www.chatbot-mitte.de

Für Gehörlose und Hörgeschädigte: Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte

Fax: (030) 340 60 66 – 07
E-Mail:
E-Mail:

Für Gehörlose und Hörgeschädigte: Gebärdentelefon (Videotelefonie)

Web: www.gebaerdentelefon.de/bmg/

Das Gesundheitsamt Berlin-Mitte unterstützt geflüchtete Ukrainer:innen durch kostenlose Schutzimpfungen

Impfangebot:
COVID-19 Impfungen Mumps, Masern, Röteln Varizellen

Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis, Pertussis u.w.

Turmstr. 21 10559 Berlin

Nach telefonischer Absprache

Hotline 030 9018-38111

Департамент охорони здоров’я Берлін-Мітте підтримує біженців українців: БЕЗКОШТОВНИМИ вакцинаціями захисту

Пропозиції вакцинів : Вакцинація від Covid-19 Паротит , кiр, краснуха Вітрянка

Правця, дифтерія, поліомієліт, коклюш і так далі.

Турмштрасе 21
10559 Берлін

Після телефонного погодження Гаряча лінія 030-9018-38111 ((Українська, німецька, російська)

Für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen und Kontakt- sowie Verdachtspersonen gelten die Regelungen zur Absonderungen gemäß § 7 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, die in ihrer jeweils gültigen Fassung unter folgendem Link veröffentlicht wird:
Regelungen zur Absonderungen gemäß § 7 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ sowie weiterhin individuelle mündliche oder schriftliche Anordnungen des Gesundheitsamtes Mitte von Berlin.

Eine Absonderung muss daher nicht in jedem Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft, wenn die entsprechenden Kriterien in § 7 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin erfüllt werden.


Die durch das Gesundheitsamt Mitte von Berlin in der Vergangenheit erlassenen Allgemeinverfügungen sind im Archiv zu Dokumentationszwecken verlinkt, da diese Regelungen zum 1. Februar 2022 ausgelaufen sind (die vorgenannten Regelungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin gelten dessen ungeachtet weiterhin fort!)

Archiv

Für schnelle Hilfe, wenden Sie sich mit Ihrer Frage an unseren Chatbot

Wenn Sie einen positiven Schnelltest durch eine offizielle Teststelle erhalten haben, müssen Sie sich gemäß § 6 der SARS-CoV-2-Basis-Schutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin für 10 Tage isolieren. Die Isolation muss nicht mehr im Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft. Wenn Sie einen positiven Antigen-Tests zur Selbstanwendung (Selbsttests) erhalten, sind Sie verpflichtet, unverzüglich in einer zertifizierten Teststelle eine bestätigende Testung mittels eines Antigen-Tests herbeizuführen.
Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Diese Testung darf frühestens am siebten Tag nach Ihrer ersten positiven Antigen-Testung erfolgen.
Testmöglichkeiten finden Sie hier: *https://www.berlin.de/corona/testzentren/

Zur Überprüfung des positiven Antigen-Schnelltests mittels PCR Testung sind nur noch Personen verpflichtet, welche in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind. Weiterhin sollten Personen einen PCR-Test durchführen, wenn dem positivem Antigen-Selbsttest ein negativer Test in einer zertifizierten Teststelle durchgeführt wurde (es also abweichende Ergebnisse in den Schnelltest-Ergebnissen gibt). Diese Personen können die Absonderung beenden, sobald ein negatives PCR Testergebnis vorliegt.

Gemäß § 6 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin müssen Sie sich sofort für höchstens 10 Tage ab Testdatum isolieren.

Die Isolation muss nicht mehr im Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft.

Sollte der PCR-Testung ein PoC-Antigen-Test vorausgegangen sein, berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab PoC-Antigen-Testdatum, sofern Sie dies durch ein offizielles Ergebnis nachweisen können.

Zur Beendigung der zehntägigen Isolation ist kein Test notwendig.

Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Diese Testung darf frühestens am siebten Tag nach der Absonderung begründenden Testung erfolgen. Testmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/testzentren/.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Isolation nur beenden können, wenn diese mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei sind.

Es ist möglich, dass das tatsächliche PCR-Probeentnahmedatum vor dem Datum liegt, welches dem Gesundheitsamt Mitte von Berlin bekannt gegeben wurde. Sofern Sie hierfür über einen schriftlichen Nachweis verfügen, berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab Ihrem tatsächlichen PCR-Probeentnahmedatum. Ein korrigiertes Schreiben vom Gesundheitsamt werden Sie aber nicht erhalten.

Einen entsprechenden digitalen Genesenennachweis erhalten Sie unter Vorlage des Testnachweises und Ihres Personalausweises bei den teilnehmenden Apotheken.

Mit Fragen zur Sequenzierung Ihrer Probe wenden Sie sich bitte an Ihr Labor. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem PCR-Befund.

Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis gelten als positiver Fall. Es kann immer sein, dass eine nachstehende PCR-Untersuchung ein falsch negatives Ergebnis aufzeigt, das bedeutet nicht, dass Sie Ihre Isolation beenden dürfen! Ein zweites negatives PCR-Ergebnis kann ausschließlich zur Beendigung der Isolation herangezogen werden, sofern diese Testung 7 Tage nach der ersten positiven Testung durchgeführt wurde.

Quarantäne für enge Kontaktpersonen

Es werden folgende Quarantänemaßnahmen für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen eingestuft wurden, in der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin geregelt:

10 Tage Quarantäne ohne abschließenden Test (Beginn Tag nach letztem Kontakt/ bzw. ab PCR-Testdatum bei Haushaltsmitgliedern)

7 Tage mit Antigen-Schnelltest bei Probenentnahme frühestens am 7. Tag nach Absonderung

Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt erst nachdem Sie Ihr negatives Testergebnis vorliegen haben.

Folgende Kriterien definieren eine enge Kontaktperson:
  1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (weniger als 1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).
  2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, weniger als 1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
  3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Von der Absonderung ausgenommen sind:
1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich
2. Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zu 3 Monate nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
4. Genesene ab dem 28. Tag bis zu 3 Monate ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
5. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischimpfung besteht

Die landeseigenen Testzentren müssen zum 31. März 2022 schließen. Der Anspruch auf kostenlose PCR-Testung für Personen, die ein positives Testergebnis durch einen Antigen-Schnelltest bzw. Selbsttest erhalten haben oder COVID-19-spezifische Symptome aufweisen, bleibt aber bestehen. So können Personen mit positivem Schnelltestergebnis, die symptomfrei sind, sich in zahlreichen Apotheken in der Stadt PCR-nachtesten lassen.
Eine Übersicht der Berliner Apotheken nach Bezirk, die PCR-Testungen durchführen finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/testzentren/#gewerblich

Gewerbliche Teststellen

Eine Übersicht gibt es hier: https://www.direkttesten.berlin/

Wenn Sie sich für eine kostenpflichtige Testung bei den gewerblichen Teststellen entscheiden, müssen die Kosten selbst getragen werden.

Während der Absonderung sind lediglich medizinisch notwendige Arztbesuche zulässig. Diese können Sie wahrnehmen, wenn Sie dies vorher telefonisch mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin absprechen. Die medizinische Einrichtung muss in jedem Fall von Ihnen über Ihren Absonderungsstatus und Ihrer ggf. Erkrankung vorab informiert werden. Halten Sie sich während des Besuchen an alle Abstands- und Hygieneregeln.

Eine rote Corona Warn-App bedeutet ein erhöhtes Risiko. Dieses erhöhte Risiko ist allerdings nicht gleichgesetzt mit der Klassifizierung als ‘enge Kontaktperson’. Es besteht für Sie also keine Absonderungspflicht.

Aktuelle Handlungsempfehlungen des RKI bei einer roten Warn-App:

  • Reduzieren Sie, wenn möglich, Ihre Kontakte.
  • Achten Sie verstärkt auf die Hygienemaßnahmen (Abstand und Mundnasenschutz).
  • Beobachten Sie Ihren Gesundheitszustand.
  • lassen Sie sich mit einem Schnelltest testen.

Bitte beachten Sie, dass ein einmaliges negatives Testergebnis einen Ausbruch der Infektion zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund der variablen Inkubationszeit nicht ausschließt. Daher ist eine regelmäßige Testung mittels PoC-Test oder Selbsttest empfohlen. Sie unterliegen keiner gesetzlichen Absonderungsregelung.

Für positive Fälle ist das Gesundheitsamt in Berlin zuständig, wo der positive Fall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dieser also im besten Fall gemeldet ist.

Sollte Ihre positive Labormeldung einem anderen Gesundheitsamt zuerst gemeldet worden sein, kann eine Bearbeitung Ihres Falles auch dort erfolgen.

Für Kontaktpersonen ist das Gesundheitsamt zuständig, wo der Indexfall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Berlin hat.

Finden Sie das richtige Gesundheitsamt unter Eingabe der Postleitzahl des positiven Falls im RKI PLZ-Tool: https://tools.rki.de/plztool/

Das Gesundheitsamt hat Ihnen einen Absonderungsnachweis erstellt mit den Testdaten, welchem dem Gesundheitsamt vorlagen. Wenn Ihr eigentliches Probeentnahmedatum der PCR Testung vor diesem Datum liegt, berechnet sie Ihre Absonderung ab diesem Zeitpunkt. Sollten Sie vor Ihrem positiven PCR Testergebnis bereits einen positiven Schnelltest (PoC) gemacht haben, so berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab PoC-Testdatum. In beiden Fällen benötigen Sie kein neues Nachweisschreiben vom Gesundheitsamt. Die Vorlage Ihres positiven Testergebnisses (PCR oder PoC) bei Ihrem Arbeitgeber etc. ist ausreichend, um Ihren tatsächlichen Absonderungszeitraum nachzuweisen.

Ja, Sie können Ihre zehntägige Isolation verkürzen.

Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Jene Testung darf frühestens am siebten Tag nach Abnahmedatum Ihres ersten positiven Testes (Schnelltest oder PCR) erfolgen.

Als Schnelltest oder PCR bestätigter Fall endet Ihre Isolation nach 10 Tagen ohne die Notwendigkeit einer abschließenden Testung.

Sollten Sie Ihre Isolation vorzeitig beenden wollen, muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Jene Testung darf frühestens am siebten Tag nach PCR-Testung erfolgen.

Gemäß § 6 SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin müssen sich Fallpersonen für höchstens 10 Tage ab Abnahmedatum des Schnell- oder PCR-Tests isolieren. Nach diesem Zeitraum können Sie Ihre Isolation verlassen.

Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG gilt als Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

  1. die vorherige Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde und
  2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Einen entsprechenden Genesenennachweis erhalten Sie unter Vorlage des Testnachweises und Ihres Personalausweises bei den teilnehmenden Apotheken.

Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG kann auf Basis eines Antikörpertests oder eines Antigen-Schnelltests kein Genesenennachweis ausgestellt werden. Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein.

Die gesetzlichen Regelungen zur Absonderung für positiv getestete Personen und deren enge Kontakte entnehmen Sie bitte der SARS-CoV-2-Basissschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, insbesondere dort § 6.

Impfberechtigte Personen können sich in einem Berliner Impfzentrum oder bei einem niedergelassenen Arzt in Berlin impfen lassen.

Weitere Informationen zum Thema „Impfung gegen COVID-19“ entnehmen Sie bitte folgendem Link: https://www.berlin.de/corona/impfen/faq/.

Für eine Impfberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin oder das ärztliche Personal der Impfstellen.

Für die Digitalisierung Ihres Impfnachweises oder Ihres Genesenennachweises (die Ausstellung eines QR Codes) können Sie sich an eine der teilnehmenden Apotheken wenden.

Das Gesundheitsamt Mitte von Berlin ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen örtlich zuständig, auch wenn der Wohnort der betroffenen Person nicht im Bezirk Mitte von Berlin liegt. Gesetzlich ist dieser Fall in § 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Erfährt das Gesundheitsamt beispielsweise durch eine Labormitteilung von einem positiven Laborbefund, liegt ein solcher Fall vor, da die positiv getestete Person sonst unter Umständen nicht schnellstmöglich von dem positiven Befund erfährt und daher die Gefahr besteht, dass durch die Person weitere Menschen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert werden und daran schwer erkranken oder gar versterben können.

Da Ihr positiver Laborbefund unserem Gesundheitsamt übermittelt wurde, haben wir Ihren Vorgang aufgrund der Eilzuständigkeit bearbeitet.

Die Absonderungsvorschriften aller positiven Fälle sind in § 6 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin geregelt und Ihre Absonderungspflicht gilt deshalb unabhängig von einem entsprechenden Nachweis der Gesundheitsämter.

Ein Nachweis über den Eingang einer positiven SARS-CoV-2 Labormeldung seitens des Gesundheitsamtes Berlin Mitte stellt keine Krankschrift/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Für eine Krankschrift/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.

Die Kosten für PCR-Testungen werden nicht vom Gesundheitsamt erstattet. Wenn Sie die kostenpflichtigen Angebote gewerblicher Teststellen in Anspruch nehmen, sind die Kosten selbst zu tragen.

Ihr positiver PCR Befund wird von dem zuständigen Labor direkt mithilfe des digitalen Meldesystems DEMIS an das zuständige Gesundheitsamt geschickt. Sie müssen Ihren Befund nicht an das Gesundheitsamt schicken. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie bei der Teststation Ihre korrekte Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse angeben. Andernfalls kann Ihr Befund nicht bearbeitet werden. Sollten Sie keinen Nachweis vom Gesundheitsamt erhalten, obwohl Sie alle Daten bei der Teststelle angegeben haben, bitten Sie das zuständige Labor, welches Ihre Probe ausgewertet hat, das PCR Ergebnis per DEMIS an das zuständige Gesundheitsamt zu schicken. Das digitale Meldesystem ist seit Januar 2021 verpflichtend und der richtige und gesetzlich vorgeschriebene Meldeweg.

Als genesen gelten Personen, bei denen eine gesicherte SARS-Cov-2-Infektion mittels Nukleinsäureamplifikation (z.B. PCR) festgestellt wurde und deren Testung mind. 28 Tage alt ist. Der Genesenenstatus gilt für 3 Monate ab PCR-Testung.

Als vollständig geimpft gelten Personen, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfstoffdosis (gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)). Der Impfstatus besteht für 3 Monate nach der Impfung.

Als geboostert gelten Personen, welche eine dritte Impfung (Auffrischimpfung) erhalten haben. Sie gelten ab dem Tag der Auffrischimpfung als geboostert.

Sollten Sie eine E-Mail über Cryptshare vom Gesundheitsamt Berlin-Mitte erhalten haben, handelt es sich um eine vertrauenswürdige Nachricht. Mithilfe von Cryptshare wird Ihnen datenschutzgetreu ein Dokument übersendet.
Um auf die Datei zugreifen zu können, folgen Sie bitte den unten dargestellten Anweisungen. Bitte lesen Sie die E-Mail sorgfältig durch, da diese die Information zum Öffnen des Dokuments enthält.

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