Wie lange dauert ein reha-antrag bis zur bewilligung 2022 corona

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat meist Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit der medizinischen Reha. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.

2. Leistungen und Ziele

Zur medizinischen Rehabilitation zählen z.B.:

Im Rahmen der medizinischen Reha können auch viele weitere Behandlungen und Leistungen erbracht werden, z.B. Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel, Kurzzeitpflege.

Ziele der medizinischen Reha sind:

Vorsorge, um

  • die Gesundheit zu stärken und einer absehbaren Erkrankung vorzubeugen.
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken.
  • eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Reha vollziehen, um

  • Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder eine Verschlimmerung zu verhüten und/oder Beschwerden zu lindern.
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung zu beseitigen, zu verbessern oder ihre Verschlechterung zu vermeiden.
  • Pflegebedürftigkeit zu verringern oder zu vermeiden.
  • die Situation um das Gesundheitsproblem ganzheitlich zu erfassen, um Betroffene mit den neuen Voraussetzungen bestmöglichst in Familie, Arbeit und Gesellschaft zu integrieren.

3. Zuständigkeit und Voraussetzungen

Nahezu alle Sozialleistungsträger können unter bestimmten Voraussetzungen und nach ärztlicher Verordnung die Kosten der medizinischen Reha übernehmen. Wird eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, zahlt meist die Krankenkasse. Eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit finanziert meist der Rentenversicherungsträger. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

3.1. Allgemein gültige Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:

  • Die Reha-Maßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
  • Die Reha-Maßnahme muss vom Arzt verordnet sein und vom Kostenträger vorher genehmigt werden.

3.2. Persönliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):

  • Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert
    und
  • voraussichtlich kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
    oderdie Erwerbsfähigkeit kann gebessert oder wiederhergestellt werden

    oder


    der Arbeitsplatz kann erhalten werden.

3.3. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitation (§ 11 SGB VI):

  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (die Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten)
    oder
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder absehbarer verminderter Erwerbsfähigkeit
    oder
  • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung
    oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor
    oder
  • Bezug einer Erwerbsminderungsrente
    oder
  • Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11 Abs. 3 SGB VI).

3.4. Ausschluss von Leistungen der Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die medizinische Reha nicht (§§ 12, 13 SGB VI):

  • In der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit (vgl. auch Frührehabilitation).
    Ausnahme: bei Behandlungsbedürftigkeit während der medizinischen Rehabilitation.
  • Anstelle einer ansonsten erforderlichen Krankenhausbehandlung.
  • Wenn sie dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entspricht.
  • Bei Bezug oder Beantragung einer Altersrente (Rente) von mindestens zwei Drittel der Vollrente (d.h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von einem Drittel bzw. der Hälfte der Vollrente).
  • Bei Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
  • Bei Versicherungsfreiheit als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sog. Versorgungsbezügen.
  • Bei Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird, sog. Vorruhestandsleistungen, z.B. Altersübergangsgeld.
  • Während Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung (§ 126 a StPO).
  • Im Ausland. Ausnahme: Wenn aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für die vorliegende Erkrankung ein besserer Reha-Erfolg im Ausland zu erwarten ist.

3.5. Wartezeit

Zwischen 2 Reha-Maßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren).

Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden.

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.

4. Ambulante und stationäre medizinische Reha

Es gibt 2 Arten medizinischer Reha-Maßnahmen, ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich Kuren genannt.

Grundsätzlich gilt: ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V).

Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht.

Ausnahmen: "Ambulant vor stationär" gilt nicht bei

4.1. Ambulante Reha-Maßnahmen

Ambulante Reha-Maßnahmen führt der Patient wohnortnah durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Der Patient kommt morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder abends wieder. Möglich ist auch die Versorgung durch mobile Reha-Teams beim Patienten zu Hause.

Voraussetzungen

  • Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den angestrebten Reha-Erfolg aus.
  • Durchführung der ambulanten Reha-Maßnahme in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung. "Wohnortnah" bedeutet maximal 45 Minuten Wegezeit einfach.

Dauer

Die ambulante Reha-Maßnahme dauert in der Regel 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich.

4.2. Stationäre Reha-Maßnahmen

Stationäre Reha-Maßnahmen werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet. Der Patient wohnt für die Zeit der Reha in einer entsprechenden Einrichtung.

Voraussetzungen

  • Eine ambulante Reha-Maßnahme (s.o.) reicht nicht aus.
  • Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
  • Durchführung der stationären Reha-Maßnahme in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag.

Dauer

Sie dauern in der Regel 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.

Regelung bei Kindern bis zum 14. Geburtstag: 4–6 Wochen.

4.3. Praxistipps

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Haushaltshilfe gewährt werden.
  • Wenn ein pflegender Angehöriger eine stationäre medizinische Rehabilitation benötigt und dabei auch eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann die Reha-Klinik auch die Pflege des Pflegebedürftigen als Kurzzeitpflege übernehmen, wenn sie als Einrichtung die Voraussetzungen dafür erfüllt. Zudem können pflegende Angehörige seit 1.1.2019 auch eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, wenn unter medizinischen Gesichtspunkten eine ambulante Reha ausreichend wäre.

5. Richtlinien des G-BA (Krankenkassen)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur medizinischen Rehabilitation sog. Rehabilitations-Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/23 heruntergeladen werden.

6. Antrag und Finanzielles

6.1. Antrag

Den Antrag auf eine medizinische Reha sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Informationen und Praxistipps zur Antragstellung und zur Wahl der Reha-Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.

Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten, im Zweifelsfall an die Krankenkasse. Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

6.2. Urlaub

Ambulante und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).

6.3. Anreise

Näheres unter Reisekosten.

6.4. Finanzielle Leistungen während der Reha

Während einer ambulanten oder stationären Reha-Maßnahme kann der Versicherte je nach individuellem Fall und Erfüllen der Voraussetzungen eine der folgenden Leistungen erhalten:

6.5. Zuzahlung

Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen je nach Kostenträger bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen Zuzahlungen leisten. Reha-Leistungen und Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung sind zuzahlungsfrei. Näheres zu anderen Trägern unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungen Rentenversicherung.

7. Praxistipp

Die Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft" kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

8. Wer hilft weiter?

Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation > Antrag

Rehabilitation > Zuständigkeit

Berufliche Reha > Leistungen

Rehabilitation > Phasen

Schädel-Hirn-Trauma > Kinder

Frührehabilitation

Krankenbehandlung

Gesetzesquellen: § 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX - §§ 26, 33 SGB VII