Wie lange darf man ausserhalb Deutschland bleiben?

Auf einen Blick

  • Mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis können Ausländer dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland leben und arbeiten.
  • Zu diesen unbefristeten Aufenthaltstiteln gehören die Niederlassungserlaubnis und der Daueraufenthalt-EU.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
  • Voraussetzungen sind u. a. ein mindestens 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, ein sicheres Einkommen sowie ausreichende Sprachkenntnisse.
  • Unionsbürger, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland kann ein Aufenthaltstitel erforderlich sein, wenn man nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bürger aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel. Menschen aus anderen Ländern müssen ein Aufenthaltsrecht beantragen, wenn sie dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten möchten.

Es gibt befristete und unbefristete Aufenthaltstitel. Befristet werden z. B. die Aufenthaltserlaubnis und das Visum erteilt. Unbefristete Aufenthaltstitel sind die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Ein unbefristetes Visum für Deutschland gibt es nicht.

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der von der Ausländerbehörde ausgestellt wird. Sie berechtigt gemäß § 7 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) zum längeren, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland – wird aber dennoch nur befristet ausgestellt.

Die zuständige Behörde vergibt eine Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck, z. B:

  • Erwerbstätigkeit
  • Ausbildung
  • Familiäre Gründe
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung notwendig waren, auch weiterhin vorliegen.

Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Sie ist unbefristet gültig. Sie gewährt dem Ausländer eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sie ist also ein nationaler, unbefristeter Aufenthaltstitel.

Inhaber können sich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in Deutschland aufhalten sowie einen Beruf ausüben.

Was ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?

Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie geht über die Niederlassungserlaubnis hinaus. Zusätzlich zum dauerhaften Leben und Arbeiten in Deutschland dürfen Inhaber sich auch längerfristig in anderen EU-Ländern aufhalten.

Je nach Land besteht auch eine Arbeitserlaubnis. Bevor Inhaber dieser unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aber auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU arbeiten dürfen, führen einige der Länder einen Arbeitsmarkttest durch. Auskunft zu den genauen Regelungen erteilt der jeweilige Mitgliedstaat.

Der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis

Weder die Niederlassungserlaubnis noch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind an einen Aufenthaltszweck gebunden. Hierin liegt der Unterschied zur (befristeten) Aufenthaltserlaubnis.

Während diese nur befristet und für einen bestimmten Zweck erteilt wird, ist die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbeschränkt. Sie erlaubt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Der Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU

Der Daueraufenthalt-EU gewährt Inhabern im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis umfassendere Rechte wie einen stärkeren Ausweisungsschutz und die Möglichkeit, sich innerhalb der EU frei zu bewegen.

Wurde dieser Aufenthaltstitel in Deutschland erworben, erlischt er für Deutschland z. B. erst, wenn sich Inhaber 6 Jahre lang in einem anderen EU-Land aufhalten bzw. nach 12 Monaten außerhalb der EU oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland. Die unbefristete Niederlassungserlaubnis kann demgegenüber schon 6 Monate nach der Ausreise aus Deutschland verfallen.

Gleicht eine Aufenthaltserlaubnis einer Arbeitserlaubnis?

Nein, eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zum Arbeiten. Dazu muss sie ausdrücklich eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit enthalten – z. B. in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels oder eines Klebeetiketts.

Wer hingegen eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist ohne Auflagen berechtigt, einem Job nachzugehen. Die Eintragung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ist auf der Aufenthaltsgenehmigung bereits eingedruckt.

Ist eine Niederlassungserlaubnis immer unbefristet?

Ja, die Niederlassungserlaubnis ist immer unbefristet. Als unbefristeter Aufenthaltstitel ersetzt sie sowohl die frühere befristete Aufenthaltserlaubnis als auch die Aufenthaltsgenehmigung. Sie ist zeitlich nicht begrenzt und berechtigt den Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Wer dauerhaft als Ausländer in Deutschland wohnen möchte, hat die Wahl zwischen dem Daueraufenthalt-EU und der Niederlassungserlaubnis. Für beide unbefristete Aufenthaltstitel gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Diese werden durch § 9 AufenthG und 9a Abs. 2 AufenthG geregelt.

Wer einen unbefristeten Aufenthalt bekommen möchte, muss demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Seit 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis: Antragsteller halten sich seit mindestens 5 Jahren mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel (z. B. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder Visum) in der Bundesrepublik auf.
  • Gesicherter Lebensunterhalt: Antragsteller bestreiten ihren und den Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen eigenständig und ohne staatliche Leistungen (z. B. Sozialhilfe). Bei Ehepartnern braucht nur einer der Partner diese Voraussetzung zu erfüllen.
  • Rentenvorsorge: Antragsteller haben mindestens 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine vergleichbare Vorsorgeleistung eingezahlt.
  • Keine Sicherheitsgefährdung: Antragsteller sind keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen in den letzten 3 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sein.
  • Beschäftigungserlaubnis: Antragstellern ist die Ausübung einer Beschäftigung gestattet. Für bestimmte Berufe (z. B. Heilberufe oder für Rechtsanwälte) verfügen sie dauerhaft über die entsprechende Berufsausübungserlaubnis (gilt nur für die Niederlassungserlaubnis).
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Antragsteller weisen Sprachkenntnisse auf mindestens B1-Niveau nach.

  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Antragsteller kennen die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse Deutschlands. Die Kenntnisse sind z. B. durch einen Integrationskurs, Schulabschluss oder Einbürgerungstest nachweisbar.
  • Ausreichender Wohnraum: Ausländer verfügen über genügend Wohnraum für sich und ihre Familienangehörigen. Für jede Person über 6 Jahre sind das mindestens 12 m²; für ein Kind unter 6 Jahren reichen 10 m². Abweichungen von 10 % sind erlaubt.

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen gibt es für die Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthalts- und Schutzstatus Ausnahmen und Sonderregelungen.

Bei folgenden Aufenthalten gelten andere Voraussetzungen:

  • Ehepartner oder Lebenspartner deutscher Staatsbürger: Besitzt ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die deutsche Staatsbürgerschaft, können ausländische Lebensgefährten die unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon nach 3 Jahren erhalten. Dazu sind u. a. familiäre Gründen sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse notwendig.
  • Eltern von Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit: Wer in Deutschland ein Kind zur Welt gebracht hat, kann ebenso wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dazu muss sich die Person bereits 3 Jahre in Deutschland aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis als Elternteil des minderjährigen Kindes besitzen und regelmäßigen Kontakt zum Kind haben.
  • Asylberechtigte & anerkannte Flüchtlinge: Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge müssen ihren Lebensunterhalt nur zu mindestens 51 % durch eigene Einkünfte decken. Für sie sind A2-Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichend. Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung ist auch schon nach 3 Jahren möglich – wenn sich die Situation im Herkunftsland nicht ändert und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung nicht widerruft. Dazu sind dann jedoch C1-Deutschkenntnisse notwendig.
  • Erkrankte Personen: Menschen mit psychischer oder physischer Erkrankung bzw. Behinderung müssen nicht alle Bestimmungen erfüllen. Je nach Beeinträchtigung sind sie von einigen Auflagen befreit – etwa der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, Deutschkenntnissen oder Einzahlungen in die Rentenkasse.
  • Personen in Ausbildung: Wer eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten Bildungsabschluss führt, braucht keine 60 Rentenbeiträge nachzuweisen. Für ihren Lebensunterhalt dürfen Auszubildende zudem staatliche Unterstützung – z. B. in Form von Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld – beantragen.
  • Erfolgreich abgeschlossenes Studium in der BRD: Ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule, die bereits 2 Jahre eine Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit) oder eine Aufenthaltsgenehmigung zur Beschäftigung oder selbstständigen Arbeit haben, können die Niederlassungserlaubnis schon nach 2 Jahren erhalten.
  • Inhaber einer Blauen Karte EU: Diese können bereits nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung den unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen. Mit B1-Deutschkenntnissen ist der unbefristete Aufenthaltstitel auch schon nach 21 Monaten möglich.
  • Besonders Hochqualifizierte: Diese können aufgrund ihrer Bedeutung für den deutschen Arbeitsmarkt direkt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten (z. B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen).

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Deutschland wird Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit also nur unter bestimmen Voraussetzungen gewährt. Wer eine gute Berufsausbildung vorweisen kann oder als Fachkraft auf dem deutschen Arbeitsmarkt gebraucht wird, hat in der Regel gute Chancen, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten. Dieser ist die Grundlage für eine Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit).

3. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis – das brauchen Sie dafür

Möchten Sie einen EU-Daueraufenthalt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, benötigen Sie grundsätzlich zunächst einen gültigen Aufenthaltstitel. Dieser kann sowohl befristet sein (wie ein Visum) als auch unbefristet (wie die Niederlassungserlaubnis). Wichtig ist, dass Sie den Aufenthaltstitel seit mindestens 5 Jahren besitzen. Während dieser Zeit müssen Sie dauerhaft in Deutschland gewohnt haben.

Für die Beantragung dieser unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist das jeweilige Landesamt für Einwanderung der Bundesländer zuständig.

Diese Unterlagen benötigen Sie

Um die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form des EU-Daueraufenthalts zu beantragen, benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Antrag: Zur Beantragung des unbefristeten Aufenthaltstitels können Sie einen formlosen Antrag stellen, dem Sie alle erforderlichen Unterlagen beifügen.
  • Aufenthaltstitel: Ihren 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland können Sie durch einen gültigen Aufenthaltstitel nachweisen (auch: Arbeitsgenehmigung, Berufsausübungserlaubnis oder Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit)
  • Einkommensnachweise: Arbeitnehmer können ihr Einkommen durch ihren Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers und Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate nachweisen. Selbstständige und Freiberufler können ihren letzten Steuerbescheid einreichen.
  • Miet- oder Kaufvertrag: Wohnfläche, Monatsmieten bzw. Wohnkosten der eigenen Immobilie sind nachzuweisen.
  • Altersvorsorge: Beiträge lassen sich durch Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, vergleichbaren Leistungen, Vorlage einer privaten Renten- oder Lebensversicherung oder durch den Nachweis von eigenem Vermögen belegen.
  • Krankenversicherung: Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist durch die Versicherungskarte bzw. -police nachzuweisen.
  • Nachweis über Hauptwohnsitz: Meldebestätigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters

Daneben benötigen Sie einen gültigen Reisepass und ein aktuelles biometrisches Foto für die Beantragung.

Das kostet ein Daueraufenthalt-EU

Für die Beantragung des Daueraufenthalts-EU entstehen Kosten. Diese können von Bundesland zu Bundesland variieren. Lehnt die Behörde den Antrag auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung ab, können ebenfalls Kosten anfallen. In der Regel kostet ein Daueraufenthalt-EU zwischen 109 und 135 Euro.

4. Wie beantrage ich eine Niederlassungserlaubnis?

Auch für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein. Einzureichen sind daneben alle notwendigen Dokumente sowie ein formloser Antrag. Beantragen Sie die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig, bevor Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist.

Benötigte Unterlagen für eine Niederlassungserlaubnis

Um die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis zu beantragen, benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Antrag: Formloser Antrag zur Beantragung, dem alle notwendigen Dokumente anzufügen sind.
  • Aufenthaltstitel: Ihren 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland können Sie durch einen gültigen Aufenthaltstitel nachweisen (auch: Arbeitsgenehmigung, Berufsausübungserlaubnis oder Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit)
  • Einkommensnachweise: Um Ihr Einkommen nachzuweisen, können Sie z. B. eine Kopie ihres Arbeitsvertrags, Gehaltsnachweise, den Steuerbescheid oder Rentenbescheid einreichen.
  • Altersvorsorge: Bescheinigung über die gezahlten Rentenbeiträge oder eine vergleichbare private Altersvorsorge sind einzureichen.
  • Krankenversicherung: Nachweis der Krankenversicherung bei gesetzlich Versicherten über Bescheinigung der Krankenkasse, bei privat Versicherten durch Versicherungspolice.
  • Miet- oder Kaufvertrag: Wohnfläche, Monatsmieten bzw. Wohnkosten der eigenen Immobilie sind nachzuweisen.
  • Schulbescheinigungen oder Ausbildungsnachweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheinigung zum Integrationskurs (sofern vorhanden): Nachweis z. B. durch „Zertifikat Integrationskurs" über erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder Bescheinigung über Ergebnisse der Abschlusstests.

Daneben benötigen Sie für die Beantragung einen gültigen Pass und ein aktuelles biometrisches Passfoto.

Das kostet eine Niederlassungserlaubnis

Für eine Niederlassungserlaubnis können je nach Antragstellung verschiedene Kosten anfallen. Die Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland, sind aber auf maximal 250 Euro begrenzt.

Das sind die möglichen Kosten:

Wer entscheidet über die Niederlassungserlaubnis?

Den Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises. Wichtig für die Beantragung sind die Dokumente, mit denen Sie die Anforderungen nachweisen können.

Da die unbefristete Aufenthaltsberechtigung unbegrenzt gültig ist, prüft die zuständige Behörde den Antrag sehr genau. Die Angaben sind wahrheitsgetreu zu machen und Fehler und falsche Angaben zu vermeiden. Wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert eine Strafanzeige.

5. Kann man den Aufenthaltstitel verlieren?

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich unbegrenzt gültig – die Erlaubnis verfällt also nicht. Sie können sie auch nicht verlieren, wenn sich Ihre Lebensverhältnisse nach Erteilung verändern – wenn z. B. durch Arbeitslosigkeit ein geregeltes Einkommen wegfällt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bleibt auch nach einer Scheidung erhalten.

Es gibt jedoch Gründe, aus denen jeder Aufenthaltstitel – unabhängig ob unbefristet oder nicht – verfallen kann. Diese sind u. a.:

  • Rücknahme des Aufenthaltstitels
  • Widerruf des Aufenthaltstitels
  • Ausweisung des Ausländers

Wer z. B. bei der Beantragung wissentlich falsche Angaben macht oder sogar die öffentliche Sicherheit gefährdet, verliert seinen Aufenthaltstitel.

Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte gefährden ihren Aufenthaltstitel, wenn sie in ihr Heimatland reisen. Dies ist jedoch nicht grundsätzlich der Fall. Ob die Reise ins Herkunftsland zum Widerruf der Schutzberechtigung führt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen für jeden Einzelfall.

Eine Aufenthaltserlaubnis – unbefristet oder befristet – kann auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt verfallen.

Wann kann der unbefristete Aufenthalt entzogen werden?

Der unbefristete Aufenthalt in Form des Daueraufenthalt-EU erlischt in bestimmten Fällen:

  • Sie sind länger als 12 Monate außerhalb der EU oder in den EU-Ländern Dänemark, Großbritannien und Irland bzw. länger als 24 Monate, wenn Sie vorher eine Blaue Karte EU hatten.
  • Sie halten sich 6 Jahre nicht in Deutschland, aber einem anderen EU-Staat auf.
  • Sie erwerben einen langfristigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Landes.

Die Fristen können verlängert werden, wenn es sich nur um einen vorrübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt, z. B. zur Pflege von Angehörigen. Es ist wichtig, sich dafür eine Bescheinigung beim zuständigen Landesamt für Einwanderung bzw. beim Bürgeramt zu holen.

Kann die Niederlassungserlaubnis entzogen werden?

Ja, eine Niederlassungserlaubnis kann verfallen. Das ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie reisen länger als 6 Monate aus Deutschland aus.
  • Sie sind älter als 60 Jahre, leben seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland und reisen länger als 12 Monate aus Deutschland aus.

Auch hier kann die Behörde die Fristen für die Einreise verlängern, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Fristen gelten nicht für Ausländer, die länger als 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen können. Auch wer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist von den Fristen nicht betroffen.

Wann erlischt die Aufenthaltserlaubnis?

Eine Aufenthaltserlaubnis, die lediglich befristet für einen bestimmten Zweck ausgestellt wurde, erlischt 6 Monate nach der Ausreise aus Deutschland.

Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag in folgenden Fällen möglich:

  • Aufenthalt als Entwicklungshelfer
  • Familienangehöriger eines deutschen Diplomaten im Ausland
  • Studierender an einer deutschen Hochschule für 1–2 Gastsemester an einer ausländischen Hochschule
  • Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland

Wer ausreist, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, verliert seine Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise aus Deutschland – es spielt keine Rolle, ob derjenige vor Ablauf der 6-monatigen Frist zwischendurch nach Deutschland zurückkehrt.

Droht Ihnen der Entzug Ihrer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, kann es sinnvoll sein, umgehend einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann die Entscheidung prüfen und Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren kann er dem Verwaltungsgericht beweiskräftige Argumente liefern, um den Verlust abzuwenden.

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Entzug der Aufenthaltsgenehmigung verhindern

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Wurde Ihr Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Daueraufenthalt-EU, Niederlassungserlaubnis) von der Ausländerbehörde abgelehnt? Ist Ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts abgelaufen bzw. verfallen? Dann können Sie einen Anwalt mit Schwerpunkt Aufenthaltserlaubnis kontaktieren. Er kann Sie bei der Anfechtung der behördlichen Entscheidung unterstützen.

Zunächst kann er prüfen, ob der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist. Ist die Ablehnung ungerechtfertigt, kann Ihr Anwalt Widerspruch einlegen und der Behörde durch beweiskräftige Argumentation den Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel nachweisen. Führt das Widerspruchsverfahren nicht zum Erfolg, kann er ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstreben.

Der Anwalt kann bei Problemen mit dem Aufenthaltstitel u. a. Folgendes für Sie tun:

  • Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung
  • Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde
  • Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
  • Gerichtsverfahren, wenn das Amt den Widerspruch zurückweist

Den richtigen Anwalt bei Schwierigkeiten mit Ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis müssen Sie nicht suchen – das übernehmen wir für Sie. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.

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7. FAQ zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Ausländer erhalten, die seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen. Dafür müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Unionsbürger, Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.

Wer aus Deutschland ausreist und nicht innerhalb der von der Ausländerbehörde festgelegten Frist wieder nach Deutschland einreist, kann unter Umständen seinen unbefristeten Aufenthaltstitel verlieren. Je nach Art des Aufenthaltstitels gelten unterschiedliche Fristen zwischen 6 und 12 Monaten ab Ausreise. Die Fristen können verlängert werden, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt.

Eine Niederlassungserlaubnis ermöglicht dem Inhaber, dauerhaft in Deutschland zu leben. Er hat eine bessere Kreditwürdigkeit, kann ohne Probleme arbeiten, den Job wechseln oder ein Unternehmen gründen. Der Aufenthaltstitel ist dauerhaft. Das bedeutet, der Inhaber kann ihn nach Erhalt bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr verlieren. Auch der Familiennachzug ist einfacher, wenn einer der Familienangehörigen bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.

Ja, in bestimmten Fällen ist der Entzug einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich. So ist z. B. der Auslandsaufenthalt begrenzt: Wer länger als 6 Monate aus Deutschland ausreist, verliert die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Für Ausländer, die älter als 60 Jahre sind und seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, gilt eine Frist von 12 Monaten ab Ausreise. Eine Verlängerung der Fristen ist auf Antrag möglich.

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Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.