Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung in Baden Württemberg?

Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung in Baden Württemberg?
Quelle: BMAS

Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg stellen - auf Ihren Antrag - den Grad der Behinderung (GdB) fest. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Dann können Sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Mit diesem können Sie Ihre Schwerbehinderung nachweisen. Das ist wichtig, wenn Sie bestimmte Rechte oder sogenannte Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen möchten - zum Beispiel Zusatzurlaub.

Seit 1. Dezember 2013 erhalten Sie auch in Baden-Württemberg den Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte im Scheckkartenformat. Der neue Ausweis wird nur noch von den Landratsämtern ausgegeben. Den Gemeinden ist die Ausgabe aus technischen Gründen nicht mehr möglich.

Der bisherige Schwerbehindertenausweis in Papierform ist bis zum Ablaufdatum gültig. Sie müssen Ihn auch nicht umtauschen. Auf Wunsch tauschen die Landratsämter aber alte, noch gültige Ausweise in neue Ausweise um. Alte Ausweise können nicht mehr geändert werden.

Weitere Informationen zur Antragstellung auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft finden Sie in unserer Broschüre Behinderung und Ausweis.

Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick zum Thema Schwerbehindertenausweis: Wozu braucht man ihn? Welche Nachteilsausgleiche können Betroffene erhalten? Wer hat Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis?

Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung in Baden Württemberg?

Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat (Muster). | © Imago/Becker&Bredel

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch und gibt Auskunft über Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.

Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eins der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr.

Die rechtlichen Grundlagen für den Schwerbehindertenausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt.

Wer hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweisinhaber muss außerdem seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen.

Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare mittlerweile im Internet zum Herunterladen an - eine Liste bietet das Portal www.einfach-teilhaben.de.

Im Antrag müssen nicht nur Angaben zur Person gemacht werden, sondern auch zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten. Der Sozialverband VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragsstellung behilflich und, falls nötig, auch beim Einlegen eines Widerspruch bei einer Ablehnung. Hier finden Sie eine VdK-Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratungsstellen
Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis.

Wie lange ist der Ausweis gültig?

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist.

Wichtig: Rechtzeitig an die Verlängerung des befristeten Schwerbehindertenausweises denken! Etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern.

Auf dem Schwerbehindertenausweis im alten Format gibt es Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei - dann muss ein neuer Ausweis mit einem neuen Lichtbild beantragt werden. Auf dem neuen Ausweis im Scheckkartenformat gibt es keine solchen Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis abgelaufen, muss ein komplett neuer ausgestellt werden.

Was tun, wenn sich am Gesundheitszustand etwas ändert?

Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert, das heißt verbessert oder verschlechtert hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können. Auch kann der Betroffene selbst einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung stellen, allerdings gilt es hier einiges zu beachten. Der GdB kann auch herabgesetzt werden, was zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führen kann.

Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken?

Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Benötigt wird hier ein spezieller Parkausweis.

Der aktuelle Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat

Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung in Baden Württemberg?

Seit kurzem auch im praktischen Scheckkarten-Format: Der Schwerbehindertenausweis | © picture alliance / BeckerBredel

Seit dem 1. Januar 2015 werden die Schwerbehindertenausweise nur noch im neuen Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Ausweise behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Das heißt: Es besteht kein Umtauschzwang, alle Nachteilsausgleiche können auch mit dem alten Ausweis weiterhin in Anspruch genommen werden.

Die Unterschiede zwischen altem und neuem Schwerbehindertenausweis: Der früher ausgestellte Papierausweis hatte das relativ große Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter. Der neue Schwerbehindertenausweis ist in Plastik gefertigt und hat dasselbe Format wie zum Beispiel EC-Karten, der neue Personalausweis oder der neue Führerschein. Damit ist der Schwerbehindertenausweis benutzerfreundlicher geworden. Er enthält außerdem - im Gegensatz zum alten Ausweis - den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde und sehbehinderte Menschen den Ausweis von ihren anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.

Lesen Sie weiter auf Seite 2:

Der VdK informiert über die wichtigsten Fragen zum Schwerbehindertenausweis und klärt: Was ist ein GdB? Wie lange ist ein Schwerbehindertenausweis gültig und was bringt er überhaupt? Hinweis: Die jeweils aktuell gültigen Preise für die Wertmarke im ÖPNV finden Sie hier: https://www.vdk.de/permalink/73592

Sie sind wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen eines erheblichen Leidens von Geburt an sozial eingeschränkt? Diese Einschränkung können Sie amtlich als Behinderung feststellen lassen.

In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

Menschen,

  • die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
  • die
    • in Deutschland wohnen oder
    • sich gewöhnlich hier aufhalten oder
    • hier beschäftigt sind,

gelten als schwerbehindert.

Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).

das Landratsamt (früher: Versorgungsamt), in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Versorgungsamt.

Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie beitragen, indem Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.

Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein(z.B. Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.

Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie  einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (z.B. Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine eigene Feststellung. Sie können diese trotzdem beantragen, wenn

  • weitere Behinderungen dazugekommen sind oder
  • Sie eine anderweitige Feststellung (z.B. Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale) möchten.

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.