Für welche geschäfte braucht man einen corona test

MÜNCHEN  Ab dem 12. April gelten in Bayern in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, folgende Regeln für den Besuch von Ladengeschäften gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 geltenden Fassung:

  • Einzelne Kunden müssen vorher einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen („Click & Meet“)
  • Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
  • Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test max. 48 Stunden alt oder POC-Antigentest max. 24 Stunden alt oder Selbsttest unter Aufsicht), Regelungen siehe unten
  • Die Tests müssen in Deutschland zugelassen sein.

Für das Testverfahren gilt Folgendes:

POC-Antigen-Schnelltests im / vor den Läden

Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein.

Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten.

Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt. Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten. 

Die Liste der zugelassenen Antigentests ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:14473391077825:::::&tz=2:00 abrufbar.

Selbsttests in / vor den Läden

Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.

Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.

Die Liste der zugelassenen Selbsttests („Antigenschnelltest zur Laienanwendung“) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html bei „Tests zur Eigenanwendung durch Laien“ abrufbar.

Wo kann man sich sonst testen lassen?

Eine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gibt es hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest. Unter diesem Link finden Nutzer alles Wichtige zum Bayerischen Testangebot: eine Übersicht der lokalen Testzentren (PCR-Tests und Antigen-Schnelltests), einen Link zur Arztsuche von teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), die am Testprogramm teilnehmen und die durchsuchbare Liste der Apotheken mit Antigen-Schnelltest-Angebot.

An diesen Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden, der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Betreten des Ladens vorgenommen worden sein.

Umgang mit positiven Ergebnissen

Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäß der AV Isolation).
  3. Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).

Ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv, passiert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person sollte sich absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden, und das Ergebnis durch einen PCR-Test überprüfen lassen.

Wichtig: Ein Test ist immer nur eine Momentaufnahme. Er befreit nicht von den allgemein gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen.

  • Bei Inzidenz unter 50: keine Auflage für das Einkaufen im Laden vor Ort
  • Bei Inzidenz unter 100: Terminshopping ohne Test
  • Bei Inzidenz über 200: Abholung der Ware im Laden vor Ort ohne Test
  • Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, braucht es keinen Corona-Test.

Ansprechpartner:

Aaron Gottardi, stv. Pressesprecher


Pressemitteilung-Nr. 122/21


Für alle Geschäfte des Einzelhandels gilt verbindlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Davon ausgenommen sind nur Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung. Siehe hierzu die Frage "Welche Regeln gelten für Geschäfte der täglichen Versorgung?"

Für Geschäfte und Betriebe, die nicht der täglichen essentiellen Versorgung dienen, gelten die folgenden Vorgaben:

  • ein Schutzkonzept ist zu erstellen,
  • in Innenräumen müssen Kundinnen und Kunden ab 14 Jahren eine FFP2- Maske tragen.

Hinweise:

  • Inhaberinnen, Inhaber und Beschäftigte, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind verpflichtet, eine medizinische Maske (mindestens OP-Maske) zu tragen.
  • Gastrobereiche in Einrichtungen dürfen betrieben werden.


Für Geschäfte der essentiellen täglichen Versorgung gelten weiterhin die folgenden Vorgaben:

  • Alle anwesenden Personen ab sechs Jahren müssen eine medizinische Maske tragen.
  • Die medizinische Maskenpflicht gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen.

Diese Regeln gelten auch für Einkaufscenter und Einkaufsmeilen.

  • Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktvermarkter,
  • Apotheken,
  • Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker und Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Babyfachmärkte,
  • Reformhäuser,
  • Getränkemärkte,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Reinigungen,
  • Waschsalons,
  • Buchhandel,
  • Schreibwaren,
  • Stellen des Zeitungs-, Zeitschriftenverkaufs sowie des Tabakverkaufs,
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Blumenhandel,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Großhandel und gewerblicher Handwerkerbedarf,
  • Fahrrad- und Kfz-Werkstätten,
  • Abhol- und Lieferdienste.

Bitte beachten Sie: Alle anwesenden Personen ab sechs Jahren müssen eine medizinische Maske tragen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.


Wenn das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist, gelten die folgenden Regeln zur Maskenpflicht:

  • Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen,
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren dürfen anstelle einer FFP2-Maske auch eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen,
  • Kundinnen und Kunden ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Inhaberinnen, Inhaber und Beschäftigte, die in Bereichen tätig sind, in denen eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des § 8 Absatz zu tragen.


Friseursalons haben geöffnet. Anwesende Personen müssen eine FFP2- Maske tragen, die nur abgelegt werden darf, wenn dies zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Rasur). Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.


Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagesalons, Sonnenstudios oder Tattoo-Studios dürfen öffnen. Folgende Regeln gelten:

  • Ein Schutzkonzept ist zu erstellen,
  • es muss eine FFP2-Maske getragen werden. Die Maske darf vorübergehend abgelegt werden, solange dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.

Siehe hierzu § 14 der Rechtsverordnung.


Ja. Sonnenstudios dürfen öffnen. Weitere Informationen finden Sie in der Antwort zur Frage "Welche Regeln gelten für Unternehmen, die im Bereich der Körperpflege tätig sind?".

Bitte beachten Sie: Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle anwesenden Personen. Die Maske darf vorübergehend abgelegt werden, solange dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.


Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Für gastronomische Bereiche gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Bitte beachten Sie: Geschäfte des täglichen Grundbedarfs innerhalb von Einkaufscentern dürfen Sie mit einer medizinischen Maske betreten. Für alle anderen Geschäfte des Einzelhandels gilt dagegen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Es wird aber grundsätzlich empfohlen, innerhalb der Einkaufscenter eine FFP2-Maske zu tragen.


Spielhallen und Spielbanken sowie Wettbüros dürfen öffnen. Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für alle anwesenden Personen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.


Beim Besuch der Fußpflege gelten folgende Vorgaben:

  • Es muss ein Schutzkonzept erstellt werden.
  • Alle anwesenden Personen müssen eine FFP2-Maske tragen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt ebenso eine Maskenpflicht. Eine medizinische Maske in Form einer OP-Maske ist ausreichend.


Fitnessstudios, Sportstudios und Yogastudios dürfen öffnen. Für Angebote in Innenräumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf während der Sportübungen abgelegt werden. Für Angebote in Außenbereichen gelten keine Vorgaben mehr.