In welcher Form kann eine Anfrage an den Lieferer gerichtet werden

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In welcher Form kann eine Anfrage an den Lieferer gerichtet werden

Der Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Dabei ist es wichtig, dass beide Käufer und Verkäufer noch an ihre Willenserklärungen gebunden sind.

Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag können sein:

  • Die Anfrage ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Sie dient dazu festzustellen, zu welchen Preisen und Bedingungen geliefert werden kann. Eine Anfrage ist keine rechtlich bindende Willenserklärung; sie ist formfrei. Man unterscheidet zwischen allgemeiner Anfrage (z.B. die Bitte um Zusendung eines Katalogs, einer aktuellen Preisliste oder die Bitte um einen Vertreterbesuch) und einer bestimmten Anfrage, bei der nach genau beschriebenen (spezifizierten) Gütern gefragt wird.
  • Das Angebot ist an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtete Willenserklärung, Güter zu bestimmten Bedingung zu liefern. Willenserklärungen, die nicht an bestimmte Personen(gruppen) gerichtet sind sondern an die Allgemeinheit, gelten im rechtlichen Sinn nicht als Angebot. Bei solchen Willenserklärungen (z.B. Ausstellung von Waren im Schaufenster, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Plakate, Schaufensterauslagen) hat man daher auch kein Recht auf die Aushändigung von Ausstellungsstücken. Gleiches gilt für Selbstbedienungsläden. Das Ausstellen der Waren dort ist kein Angebot im rechtlichen Sinn. Auch das Angebot kann formfrei erfolgen (mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln), ist aber empfangsbedürftig. Es muss so formuliert sein, dass der Annehmende nur noch zustimmen muss. Ein an eine bestimmte Person(engruppe) gerichtetes Angebot ohne Einschränkungen ist
    bindend.
  • Die Bestellung (der Auftrag): Willenserklärung des Käufers, das Angebot anzunehmen und die Ware zu den angegebenen Bedingungen zu kaufen. Die Bestellung ist ebenfalls formfrei. Der Besteller ist rechtlich an seine Bestellung gebunden – wie der Anbieter an sein Angebot. Dazu muss die Willenserklärung dem Anbieter zugehen, ein eventueller Widerruf muss spätestens gleichzeitig bei ihm eingehen. In bestimmten Fällen kann der Widerruf auch später eingehen. Ist die Bestellung die erste Willenserklärung beim Kaufvertrag, so kann der Käufer eine Frist setzen, bis zu der ihn seine Bestellung bindet. Die Annahme kann nur innerhalb der Frist erfolgen. Folgt die Bestellung  einem Angebot, kommt ein gültiger Vertrag zustande. Ist die Bestellung die erste Willenserklärung, kommt durch die Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) ein Vertrag zustande.
  • Die Bestellungsannahme (oder die Auftragsbestätigung) ist die Willenserklärung des Verkäufers, die Leistung zu den vereinbarten Bedingungen zu erbringen. Sie ist notwendig, wenn die Bestellung die erste Willenserklärung ist, also noch kein gültiger Vertrag durch Angebot und Bestellung zustande gekommen ist, in diesem Fall hat sie rechtsbegründende Wirkung. Die Bestellungsannahme kann formfrei erfolgen. Üblicherweise erfolgt sie jedoch schriftlich. Ein solches Schreiben hat Zusammenfassungs-, Festlegungs- und Beweischarakter. Widerspricht ihm der Käufer nicht unverzüglich, gilt es als genehmigt. Oft wird eine Bestellungsannahme oder Auftragsbestätigung aus Klarheits- oder Höflichkeitsgründen abgegeben, auch wenn sie keine rechtsbegründende Wirkung hat.

Jeder Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande und zwar durch Übereinstimmung von Antrag und Annahme. Da sowohl der Käufer als auch der Käufer zuerst aktiv werden kann kommt ein Kaufvertrag entweder durch

  • Angebot des Verkäufers und Bestellung des Käufers oder
  • Bestellung des Käufers und Bestellungsannahme des Verkäufers

zustande.

In welcher Form kann eine Anfrage an den Lieferer gerichtet werden
Zustandekommnen des Kauvertrags

Möglich ist folgendes: Die Initiative geht vom Verkäufer aus, der mit dem Angebot die erste Willenserklärung (Antrag) abgibt. In der Abbildung ist dies die linke Grafik. Der Käufer bestellt rechtzeitig ohne Änderungen und gibt damit die übereinstimmende zweite Willenserklärung (Annahme) ab. Der Vertrag ist damit zustande gekommen.

Geht der Käufer nicht rechtzeitig auf das Angebot ein oder ändert er es, so gilt dies als neuer Antrag von seiner Seite (§ 150 BGB). Ein Vertrag kommt dann erst durch die Annahme dieses Antrages durch den Verkäufer (Bestellungsannahme oder Aushändigung der Ware) zustande. Dies ist in der rechten Grafik der Abbildung dargestellt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer mit einer Bestellung zuerst aktiv wird (Bestellung) und der Händler mit einer Bestellungsannahme oder der  Versendung der Ware reagiert.

Lehnt der Verkäufer die Bestellung des Käufers ab oder ändert er sie, so kommt kein Vertrag zustande. Der Verkäufer kann seinerseits ein Gegenangebot machen. Ein Vertrag kommt dann durch die Annahme dieses Angebots durch den Käufer zustande.

In der mittleren Grafik der Abbildung gibt es drei Willenserklärungen. Der Verkäufer macht ein freibleibendes Angebot; diese hat rechtliche keine Bindung. Wenn der Käufer daraufhin bestellt, kommt der Vertrag durch die Bestellungsannahme oder durch Auslieferung der Ware (konkludentes Handeln) zustande.

Ein Sonderfall ist die Zusendung unbestellter Ware.

Gefragt von: Herr Prof. Dr. Norman Michels  |  Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2021
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Er kann seine Anfragen telefonisch, schriftlich, per Fax oder online stellen. Man sagt, die Anfrage ist an keine Form gebunden, sie ist formfrei.

Welche Form hat die Anfrage?

Eine Anfrage sollte an mehrere Lieferer gerichtet sein und ist rechtlich nicht bindend. Für Anfragen gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Formzwang, d.h. sie können mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail usw. erfolgen.

Wie schreibe ich eine Anfrage?

Allgemeine Anfrage und was sie enthalten sollte:

  1. Anschrift.
  2. Datum.
  3. (in der Betreffzeile) Anfrage.
  4. Anrede.
  5. Information,wie man auf diesen Anbieter aufmerksam geworden ist.
  6. Bitte um Katalog/Prospekt/Infomaterial,Preislisten, Preisstaffel, Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  7. Hinweis auf längerfriste Zusammenarbeit.
  8. Dank im Vorraus.

Welche Inhalte sollte eine Anfrage aufweisen?

Möglicher Inhalt einer bestimmten Anfrage: ➢ Anschrift ➢ Datum ➢ Betreff, … Bitte um ein Angebot ➢ Anrede ➢ Information, wie man auf diesen Anbieter aufmerksam geworden ist ➢ konkrete Warenbezeichnung (Menge, Qualität, Farbe etc.)

Was ist eine Anfrage und ein Angebot?

Im Gegensatz zur Anfrage ist ein Angebot eine an einen Kaufinteressenten gerichtete Willenserklärung und hat rechtliche Folgen. ... Ist das Angebot des Lieferers eine Antwort auf eine Anfrage, so liegt ein verlangtes Angebot vor.

Anpreisung, Anfrage, Angebot

Das Angebot (oder Antrag) ist eine Willenserklärung, durch die der Anbietende eine bestimmte Person zum Kauf einer bezeichneten Ware zu angegebenen Bedingungen auffordert. ... Das Ausstellen von Waren mit Preisangaben in den Verkaufsregalen eines Selbstbedienungsgeschäftes gilt in der Regel als Angebot.

Wenn Du allgemein und für viele zugänglich der Ware, Dienstleistung (Werbung) bekannt machst, ist das "Anpreisung". Wenn Du auf eine Anfrage bezüglich eines oder mehrerer Produkte oder Dienstleistungen eines Kunden mit deailierten Fakten und Preis antwortest ist das ein Angebot.

Bestimmte Anfrage: Bitte um Infos über bestimmte Waren hinsichtlich z. ... Art und Beschaffenheit der Ware, Preis, Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen.

Was ist eine Anfrage und wie ist die rechtliche Wirkung? ... Die Anfrage ist rechtlich unverbindlich. Der Verkäufer soll durch eine Anfrage zu einer Abgabe eines verbindlichen Angebots gebracht werden. Die Anfrage ist rechtlich unverbindlich.

Diese Anfragen sind rechtlich unverbindlich. ... Er muss auf Grund seiner Anfrage bei keinem bestimmten Lieferer bestellen. Er kann seine Anfragen telefonisch, schriftlich, per Fax oder online stellen. Man sagt, die Anfrage ist an keine Form gebunden, sie ist formfrei.

Einen Kostenvoranschlag schreiben: Das gehört hinein

  1. Art und Umfang der Arbeiten.
  2. Arbeitszeit.
  3. Arbeitskosten (Verdienst der Arbeitskräfte)
  4. Benötigtes Material und entsprechende Materialkosten.
  5. Etwaige Spesen, Lieferkosten, sonstige Kosten.
  6. Gültigkeitszeitraum des Kostenvoranschlags.

Wie stellt man eine Angebotsanfrage?

  1. Schritt 1: Bedarf ermitteln. Am Anfang Deiner Suche nach dem richtigen Anbieter steht Dein Bedarf. ...
  2. Schritt 2: Anbieter suchen. ...
  3. Schritt 3: Anbieterkreis festlegen. ...
  4. Schritt 4: Angebot einholen. ...
  5. Beratung vor der Anfrage. ...
  6. Beim Angebot einholen Formulierung beachten.

"Auf Anfrage" bedeutet, dass diese Leistung erst noch vom jeweiligen Leistungsträger rückbestätigt werden muss (es liegt kein Kontingent mit "Sofort-Bestätigung" vor).

Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (sog. Willensübereinstimmung). Das Angebot muss so hinreichend bestimmt sein, dass die Annahme nur noch durch ein "ja" erfolgen kann. ... Der Gesetzgeber bezeichnet das Angebot als Antrag.

→ bestimmte Anfrage detaillierte Beschreibung der Ware oder der Dienstleistung (Artikel/Leistung, Art, Beschreibung, Ausführung, Grösse, Menge, Umfang, Lieferbedingungen etc.) ... → unbestimmte Anfrage Angebotsübersicht (Katalog, Prospektmaterial, Ansichtsexemplar, Muster, Preislisten etc.)

Anpreisung. Bedeutungen: [1] Handlung, etwas besonders lobend hervorzuheben.

Ein rechtswirksamer Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über Ware und Preis zustande. Ein rechtswirksamer Kaufvertrag kommt durch ein Angebot, eine Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen, und die Annahme dieses Angebots zustande.

Eine Anpreisung ist rechtlich gesehen eine Aufforderung des Verkäufers an einen möglichen Käufer, ein Angebot an den Ver- käufer abzugeben.

Freizeichnungsklauseln sind besondere Bestimmung in einem Angebot, einem Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Freizeichnungsklausel dient dazu, die Bindung eines Angebots, die Haftung oder die Erfüllung durch den Anbieter einzuschränken oder aufzuheben.