Wie wirken sich 50 Schwerbehinderung auf die Rente aus

Wer eine Schwerbehinderung hat, kann eine besondere Form der Altersrente beantragen. Und dies nach dem Willen des Gesetzgebers sogar schon früher als Versicherte ohne Behinderung. Was hinter der Altersrente für schwer behinderte Menschen steht, wie es sich mit den Rentenabschlägen verhält und wann eine Erwerbsminderungsrente u. U. die bessere Lösung ist. Wann gilt altes, wann neues Recht?

Rente und Behinderung

Wer eine Schwerbehinderung hat, kann nach dem Willen des Gesetzgebers bereits früher als Versicherte ohne Behinderung eine besondere Form der Altersrente beantragen. Die Altersrente für schwer behinderte Menschen ist ein wichtiger Teil des Nachteilausgleichs auf Menschen mit Behinderung, die in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen rechtlichen Anspruch haben.

Die Altersrente für schwer behinderte Menschen ist in § 37 SGB VI geregelt. Für einen Rechtsanspruch muss ein Schwerbehinderungsgrad von 50 zuerkannt sein. (Im Arbeitsrecht reicht hingegen ein Grad der Schwerbehinderung von 30 aus, um Vergünstigungen beanspruchen zu können.) Ganz wichtig: Sollte der Grad der Schwerbehinderung wieder entfallen, bedeutet dies nicht den Wegfall der einmal gewährten Schwerbehinderungsrente.

ENDE TEXTVORSCHAU

Weitere Inhaltsübersicht

  • So gelingt der frühere Rentenbeginn
  • Rentenanspruch und Behinderung
  • Vorzeitige Rente und Abschläge
  • Rentenart bestimmt den Rentenstart
  • Richtige Antragstellung bei Behinderung

Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.

2. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die

  • die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben
    und
  • anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind
    und
  • die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.

Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.

Bei 1958 Geborenen beträgt die Grenze 64 Jahre, bei 1959 Geborenen 64 Jahre und 2 Monate.

Eine detaillierte Übersicht über den möglichen Rentenbeginn der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt § 236a SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html.

3. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Altersgrenze beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.

Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr. Bei 1961 Geborenen beträgt die Grenze 61 Jahre und 6 Monate und bei 1960 Geborenen 61 Jahre und 4 Monate.

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.

Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate

10,8 %

4. Hinzuverdienst

Wer die Altersgrenze für den normalen Rentenbeginn erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen.

Für die Zeit der vorgezogenen Rente dürfen normalerweise höchstens 6.300 € jährlich hinzuverdient werden, höherer Hinzuverdienst wird teilweise oder ganz auf die Rente angerechnet. Wegen der Corona-Pandemie gilt bis Ende 2022 ein deutlich erhöhter Freibetrag von 46.060 €. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst und unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.

5. Praxistipps

  • Der Antrag sollte ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
  • Wenn die Rente später als 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, beantragt wird, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.
  • Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
  • Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Rentenbeginn-/Rentenhöhenrechner einen Rechner an, mit dem der Rentenbeginn und die Rentenhöhe ermittelt werden können.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

Erwerbsminderungsrente

Behinderung

Rente

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Rente > Kindererziehungszeiten


Gesetzesquellen: §§ 37, 236a SGB VI

Wenn Sie so glücklich sind und Ihre 45 Schäfchen-Jahre beisammen haben, können Sie - wie oben bereits erwähnt - nicht mehr mit 63 in die Rente. Für jeden Jahrgang gilt ein neues Eintrittsdatum. Je später Sie geboren sind, desto länger müssen Sie auf eine abschlagsfreie Rente warten. Und dennoch lohnt sich dieser Schritt: Ganze 1337,20 Euro betrug die regelmäßige Zahlung für neue Empfänger dieser Rentenart im Jahr 2019. Das ist deutlich mehr als bei allen anderen Rentenarten - einschließlich der Regelaltersrente.

Doch welche Situation ergibt sich nun, wenn neben der Erfüllung der 45 Jahre Wartezeit auch noch der Schwerbehindertenstatus dazukommt? Ist es nun vielleicht doch machbar, die vorgezogene Rente ohne Abschlag nach vorn zu ziehen? Immerhin geht das ja auch sonst für Menschen mit Schwerbehinderung.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte und Schwerbehindertenausweis

An dieser Stelle muss ich Sie enttäuschen. Sie können Ihre 45-jährige Wartezeit nicht mit dem Schwerbehindertenstatus kombinieren. Beide Faktoren sind für eine von zwei Formen der vorgezogenen Altersrente vorgesehen, die vollkommen unabhängig voneinander bestehen.

Sie haben eine anerkannte Behinderung und konnten 45 Jahre Pflichtversicherungszeiten aufbauen? Das ist beachtlich und bringt Sie sicher in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Denn hier ist eine Wartezeit von wenigstens 35 Jahren die zweite Voraussetzung neben dem GdB von 50. Alternativ können Sie nun auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wählen. Ob diese besser in Ihre Lebensplanung passt, lässt sich nur ermitteln, wenn Sie die voraussichtlichen Rentenzahlungen miteinander vergleichen. Sprechen Sie hierfür am besten die Deutsche Rentenversicherung direkt an.

Doch eines ist sicher: Der SB-Ausweis hilft Ihnen bei der vorgezogenen Rente nach 45 Jahren nicht, um noch früher aus dem Job auszuscheiden.

Fazit

In Ihrer Rentenauskunft steht, dass Sie 45 Jahre Wartezeit erfüllen? Herzlichen Glückwunsch, das ist die Eintrittskarte für eine relativ hohe Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Sie zusätzlich einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr mitbringen, sollten Sie Ihren Ruhestand dennoch nicht zu optimistisch einplanen. Denn es bleibt dabei: Ohne Abzüge kommen Sie so oder so maximal zwei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in die vorzeitige Altersrente. Alles andere kostet Geld. Mit oder ohne SB-Ausweis.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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Kurz im Überblick

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist im § 37, 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Dort steht:

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie:

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Absatz.2 Neuntes Buch ) anerkannt sind,
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Alles Wissenswerte zum Thema Schwerbehinderung können Sie hier nachlesen.

Die Vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Wichtige Details in Kürze!

Schwerbehinderte Versicherte können eine Altersrente eher beantragen, als Menschen ohne Versicherung. Mit dieser generellen Aussage soll der Behinderung des betroffenen Versicherten und den sich daraus ergebenden Nachteilen Rechnung getragen werden.

Wer vor dem 65. Lebensjahr in diese Altersrente gehen will, bekommt unter Umständen Abschläge in der Rente. Diese können maximal 10,8 % betragen.

Die Altersgrenzen für diese Rentenart werden seit 2012 schrittweise angehoben. Dies betrifft den generellen Renteneintritt und den vorzeitigen Rentenbeginn.

  • in § 236a SGB Vi wurde eine Übergangsvorschrift geschaffen
  • die Altergrenze von vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte wird von 63 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben
  • die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird vom 60 Lebensjahr auf das 62 Lebensjahr angehoben
  • Beginn der Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65. Lebensjahr mit dem Geburtsjahrgang 1952
  • Geburtsjahrgang 1964 ist der erste Jahrgang der Rente erst mit dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei bekommen kann,
  • die Rente kann aber 3 Jahre vorher vorzeitig in Anspruch genommen werden, maximaler Abschlag 10,8 %

Details und Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen!

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Rentenanspruch und Behinderung

Grundsätzlich ist der Rentenanspruch bei Beginn der Rente an der Schwerbehinderteneigenschaft geknüpft.

Schwerbehindert ist der Versicherte, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Eine Gleichstellung reicht nicht aus.

Wichtig zu wissen!

Die  Schwerbehinderteneigenschaft muss zu Beginn der Rente feststehen. Es reicht als Nachweis der Bescheid der Schwerbehindertenbehörde oder der Ausweis.

Keine Sorge!

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dem Rentner nicht entzogen, wenn zwischenzeitlich die Schwerbehinderung weggefallen ist.

Die Wartezeit von 35 Jahren

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Versicherte, wenn er 35 Jahre Wartezeit ( Mindestversicherungszeit) nachweisen kann.

Die Wartezeit von 35 Jahren = 420 Kalendermonate für diese Rente, ist die gleiche Wartezeit wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Was alles zur Wartezeit bei der Altersrente dazugehört, können Sie hier im Detail nachlesen.

Vertrauensschutzregelung des § 236 a SGB Nr.6

Wie schon unter aller Kürze dargestellt, wird die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben.

Für bestimmte Sachverhalte gilt aber nach dem Gesetz ein besonderer Vertrauensschutz. Das heisst, bestimmte Personengruppen von Versicherten können auch immer noch mit dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente gehen. Für diese Versicherte werden die Altersgrenzen nicht angehoben:

  • Anspruch auf die Altersrente besteht ab 63 Jahren für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben
  • am 01.01.2007 anerkannt schwerbehindert mit mindestens 50 waren
  • und vor dem 1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Weiterhin genießen den Vertrauensschutz diejenigen Versicherten die vor dem 01.01.1951 geboren sind, wenn die bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum Jahr 2000 geltenden Recht sind.

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  • Versicherte die vor dem 17.11.1950 geboren sind
  • und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem geltenden Recht bis zum Jahr 2000 waren, haben Anspruch auf diese Altersrente ab dem 60. Lebensjahr,
  • wenn sie bei Beginn der Altersrente schwerbehindert oder berufs-oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Der vorzeitige Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Nach § 236 a kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Wer 1956 geboren ist und eine Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann mit Erreichen des 60. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.

Abschlagsfrei erreicht er die Rente mit der Vollendung des  63. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten.

Rente und Hinzuverdienst!

Anspruch auf die Rente hat, wer die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet.

450 € monatlicher Hinzuverdienst ist generell anrechnungsfrei. Bis 30.06.2017 gilt die Regel, dass díeser Hinzuverdienst 2 mal im Jahr bis auf das Doppelte ( 900€) überschritten werden darf.

Ab 01. Juli 2017 gelten neue Regelungen. Der Hinzuverdienst beträgt ab dann 6300€ im Jahr anrechnungsfrei. Danach gibt es eine Einkommensanrechnung mit 40 % des über der freien Grenze liegenden Einkommens. Wissenswertes hierzu in diesem Beitrag.

Wann stellte ich den Rentenantrag?

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Immer wieder ist zu lesen, dass man den Rentenantrag 3 Monate vor Wunschtermin stellen sollte. Aus Praxissicht ist dies normalerweise ausreichend. Besser ist es aber, man beantragt die Rente früher.

Sie haben Zeit die Rente bis 3 Monate, für den Monat rückwirkend zustellen, in dem erstmalig für diese Rente die Voraussetzungen vorlagen, zu stellen. Stellen Sie Ihren Rentenantrag später, so beginnt die Rente erst mit Antragsbeginn. Dann wird der Abschlag auch niedriger ausfallen.

Altersrente versus Erwerbsminderungsrente!

Nicht immer ist die Altersrente für schwer­behinderte Menschen die höhere Rente. Es kann auch sein, dass ein Erwerbs­minderungs­rente finanziell besser ist, als diese Altersrente. Daher besser vor einem Antrag prüfen und rechnen lassen. Eine Probe­berechnung können Sie bei der Deutschen Renten­versicherung anfordern oder bei den versierten Renten­beratern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de

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