Ab wieviel personen kann man einen betriebsrat gründen

Sicherlich haben sich viele Kolleg_innen schon einmal die Frage gestellt: Wofür brauchen wir eigentlich einen Betriebsrat? Welche Vorteile bietet er mir und meinen Kolleg_innen? Was sind seine Pflichten, Rechte und Aufgaben?

Für die Wahl eines Betriebsrats gibt es viele gute Gründe.
Eine Belegschaft mit Betriebsrat hat immer eine stärkere Position als ohne – sowohl was die Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber als auch die interne Unterstützung für die Belange und Fragen der Kolleg_innen angeht.

Die gute Nachricht:
Die Initiative zur Betriebsratsgründung geht meist von den Beschäftigten aus. Aber auch Betriebsleitungen schätzen den Betriebsrat als Sprachrohr und Ansprechperson für die gesamte Belegschaft. Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Arbeitgeber_innen die Interessen der Belegschaft angemessen berücksichtigen.

Oft haben wir das Gefühl, im eigenen Betrieb geht nicht alles fair zu. Gründe, sich zur Wahl zu stellen oder einen Betriebsrat zu gründen, sind vielfältig:
 

  • Die Betriebsleitung will den Betrieb in ein anderes Bundesland verlagern.
  • Die Betriebsleitung möchte eine Zielvereinbarung und leistungsorientierte Entlohnung einführen.
  • Dienstpläne werden kurzfristig oder willkürlich geändert.
  • Arbeitsplätze entsprechen nicht den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen.
  • Die Betriebsleitung verteilt überdurchschnittlich viele Abmahnungen.
  • Es sollen Überwachungskameras in den Büroräumen installiert werden.
  • Das Unternehmen befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise.

u.v.m.

Bei all diesen Fragen hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.

Also: Du engagierst dich für die Interessen in deinem Betrieb? Du bist über 18 Jahre? Seit mindestens 6 Monaten im Betrieb? Dann steht deiner Kandidatur nichts mehr im Wege. In unseren Seminaren für Betriebsräte helfen wir dir, praxisrelevantes Wissen aufzubauen.

Hier in Kürze die 6 Schritte zur Gründung:           

  1. Wer kann einen Betriebsrat gründen? Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer_innen einen Betriebsrat gründen. Es reichen drei Beschäftigte, die mit dir gemeinsam die Gründung betreiben. Will die Betriebsleitung die Gründung verhindern, macht sie sich strafbar. Allerdings müssen mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte in deinem Betrieb wahlberechtigt sein. Von ihnen müssen drei die Voraussetzung zur Kandidatur erfüllen.
  2. Wer ist wahlberechtigt? Alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl im Betrieb angestellt sind. Natürlich gehören auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer_innen dazu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb arbeiten oder arbeiten sollen. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte.
  3. Wer kann für das Amt kandidieren?
    Alle Kolleg_innen, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt und 18 Jahre alt sind, können sich in den Betriebsrat wählen lassen.
  4. Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?
    In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine erstmalige Wahl jederzeit durchgeführt werden. Allerdings wird der dann gewählte Betriebsrat in den gesetzlichen, regelmäßigen Wahlrhythmus eingebunden. Gewählt wird alle vier Jahre (2022, 2026, 2030 usw.). Die erste Amtszeit kann sich also verkürzen.
  5. Wie organisiere ich eine Betriebsratswahl?
    Zunächst bildet ihr einen Wahlvorstand. Er ist das Gremium, das die Wahl durchführt. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Kolleg_innen. Ist es zur Vorbereitung der Wahl notwendig, so könnt ihr den Wahlvorstand erweitern. Er muss aber immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Drei wahlberechtigte Kolleg_innen laden zu einer Betriebsversammlung ein und machen Vorschläge zur Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Die Mehrheit der anwesenden Kolleg_innen kann den Wahlvorstand nun wählen.
  6. Wie führe ich die Betriebsratswahl durch? Es gibt zwei Verfahren. Das reguläre und das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren. Welches Verfahren im Betrieb zulässig ist, hängt von der Größe des Betriebes ab:

    5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen: vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren.

    101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen: reguläres Wahlverfahren oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

    Mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen: reguläres Wahlverfahren. >> Bei Bedarf bieten wir euch jederzeit passende Wahlvorstandsschulungen zur rechtssicheren Vorbereitung einer BR-Wahl an. Als Inhouse-Seminar, zugeschnitten auf euer Wahlvorstandsgremium.

    Ab wieviel personen kann man einen betriebsrat gründen

    Bitte sprecht uns an:

    Altun Jenner

    040/606 706 - 13

    Lennart Melbye



    040/606 706 - 22


Und nach der Wahl? Ich bin im Betriebsrat! Was nun?

Wir lassen Betriebsräte nicht alleine. Wir helfen euch, die neu gewonnene Verantwortung mit Leben zu füllen. Unsere Serviceleistung: eine kostenlose Bildungsberatung. Gemeinsam mit euch definieren wir Ziele und suchen die passenden Seminare für Betiebsräte heraus.

Wir sind immer für euch ansprechbar (Kontakt s.o.).

Ab wieviel personen kann man einen betriebsrat gründen

Eines vorweg: Als Arbeitgeber sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, die Gründung eines Betriebsrats zu initiieren, ganz unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Denn eine Pflicht zur Einrichtung eines solchen Gremiums besteht, selbst in großen Unternehmen oder Konzernen, nicht. Viele, vor allem große Unternehmen, haben dennoch einen Betriebsrat. Warum? Ganz einfach: Weil er für die Angestellten, aber auch für das Unternehmen, viele Vorteile hat.

So hat sich zum Beispiel gezeigt, dass Betriebe mit Betriebsrat eine überdurchschnittliche Produktivität bei zugleich höherem Lohnniveau aufweisen. Ferner haben sie in der Regel eine geringere Personalfluktuation und zufriedenere Mitarbeiter, da diese sich besser vertreten und wahrgenommen fühlen. Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats ist nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), darüber zu wachen, dass die zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Daneben hat er eine Reihe von Mitbestimmungs-, Beratungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. Mehr dazu finden Sie in unserem Tipp „Das sind die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats“.

Ab wieviel personen kann man einen betriebsrat gründen

Die Größe des Betriebs ist durchaus entscheidend. Aus ihr erwächst zwar keine Pflicht, einen Betriebsrat zu gründen – aber ein Recht darauf. Sind in dem Betrieb „in der Regel mindestens fünf“ ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, darf nach § 1 Abs. 1 BetrVG ein Betriebsrat gegründet werden. Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu ihnen zählen auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, beurlaubte Mitarbeiter, Beschäftigte in Elternzeit sowie solche in Altersteilzeit, sofern sie sich in der Aktivphase befinden. Das allein reicht aber noch nicht, um einen Betriebsrat zu gründen. Von den fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen zudem mindestens drei wählbar sein. Das gilt für diejenigen, die seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Leitende Angestellte sind sowohl von der aktiven als auch der passiven Wahl ausgeschlossen. Darunter fallen Geschäftsführer, aber auch andere Personen mit entsprechenden Aufgaben und Befugnissen. Definiert sind diese in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats muss von den Mitarbeitern, genauer gesagt von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen. Sie laden die Belegschaft schriftlich zu einer Betriebsversammlung ein. Auf ihr wird von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer der Wahlvorstand gewählt. Dieser muss aus mindestens drei Personen bestehen, von denen eine zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahlen zum Betriebsrat unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind in § 18 BetrVG geregelt. Als Arbeitgeber dürfen Sie die Wahl eines Betriebsrats nicht verhindern und haben sogar eine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, die zur Wahlversammlung einladen.

Die Unternehmensgröße ist nicht nur entscheidend für die Möglichkeit, überhaupt einen Betriebsrat ins Leben zu rufen. Von ihr hängt es auch ab, wie viele Mitglieder ihm angehören. So ist nach § 9 BetrVG bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied zu wählen. Die Zahl der Mitglieder steigt mit zunehmender Unternehmensgröße und ist nach oben hin nicht beschränkt.

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