Wo kann ich mich anmelden wenn ich keine Wohnung habe

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Wann müssen sich Mieter nach einem Umzug ummelden, was kann passieren, wenn sie die Frist verstreichen lassen? Und was eigentlich ist eine Wohnungsgeberbescheinigung? Geregelt sind diese Dinge im Bundesmeldegesetz.

Wo kann ich mich anmelden wenn ich keine Wohnung habe
Laut Bundesmeldegesetz müssen sich Bürger beim Amt nach einem Umzug ummelden. Wer mietet, braucht dafür eine Wohnungsgeberbestätigung. Foto: Gina Sanders/stock.adobe.com

In Deutschland herrscht Meldepflicht. Wer innerhalb des Landes umzieht, muss seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitteilen. Die Adresse wird gespeichert und im Personalausweis vermerkt. Bis 1. November 2015 war dies über die Meldegesetze der Bundesländer geregelt. Seither gilt ein neues Meldegesetz, dass das Meldewesen vereinheitlich. Wer umzieht, muss demnach eine Wohnungsgeberbestätigung von seinem Vermieter einholen und dem Amt vorlegen, um sich umzumelden. Dadurch sollen Scheinanmeldungen verhindert werden, und auch damit häufig verbundene Formen der Kriminalität. Das Gesetz wirft nach wie vor viele Fragen auf.

Das Bundesmeldegesetz regelt das Meldewesen bundeseinheitlich für Deutschland und ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Zuvor war es Landesrecht, das heißt, jedes Bundesland hatte sein eigenes Gesetz, was den länderübergreifenden Austausch von Meldedaten erschwerte. Durch die Vereinheitlichung hat sich das geändert. So können nun zum Beispiel Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden deutschlandweit auf die für die Ermittlungen notwendigen Daten zugreifen. Neben Verwaltungsbehörden dürfen auch private Personen und Unternehmen Meldedaten abrufen, allerdings dürfen das zum Beispiel Werbetreibende oder Adresshändler nur mit Einwilligung der Betroffenen.

Ein Überblick über das Meldegesetz:

  • In Abschnitt 1 des Bundesmeldegesetzes ist geregelt, welche Aufgaben und Befugnisse die Meldebehörden haben und welche Daten über sie gespeichert werden dürfen.
  • In Abschnitt 2 stehen die Schutzrechte der von dem Gesetz betroffenen Bürger. Dazu gehört auch das Recht auf Melderegisterauskunft über die von sich gespeicherten Daten, wie sie aufbewahrt, berichtigt und gelöscht werden dürfen.
  • In Abschnitt 3 des Bundesmeldegesetzes finden sich die allgemeinen Meldepflichten, also wann und wie die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen muss.
  • Abschnitt 4 und 5 betreffen die besonderen Meldepflichten von unter anderem Beherbergungsstätten und Seeleuten sowie die Art der Datenübermittlung zwischen Meldeämtern und anderen Behörden und die Bedingungen, unter denen Privatleute und Unternehmen Melderegisterauskünfte bekommen dürfen.
  • In Abschnitt 6 und 7 des Gesetzes finden sich vor allem die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht oder gegen Schutzvorschriften.

Daneben gibt es weitere Verordnungen, die die Details zum Umgang mit Daten regeln, unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO).

Mehr zur DSGVO und Ihre Rechte an Ihren eigenen Daten.

Wenn sich Mieter bei einer neuen Adresse anmelden, müssen sie laut Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Ausgestellt wird sie vom Wohnungsgeber, also üblicherweise dem Vermieter. Wer zur Untermiete wohnt, für den ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

In der Bescheinigung bestätigt der Wohnungsgeber, dass der Mieter tatsächlich in der Wohnung wohnt. Nach Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes muss die Wohnungsgeberbestätigung folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen Bewohner
  • Information, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt

Das Bundesmeldegesetz sieht für Vermieter eine sogenannte Mitwirkungspflicht gegenüber der Meldebehörde vor. Das bedeutet, dass nicht nur Mieter verpflichtet sind, sich zu melden, sondern auch Vermieter die Pflicht haben, für ihre Mieter eine Vermieterbescheinigung auszustellen. Tun sie das nicht, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG).

Umgekehrt kann auch der Vermieter bei der Meldebehörde rückfragen, ob sich der neue Mieter an- oder abgemeldet hat.

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Der Umzug ist in vollem Gange. Dabei sollten Mieter dennoch nicht vergessen, dass sie kurz darauf oft ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden müssen: Wer zu spät kommt, dem droht Bußgeld. Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Nach dem Umzug haben Mieter zwei Wochen Zeit, um sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Bei dieser Anmeldung sollten sie neben dem Personalausweis oder dem Reisepass auch die Wohnungsgeberbestätigung dabeihaben. Auch wer nur eine Zweitwohnung bezieht, muss diese binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Bei ihrem alten Wohnort müssen sich Mieter hingegen in der Regel nicht abmelden, denn die Meldebehörde am neuen Wohnort fordert während der Anmeldung automatisch die Meldedaten der bisherigen Meldebehörde am alten Wohnort an. Möglich ist dieser Datenabgleich über den ‚vorausgefüllten Meldeschein‘, der seit 2018 in allen Bundesländern Pflicht ist.

Laut Bundesmeldegesetz ist eine Anmeldung nicht notwendig, wenn jemand bereits bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine weitere Wohnung bezieht. Nach Ablauf der sechs Monate wird allerdings binnen zwei Wochen eine Anmeldung Pflicht.

Bei Verstoß gegen das Meldegesetz droht ein Bußgeld, falls die Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet oder als Vermieter das Ausstellen einer Vermieterbescheinigung verweigert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Ob ein Bußgeld verhängt wird oder wenn ja, wie viel, ist dabei von der Kulanz der Behörden vor Ort abhängig. Noch härtere Strafen droht dem, der einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will: Er muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. Das soll Scheinanmeldungen verhindern.

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Tschüss Deutschland: Wer ins Ausland zieht, muss sich in der Regel laut Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde abmelden – vorausgesetzt, er hat nicht vor, zurückzukommen. Foto: Yakobchuk Olena/stock.adobe.com

Das Bundesmeldegesetz spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn jemand innerhalb Deutschlands die Wohnung wechselt. Es enthält auch Regelungen, die den Umzug ins Ausland betreffen.

Generell gilt: Wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abmelden. Laut Bundesministerium des Inneren wird unter Auszug aber das „endgültige Verlassen der Wohnung“ verstanden. In der Praxis bedeutet das: Will der Mieter in seine Wohnung zurückzukehren, liegt in der Regel kein Auszug vor. Hat er aber seine Möbel mitgenommen oder ist länger als ein Jahr abwesend, gilt das in der Regel als Auszug. Auch dann, wenn der Mietvertrag ganz normal bestehen bleibt.

Wann die Übermittlung von Daten zulässig ist und wer eine Melderegisterauskunft bekommt, ist in mehreren Paragrafen des Bundesmeldegesetzes geregelt. Welche Informationen genau preisgegeben werden, hängt dabei vor allem vom Fragesteller, beziehungsweise seinen Absichten ab.

Einfache Melderegisterauskunft: für jedermann

Jeder, der eine Person sucht, kann bei der Meldebehörde, in deren Bereich die Person gewohnt hat, eine einfache Melderegisterauskunft beantragen (§ 44 BMG). Vorausgesetzt, er kann genügend konkrete Angaben machen und erklärt, dass er die Information nicht für Werbezwecke oder zum Adresshandel verwendet. Falls unter den gemachten Angaben mehrere Personen im Melderegister aufgeführt sind – etwa bei gleichem Vor- und Nachnamen – ist keine Auskunft möglich.
Die einfache Melderegisterauskunft enthält in der Regel:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad, falls vorhanden
  • derzeitige Anschrift
  • falls die Person verstorben ist, ebendiese Information

Was sie nicht enthält:

  • Geburtsnamen und frühere Namen
  • Geburtsdatum

Die Auskunft wird nur über aktuelle Namen und derzeitige Anschrift erteilt. Wenn also eine Person aus dem Bereich der befragten Meldebehörde weggezogen ist, kann diese eine Auskunft über die Wegzugsadresse geben. Ist die gesuchte Person dort allerdings wieder weitergezogen, so muss der Suchende wiederum bei der neuen Meldebehörde der Wegzugsadresse nachfragen.

Wer nachweisen kann, dass er ein berechtigtes Interesse hat, kann zusätzliche Informationen beim Melderegister bekommen – im Rahmen der erweiterten Melderegisterauskunft (§ 45 BMG). Als ‚berechtigtes Interesse‘ gilt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.

Die erweiterte Melderegisterauskunft enthält zusätzlich folgende Daten:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort; bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand (verheirate oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • gesetzlicher Vertreter: Familienname, Vorname sowie Anschrift
  • Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vorname sowie Anschrift
  • Sterbedatum und Sterbeort; bei Versterben im Ausland auch den Staat

Wenn jemand nach einer erweiterten Melderegisterauskunft fragt, informiert die jeweilige Meldebehörde auch unverzüglich die betroffene Person darüber. In der Regel erfährt die betroffene Person auch, an wen die Daten weitergegeben wurden. Letzteres kann aber auch wegfallen, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, das überwiegt.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Absatz 1 und 5 BMG)

  • Anlass: Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen in engem Rahmen Informationen zu Wahlberechtigten eingeholt werden.
  • Daten: Familienname; Vorname unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens; Doktorgrad; derzeitige Anschrift; die Tatsache, falls die Person verstorben ist.

Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Absatz 2 und 5 BMG)

  • Anlass: Bei Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern.
  • Daten: Familienname; Vornamen; Doktorgrad; Adresse; Datum und Art des Jubiläums.

Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 3 und 5 BMG)

  • Anlass: Für die Herausgabe von Adressbüchern, also Verzeichnissen in Buchform. Die abgefragten Personen müssen volljährig sein.
  • Daten: Familienname; Vornamen; Doktorgrad; Adresse.

Regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen (§ 36 BMG)

  • Anlass: Anlass und Zweck der regelmäßigen Übermittlung, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten müssen durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt sein. In diesem Fall muss die Behörde nicht erst beim Meldeamt  Daten erfragen. 
  • Beispiel: Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält jeweils zum 31. März eines Jahres Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, um über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren (§ 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz+ 1 Soldatengesetz). Übermittelte Daten sind: Familienname; Vorname; Adresse.

Familienangehörige, die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 BMG)

Familienangehörige, die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, können Daten über andere Familienangehörige erfragen, die nicht derselben oder keiner solchen Gemeinschaft angehören (gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 BMG).
Zu den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gehören vor allem evangelische und katholische Kirchen, einzelne jüdische Gemeinden, Altkatholiken und Altlutheraner, Baptisten und Mennoniten.

In der Regel unzulässig sind dagegen Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels. Nur wenn der Bürger zuvor ausdrücklich einwilligt, ist dies möglich. Die Einwilligung kann gegenüber Privaten mitgeteilt oder der Meldebehörde erklärt werden.

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Laut Bundesmeldegesetz können Daten aus dem Melderegister in bestimmten Fällen weitergegeben werden. Allerdings können Betroffene auch Widerspruch dagegen einlegen. Foto: Stockfotos-MG/stock.adobe.com

Gegen jede der im vorherigen Abschnitt genannten Datenübermittlungen kann ein Betroffener entsprechend BMG Widerspruch einlegen (§ 50 Absatz 5 BMG). Für eine solche Übermittlungssperre muss er keine Gründe angeben und Daten werden dann in der Regel nicht übermittelt. Ausnahmen kann es jedoch geben, wenn zum Beispiel eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechtes anfragt. Die Übermittlungssperre gilt ohne Befristung. Wer mehrere Wohnungen hat, muss bei allen Gemeinden der Datenübermittlung widersprechen.

Zudem gibt es Fälle, in denen eine Person eine Auskunftssperre beantragen kann oder diese von Amts wegen im Melderegister eingetragen wird: Etwa, wenn eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für das Leben oder die persönliche Freiheit der Person darstellt (§ 51 BMG). Das muss der Betroffene gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen können. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Daneben kann die Meldebehörde von Amts wegen einen bedingten Sperrvermerk für die Anschrift von Personen einrichten, die in gewissen empfindlichen Einrichtungen untergebracht sind– Dazu zählen mitunter Justizvollzugsanstalten, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber, Krankenhäuser oder Pflegeheime. Bei Sperrvermerk darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dadurch ein schutzwürdiges Interesse beeinträchtigt würde. (§ 52 BMG)

Wie bei allen rechtlichen Fragen gilt auch beim Bundesmeldegesetz: Es kann immer individuelle Sonderfälle geben, die im Gesetzestext nicht explizit berücksichtigt sind. Wer in einem solchen Sonderfall nicht weiß, wann und ob er sich an- oder abmelden muss, sollte sich im Zweifel immer an das zuständige Amt wenden. In vielen Städten gibt es zudem Bürgertelefone, die individuelle Fragen schnell und unbürokratisch beantworten können.

Was braucht man, um sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden?

In der Regel benötigt werden:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung

Was muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Laut Bundesmeldegesetz muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten (§19 BMG): den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum des Mieters, die Anschrift seiner Wohnung, die Namen der neu eingezogenen Personen sowie die Information, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt.

Wer füllt die Wohnungsgeberbestätigung aus, wer ist Wohnungsgeber?

Zuständig für das Ausfüllen der Bestätigung ist stets der Wohnungsgeber. Wer genau das ist, hängt allerdings von der Situation ab: Für Mieter ist es der Vermieter. Wenn jemand zur Untermiete wohnt, ist es der Hauptmieter.

Mehr dazu, wer Wohnungsgeber ist.

Wenn jemand schon vor der Einführung des Bundemeldegesetzes in seiner aktuellen Wohnung gelebt hat – braucht er dann nachträglich eine Wohnungsgeberbestätigung?

Nein. Gemeldet ist gemeldet – es ist nicht nötig, eine Wohnungsgeberbestätigung nachzureichen.

Ist auch bei Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung nötig?

In der Regel nicht. Eine ältere Regelung des Bundesmeldegesetzes sah zwar vor, dass der Vermieter seinem Mieter sowohl den Ein- als auch den Auszug bescheinigen und der Mieter auch beide Bescheinigungen dem zuständigen Einwohnermeldeamt vorlegen musste. Seit 1. November 2016 ist die Vermieterbescheinigung bei Auszug aber Geschichte, da der Gesetzgeber festgestellt hat, dass hierbei nicht die Gefahr einer Scheinanmeldung besteht. Der Mieter muss dem Amt darum in der Regel nur die Vermieterbescheinigung zum Einzug vorlegen.

Ist der Vermieter der Meldebehörde zur Auskunft verpflichtet?

Ja. Denn laut Bundesmeldegesetz besteht für den Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Das heißt, dass Vermieter dazu verpflichtet sind, ihren Mietern eine Vermieterbescheinigung auszustellen. Wer diese Pflicht missachtet, dem droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG).

Ist die Meldebehörde dem Vermieter zur Auskunft verpflichtet?

Ja, zumindest insoweit, als dass der Vermieter bei der Meldebehörde erfahren kann, ob sich der neue Mieter angemeldet hat.

Wer ist meldepflichtig in Deutschland?

Die Meldepflicht gilt für jede Person, die 16 Jahre oder älter ist, wenn sie nach Deutschland zieht oder innerhalb Deutschlands umzieht. Sie muss sich bei ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde anmelden. Wer unter 16 Jahre alt ist, muss von seinen Eltern angemeldet werden.

Jemand ist nur vorübergehend zu Freunden gezogen. Muss er sich dort anmelden?

Das Bundesmeldegesetz definiert einige Ausnahmen von der Meldepflicht. Eine Anmeldung ist demnach nicht notwendig, wenn jemand bereits bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen Zeitraum einem halben Jahr oder kürzer eine weitere Wohnung bezieht. Nach Ablauf dieses halben Jahres wird dort jedoch eine Anmeldung Pflicht, innerhalb der üblichen Frist von zwei Wochen.

Ummelden ohne Mietvertrag – geht das?

Ja, Mieter können ihren neuen Wohnsitz anmelden, ohne einen Mietvertrag vorlegen zu müssen. Der Meldebehörde genügt hierfür die Vorlage der vom Vermieter ausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung.

Wie schnell nach einem Umzug müssen sich Mieter ummelden?

Mieter haben zwei Wochen Zeit, um sich nach dem Wohnungswechsel bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Zur Anmeldung sollten sie Personalausweis und Vermieterbescheinigung mitbringen.

Was passiert, wenn sich jemand nicht ummeldet?

Laut Bundesmeldegesetz kann es ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen, wenn jemand seinen Wohnsitz nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug anmeldet. Ob er ein solches Bußgeld wirklich zahlen muss und wie hoch es ausfällt hängt aber von der örtlichen Behörde ab.

Ein Mieter kann sich innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht ummelden, weil sich kein geeigneter Termin findet. Erwartet ihn jetzt ein Bußgeld?

In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die Situation mit dem Meldeamt vor Ort zu klären. Bei den Berliner Bürgerämtern gilt es beispielsweise als Frist wahrend, wenn innerhalb der Frist von zwei Wochen ein Termin mit dem Amt vereinbart wird – auch wenn dieser dann erst nach der 14-tägigen Frist liegt. Generell gilt aber: Ob ein Bußgeld verhängt wird oder nicht, ist von der Kulanz der Behörden vor Ort abhängig.

Ist ein Zweitwohnsitz meldepflichtig?

Müssen Mieter sich bei ihrem vorherigen Wohnsitz abmelden?

In der Regel nicht, denn das zuständige Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort fordert während der Anmeldung automatisch die Meldedaten der bisherigen Meldebehörde am alten Wohnort an. Nur wer aus seiner Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist in der Regel verpflichtet, sich binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.

Was passiert laut Bundesmeldegesetz beim Auszug oder bei einem Umzug ins Ausland?

Wer auszieht, ohne innerhalb von Deutschland eine neue Wohnung zu beziehen, der muss sich in der Regel innerhalb von zwei Wochen bei seinem zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden.

Ausgenommen davon sind in der Regel Fälle, in denen der Mieter in seine Wohnung zurückkehren will und dort auch seine Möbel zurücklässt. Trifft dies nicht zu, oder der Mieter ist länger als ein Jahr nicht an seinem Wohnort, so gilt das allerdings wiederum als Auszug – und der Mieter muss sich abmelden.

Ein Mieter zieht aus Deutschland weg, behält aber eine neue Wohnung in Deutschland für gelegentliche Aufenthalte. Muss er sich anmelden?

Ja. Sobald jemand eine Wohnung in Deutschland hat, ist es laut Bundesmeldegesetz notwendig, diese auch anzumelden. Es ist übrigens nicht möglich, einen Zweitwohnsitz in Deutschland anzumelden, wenn sich nicht auch der Hauptwohnsitz hier befindet. Das bedeutet: Wenn jemand nur eine Wohnung in Deutschland hat, gilt diese zwangsläufig als Hauptwohnung.

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