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Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Doch was darf der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich in Erfahrung bringen? keine Auskunftspflicht gegenüber ArbeitgeberGrundsätzlich beruht diese Frage auch auf dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch darf der Arbeitgeber keine Krankenakten anfordern, denn diese fallen unter das Arztgeheimnis und sind streng geschützt. Besucht der Arbeitnehmer hingegen einen Betriebsarzt und stellt dieser eine Diagnose, so kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die derzeitige Eignung für die auszuübende Tätigkeit hinweisen. Die konkrete Diagnose darf der Betriebsarzt allerdings nicht weitergeben. Krankheit kann unter Umständen zur Kündigung führenAllerdings darf sich der Arbeitgeber die Fehlzeiten des Arbeitnehmers notieren. Denn eine langanhaltende Krankheit kann im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Dafür muss der Arbeitnehmer allerdings mindestens zwei Jahre in Folge mehr als sechs Wochen erkrankt sein. Weiterhin muss eine schlechte Zukunftsprognose gestellt werden. Während der Krankheit darf der Arbeitnehmer nichts tun, was seiner Genesung nicht förderlich ist. Wer beispielsweise erkrankt ist und eigentlich das Bett hüten muss, stattdessen aber dem Ehepartner im dessen Ladengeschäft aushilft, fördert damit nicht seine Genesung. Wird der Arbeitgeber misstrauisch, so kann er durchaus einen Detektiv beauftragen, der dann der Frage nachgeht, ob der erkrankte Mitarbeiter sich gerade erholt oder aber einer anderen Tätigkeit nachgeht. So ist sich die Rechtsprechung mittlerweile einig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Detektivkosten sogar erstatten muss, wenn dieser den Arbeitnehmer bei einer anderen, nicht gesundheitsförderlichen Tätigkeit überführt. Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Irrtümer im Arbeitsrecht – Arbeitgeberpflichten – Sozialplan Abfindung – Leistungsedingte Kündigung – Corona Arbeitsrecht – Corona Kündigung – Corona Betriebsrat– Ausbildungsplatz – Bundesdatenschutzgesetz– BrD – Bverfg– Das Arbeitsgerichtsgesetz ARGGB – Rücktritt Aufhebungsvertrag – Krankengeld <Krankenversicherung – Arbeitsunfähigkeit melden– Kündigungsschutzgesetz – Schwerbehinderung – Verbot der Konkurenztätigkeit
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