MÜNCHEN Ab dem 12. April gelten in Bayern in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, folgende Regeln für den Besuch von Ladengeschäften gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 geltenden Fassung:
Für das Testverfahren gilt Folgendes: POC-Antigen-Schnelltests im / vor den Läden Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein. Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten. Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt. Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten. Die Liste der zugelassenen Antigentests ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:14473391077825:::::&tz=2:00 abrufbar. Selbsttests in / vor den Läden Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden. Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde. Die Liste der zugelassenen Selbsttests („Antigenschnelltest zur Laienanwendung“) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html bei „Tests zur Eigenanwendung durch Laien“ abrufbar. Wo kann man sich sonst testen lassen? Eine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gibt es hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest. Unter diesem Link finden Nutzer alles Wichtige zum Bayerischen Testangebot: eine Übersicht der lokalen Testzentren (PCR-Tests und Antigen-Schnelltests), einen Link zur Arztsuche von teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), die am Testprogramm teilnehmen und die durchsuchbare Liste der Apotheken mit Antigen-Schnelltest-Angebot. An diesen Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden, der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Betreten des Ladens vorgenommen worden sein. Umgang mit positiven Ergebnissen Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes:
Ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv, passiert folgendes:
Wichtig: Ein Test ist immer nur eine Momentaufnahme. Er befreit nicht von den allgemein gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen.
Ansprechpartner: Aaron Gottardi, stv. Pressesprecher
Für alle Geschäfte des Einzelhandels gilt verbindlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Davon ausgenommen sind nur Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung. Siehe hierzu die Frage "Welche Regeln gelten für Geschäfte der täglichen Versorgung?" Für Geschäfte und Betriebe, die nicht der täglichen essentiellen Versorgung dienen, gelten die folgenden Vorgaben:
Hinweise:
Für Geschäfte der essentiellen täglichen Versorgung gelten weiterhin die folgenden Vorgaben:
Diese Regeln gelten auch für Einkaufscenter und Einkaufsmeilen.
Bitte beachten Sie: Alle anwesenden Personen ab sechs Jahren müssen eine medizinische Maske tragen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.
Wenn das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist, gelten die folgenden Regeln zur Maskenpflicht:
Friseursalons haben geöffnet. Anwesende Personen müssen eine FFP2- Maske tragen, die nur abgelegt werden darf, wenn dies zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Rasur). Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.
Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagesalons, Sonnenstudios oder Tattoo-Studios dürfen öffnen. Folgende Regeln gelten:
Siehe hierzu § 14 der Rechtsverordnung.
Ja. Sonnenstudios dürfen öffnen. Weitere Informationen finden Sie in der Antwort zur Frage "Welche Regeln gelten für Unternehmen, die im Bereich der Körperpflege tätig sind?". Bitte beachten Sie: Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle anwesenden Personen. Die Maske darf vorübergehend abgelegt werden, solange dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.
Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Für gastronomische Bereiche gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bitte beachten Sie: Geschäfte des täglichen Grundbedarfs innerhalb von Einkaufscentern dürfen Sie mit einer medizinischen Maske betreten. Für alle anderen Geschäfte des Einzelhandels gilt dagegen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Es wird aber grundsätzlich empfohlen, innerhalb der Einkaufscenter eine FFP2-Maske zu tragen.
Spielhallen und Spielbanken sowie Wettbüros dürfen öffnen. Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle anwesenden Personen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.
Beim Besuch der Fußpflege gelten folgende Vorgaben:
Fitnessstudios, Sportstudios und Yogastudios dürfen öffnen. Für Angebote in Innenräumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf während der Sportübungen abgelegt werden. Für Angebote in Außenbereichen gelten keine Vorgaben mehr. |