Wer kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

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Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um einen Freibetrag in der Höhe von 3.000 €, der Steuerzahlern gewährt wird wenn sie sich in bestimmten Positionen sozial engagieren und dafür vergütet werden. Das heißt also, dass Du beispielsweise als Trainer Deiner lokalen Kinderturn-Mannschaft 3.000 € jährlich verdienen darfst, auf die Du keine Steuern und Sozialabgaben zahlen musst. Bis zum Jahr 2020 war der Übungsleiterfreibetrag mit 2.400 Euro jährlich außerdem etwas niedriger; im Januar 2021 wurde er auf 3.000 € erhöht.

Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass dieser Betrag keine Grenze für die Höhe Deines Einkommens aus einer solchen Tätigkeit darstellt. Das heißt also, Du darfst auch mehr als die 3.000 € verdienen. Dann musst Du für den übrigen Betrag aber ganz normal Steuern zahlen. Verdienst Du also als Jugendtrainer 3.600 Euro im Jahr und hast damit die Übungsleiterpauschale überschritten, bleiben 3.000 € davon im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei. Die restlichen 600 Euro musst Du aber dann ganz normal versteuern.

Wann genau und unter welchen Umständen Du die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen kannst ist in Paragraph 3 Nummer 26 des Einkommenssteuergesetzes festgelegt. Grundsätzlich kann ihn nämlich nicht jede Person die sich sozial engagiert geltend machen, sondern es müssen eine Reihe verschiedener Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:

Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das heißt, dass Du für Dein Engagement nicht mehr als ein Drittel der Zeit investieren darfst, die Du mit Deinen Hauptberuf verbringst. Eine zusätzliche Voraussetzung ist außerdem, dass sich Dein Hauptberuf und die Tätigkeit, für die Du die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmst, inhaltlich unterscheiden.

Die Tätigkeit muss zu den von dem Gesetz begünstigten Beschäftigungen gehören. Das sind im Wesentlichen drei verschiedene Gruppen: Tätigkeiten die entweder in den pädagogischen oder künstlerischen Bereich fallen sowie die Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen.

Die Tätigkeit muss für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation erfolgen. Dazu gehören beispielsweise die meisten Schularten, inklusive Universitäten und Volkshochschulen, sowie Vereine. Wenn Du also beispielsweise an einer Volkshochschule Tanzkurse für Kinder und Jugendliche anbietest, profitierst Du von der Übungsleiterpauschale. Wenn Du dagegen solche Kurse in einem Fitnessstudio anbietest hast Du keinen Anspruch auf den Freibetrag als Übungsleiter, da es sich um einen privaten Träger handelt.

Die Tätigkeit muss außerdem einer bestimmten Grundausrichtung folgen. Laut dem Gesetzestext muss sie entweder gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. Gemeinnützig ist eine Organisation, wenn sie nicht gewinnorientiert arbeitet, sondern stattdessen darauf ausgerichtet ist, die Gesellschaft zu fördern. Das sind üblicherweise also alle Vereine und Organisationen, die sich für Menschen- und Tierrechte, für Gleichberechtigung oder auch für Natur- und Umweltschutz einsetzen. Als mildtätig gilt hingegen in der Regel die Unterstützung und Pflege von Menschen, die Hilfe brauchen. Und wenn Du beispielsweise Kindergottesdienste und Kirchenfreizeiten organisierst und dafür vergütet wirst, ist Dein Engagement ganz klar im kirchlichen Bereich angesiedelt und Du hast ebenfalls Anspruch auf die Übungsleiterpauschale.

Nachdem Du nun einen generellen Überblick über die Voraussetzungen hast, die im Zusammenhang mit Deiner Tätigkeit erfüllt sein müssen, damit Du die Übungsleiterpauschale geltend machen kannst, fragst Du Dich aber nun sicher, welche Voraussetzungen Du selbst erfüllen musst. Denn schließlich besagt der Gesetzestext ja, dass eine solche Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeführt werden darf, was bestimmt heißt, dass der Übungsleiterfreibetrag nur von vollbeschäftigten Arbeitnehmern und Angestellten geltend gemacht werden kann – oder?

Hier haben wir gute Nachrichten für Dich: Das ist tatsächlich nicht richtig! Auch Studierende, Hausfrauen und -männer und Arbeitslose können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Die einzig wichtige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel Deiner sonstigen Tätigkeit einnimmt. Eine genaue Wochenstundenzahl gibt es dabei nicht, es wird stattdessen von Fall zu Fall entschieden. In der Regel kannst Du aber davon ausgehen, dass Dein Engagement als nebenberuflich eingestuft wird, wenn Du damit nicht mehr als 12 bis 15 Stunden pro Woche beschäftigt bist, je nachdem was Dein Hauptberuf oder Deine Haupttätigkeit ist.

Auch hier haben wir gute Nachrichten für Dich, denn es ist tatsächlich vollkommen egal, wie viel Du mit Deiner Nebentätigkeit verdienst. Solange Du alle notwendigen Voraussetzungen erfüllst – also beispielsweise nicht mehr als etwa 12 bis 15 Wochenstunden in Dein soziales Engagement steckst – hast Du immer Anspruch auf die Übungsleiterpauschale. Es ist also grundsätzlich kein Problem, wenn Du den Übungsleiterfreibetrag überschritten hast. Beachten musst Du allerdings, dass natürlich nur der der Übungsleiterpauschale entsprechende Betrag, also 3.000 €, steuerfrei bleibt. Alles, was Du darüber hinaus verdienst, musst Du ganz normal versteuern.

Nachdem wir Dir schon die allgemeinen Voraussetzungen zusammengestellt haben, die erfüllt sein sein müssen, wenn Du den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen willst – etwa dass die Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein muss – haben wir Dir noch einige gängige und konkrete Beispiele dafür gesammelt, welche Tätigkeiten im Rahmen der Übungsleiterpauschale normalerweise begünstigt werden.

Beispiele, die als Übungsleitertätigkeit gelten:

  • Chorleiter und Orchesterdirigenten
  • Trainer von Jugend- und Kindersportmannschaften
  • Dozenten- und Lehrtätigkeiten an Universitäten, Schulen, und Volkshochschulen
  • Pfleger
  • Erzieher
  • Künstler

Beispiele, die nicht als Übungsleitertätigkeit gelten:

  • Platz- oder Gerätewarte in Vereinen
  • Rettungssanitäter
  • Trainer im Fitnessstudio

Entscheidend ist oftmals nicht nur die genaue Tätigkeit, sondern auch für welchen Träger Du sie ausübst. Bietest Du beispielsweise Kurse als Yogalehrerin in einem privaten Yoga-Studio an, kannst Du die Übungsleiterpauschale nicht geltend machen. Bietest Du dagegen Yogakurse im Rahmen des offiziellen Sportprogramms einer Universität an, hast Du dafür Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag.

Im Gegensatz dazu werden auch viele Tätigkeiten für einen Verein nicht im Rahmen der Übungsleiterpauschale begünstigt, obwohl sie der Voraussetzung entsprechen, dass die Tätigkeit für einen gemeinnützigen Zweck erfolgen muss. Dafür erfüllen sie jedoch nicht die Voraussetzung, dass es sich um eine Beschäftigung mit pädagogischer Ausrichtung handeln muss. Das ist beispielsweise der Fall wenn Du für die Vereinskasse zuständig bist oder Dich als Platzwart betätigst.

Wenn Du Dich schon einmal mit der Übungsleiterpauschale auseinander gesetzt hast, ist Dir sicherlich auch die Ehrenamtspauschale ein Begriff. Diese ist grundsätzlich sehr ähnlich zum Übungsleiterfreibetrag und ebenfalls für Menschen gedacht, die sich nebenberuflich sozial engagieren. Sie ist allerdings mit 840 € pro Jahr die steuerfrei bleiben dürfen deutlich niedriger als die Übungsleiterpauschale.

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Freibeträgen ist dabei, dass bei der Ehrenamtspauschale kein pädagogischer Nutzen gegeben sein muss. Sie ist deshalb besonders interessant für alle, die in Vereinen und Organisationen Aufgaben übernehmen, die nicht direkt mit der Ausbildung und Betreuung des Nachwuchses in Zusammenhang stehen. Typische Beispiele sind etwa Vorstandsmitglieder, Vereinskassierer oder Platzwärter. Bei Vorstandsmitgliedern, die die Pauschale in Anspruch nehmen, ist allerdings etwas Vorsicht geboten. Denn sie dürfen diese nur anwenden, sofern die Vereinssatzung nicht vorschreibt, dass die Vorstandschaft unentgeltlich beziehungsweise ehrenamtlich erfolgen muss.

Die nächste Frage, die für Dich im Zusammenhang mit den beiden Pauschalen interessant ist, ist, ob diese sich denn auch kombinieren lassen. Hier lautet die Antwort: Das hängt vom jeweiligen Fall ab. Was Du auf keinen Fall darfst, ist, beide Pauschalen für dasselbe Amt in Anspruch zu nehmen. Verdienst Du also beispielsweise als Jugendtrainer Deiner lokalen Fußballmannschaft 4.000 Euro jährlich, wäre es natürlich sehr verlockend, mit der Kombination beider Pauschalen ganze 3.840 € davon steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten. Das ist aber laut Gesetzestext nicht erlaubt.

Generell darfst Du die beiden Pauschalen aber für zwei unterschiedliche Tätigkeiten kombinieren. Gibst Du also beispielsweise an einer Volkshochschule Sportkurse für Kinder und bist außerdem als Platzwart in Deinem örtlichen Sportverein aktiv, kannst Du für Dein Engagement als Platzwart die Ehrenamts- und für Deine Tätigkeit an der Volkshochschule die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Du darfst die beiden Freibeträge sogar für zwei Tätigkeiten innerhalb eines Vereins geltend machen. Wichtig ist dabei nur, dass es sich um zwei unterschiedliche Posten handelt. Ein Beispiel wäre also, wenn Du in einem Sportverein die Kinderturn-Mannschaft trainierst und zugleich im selben Verein die Vereinskasse verwaltest. Dann kannst Du sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale geltend machen und so insgesamt 3.840 € steuer- und sozialabgabenfrei verdienen.

Da die Übungsleiterpauschale nicht nur von Vollzeitbeschäftigten in Anspruch genommen werden kann, sondern auch von Hausfrauen und Studierenden, kann es natürlich auch passieren, dass Übungsleiterpauschale und Minijob kombiniert werden müssen. Ein Beispiel wäre, wenn Du als Studentin regelmäßig in einer Bar jobbst, wofür Du nicht mehr als 450 € im Rahmen eines Minijobs verdienst, und zusätzlich einen Tanzkurs für Kinder bei einer lokalen Volkshochschule leitest, wofür Du Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag hast. Dann müsstest Du Dich damit befassen, ob Du Steuern und Sozialabgaben zahlen müsstest, da Du insgesamt über die beitragsfreien 450 € hinauskommen würdest.

Zum Deinem Vorteil lautet die Antwort: Nein, Du musst in einem solchen Fall keine Steuern zahlen, denn Übungsleiterpauschale und Minijob sind grundsätzlich kombinierbar. Das heißt also, dass Du so insgesamt 700 Euro pro Monat verdienen kannst, ohne dass Du dafür Steuern oder Sozialabgaben zahlen musst. Du kannst sogar beides für eine Tätigkeit kombinieren, sofern der entsprechende Posten die generellen Voraussetzungen für die Begünstigung im Rahmen der Übungsleiterpauschale erfüllt.

Das heißt also, dass Du für eine Tätigkeit bei einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation noch mehr steuerfreies Gehalt beziehen kannst, als das im Rahmen eines herkömmlichen Minijobs der Fall ist. Wenn Du beide Gehaltsmodelle für eine Position verbindest kannst Du sogar zusammen mit Deinem Arbeitgeber entscheiden, ob Du die zusätzlichen 3.000 € in monatlichen Beiträgen oder gleich zu Beginn des Jahres komplett erhalten möchtest.

Wenn Du schon einmal Deine Steuererklärung gemacht hast, weißt Du, dass das ganz schön kompliziert ist und viele verschiedene Dinge beachtet werden müssen. Das gilt auch für die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung. Es gibt zwar kein eigenes Übungsleiterpauschale Formular, aber Du musst diese trotzdem in einer separaten Anlage eingetragen, und nicht etwa im Mantelbogen. Je nachdem, ob Du Arbeitnehmer oder selbstständig bist, musst Du die Übungsleiter Pauschale auch in unterschiedliche Formulare eintragen, und ein etwaiges Überschreiten der Freigrenze auf unterschiedliche Weise angeben.

Um bei diesen vielen verschiedenen Formularen und Rechenarten den Überblick zu behalten, empfehlen wir Dir unbedingt die Nutzung einer Steuererklärungssoftware. Diese führt Dich Schritt für Schritt und ganz übersichtlich durch Deine Steuererklärung, sodass Du keine Angst haben musst, etwas zu vergessen oder falsch auszufüllen. Und das beste daran: mit Hilfe der Software hast Du Deine Steuererklärung innerhalb von 15 Minuten erledigt und sparst Dir so wertvolle Zeit und Nerven, die es Dich kosten würde, Dich selbst in jedes Formular einzuarbeiten!

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Da es trotzdem nicht schaden kann, wenn Du selbst zumindest einen groben Überblick über die verschiedenen notwendigen Anlagen und Formulare hast, haben wir Dir trotzdem die beiden unterschiedlichen Arten, eine Übungsleiterpauschale geltend zu machen, zusammengefasst.

1. Für Selbstständige

Wenn Du als Freiberufler oder mit einem Gewerbe selbstständig bist und den Übungsleiterfreibetrag geltend machen willst, musst Du diesen in der Anlage S in den Zeilen 44 und 45 eintragen. Sofern Du die Pauschale überschreitest und mehr als 3.000 € mit der entsprechenden Tätigkeit verdient hast, musst Du zusätzlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen. Diese findest Du in der Anlage EÜR. Hast Du also beispielsweise als Selbstständiger zusätzlich 3.500 Euro mit einer Übungsleitertätigkeit verdient, bleiben die üblichen 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei für Dich. Die restlichen 500 Euro musst Du aber ganz normal versteuern und deshalb in der Anlage EÜR als Gewinn angeben.

2. Für Arbeitnehmer

Wenn Du hingegen als Arbeitnehmer angestellt bist, musst Du die Übungsleiterpauschale in der Anlage N, genauer in Zeile 27, vermerken. Solltest Du als Arbeitnehmer den Freibetrag für Übungsleiter überschritten haben, musst Du anders als Selbstständige keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen, sondern trägst den entsprechenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der selben Anlage N ein. Für das oben genannte Beispiel wären das also wieder 500 Euro, für die Du als Teil Deines Gehalts ganz normal Steuern und Sozialabgaben zahlen müsstest.

Für die Übungsleiterpauschale an sich ist es nicht wichtig, ob Du die entsprechende Tätigkeit auf selbstständiger Basis, also beispielsweise als Dozent an der Universität, oder aber als Angestellter bei einem Verein oder einer Organisation ausübst. Wie Du den Freibetrag in Deiner Steuererklärung geltend machst hängt stattdessen nur davon ab, ob Du in Deinem Hauptberuf Angestellter oder Selbstständiger bist.

Eine der bekanntesten Pauschalen in der Steuererklärung ist die Werbungskostenpauschale, oft auch als Arbeitnehmer-Pauschbetrag bezeichnet. Die Werbungskostenpauschale ist prinzipiell dafür gedacht, Dich als Arbeitnehmer für die Ausgaben, die Dir im Zusammenhang mit Deiner Arbeit entstehen, zu kompensieren. Dazu gehören etwa Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Weiterbildungskurse. Sie beträgt 1.000 € pro Jahr und Arbeitnehmer und kann ohne große Nachweise von der Steuer abgesetzt werden.

Aber auch im Zusammenhang mit Deiner Übungsleiterpauschale kannst Du mit Hilfe der Werbungskostenpauschale viel Geld sparen. Denn auch als Übungsleiter entstehen Dir natürlich Ausgaben. Vielleicht hast Du als Fußballtrainer besonders hohe Fahrtkosten, um zu regelmäßig zu Turnieren in weit verteilten Städten zu fahren, oder aber Du musst Dir für Deine nebenberufliche Dozententätigkeit besonders teure Fachbücher zulegen. Prinzipiell hast Du zwei verschiedene Möglichkeiten, diese Werbungskosten als Übungsleiter von der Steuer abzusetzen, je nachdem, ob Du hauptberuflich Arbeitnehmer oder aber Hausfrau oder Student bist.

1. Werbekosten als Hausfrau oder Student geltend machen

Sofern Du die Werbungskostenpauschale nicht schon durch Deinen Hauptberuf in Anspruch nimmst, kannst Du diese im Rahmen Deiner Übungsleitertätigkeit geltend machen. Dafür musst Du die entsprechende Übungsleitertätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, wofür Du mit Deinem Verein oder Deiner Organisation einen offiziellen Arbeitsvertrag aufsetzen solltest. Dann kannst Du wie andere Arbeitnehmer auch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 € in Anspruch nehmen. Diese Werbekostenpauschale kannst Du auch dann in Anspruch nehmen, wenn Du keine oder kaum Ausgaben für Deine Übungsleitertätigkeit hattest. Das heißt also, dass Du dadurch effektiv 4.000 Euro als Übungsleiter verdienen kannst, auf die Du weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen musst.

2. Werbekosten als hauptberuflicher Arbeitnehmer geltend machen

Bist Du hauptberuflich als Arbeitnehmer angestellt und gehst Deiner Übungsleitertätigkeit nebenberuflich nach, verhält es sich ein bisschen anders. Denn Du nimmst die Werbungskostenpauschale ja schon für Deinen Hauptberuf in Anspruch, und kannst sie deshalb nicht auch noch für Deine Übungsleiterpauschale geltend machen. Entstehen Dir deshalb als Arbeitnehmer Ausgaben für Deine Tätigkeit als Übungsleiter, musst Du diese zusammen mit den Werbekosten für Deinen Hauptberuf von der Steuer absetzen. Je nachdem wie hoch Deine Werbungskosten für Hauptberuf und Übungsleitertätigkeit sind, kann es sich lohnen, dass Du nicht nur die Pauschale geltend machst, sondern die genauen Ausgaben angibst. Konkret lohnt sich das, wenn Deine Werbungskosten höher als 1.000 € sind.

Bist Du hauptberuflich selbstständig und beziehst nebenbei einen Übungsleiterfreibetrag musst Du etwaige Ausgaben nicht als Werbekosten, sondern als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Wenn Du Dich nebenberuflich sozial engagierst, kann es manchmal sogar passieren, dass Deine Ausgaben höher als Deine Einnahmen sind und Dir dadurch ein Verlust entsteht. Beispielsweise hast Du als Fußballtrainer einen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 1.600 Euro erhalten, aber insgesamt 1.800 Euro an Ausgaben für Deine Tätigkeit gehabt, sodass Dir ein Verlust von 200 Euro entsteht. Dann kannst Du diesen Verlust steuerlich geltend machen, indem Du ihn beispielsweise von den Steuern, die Du für Deinen Hauptberuf zahlst, absetzt.

Allerdings ist das leider nicht immer pauschal möglich, denn jedes Finanzamt entscheidet hier ein bisschen anders. Einige Beamte interpretieren den Gesetzestext nämlich so, dass ein Verlust erst geltend gemacht werden kann, wenn die gesamten Einnahmen als Übungsleiter mindestens der vollen Pauschale, also 3.000 €, entsprechen. Im oben genannten Beispiel könntest Du Deinen Verlust dann also nicht geltend machen, da Du nur 1.600 Euro und somit nicht den vollen Übungsleiterfreibetrag bezogen hast.

Wenn Du ALG II, das sogenannte Hartz IV, oder aber auch BAföG oder andere soziale Bezüge erhältst, ist für Dich auch interessant, inwiefern Dein Übungsleiterfreibetrag als etwaiges Einkommen auf diese sozialen Leistungen angerechnet wird. Wir haben deshalb übersichtlich in einer Liste zusammengefasst, wann Du im Bezug auf die Kombination von Übungsleiterpauschale und soziale Bezüge vorsichtig sein musst.

  • BAföG: Wenn Du BAföG erhältst haben wir gute Nachrichten für Dich, denn rechtlich gesehen gilt die Übungsleiterpauschale im Sinne der BAföG Verordnung nicht als Einkommen, da sie steuer- und sozialabgabenfrei ist. Du musst also nicht befürchten, dass Dir Dein BAföG gekürzt wird wenn Du eine Übungsleiterpauschale erhältst.
  • ALG I: Wenn Du ALG I erhältst, kannst Du grundsätzlich auch den Übungsleiterfreibetrag erhalten. Zwei Dinge gilt es allerdings dabei zu beachten: Erstens darfst Du nicht mehr als 15 Stunden pro Woche in Deine Tätigkeit investieren, da Du sonst nicht mehr als arbeitslos giltst. Und zweitens steht Dir nur ein Freibetrag in Höhe von monatlich 165 Euro zu. Du kannst deshalb nicht die volle Übungsleiterpauschale steuer- und sozialabgabenfrei beziehen, sondern nur 1.980 Euro. Erhältst Du die volle Übungsleiterpauschale, musst Du also 1.020 Euro davon versteuern.
  • ALG II: Beziehst Du das sogenannte Hartz IV musst Du ebenfalls die Freibetragsgrenze beachten. Diese beträgt beim ALG II monatlich 100 Euro. Du kannst im Rahmen der Übungsleiterpauschale also 1.200 Euro steuerfrei erhalten, den Rest musst Du entsprechend dem Regelsatz versteuern.
  • Kindergeld: Da es beim Kindergeld seit einigen Jahren keine Einkommensgrenze mehr gibt musst Du keine Abzüge befürchten, wenn Du den Übungsleiterfreibetrag erhältst.
  • Eltern- und Wohngeld: Auch bei diesen beiden Sozialleistungen musst Du keine Kürzungen aufgrund Deiner Übungsleiterpauschale befürchten, denn diese gilt nicht als Einkommen gemäß der entsprechenden Gesetze.

Es gibt zusätzlich zu den klassischen Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen und öffentlichen Organisationen noch zwei weitere Gruppen, die ebenfalls den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen dürfen, nämlich Betreuer und Vormünder. Während Vormünder für Minderjährige zuständig sind, deren Eltern beispielsweise verstorben sind, kümmern sich Betreuer um volljährige Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit Unterstützung benötigen und sich nicht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können.

Bei Betreuern ist dabei eine jährliche Pauschale von 399 Euro pro Fall festgelegt, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale steuerfrei bleibt. Wichtig ist dabei, dass diese 399 Euro nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag steuerfrei bleiben. Das heißt also, dass Du beispielsweise 2.600 Euro als Chorleiter erhalten kannst, und zusätzlich noch 399 Euro für die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person, ohne dass Du dafür Steuern zahlen musst. Erhältst Du aber bereits den vollen Übungsleiterfreibetrag für Deine Tätigkeit als Chorleiter, müsstest Du die Betreuungspauschale in Höhe von 399 Euro ganz normal versteuern.