Wo darf ich mit dem wohnmobil oder wohnwagen parken

Der Parkraum entlang von Straßen und auf öffentlichen Parkplätzen ist insbesondere in Innenstädten und Wohngebieten begrenzt. Daher ist es für Anwohner ein vermeidbares Ärgernis, wenn Wohnanhänger über längere Zeit unzulässig abgestellt werden.

„Dass Anhänger den knappen öffentlichen Parkraum blockieren und teilweise sogar gefährdend in die Fahrbahn und in Radwege hineinragen, verstößt gegen die StVO und gefährdet im schlimmsten Falle andere Verkehrsteilnehmer“, so Verkehrsdezernent Andreas Kowol von der Polizei in Wiesbaden. „Nicht selten werden auch Gehwege ganz oder teilweise zugestellt und behindern Fußgängerinnen und Fußgänger. Auch Wohnwagen als Dauerparker sind im Stadtgebiet ein Problem.“ Gerade im Winter sei dieser Ärger besonders groß, wenn die Caravans über längere Zeit nicht genutzt werden. Daher kontrolliert die Verkehrspolizei immer mehr die missbräuchliche Nutzung von öffentlichem Parkraum. Doch was ist eine solche „missbräuchliche Nutzung“?

Prinzipiell dürfen Wohnmobile bis 7,5 Tonnen auf regulären Parkplätzen oder am Straßenrand überall dort parken, wo es nicht ausdrücklich untersagen ist. Ein Zeitlimit gibt es nicht. An Engstellen ist Parken aber verboten, so der ADAC. Da Wohnmobile meist breiter sind als normale Pkw, können es sein, dass die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit 2,55 Meter Breite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens einem halben Meter nicht mehr möglich sei.

Sobald aber das Zusatzschild „PKW“ unter dem typisch blauen Parkplatzschild hängt, dürfen noch nicht einmal kleine Wohnmobile bis 2,8 T dort stehen, wenn sie laut KFZ-Schein ein „So.Kfz Wohnmobil“ sind. Es kommt beim Wohnmobil also weniger auf Größe und Gewicht an – sondern auf seine Klassifizierung.

Eindeutig ist es bei Wohnmobilen über 7,5 Tonnen. Diese dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen generell nicht parken. Ebenso in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen davon sind entsprechend gekennzeichnete Wohnmobilparkplätze.

Beim Wohnwagen ist es ebenfalls eindeutig. Solange sie hinter einem Zugfahrzeug angekoppelt sind, dürfen sie ebenfalls ohne Zeitlimit parken. Wer den Anhänger mit einem Gesamtgewicht von unter zwei Tonnen abkoppelt, darf ihn in Wohngebieten jedoch nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz abstellen. Halter müssen ihn spätestens nach Ablauf dieser Frist umparken. Am neuen Standort darf er dann wieder 14 Tage stehen. Die Polizei kontrolliert das regelmäßig anhand der Ventilstellung der Räder.

„Steht der Anhänger nach zwei Wochen unverändert im öffentlichen Parkraum, gibt es eine Verwarnung von 20 Euro und der Halter wird aufgefordert, ihn innerhalb einer Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der Anhänger gebührenpflichtig abgeschleppt“, so Winnrich Tischel, Leiter des Straßenverkehrsamts in Wiesbaden.

Wer seinen Wohnwagen mit einem Saisonkennzeichen zugelassen hat, der muss folgendes beachten: Außerhalb des Zeitraums, den das Saisonkennzeichen ausweist, darf das Fahrzeug generell nirgendwo im öffentlichen Raum geparkt werden. Was die wenigsten wissen: Öffentlicher Raum kann auch auf einem Privatgrund sein, der für Dritte ungehindert zugänglich ist. Wie zum Beispiel der eigene angemietete Parkplatz an der Straße vor dem Mietshaus, eine Privatstraße oder der Firmenparkplatz. Das Schild „Hier gilt die StVO“, das von Hausverwaltungen aufgehängt wird, deutet meist die öffentliche Nutzung dieser privater Flächen hin.

Aber auch das dauerhafte Abstelle auf dem eigenen, gegen das Betreten Dritter abgesicherte Privatgrundstück kann problematisch sein. Nämlich dann, wenn eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Wohnwagen eine längere Zeit oder die regelmäßig wiederkehrend auf dem gleichen Grundstück abgestellt wir, z.B. als Wochenendhausersatz.
Wenn der Wohnwagen überwiegend ortsfest im Außenbereich aufgestellt werden soll, ist daher eine Baugenehmigung erforderlich, da hier öffentliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuches). Zu Wohnmobilen macht der Gesetzgeber keine konkreten gesetzlichen Aussagen – die Bestimmungen dürften aber sinngemäß auch auf diese Fahrzeuge zutreffen.

Für Wohnanhänger über 2 Tonnen gilt, dass sie in Wohngebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen garnicht parken dürfen. Das gleiche gilt auch in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen davon sind entsprechend gekennzeichnete Wohnwagenparkplätze.

Aufgepasst auch bei Gehwegen: Wenn Verkehrszeichen das Parken auf dem Randstein zulässt, ist das nur Fahrzeugen und Gespannen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen erlaubt. Für höhere Gewichte sind Gehwege nicht ausgelegt. Wer mit seinem Gespann über 2,8 T darauf parkt oder beim Rangieren über den Bordsteine fährt, riskiert nicht nur einen Schaden am Gehweg – sondern muss diesen auch aus eigener Tasche zahlen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Will man seinen Wohnwagen nicht nur abstellen, sondern auch darin schlafen, ist das in Deutschland für maximal etwa 10 Stunden überall dort erlaubt, wo man auch parken darf. In diesem Zeitraum darf man damit seine Fahrtüchtigkeit wider herstellen – zum Beispiel auf der langen Anfahrt in die Urlaubsdestination. Nicht erlaubt auf öffentlichen Parkplätzen ist jedoch das Aufstellen von Campingmöbeln oder das Herauskurbeln der Markise.

Die Benutzung der verbauten Camping-Ausstattung, wie zum Beispiel der Küche oder des Bads, ist aber erlaubt. Wer länger als eine Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz im Caravan wohnt nutzt diesen zu Wohn- und nicht zu Verkehrszwecken. Es handelt sich dann um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Liegt keine Genehmigung vor, wird ein Bußgeld in Höhe von 120,- EUR fällig.

Wer außerhalb geschlossener Ortschaft anhält, muss sein Gespann mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Dazu genügt grundsätzlich das Einschalten des Standlichts. Auch auf einem Autobahnparkplatz mit durchgehendem Verkehr müssen abgestellte Gespanne so beleuchtet sein. Auf anderen Parkplätzen geparkte Fahrzeuge aller Art dürfen unbeleuchtet sein – zumindest auf den Flächen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet. Parkwarntafeln sind außerorts nicht ausreichend. Außer, man sichert damit ein liegengebliebenes Fahrzeugs (nach § 15 StVO).

Und wenn der Wohnanhänger doch einmal in einem Wohngebiet abgestellt werden muss, sollte man als verantwortungsvoller Caravaner zumindest Rücksicht auf Kinder nehmen. Selbst wenn das Abstellen rechtlich erlaubt ist, kann es die Sicht von Kindern beim Überqueren der Straße behindert.

Man sieht: einen Wohnwagen ababstellen ist nicht einfach. Wer seinen Caravan über den Winter parken möchte, sollte für diesen einen geeigneten privaten Stellplatz bereithalten oder anmieten. Wer eine private Abstellmöglichkeit auf abgespertem Grund oder sogar einen Hallenplatz anbietet, sollte dies auf geeigneten Internetplattformen bekannt geben.

Bild zu Wo Wohnmobile parken und übernachten dürfen | © Foto: lblinowa - stock.adobe.com

Für die meisten Wohnmobil-Fans ist diese Art des Reisens Ausdruck von Freiheit: fahren, wohin man möchte, stehenbleiben, wo es einem gefällt. Aber geht das so einfach? Die Reisemobilcouch hat die wichtigsten Regeln fürs Abstellen von Wohnmobilen zusammengefasst.

Grundsätzlich gilt: Wohnmobil dürfen überall dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. So einfach diese Regel klingt, so kompliziert kann sie konkret vor Ort werden. Ist ein öffentlicher Parkplatz nämlich nur für Pkw ausgewiesen, dann ist er für Wohnmobile gesperrt. Die nämlich sind meist als „sonstiges Kfz“ oder als Lkw zugelassen und daher eben kein Pkw. Wenn der Parkplatz nicht für Pkw beschränkt ist, und auch kein Zusatzschild Wohnmobile ausschließt, können Sie dort parken, und zwar solange Sie möchten. Aber Achtung: Wenn Sie Ihr Wohnmobil im Winter abmelden, dürfen Sie es nicht auf öffentlichen Parkplätzen abstellen.

Wo das Parken grundsätzlich erlaubt ist, kommt es außerdem noch auf die Begrenzung der Parkbuchten an: passt das Wohnmobil nicht in die vorgegebene Lücke, darf es dort auch nicht parken. Sie können auch nicht zwei nebeneinander liegende Stellplätze belegen, auch wenn die frei sind. Aufpassen muss man beim Parken auf dem Gehweg, denn das ist generell nur für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen erlaubt – und fast alle Wohnmobile sind schwerer. Falls Sie ein besonders schweres Wohnmobil über 7,5 Tonnen haben, dürfen Sie innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht parken.

Geparkte Wohnmobile kennzeichnen

Was viele Fahrer nicht wissen: auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen nachts ausreichend beleuchtet sein. Innerorts reichen für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen in der Regel die Straßenlaternen aus, und zwar dann, wenn sie "das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar" machen. Schwerere Fahrzeuge müssen aber mit eigenen Lichtern gekennzeichnet werden: mit der Parkleuchte auf der Fahrbahnseite innerhalb von Ortschaften, außerhalb davon mit dem Standlicht oder einer sonstigen Lampe. Weil die Beleuchtung auf die Batterie geht, können Sie gemäß StVO auch so genannte Parktafeln anbringen: rot-weiß gestreifte, Licht reflektierende Schilder. Sie müssen sowohl vorne als auch hinten am geparkten Fahrzeug montiert sein, möglichst nahe an der Kante des Wagens. Die Tafeln dürfen weder das Kennzeichen noch die Rückstrahler verdecken und müssen während der Fahrt abgenommen oder eingeklappt werden.

Wer mit seinem Wohnmobil falsch parkt, muss mit Bußgeldern rechnen – oder damit, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird.

Bild mit Bußgelder Tabelle für verbotswidriges parken, campen

Wenn Sie ordnungsgemäß geparkt haben, bleibt die Frage, ob Sie dort ebenso ordnungsgemäß auch übernachten dürfen Die Regel dafür lautet gemäß StVO: Schlafen dürfen Sie an Ihrem Abstellplatz auf öffentlichem Grund nur dann, wenn es der "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" dient. Das bedeutet, dass eine Nacht im Wohnmobil auf einem Parkplatz oder entlang der Straße in der Regel erlaubt ist, wobei dafür eine Standzeit von zehn Stunden angenommen wird. Aber Achtung: Wer dabei Möbel vor den Wagen stellt, die Markise ausfährt oder grillt, riskiert ein Bußgeld wegen wilden Campens. Die Höhe hängt vor allem davon ab, wie lange und wo man übernachtet. So ist etwa das wilde Campen in Naturschutzgebieten deutlich teurer als außerhalb von Schutzzonen. Wer länger als eine Nacht auf öffentlichem Raum parken (und schlafen) will, sollte sich um eine Sondergenehmigung der zuständigen Gemeinde kümmern.

Für private Flächen gilt, auch wenn sie öffentlich zugänglich sind, dass sowohl fürs Parken als auch fürs Übernachten die Genehmigung des Eigentümers erforderlich ist.

Wer an der Autobahn übernachten möchte (oder muss), findet auf Raststätten nicht immer einen Platz. Häufig gibt es dort nur Parkplätze für Pkw und Lkw. Autohöfe hingegen bieten meistens ausgewiesene Camper-Plätze mit Entsorgungsstationen. Suchen Sie sich in beiden Fällen einen gut beleuchteten Stellplatz, denn leider kommt es an der Autobahn nicht selten zu Diebstählen und Überfällen.

Freistehen mit dem Wohnmobil | © Foto: Damian - stock.adobe.com

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Bild zu Stehenbleiben und parken wo's gefällt | © Foto: stock.adobe.com