Wie lange muss Reisepass gültig sein Spanien

Auch in einem Europa der offenen Grenzen besteht weiterhin Passpflicht. Laut Passgesetz sind Deutsche, die aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen, verpflichtet, einen gültigen deutschen Pass oder ein anerkanntes Ersatzdokument mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Wir hoffen, dass Ihnen die Informationen auf diesen Seiten bei der Vorbereitung der erforderlichen Anträge helfen und Ihre Fragen zum jeweiligen Verfahren beantworten.

Für die Beantragung von Pässen bzw. Personalausweisen gilt grundsätzlich Folgendes:

Ausweisdokumente können nur nach Terminvereinbarung und bei persönlicher Vorsprache (Abnahme von Fingerabdrücken) beantragt werden. Bei Minderjährigen müssen zusätzlich beide Elternteile bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil persönlich vorsprechen.

Bitte informieren Sie sich anhand der unten eingefügten Merkblätter über die vorzulegenden Unterlagen. Bitte bringen Sie alle nötigen Unterlagen zu Ihrem Termin mit. Nur vollständige Anträge können angenommen werden. Bei unvollständigen Anträgen müssen Sie einen neuen Termin für eine erneute Vorsprache vereinbaren.

Am Ende dieser Seite sind auch die Antragsformulare für Erwachsene und Minderjährige eingestellt, die Sie nach Möglichkeit selbst ausdrucken und bereits zu Hause ausfüllen können. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, erhalten Sie die Antragsformulare selbstverständlich auch in der Auslandsvertretung.

Die Gebühren für die einzelnen Pass- und Ausweispapiere finden Sie ebenfalls in unserem Merkblatt.

Biometrische Passfotos

Bitte lesen Sie die Informationen des unten eingefügten Merkblatts sorgfältig durch. Passfotos, die den beschriebenen Kriterien nicht entsprechen, können nicht angenommen werden.

Bei vielen Vertretungen ist ein Fotoautomat im Wartebereich der Konsularstelle verfügbar. Andernfalls gibt man Ihnen gerne Auskunft, wo der nächstgelegene Fotoautomat/Fotograf zu finden ist. 

Achten Sie bitte darauf, dass Sie:

- das Antragsformular vollständig ausfüllen,

- die richtigen Passfotos einreichen und

- alle benötigten Unterlagen (siehe Merkblätter) beifügen.

Sie vermeiden so unnötige Rückfragen und tragen dazu bei, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten.

Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO finden Sie

e-Pass

e-Pässe müssen grundsätzlich neu beantragt werden, eine Verlängerung ist nicht möglich. Den bisherigen e-Pass können Sie während der Bearbeitungszeit behalten.

Bearbeitungsdauer:

Der Reisepass wird bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und von dieser an die jeweilige Passbehörde (Auslandsvertretung) übersandt. Die Erteilung eines Reisepasses nimmt daher in der Regel vier bis acht Wochen ab Antragstellung in Anspruch. Hinzu kommen noch die Postlaufzeiten, falls Sie den Pass bei einer Honorarkonsulin oder einem Honorarkonsul beantragen.

In dringenden Fällen kann der Reisepass gegen Gebührenzuschlag im Expressverfahren beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei verkürzt sich dadurch auf zwei Werktage ab Eingang der Bestellung. Wie schnell dann der Pass bei der Auslandsvertretung ankommt, hängt von den jeweiligen Kurierverbindungen ab. Im günstigsten Fall trifft der Reisepass nach 8 bis 15 Tagen bei der Auslandsvertretung ein; bei ungünstiger Kurierverbindung nach rund vier Wochen.

Gültigkeitsdauer:

Ab einem Alter von 24 Jahren wird der e-Pass mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt. Bei jüngeren Antragstellerinnen und Antragstellern ist der e-Pass sechs Jahre gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Kinderreisepass

Die Eintragung von Kindern in den Pass der Eltern ist nicht möglich, d.h. auch Kinder benötigen immer ein eigenes Reisedokument.

Auch für ein Kind, das unter 12 Jahre alt ist, kann ein e-Pass beantragt werden.

Alternativ kann anstelle eines sechs Jahr gültigen e-Passes auch ein Kinderreisepass beantragt werden. Dessen Gültigkeit beträgt jedoch lediglich ein Jahr ab Ausstellung. Der Kinderreisepass kann vor Ablauf seiner Gültigkeit jeweils für maximal ein Jahr verlängert werden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Ab dem Alter von 12 Jahren benötigt ein Kind einen regulären Reisepass.

Bitte überprüfen Sie, ob für Ihre evtl. geplante Reise ein Kinderreisepass ausreichend ist, da Kinderreisepässe nicht in allen Ländern außerhalb der EU anerkannt sind bzw. für die Einreise in einige Länder ein Einreisevisum benötigt wird.

Bearbeitungsdauer:

Dies hängt vom Einzelfall ab. Der Kinderreisepass kann von den Vertretungen in Madrid, Barcelona, Las Palmas, Málaga und Palma häufig am selben Tag oder binnen ein bis zwei Arbeitstagen ausgestellt werden, sofern die Unterlagen für den Antrag vollständig vorliegen. Bei Antragstellung bei einer Honorarkonsulin oder einem Honorarkonsul kommen die Postlaufzeiten für den sicheren Versand von Antrag bzw. Kinderreisepass hinzu.

Bitte beachten Sie, dass vor der ersten Ausstellung eines Reisedokumentes in vielen Fällen zunächst die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich ist. Die Namenserklärung kann bei der Auslandsvertretung abgegeben werden und wird an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Dieses stellt dann eine Bescheinigung über die Namensführung aus.

Personalausweis

Seit 2013 können deutsche Auslandsvertretungen auch Personalausweise ausstellen. Auch für Kinder und Jugendliche ist die Beantragung eines Personalausweises möglich.

Der Personalausweis kann ab Geburt beantragt werden, ab dem 16. Lebensjahr auch ohne Beteiligung der Sorgeberechtigten. Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zusätzlich die Vorsprache beider Elternteile bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils notwendig.

Die Beantragung von Personalausweisen bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Online-Ausweisfunktion deaktiviert.

Bearbeitungsdauer:

Der Personalausweis wird bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und von dieser an die Auslandsvertretung übersandt. Die Erteilung eines Personalausweises nimmt daher in der Regel vier bis acht Wochen ab Antragstellung in Anspruch.

Gültigkeitsdauer:

Ab einem Alter von 24 Jahren wird der Personalausweis mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt. Bei jüngeren Antragstellerinnen und Antragstellern ist der Personalausweis sechs Jahre gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Vorläufiger Reisepass

Vorläufige Reisepässe können nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden, gleichzeitig sollte ein e-Pass oder Personalausweis beantragt werden. Bei Minderjährigen müssen zusätzlich beide Elternteile bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil persönlich vorsprechen.

Bitte beachten Sie, dass bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln keine Ausstellung von vorläufigen Reisepässen möglich ist. Sie können dort jedoch Ihren Antrag einreichen, der dann an die jeweils zuständige Vertretung zur weiteren Bearbeitung übersandt wird.

Ein vorläufiger Reisepass kann nur ausnahmsweise beantragt werden, wenn ein Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig für den benötigten Zweck ausgestellt werden kann. Für die Eilbedürftigkeit benötigt die Vertretung entsprechende Nachweise (z. B. Flugbuchung u. ä.).

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem jeweiligen Nutzungszweck angepasst und beträgt maximal ein Jahr.

Bitte beachten Sie, dass manche Staaten (z.B. die USA) die Einreise mit dem vorläufigen Reisepass nicht oder nur mit einem Visum gestatten.

Bearbeitungsdauer:

Der vorläufige Reisepass kann von den Vertretungen in Madrid, Barcelona, Las Palmas, Málaga und Palma häufig am selben oder binnen ein bis zwei Arbeitstagen ausgestellt werden, sofern die Unterlagen für den Antrag vollständig vorliegen. Bei Antragstellung bei einer Honorarkonsulin oder einem Honorarkonsul kommen die Postlaufzeiten für den sicheren Versand von Antrag bzw. Reisepass hinzu. 

Ausweisverlust

Sie sind als Tourist in Spanien, haben Ihr Ausweisdokument verloren oder sind bestohlen worden:

Wie bekomme ich ein neues Reisedokument?

Die deutschen Vertretungen können Ihnen nach erfolgter Identitätsfeststellung einen „Reiseausweis als Passersatz“ zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen. Dieser hat eine Gültigkeit von maximal einem Monat und berechtigt auch zur Durchreise (Transit) anderer Länder. Die Einreise in einen Drittstaat ist damit jedoch nicht möglich.

Wo sich die nächste deutsche Vertretung befindet und wie sie erreicht werden kann, entnehmen Sie bitte unserem .

Auch die Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln (außer in San Sebastián/Donostia sowie in Andorra) sind ermächtigt, Reiseausweise auszustellen.

Bitte beachten Sie, dass die deutschen Vertretungen in den meisten Fällen Identitätsnachweise aus Deutschland (z.B. bei der Passbehörde des Heimatorts) anfordern müssen.

In besonderen Notfällen kann auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten ein Reiseausweis zur Rückkehr ausgestellt werden, soweit eine Identitätsfeststellung möglich ist. Leider gelingt es am Wochenende oder an den gesetzlichen Feiertagen in den meisten Fällen nicht, von der zuständigen deutschen Passbehörde die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Ein Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr nach Deutschland kann dann frühestens am darauffolgenden Werktag ausgestellt werden. Ein Rückflug, der möglicherweise dadurch verloren geht, oder zusätzliche Ausgaben für den verlängerten Aufenthalt rechtfertigen keine Schadenersatzansprüche gegen die Auslandsvertretung oder die Bundesrepublik Deutschland. Bitte haben Sie Verständnis, dass in Zeiten hohen touristischen Aufkommens die Ausstellung des Dokuments binnen eines Arbeitstags nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dies gilt insbesondere für die balearischen Inseln in der Sommerreisezeit.

Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung eines Reiseausweises für Minderjährige beide Sorgeberechtigte ihre Zustimmung erteilen müssen. Sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein, wird zusätzlich ein entsprechender Nachweis benötigt. Bei alleinreisenden Minderjährigen können die Eltern ihre Zustimmung für den Reiseausweis bei ihrem Bürgeramt erklären und das Bürgeramt bitten, diese unmittelbar per Fax oder per E-Mail an die zuständige Auslandsvertretung zu übersenden.

In jedem Fall ist der Diebstahl bzw. der Verlust des Reisepasses oder Personalausweises bei der spanischen Polizei zu melden und Anzeige zu erstatten.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • polizeiliche Verlustanzeige bzw. Protokoll über die Diebstahlsanzeige
  • 2 Passfotos  (*)
  • sofern vorhanden: Identitätsnachweis

Das Antragsformular für einen Reiseausweis finden Sie unten. Sie erhalten das Antragsformular selbstverständlich auch in der Auslandsvertretung.

Für die Ausstellung des Reiseausweis als Passersatz werden Gebühren in Höhe von 21,00 € (außerhalb der Dienstzeiten: € 29,00) erhoben.

(*) Bei vielen Vertretungen ist ein Fotoautomat im Wartebereich der Konsularstelle verfügbar. Andernfalls gibt man Ihnen gerne Auskunft, wo der nächstgelegene Fotoautomat zu finden ist. 

Wohnortänderung im Ausweisdokument

Wenn sich Ihr Wohnort geändert hat, kann die Eintragung des neuen Wohnortes durch die zuständige deutsche berufskonsularische Auslandsvertretung erfolgen (beim Honorarkonsul/bei der Honorarkonsulin nicht möglich).

Wohnortänderungen im Ausweisdokument können persönlich (nur nach Terminvereinbarung) oder auf dem Postweg beantragt werden. Die Wohnortänderung ist gebührenfrei. Weitere Informationen über vorzulegende Unterlagen finden Sie in folgenden Merkblatt.

Im Generalkonsulat Barcelona können aus technischen Gründen zur Zeit keine Wohnsitzänderungen in Personalausweisen vorgenommen werden.

Passbeantragung bei einer Honorarkonsulin oder einem Honorarkonsul

Bei den deutschen Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln - mit Ausnahme der Honorarkonsuln in Andorra, San Sebastián und Zaragoza - ist ebenfalls die Beantragung von Pässen möglich. Ein Personalausweis kann dort jedoch nicht beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung von Reisepässen bei den Honorarkonsuln neben den regulären Gebühren und Auslagen von 59.-€ - 84,-€ anfallen. Hinzu kommen die jeweiligen Portoauslagen.

Eine für die Passausstellung evtl. notwendige Namenserklärung kann ebenfalls bei den Honorarkonsuln abgegeben werden.

Wo sich im Amtsbezirk Ihrer zuständigen Auslandsvertretung Honorarkonsuln befinden, entnehmen Sie bitte unserer interaktiven Karte.

Die eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Allgemeine Informationen

Mit der eID-Karte können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie EWR-Angehörige digital Behördengänge sowie Geschäftliches erledigen, so wie dies mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion nur für digitale Dienstleistungen bestimmt ist. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

  • Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen),

    die

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen


    und

  • mindestens 16 Jahre alt sind.

Diese Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung

Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).

In dem Chip der eID-Karte wird auch Ihre Anschrift gespeichert. Daher müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien mittels einer aktuellen spanischen Meldebescheinigung nachweisen. Weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

Anträge auf Erteilung einer eID-Karte können nur nach Terminvereinbarung über das Online-Terminvergabesystem und persönlicher Vorsprache gestellt werden.

Gültigkeitsdauer und Gebühren

Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00€ ausgegeben.

Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich.

Weitere nützliche Links und Informationen

Merkblätter

Merkblatt zur Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments (Erwachsene)

Merkblatt zur Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments (Minderjährige)

Namensführung eines Kindes und Geburtsanzeige

Antragsformulare

Antrag Volljährige oder Personalausweis für über 16jährige

Antrag für Minderjährige

Antrag auf Wohnortänderung

Antrag eID-Karte

Vollmacht Abholung Personalausweis / Autorización recogida DNI alemán

Vollmacht Abholung Reisepass / Autorización recogida pasaporte alemán

Zustimmungserklärung Minderjährige / Declaración de consentimiento menores

Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes / Declaración de recepción de la carta de contraseñas

Hinweise für Besucherinnen und Besucher

1. Die Auslandsvertretungen sind gehalten, Taschen und Gepäck von Besucherinnen und Besuchern zu überprüfen. Um Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir Sie höflichst, nach Möglichkeit umfangreiches und schweres Gepäck sowie Laptops zu Ihrem Besuch nicht mitzubringen.2. Die Mitnahme von Mobiltelefonen, Tablets oder vergleichbaren Geräten mit Mikrofon, Lautsprecher oder Kamera ist untersagt. Besucher/innen können diese Geräte  in einem hierfür vorgesehenen Schließfach auf eigenes Risiko für die Dauer ihres Besuches einschließen bzw. beim Sicherheitspersonal in Verwahrung geben.