Wie und wo beantrage ich elterngeld

Das ZBFS ist die für das Elterngeld in Bayern zuständige Behörde. Der Service dieser Seite ist kostenfrei.

Hier geht es zum Onlineantrag und zur Downloadversion. Aufgrund gesetzlicher Änderungen stehen für

  • Geburten ab 01.09.2021 und
  • Geburten bis 31.08.2021

unterschiedliche Antragsunterlagen zur Verfügung. Über das Geburtsdatum des Kindes wird Ihnen die jeweilige Antragsversion angeboten. Das Gleiche gilt bei Adoptionspflege und Adoptionen. Hier tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum der Haushaltsaufnahme.

Covid-19-Pandemie

Änderungen des Elterngeldgesetzes im Zusammenhang mit Covid-19 (Coronavirus) haben wir auf unserer Informationsseite zu Covid-19 zusammengefasst.
Bitte informieren Sie sich, ob die Neuregelungen (z.B. Einkommensverlust vor Geburt des Kindes aufgrund der Covid-19-Pandemie) für Sie in Frage kommen. Bitte fügen Sie in diesem Fall Ihrem Antrag noch die entsprechende Anlage bei.

Onlineantrag

Zum Aufrufen des Elterngeldantrags geben Sie bitte Ihre Postleitzahl und das (voraussichtliche) Geburtsdatum Ihres Kindes an. Als Serviceleistung bieten wir Ihnen daraufhin ein vorgefertigtes und adressiertes Anschreiben, damit Sie den ausgefüllten Antrag sofort an die für Sie zuständige Regionalstelle senden können.

Wie und wo beantrage ich elterngeld

Wie und wo beantrage ich elterngeld

Wie und wo beantrage ich elterngeld

Elterngeld und Elternzeit – mit diesen Leistungen haben Sie als Eltern mehr Möglichkeiten, die Betreuung Ihrer Kinder zu gestalten. Insbesondere Väter bekommen durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit die Möglichkeit, sich an der Erziehung zu beteiligen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird damit wesentlich verbessert.

Mit den Neuregelungen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ wird das Elterngeld noch flexibler. Die nachfolgenden Hinweise gelten für alle Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden.

Für die Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, finden Sie alle wichtigen Informationen in unserem Merkblatt zum Elterngeld.

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch als Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des beantragenden bzw. betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt des Kindes. Liegt Ihr Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld Ihr nach der Geburt wegfallendes Einkommen zu 67 Prozent.

Liegt ihr Einkommen unter 1.000 Euro, dies ist zum Beispiel bei Geringverdienenden der Fall, steigt die Leistung schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Je geringer das Einkommen, desto höher der Elterngeldanteil. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr (vor der Geburt des Kindes) sinkt das Elterngeld moderat von 67 auf 65 Prozent – bei Einkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent, bei Einkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Kind. Als Familie mit einem älteren Kind unter drei Jahren (oder zwei älteren Kindern unter jeweils sechs Jahren) profitieren Sie vom Geschwisterbonus – einem Zuschlag von 10 Prozent auf das Elterngeld, mindestens aber 75 Euro.

Berechnung des Elterngeldes bei Bezug von Sozialleistungen

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten Sie seit dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

Einkommensgrenze

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.

Ab dem Tag der Geburt Ihres Kindes können Sie Elterngeld beziehen. Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld beziehen. Zwei weitere Monate stehen Ihnen zu, wenn sich bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen wegen der Betreuung Ihres Kindes mindert. Sie können die Ihnen zustehenden Monatsbeträge hintereinander, abwechselnd oder auch gleichzeitig beziehen.

Eltern haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen. ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Das monatliche ElterngeldPlus ist halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld, wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben. Wie hoch ElterngeldPlus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben, beispielsweise bei der Arbeit in Teilzeit.

Eltern können auch Basiselterngeld und ElterngeldPlus kombinieren. Im Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie einen Elterngeldrechner zu den Kombinationsmöglichkeiten.

Das Elterngeld Plus ist dann für Sie interessant, wenn Sie bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Sind Sie mit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig, können Sie das Elterngeld länger beziehen.

In Elterngeld Plus-Monaten wird höchstens die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldes ausgezahlt. Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus-Monaten kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat Ihres Kindes hinaus verlängert werden.

Wenn Sie alleinerziehend sind und das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können Sie die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus besteht auch für Alleinerziehende die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beziehen und somit den Auszahlungszeitraum entsprechend zu verlängern.

Wenn Sie sich entscheiden, in mindestens zwei bis zu vier aufeinander folgenden Lebensmonaten Ihres Kindes gleichzeitig jeweils 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig zu sein, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Sie haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils bis zu vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch Alleinerziehende können Partnerschaftsbonusmonate erhalten.

Flexible Elternzeit

Die Elternzeit soll für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, flexibler gestaltet werden. Sie können dann bis zu 24 Monate bisher nicht beanspruchter Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Gleichzeitig wird die Anmeldefrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit und Eltern-Teilzeit in diesem Zeitraum von sieben auf 13 Wochen ausgedehnt.

Das Elterngeld können Sie nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks beantragen.

Mit dem Online-Antragsassistenten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie Ihren Elterngeld-Antrag bequem online ausfüllen und dann ausgedruckt an Ihre Elterngeldstelle senden

Alle benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Sie müssen neben einer Geburtsbescheinigung und dem Personalausweis auch Nachweise über Ihr Einkommen, das Mutterschaftsgeld und ggf. über die Elternzeit vorlegen.

Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes (IdNr.) ist für die Beantragung nicht erforderlich.

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  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)