Wann machen shisha bars wieder auf 2022

Inhaltsverzeichnis

Derzeit gelten in Berlin Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dazu zählen insbesondere Masken- und Testpflichten in bestimmten Situationen.

Als vollständig geimpft gelten Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind, welcher eine vollständige Grundimmunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist, indem

  • entweder die Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Grundimmunisierung erforderlich ist (Hierzu sind bis 30. September 2022 zwei Impfungen erforderlich), verabreicht wurde und die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der vorherigen Impfung verabreicht wurde, oder
  • bei einer genesenen Person eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, oder
  • bei einer Person, die nur eine Impfdosis erhalten hat, eine Covid-19-Infektion mittels PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest) nachgewiesen wird, der vor mindestens 28 Tagen durchgeführt wurde, oder
  • bei einer Person, die einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweist, eine Impfdosis verabreicht wurde.
Die genannten Regelungen zur vollständigen Impfung gelten bis 30. September 2022. Ab 01. Oktober 2022, gelten Personen unter folgenden Umständen als vollständig geimpft:
  • Sie haben drei Impfstoffdosen erhalten und die dritte Impfung erfolgte mindestens drei Monate nach Verabreichung der zweiten Impfdosis, oder
  • Sie haben zwei Impfstoffdosen erhalten und können zusätzlich eine Erkrankung mit dem Coronavirus mittels PCR-Test nachweisen. Sofern die Erkrankung nach den Impfungen erfolgte, muss diese mindestens 28 Tage zurückliegen, oder
  • Sie können einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen, welcher den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts entspricht und wurden anschließend mit zwei Impfdosen geimpft.

Als genesen gelten hingegen Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Dabei handelt es sich um einen positiven PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest), welcher mindestens 28 Tage und maximal drei Monate (90 Tage) zurückliegt.

Als negativ getestet gelten Personen, die einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Schüler:innen, die im Rahmen ihres Schulbesuchs regelmäßigen Corona-Tests unterzogen werden, gelten bei Vorlage ihres Schülerausweises ebenfalls als negativ getestet. Während der Schulferien gilt diese Regelung nicht und auch Schüler:innen müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Kinder unter sechs Jahren sind von den Nachweispflichten grundsätzlich befreit.

Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil (oder vergleichbare Maske) ist verpflichtend:

  • In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren
  • In Arztpraxen für Besucher:innen und Patient:innen
  • In Krankenhäusern für Besucher:innen und Patient:innen, die sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen

Kinder und Jugendliche ab 6 und unter 14 Jahren müssen in diesen Fällen einen medizinischen Gesichtsschutz tragen.

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske ohne Ventil) ist verpflichtend:
  • In Pflegeeinrichtungen für Besucher:innen und Bewohner:innen, die sich nicht in ihrem Zimmer oder bei Mahlzeiten an ihrem festen Sitzplatz aufhalten. Im Freien gilt keine Maskenpflicht.
  • In Arztpraxen für das Personal
  • Im öffentlichen Nahverkehr für das Personal

Die Masken müssen so getragen werden, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind und der Ausstoß von Aerosolen und Tröpfchen verhindert wird.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern.

Jede Person hat die Möglichkeit, mindestens einmal pro Woche eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Test (sogenannte Schnelltests) in den Berliner Testzentren in Anspruch zu nehmen. Auch zur Abklärung im Verdachtsfall besteht ein Anspruch auf einen Schnelltest.

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf einen kostenlosen PCR Test:
  • Personen, die mittels Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle positiv auf das Coronavirus getestet wurden,
  • Personen, die mittels Schnelltest in Eigenanwendung positiv getestet wurden. In Berlin besteht in diesem Fall die Pflicht, zur Abklärung unverzüglich einen Schnelltest in einer zertifizierter Teststelle durchzuführen,
  • Personen, die vom Gesundheitsamt, von den behandelnden Ärzt:innen oder von Krankenhäusern, Kliniken, ambulanten Pflegediensten oder ähnlichen Einrichtungen offiziell als Kontaktpersonen festgestellt wurden, wobei hier zunächst ein Schnelltest zur Abklärung durchgeführt werden kann,
  • Personen, die im Rahmen eines Pooling-Tests mittels Nukleinsäurenachweis positiv getestet wurden.
Die Testzentren führen in der Regel keine kostenlose PCR-Nachtestung durch. Einzige Ausnahme: In einer Teststelle wurde eine Person positiv durch einen Schnelltest getestet und erhält nun direkt vor Ort den kostenlosen PCR-Test. Wer einen positiven Schnelltest vorweist, kann in zahlreichen Apotheken eine kostenlose PCR-Nachtestung erhalten. Personen mit typischen Covid-19-Symptomen können sich bei niedergelassenen Ärzt:innen mittels PCR-Test testen lassen.

Testpflichten

In folgenden Bereichen gilt eine Testpflicht:
  • In Krankenhäusern für Besucher:innen, Patient:innen und Beschäftigte. Die Einrichtungen bestimmten selbst, in welchen Umfang die Testpflicht umgesetzt wird. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte.
  • In Pflegeeinrichtungen für Besucher:innen
  • In Pflegeeinrichtungen für Bewohner:innen. Die Testpflicht besteht mindestens einmal pro Woche.
  • In Pflegeeinrichtungen für Beschäftige. Für Geimpfte und Genesene besteht die Testpflicht mindestens zweimal pro Woche, für Ungeimpfte täglich.
  • In Schulen für Schüler:innen und Beschäftigte. Die Testpflicht besteht mindestens dreimal pro Woche.
  • In Kitas für Kinder und Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind. Die Testpflicht gilt für genannte Kinder dreimal pro Woche, für Beschäftigte an jedem Arbeitstag.

Die Testpflicht gilt im Regelfall für alle, auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss je nach Art der Testung Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

  • Bei einem positiven PCR-Test, PoC-Schnelltest oder Selbsttest, welcher unter Aufsicht durchgeführt wurde (etwa des Arbeitgebers), müssen sich Betroffene unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.
  • Bei einem positiven PoC-Selbsttest, welcher nicht unter Aufsicht durchgeführt wurde, gilt zunächst nur die Pflicht, unverzüglich einen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall zunächst keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.
  • Bei einem positiven Testergebnis muss die häusliche Isolation grundsätzlich für zehn Tage eingehalten werden. Die Isolationspflicht endet nach diesem Zeitraum ohne Test, wenn die Betroffenen symptomlos sind. Eine Verkürzung auf sieben Tage ist mit einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest möglich. Für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen gelten zusätzliche Auflagen.

Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten. Wer mittels Schnelltest positiv getestet wurde, kann eine kostenlose PCR-Testung zur Verifizierung durchführen lassen. Fällt der PCR-Test negativ aus, endet die Quarantänepflicht.

Quarantänepflicht für Kontaktpersonen

Enge Kontaktpersonen von mit Covid-19-Infizierten sind ebenfalls dazu verpflichtet, sich für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Ausnahmen gelten für symptomlose Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind. Die Quarantäne endet nach zehn Tagen ohne Test. Eine Verkürzung der Quarantänezeit ist nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test möglich.

Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe dürfen ohne Einschränkung für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten. Dies gilt auch für körpernahe Dienstleistungen.

In Restaurants, Cafés und gastronomischen Betrieben gelten keine Einschränkungen. Selbiges gilt auch für Hotels, Ferienwohnungen und weitere Übernachtungsangebote.

Veranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht. Bei einigen Kulturveranstaltungen und in bestimmten Museen haben sich die Verantwortlichen für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch, welche genauen Regelungen gelten.

Wann machen shisha bars wieder auf 2022

Wann machen shisha bars wieder auf 2022

Wann machen shisha bars wieder auf 2022

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus eine schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken und Krankenhäusern sind daher deutlich eingeschränkt. Krankenhäuser und PflegeeinrichtungenWeitere Informationen

Wann machen shisha bars wieder auf 2022

Ziel dieser Verordnung ist die notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. SARS-CoV-2-BasisschutzmaßnahmenverordnungWeitere Informationen

Wann machen shisha bars wieder auf 2022

Ziel ist es, den Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgelds für Verstöße im Einzelfall an die Hand zu geben. Dabei sind die Bußgelder in Form von Rahmen angegeben. BußgeldkatalogWeitere Informationen

Wann machen shisha bars wieder auf 2022