Wo bekommt man die lohnsteuerkarte

Grundsätzlich gilt, dass alle antragsgebundenen Merkmale und Freibeträge jährlich neu zu beantragen sind. Den entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie für das Folgejahr ab Oktober des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt stellen. Änderungsanträge für das laufende Kalenderjahr können nur bis zum 30. November gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit nicht mehr im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Sie haben eine Anzeigepflicht, wenn
  • bei Ihnen die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (zum Beispiel die Eintragung der Steuerklasse I, weil Sie sich getrennt haben und seit dem „dauernd getrennt leben“ und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III ab dem auf die Trennung folgenden Jahr weggefallen ist).
  • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist.
  • die Voraussetzungen für eine bescheinigte Steuerklasse II entfallen sind.

Ändern sich Ihre Verhältnisse in der Art, dass ein bisher eingetragener Freibetrag verringert oder gestrichen werden muss (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Sie sind daher verpflichtet, eine Herabsetzung des Freibetrags dem Finanzamt anzuzeigen.

Freibeträge können für längstens zwei Kalenderjahre ab Beginn des Kalenderjahres, für das diese erstmals gelten oder geändert werden, beantragt werden.

Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits gewährt wurde und sich der Grad der Behinderung bzw. die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises geändert hat. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.

24.12.2020 2 Min.

Hannes

Immer wieder liest man noch was von der Lohnsteuerkarte. Doch ist das überhaupt noch aktuell?

Deutschland ist ein typisches Land der Bürokratie. Für alles gibt es irgendwelche Unterlagen. Da kann es schnell mal passieren, dass man bei all dem Papierchaos den Überblick verliert.

Arbeitsverträge, Zeugnisse, Beglaubigungen, Anträge, Kopien, Lohnsteuerkarte, … Lohnsteuerkarte? Tatsächlich - so ab und zu schummelt sich das Wort noch in Zeitungsbeiträge, Fernsehsendungen oder Diskussionsrunden ein.

Ohne eine Lohnsteuerkarte geht gar nichts. Der Job kann nicht angetreten werden und wer seiner Arbeit nicht nachkommen kann, verdient logischerweise auch keine müde Mark. Aber ist das wirklich so? Oder handelt es sich dabei einfach nur um einen veralteten Begriff, der eigentlich etwas ganz Anderes meint? Wir sind der Sache auf die Spur gegangen.

Wo bekommt man die lohnsteuerkarte

Zur Lohnsteuerkarte

Seit nunmehr vielen Jahren gibt es die Lohnsteuerkarte, wie die meisten sie noch kennen, nicht mehr. Zuletzt 2010 wurde sie in Papierform an alle Arbeitnehmer verteilt. Mit ihr wurde das Lohnsteuer-Abzugsverfahren durchgeführt. Auf der Karte wurden sämtliche Angaben zur Person festgehalten wie Name, Konfession, Steuerklasse und das zuständige Finanzamt. Mittlerweile wurde die Lohnsteuerkarte aus dem Verkehr gezogen und durch eine elektronische Variante ersetzt.

Wo bekommt man die lohnsteuerkarte

Geschichte ist Geschichte

Von 1925 bis 2010 musste jeder Arbeitnehmer eine Papier-Lohnsteuerkarte vorweisen können. Da sie im Jahre 2010 das letzte Mal vergeben wurde, konnten Beschäftige bis 2013 noch mit ihr einer Tätigkeit nachkommen.

Zu Beginn eines jeden Jahres mussten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. Das war auch dann notwendig, wenn ein neuer Job angetreten wurde. Neben den bereits genannten personengebundenen Angaben, die auf dem Papier vermerkt waren, standen noch Daten wie Anschrift, Geburtsdatum, Kinderfreibeträge, Gemeindeschlüssel, Identifikationsnummer und einige weitere wichtige Informationen.

Wo bekommt man die lohnsteuerkarte

Elektronische Lohnsteuerkarte

Seit 2013 wurde die herkömmliche Lohnsteuerkarte durch eine elektronische ersetzt. Sie ist vielen heutzutage als ELStAM bekannt (Elektronische-Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale). Mit dieser kann dein Chef via Identifiaktionsnummer alle relevanten Daten einsehen und jederzeit online abrufen. Da du monatlich dein Gehalt richtig versteuert überwiesen haben möchtest, müssen Arbeitgeber sich beim Elster-Portal registrieren oder eine externe Buchhaltungssoftware nutzen.

Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte gehört Bürokratie der Vergangenheit an. Wer einen neuen Job aufnimmt, muss lediglich sein Geburtsdatum und die Identifikationsnummer mitteilen. Seit 2011 erfassen die Finanzämter alle relevanten Informationen zu einer Person und verwalten diese.

Was es mit der Steueridentifikationsnummer, kurz Steuer-ID, auf sich hat, erfährst du, indem du auf den Link klickst.

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Telefon: 0261/20179279 Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag von 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

  • Lohnsteuer 2019
    Ein kleiner Ratgeber (PDF, 1,86 MB)
  • Lohnsteuer 2018
    Ein kleiner Ratgeber (PDF,  1,79 MB)

Die Einführung der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte erfolgte im Jahr 2013. Somit wurde die Lohnsteuerkarte aus Pappe nach über 85 Jahren endgültig in den Ruhestand geschickt. Das neue Verfahren sorgt für schnellere Wege und weniger bürokratischen Aufwand. Unter dem Namen "ELStAM (für "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale") werden alle Merkmale für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Informationen zum Thema sowie die aktuellen Vordrucke finden Sie hier: "ELStAM-Verfahren".

Brauche ich noch eine „Papierbescheinigung“?

Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber seit dem Jahr 2014 keine Papierbescheinigung mehr. Eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen erforderlich.

Wie kann ich prüfen, ob für mich die richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die abgerufenen ELStAM in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben, so dass dies die Möglichkeit eröffnet, die ELStAM zu überprüfen. Sie haben auch die Möglichkeit, über das ElsterOnline-Portal die eigenen Daten abzurufen und auszudrucken. Für das ElsterOnline-Portal ist eine Registrierung mit Ihrer Identifikationsnummer erforderlich, um Ihre Daten vor Zugriffen von Fremden zu schützen. Näheres siehe dazu unter https://www.elster.de. Daneben können Sie in Ihrem Finanzamt einen Ausdruck der eigenen ELStAM erhalten.

Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen im elektronischen Verfahren informiert?

Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Im elektronischen Verfahren werden Ihrem Arbeitgeber die Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich, nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats, zur Verfügung gestellt. Änderungen im Melderegister, die sich auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale auswirken, werden automatisch berücksichtigt (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes). Soweit Änderungen beantragt werden müssen (z.B. Freibeträge, Steuerklassenwechsel) ist dafür weiterhin Ihr Finanzamt zuständig.

Was muss ich bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses beachten?

Wenn Sie im Laufe des Jahres ein Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber folgende Angaben machen:

  • Identifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Mitteilung, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt
  • Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden soll.

Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen und erhält bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses je nach dessen persönlicher Verhältnisse die Steuerklasse I, II, III, IV oder V.

Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt, wird die Steuerklasse VI zugeteilt. Hinweis: Haben Sie beim Finanzamt einen Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt, weil im ersten Dienstverhältnis keine Steuer anfällt, melden Sie dies bitte dem (Neben-)Arbeitgeber. Nur dann wird der Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis auch berücksichtigt.