Welche vorteile hat man bei 50 schwerbehinderung

Von einer Behinderung spricht das Gesetz, wenn die körperlichen Funktionen (z.B. durch Lähmungen), die geistige Fähigkeit (z.B. durch eine stark unterdurchschnittliche Intelligenz oder gestörte kognitive Fähigkeiten) oder seelische Gesundheit (z.B. durch ein Trauma) bei einem Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensjahr typischen Zustand abweichen und daher eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beeinträchtigung angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist.

Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (kurz: GdB) ausgedrückt, und zwar nach 10er-Graden von 20 bis 100 abgestuft. Nach den gleichen Grundsätzen wird auch der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen, wenn die Behinderung beispielsweise auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Denn der Grad der Schädigung (GdS) ist identisch mit dem Grad der Behinderung (GdB). Einen ausführlichen Überblick über den GdS finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de

Schwerbehindert sind nur Personen, bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt ist und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Nach dem Gesetz soll eine Gleichstellung dann vorgenommen werden, wenn jemand aufgrund seiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kann. Es muss aber ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

Das heißt, auch Personen, bei denen nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde, können so von einzelnen Vorteilen einer anerkannten Schwerbehinderung profitieren. Geregelt ist die Gleichstellung in § 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Die Gleichstellung müssen Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Hierzu brauchen Sie den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder einen anderen Bescheid, aus dem hervorgeht, in welchem Maße Sie in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.

Gleichgestellte Menschen genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Auch der Arbeitgeber profitiert davon, denn Gleichgestellte werden bei der Schwerbehindertenquote mitgezählt.

Eine völlige Gleichstellung hat dies aber nicht zur Folge. So gibt es zum Beispiel keine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln und auch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, wie ihn Schwerbehinderte haben.

Für diesen Personenkreis ist es nicht einfach, einen Ausbildungsplatz zu finden. Deshalb können Jugendliche und junge Erwachsene, die noch nicht 27 Jahre alt sind, während der Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen auch dann gleichgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt. Als Nachweis ist eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausreichend. Die Arbeitsagentur darf die Behinderung unabhängig vom Versorgungsamt ermitteln.

Das Ganze hat auch für den Arbeitgeber Vorteile. Er erhält vom Integrationsamt Zuschüsse zu den Ausbildungskosten.

Beachten Sie: Die sonstigen Regelungen für Schwerbehinderte und die ihnen gleichgestellten Menschen wie zum Beispiel der besondere Kündigungsschutz gelten hier nicht. Außerdem endet die Gleichstellung automatisch mit dem Ende der Ausbildung.

Nicht nur bei angeborenen Behinderungen erhalten Betroffene auf Antrag einen Behindertenausweis. Vielmehr führen zahlreiche Erkrankungen wie typische Alterserscheinungen (z.B. Hüftgelenksoperationen) oder Krebserkrankungen zu (zeitlich beschränkten) Behinderungen.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei den örtlichen Fürsorgestellen, Sozialämtern, Bürgerbüros, Behindertenverbänden und den Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen.

Tipp

Formulare der einzelnen Bundesländer, die Möglichkeit eines Online-Antrags und weiterführende Informationen finden Sie auch im Internet unter www.einfach-teilhaben.de (Webportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen).

Wer sich seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht per Ausweis dokumentieren lassen will, kann nicht dazu gezwungen werden. Allerdings sind mit dem Ausweis sogenannte Nachteilsausgleiche finanzieller und praktischer Natur verbunden (z.B. Steuervorteile und Parkerleichterungen), die Ihnen ohne Ausweis nicht zustehen.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für Ihre Behinderung gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und allen Institutionen, von denen Sie Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen wollen.

Tipp

Hat bereits eine andere Stelle einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt (z.B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Soldatenversorgung), dann ist normalerweise kein Verfahren beim Versorgungsamt erforderlich. Der Bescheid der anderen Stelle hat die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Das Gleiche gilt für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die von dem GdS abgelöst wurde. Ausnahme: Bescheide der deutschen Rentenversicherungsträger (DRV Bund, Regionalträger, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) sind nicht ausreichend, da diese Bescheide keine Feststellungen über den Grad der Behinderung oder das Ausmaß der Erwerbsminderung enthalten.

Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE bzw. der GdS wenigstens 50, stellt Ihnen das Versorgungsamt auf Wunsch einen Schwerbehindertenausweis aus.

Wichtig: Vergessen Sie nicht, dem Antrag ein aktuelles Passbild beizufügen. Dieses wird für den Ausweis benötigt.

Ebenfalls ganz wichtig ist es, die Befreiung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu erklären. Daher werden Sie in der Regel im Antragsformular dazu aufgefordert. Ohne die Entbindung von der Schweigepflicht sind keine weiteren Ermittlungen der Behörde bei noch offenen Fragen möglich. Und das kann Ihnen zum Nachteil gereichen.

Den Grad der Behinderung und damit auch die Schwerbehinderung stellt je nach Bundesland das örtlich für Sie zuständige Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, das Amt für Familie und Soziales oder das Amt für Versorgung fest. Welche Behörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung.

Besprechen Sie am besten schon im Vorfeld des Verfahrens mit den behandelnden Ärzten oder Ihrem Hausarzt, welche Funktionsbeeinträchtigungen Sie geltend machen können und welche Unterlagen Sie dafür benötigen.

Neben persönlichen Daten und Fragen zum Krankenversicherungsverhältnis müssen Sie alle Ärzte angeben, die Sie behandelt haben und/oder noch behandeln. Selbst Krankenhausaufenthalte sind aufzuführen. Haben Sie aktuelle Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Entlassungsberichte eines Krankenhauses oder Röntgenbilder), fügen Sie diese bei. Das beschleunigt das Verfahren.

Der wichtigste Teil sind die Angaben zur körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, die Sie geltend machen wollen. Sie werden danach gefragt, ob die Beeinträchtigung

  • angeboren,

  • durch einen Unfall oder

  • durch eine Erkrankung entstanden ist.

Tipp

Sammeln Sie alle Unterlagen zu Ihrer Erkrankung in einem Ordner! Machen Sie unbedingt Kopien für den Fall, dass etwas auf dem Post- oder Dienstweg verloren geht. Es dient auch der Beschleunigung des Verfahrens, wenn Sie die Unterlagen aus Ihrer Krankenakte persönlich beim Arzt abholen und dem Antrag beifügen.

Die Entscheidung des Versorgungsamtes beruht auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Als Antragsteller sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, Sie müssen alle Informationen liefern, die Ihnen bekannt sind, und sich eventuell einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie mit einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechnen.

Im Normalfall stellt das Amt dann den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest (z.B. aG für außergewöhnlich gehbehindert oder Bl für blind, vgl. unten). Der zuständige Bearbeiter prüft, ob alle erforderlichen Befunde eingegangen sind.

Die Unterlagen werden von sozialmedizinisch ausgebildeten Ärzten begutachtet. Die festgestellten Gesundheitsstörungen werden einzeln einem Einzelgrad der Behinderung zugeordnet. Anschließend wird daraus ein Gesamtgrad der Behinderung gebildet.

Danach werden die Unterlagen dem ärztlichen Dienst zugeleitet. Dieser entscheidet, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist, oder ob Sie darüber hinaus noch untersucht werden müssen.

Das Verfahren dauert grundsätzlich sechs Monate. Bei erwerbstätigen Behinderten muss die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags ergehen, sofern nach Aktenlage, das heißt ohne zusätzliche Gutachten, entschieden werden kann. Ist noch ein Gutachten erforderlich, so sind nach Erstellung des Gutachtens wiederum zwei Wochen Frist bis zur Entscheidung einzuhalten.

Tipp

Oft zieht sich das Verfahren aber länger hin. Stellen Sie sich auf ca. drei Monate ein. Gibt die Behörde an, dass ihr die Befundberichte nicht zeitnah übersandt wurden oder haben Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht oder nur verspätet erfüllt, ist die Verzögerung entschuldigt. Liegt dagegen kein Grund für die Überschreitung von sechs Monaten vor, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben.

Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen sogenannten rechtsmittelfähigen Bescheid über den Grad Ihrer Behinderung.

Tipp

Die versorgungsärztliche Stellungnahme ist nicht Bestandteil des späteren Bescheids. Machen Sie von Ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch, wenn Ihr Antrag abgelehnt oder Sie nicht so beschieden worden sind, wie Sie es erwartet haben. So können Sie besser überprüfen, ob es sich lohnt, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eingang des Bescheids Widerspruch einzulegen.

Tipp

Wenn Sie Widerspruch einlegen, lassen Sie sich am besten rechtlich unterstützen, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Sozialrecht, vom Sozialverband VDK Deutschland e.V. (www.vdk.de) oder von der Lebenshilfe e.V. (www.lebenshilfe.de). Darüber hinaus sollten Sie sich mit Ihrem Arzt beraten und als Grundlage hierzu die versorgungsärztliche Stellungnahme verwenden.

Den Widerspruch können Sie zunächst formal ohne Begründung beim Versorgungsamt abgeben. Wichtig ist, dass Sie im Widerspruchsschreiben Akteneinsicht beantragen (s.o.). So können Sie den Widerspruch im nächsten Schritt gezielt begründen.

Schicken Sie Ihren formalen Widerspruch möglichst zeitnah nach Empfang des Bescheides – also vor Ablauf der Monatsfrist – an das Versorgungsamt. Nach Eingang der geforderten Aktenkopien haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit, Ihren Widerspruch zu begründen.

Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, nimmt das Versorgungsamt eine Neubewertung Ihres Falles vor. Einigen Sie sich nicht mit dem Versorgungsamt, bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht. Beachten Sie: Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids einreichen.

Stellt das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 fest, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Bei einem GdB unter 50 gibt es keinen Ausweis, selbst wenn die Gleichstellung bestätigt wurde.

Wichtig: Im Schwerbehindertenausweis stehen keine konkreten Befunde über Ihre Funktionsbeeinträchtigung. Er enthält lediglich den Grad der Behinderung sowie eventuelle Merkzeichen (vgl. nächster Punkt).

Tipp

Die Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Schwerbehindertenausweis selbst ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Er wird deshalb steuerlich rückwirkend berücksichtigt. Achten Sie darauf, dass die Behinderung ab Eintritt und nicht erst ab Antragstellung bescheinigt wird.

Der Ausweis wird in der Regel zunächst für fünf Jahre ausgestellt. Danach müssen Sie erneut einen Antrag stellen. Dabei haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung.

Tipp

Beantragen Sie die Verlängerung am besten drei Monate vor Ablauf. So vermeiden Sie ausweislose Zeiten.

Wenn die Behörde bei der Verlängerung des Ausweises Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes findet, kann sie ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Sie muss dann beweisen, dass sich eine Verbesserung des Zustands ergeben hat.

Ist der Schwerbehindertenausweis 2-mal verlängert worden, so muss danach ein neuer Ausweis ausgestellt werden.

Sollte sich früher eine Verschlechterung einstellen oder neue Beeinträchtigungen auftreten, haben Sie die Möglichkeit, eine vorzeitige Überprüfung zu beantragen.

Ist keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu erwarten, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt.

Der Schwerbehindertenausweis wird nur noch in Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Schwerbehindertenausweise aus Papier behalten jedoch ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer.

Der Ausweis enthält den Grad der Behinderung und die Merkzeichen. Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen dienen. Mit den Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden. Sie haben folgende Bedeutung:

  • G für erhebliche Gehbehinderung

    Dieses Merkzeichen steht für die erhebliche Beeinträchtigung des Behinderten in seiner Beweglichkeit im Straßenverkehr. Voraussetzung ist, dass er die ortsüblichen Strecken nicht zu Fuß zurücklegen kann. Allerdings kommt es nicht auf die realen Verhältnisse vor Ort an, sondern nur darauf, welche Entfernungen im Allgemeinen (d.h. altersunabhängig von Nichtbehinderten) noch zu Fuß zu bewältigen sind. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa 2 km, die etwa in einer halben Stunde zurückgelegt wird.

  • aG für außergewöhnliche Gehbehinderung

    Menschen, die sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, gelten als außergewöhnlich gehbehindert.

    Querschnittsgelähmte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- und armamputiert sind.

    Achtung: Benutzt ein Behinderter einen Rollstuhl, kommt es darauf an, ob er ständig darauf angewiesen ist. Die bloße Verordnung eines Rollstuhls reicht nicht.

  • Bl für Blindheit

    Als blind gilt ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 2 % beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen (insbesondere bei Gesichtsfeldeinschränkungen).

  • Gl für Gehörlosigkeit

    Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die gehörlos sind oder sich trotz Gehörhilfe nicht ausreichend verständigen können.

  • B für Notwendigkeit ständiger Begleitung

    Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die infolge ihrer Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Wichtig ist, ob regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt mit dem Verkehrsmittel notwendig ist, bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind.

    Voraussetzung ist außerdem, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl besteht.

  • H für Hilflosigkeit

    Voraussetzung ist hier, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei täglichen Verrichtungen (z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss. Verrichtungen, die mit der Person nicht unmittelbar zusammenhängen, wie zum Beispiel hauswirtschaftliche Versorgung, spielen hier keine Rolle.

    Folge: Wer von der Pflegeversicherung in dem Pflegegrad IV eingestuft wurde, erhält stets das Merkzeichen H. Bei Pflegegrad II liegt noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts vor. Bei Pflegegrad III kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Smartlaw bietet Ihnen einen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades.

  • RF für Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Kann jemand aufgrund seiner Behinderung praktisch auf Dauer seine Wohnung nicht mehr verlassen, liegt die Voraussetzung zur Befreiung von den Rundfunkgebühren vor. Solange er aber mit technischen Hilfsmitteln und gegebenenfalls mithilfe einer Begleitperson in der Lage ist, eine öffentliche Veranstaltung aufzusuchen, kommt das Merkzeichen RF nicht infrage.

    Unabhängig von den folgenden Voraussetzungen erfolgt eine generelle Befreiung für Blinde (Bl) und stark Sehbehinderte (mit mindestens GdB 60 für die Sehbehinderung) und für Hörgeschädigte mit einem GdB von wenigstens 50 – immer vorausgesetzt, es ist keine ausreichende Verständigung anhand von Hörhilfen möglich.

  • VB für versorgungsberechtigt

    Wer Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % hat, erhält diesen Eintrag.

  • EB für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung mit einem GdS von wenigstens 50 und Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Die Merkzeichen berechtigen die Betroffenen zu bestimmten Vergünstigungen, wie etwa der kostenlosen Nutzung von Verkehrsmitteln. Deshalb enthalten Ausweise mit den Merkzeichen G, aG, Bl, H oder Gl einen orangefarbenen Flächenaufdruck.

Damit wird signalisiert, dass Sie kostenlos öffentliche Verkehrsmittel benutzen dürfen. Allerdings brauchen Sie zusätzlich noch ein Beiblatt mit einer gültigen Wertmarke als Fahrkarte.

Jeder behinderte Mensch hat Anspruch auf ein persönliches Budget. Entscheiden Sie sich dafür, erhalten Sie anstelle von Sach- und Dienstleistungen einen Geldbetrag, mit dem Ihr individueller Hilfsbedarf gedeckt werden soll. Die Höhe ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Gezahlt werden in der Regel zwischen 200,00 € und 800,00 €. Selbst einmalige Budgets können gewährt werden.

Ein Hörbehinderter braucht für einen Behördenbesuch einen Gebärdendolmetscher.

Grundsätzlich können über das Budget auch Familienmitglieder als persönliche Assistenz zum Beispiel für Fahrten zur Therapie angestellt werden.

Zunächst wenden Sie sich an einen der folgenden Leistungsträger

  • Krankenkasse

  • Pflegekasse

  • Rentenversicherungsträger

  • Unfallversicherungsträger

  • Träger der Alterssicherung für Landwirte

  • Träger der Kriegsopferversorgung

  • Jugendhilfeträger

  • Sozialhilfeträger

  • Integrationsamt

  • Agentur für Arbeit

oder eine sogenannte gemeinsame Servicestelle. Adressen erfahren Sie bei oben genannten Leistungsträgern oder im Internet unter www.reha-servicestellen.de. Hier werden Sie beraten, welche Hilfen für Sie infrage kommen.

Geht es um Leistungen mehrerer Leistungsträger, so wird einer der Leistungsträger zu Ihrem sogenannten Beauftragten, der sich um die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Leistungsträger bemüht.

Ist der jeweilige Bedarf bei den verschiedenen Leistungsträgern festgestellt, treffen Sie mit dem Beauftragten eine Vereinbarung über sämtliche Leistungen, die mit dem persönlichen Budget abgedeckt werden sollen. Hierüber erhalten Sie dann einen Bescheid, in dem alle Einzelheiten aufgeführt sind. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen – immer bei dem Leistungsträger, der den Bescheid erlassen hat.

Behinderte, die das Merkzeichen Bl im Ausweis haben, erhalten Blindengeld. Dieses wird unabhängig vom Einkommen auf Grundlage des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) gezahlt. Die Höhe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es wird ebenfalls nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt bzw. beim Sozialamt zu stellen.

Es zählt nur das Datum des Antragseingangs. Es erfolgt keine Nachzahlung, wenn zum Beispiel aus Unwissenheit für die Vergangenheit kein Antrag gestellt wurde. Die Beträge sind von Land zu Land unterschiedlich.

Ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Aufdruck und den Merkzeichen G, aG, Bl oder H sowie einer gültigen Wertmarke berechtigen dazu, weite Teile des Nahverkehrsangebots in ganz Deutschland kostenlos zu nutzen. Dazu zählen:

  • Straßenbahnen,

  • Busse im Orts- und Nahverkehr, Linienverkehr und

  • U- und S-Bahnen.

Ganz kostenlos ist allerdings die unentgeltliche Beförderung meist nicht, da Sie je nach Merkzeichen die erforderliche Wertmarke kaufen müssen.

Eine Wertmarke, die für ein Jahr gültig ist, kostet derzeit 80,00 €, der Preis für eine Halbjahreskarte beträgt momentan 40,00 €. Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Sie erhalten sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt. Eine Wertmarke kann zurückgegeben werden, wenn sie noch mindestens drei volle Kalendermonate gültig ist. Jeden vollen Kalendermonat gibt es dann 5,00 € zurück.

Kostenlos wird die Wertmarke nur an Schwerbehinderte abgegeben

  • mit Merkzeichen Bl,

  • mit Merkzeichen H,

  • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe),

  • Personen, die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem § 27a oder § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten, und

  • Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die mindestens seit dem 1.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben.

Sowohl im Nah- wie auch im Fernverkehr dürfen Sie kostenlos einen Rollstuhl oder andere orthopädische Hilfsmittel und einen Blindenhund mitnehmen.

Tipp

Die Deutsche Bahn AG bietet Schwerbehinderten eine Reihe von Vergünstigungen und Serviceleistungen. Dazu zählt die kostenlose Platzreservierung, rollstuhlgeeignete Plätze in Fernzügen, Abteile für Schwerbehinderte und Ein-, Aus- und Umsteigehilfen.

Haben Sie das Merkzeichen B für die Notwendigkeit einer Begleitperson in Ihrem Ausweis vermerkt, ist die Fahrt für die Begleitperson in allen Zügen kostenlos. Das gilt auch dann, wenn Sie selbst als behinderte Person nicht freifahrtberechtigt sind.

Um diesen Service optimal in Anspruch nehmen zu können, sollten Sie sich möglichst schon ein paar Tage vorher unter der bundeseinheitlichen Rufnummer der Deutschen Bahn AG (01805/5125129) anmelden. Aber: Trotz Freifahrtausweis müssen Sie für alle zuschlagpflichtigen Züge der Deutschen Bahn AG einen Zuschlag zahlen.

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 sowie erwerbsunfähige Rentner und Senioren ab 60 erhalten außerdem die Bahncard 50 zu einem ermäßigten Preis.

Je nach vorhandenen Merkzeichen gibt es zusätzlich (Merkzeichen aG, H, Bl) oder alternativ (Merkzeichen G und Gl) eine Vergünstigung bei der Kfz-Steuer. Wird die Steuerermäßigung zusätzlich gewährt, beträgt sie 100 %, sonst nur 50 %.

Beachten Sie: Die Steuerermäßigung gilt nur für ein Fahrzeug, das auf den behinderten Menschen selbst zugelassen ist. Das Fahrzeug darf dann auch nur von dem oder für den berechtigten Menschen genutzt werden.

Bei deutschen Fluggesellschaften fliegen Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit Merkzeichen B im innerdeutschen Linienverkehr kostenlos. In der Regel werden diese Vergünstigungen aber nur im Zusammenhang mit teuren Standardtarifen angeboten. Ob sich das lohnt, ist ein Rechenexempel.

Innerhalb Europas gelten einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Rechte behinderter Reisender:

  • Ab einem GdB von 50 ist eine kostenlose Sitzplatzreservierung möglich.

  • Berücksichtigung behinderungsspezifischer Anforderungen bei der Platzvergabe.

  • Kostenlose Begleitung sowohl am Abflug- als auch am Zielflughafen.

  • Kostenfreie Beförderung eigener Hilfsmittel wie Rollstühle (soweit zusammenklappbar) oder Blindenhunde.

Tipp

Wenn Sie die Hilfeleistungen der Fluggesellschaften in Anspruch nehmen wollen, teilen Sie das der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro am besten 48 Stunden vor dem Abflug mit. Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der behinderten Personen pro Flug begrenzt.

Sollten während der Reise Störungen oder Unannehmlichkeiten auftreten, können Sie die Reiserecht-Dokumente von Smartlaw verwenden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises dürfen nicht automatisch auf einem Behindertenparkplatz parken. Sie benötigen zusätzlich einen kostenlosen Parkausweis. Beachten Sie: Seit 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen keine Gültigkeit mehr. Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur noch mit dem einheitlichen EU-Parkausweis erlaubt.

Der Ausweis gilt in allen Ländern der Europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Russland, Schweiz, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

Der Antrag wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Mit dieser Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auf Parkplätzen parken, die mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht sind. Beachten Sie: Parken Sie aber nicht auf einem Parkplatz, der mit dem Namen einer Person oder einem Fahrzeugkennzeichen versehen ist!

Folgende Personengruppen kommen für die Erteilung von Parkerleichterungen in Betracht:

  • mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)

  • oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. Amputation beider Arme)

Der blaue EU-Parkausweis erlaubt

  • auf den mit Zusatzschild Rollstuhlfahrersymbol besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken,

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist,

  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

  • eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,

  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,

  • auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

  • in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird – zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt – wenn nicht anders angegeben – 24 Stunden.

Der Ausweis darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten nicht – selbst wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Verstöße dagegen werden als Missbrauch von Ausweispapieren mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

Achtung: Wer nur Merkzeichen G alleine im Schwerbehindertenausweis stehen hat, hat keinen Anspruch auf Parkerleichterungen. Das heißt, Ihr Fahrzeug darf in diesem Fall abgeschleppt werden, selbst wenn keinerlei Behinderung von Ihnen ausgeht.

Nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde darüber hinaus einen individuellen Behindertenparkplatz zu beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie über einen Parkausweis für Behinderte verfügen, nicht genügend Parkraum vorhanden ist und Sie über keine Garage oder Abstellplatz in zumutbarer Nähe Ihrer Wohnung oder Ihres Arbeitsplatzes verfügen. Im Gegensatz zum Parkausweis besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es noch den orangefarbenen Ausweis. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf diese Ausnahmegenehmigung haben (vgl. auch www.behindertenbeauftragte.de):

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.

  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der orangefarbene Parkausweis erlaubt:

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),

  • im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,

  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,

  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,

  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

  • Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Aufgrund der Behinderung können Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, beispielsweise Kosten für Sonderabnahmen, Prüfungen beim TÜV oder Fahrzeug- oder Führerscheineinträge. Diese Gebühren können ermäßigt werden oder entfallen sogar ganz. Nicht mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Gebühren müssen Sie ungekürzt bezahlen.

Automobilklubs bieten bis zu 50 % Beitragsermäßigung auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag an. Da ist eine Mitgliedschaft sinnvoll, wenn man dadurch weitere Angebote des Klubs in Anspruch nehmen kann wie zum Beispiel eine Reiserückholversicherung.

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht steht folgenden Personenkreisen zu:

  • taubblinden Menschen

  • und Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

Wurde Ihnen das Merkzeichen RF zuerkannt, können Sie beim

einen Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags stellen. Der Rundfunkbetrag, den Sie dann bezahlen müssen, reduziert sich dann auf ein Drittel, also zurzeit 5,99 € pro Monat. Sie können die Befreiung/Ermäßigung auch online beantragen.

Bei der Deutschen Telekom AG gibt es einen sogenannten Sozialtarif. Den erhalten Sie oder mit Ihnen zusammenlebende Angehörige mit einem Telefonanschluss, wenn

  • Sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder

  • als blinde, gehörlose oder sprachbehinderte Person einen Grad der Behinderung von mindestens 90 haben.

Den Antrag stellen Sie direkt bei der Deutschen Telekom AG oder an eine Telekomservicestelle in Wohnortnähe. Sie können sich den Antrag im Internet unter www.telekom.de herunterladen. Bestehende Sozialtarife können Sie dort auch direkt online verlängern.

Die Höhe der Vergünstigung beträgt derzeit pro Monat 6,94 € netto für Behinderte, die von den Rundfunkgebühren befreit sind (Merkzeichen RF). 8,72 € netto beträgt die Vergünstigung für Blinde, Gehörlose und Sprachbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90.

Das Ganze gilt allerdings nur für Standardverbindungen. Mobilfunknetze und sogenannte Mehrwertnummern (z.B. 0180-Rufnummern) zählen nicht dazu. Im Ergebnis lohnt sich der Sozialtarif im Prinzip nur für Wenigtelefonierer. Lassen Sie sich am besten vor Ort beraten. Vergünstigungen werden inzwischen auch im Mobilfunkbereich angeboten. Nachfragen bei den jeweiligen Providern lohnt sich.

Hier erhalten Behinderte eine ganze Reihe von Vergünstigungen in Form von Pausch- bzw. Freibeträgen. Im Einzelnen gibt es folgende steuerliche Vergünstigungen:

  • Pauschbetrag für Behinderte,

  • außergewöhnliche Belastungen und

  • Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu 624,00 € bzw. 924,00 € jährlich.

Übersicht über die Pauschbeträge

Bei einem Grad der Behinderung von

beträgt der Pauschbetrag

25 und 30

310,00 €

35 und 40

430,00 €

45 und 50

570,00 €

55 und 60

720,00 €

65 und 70

890,00 €

75 und 80

1.060,00 €

85 und 90

1.230,00 €

95 und 100

1.420,00 €

hilflos und blind

3.700,00 €

Der Behinderten-Pauschbetrag wird immer als Jahresbetrag gewährt, unabhängig davon, ob die Behinderung während des ganzen Jahres bestanden hat. Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, steht Ihnen der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu. Außerdem kann er auch bei rückwirkender Feststellung der Behinderung für vorhergehende Jahre geltend gemacht werden.

Statt der Pauschbeträge können Sie auch die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen geltend machen, wenn diese höher als der festgesetzte Pauschbetrag sind. Dann wird jedoch die zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand richtet.

Lassen Sie sich den Pauschbetrag beim Finanzamt in die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen, sodass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein höheres Netto-Gehalt auszahlen kann.

Tipp

Über weitere Einzelheiten können Sie sich bei Ihrem Finanzamt, einem Steuerberater oder im Internet beispielsweise unter www.familienratgeber.de informieren. Wertvolle Informationen im Steuerbereich bieten auch die aktuellen Steuermerkblätter unter www.bvkm.de.

Denn gerade die Krankheitskosten, Kosten für eine Privatschule, Kraftfahrzeugkosten, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die Unterbringung in einem Heim etc. können Ihr Budget weit über die Pauschbeträge hinaus belasten.

Das Integrationsamt muss Sie in allen Fragen rund um Ihre Beschäftigung beraten und informieren. Dies gilt insbesondere für die leidensgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.

Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. Diese sind beispielsweise bei den Wohlfahrtsverbänden angesiedelt. Im Auftrag des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit betreuen und begleiten Sie sogenannte Integrationsfachdienste.

Der Integrationsfachdienst informiert, berät und unterstützt Sie auch bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen und sichert vorhandene Arbeitsplätze durch qualifizierte Betreuung. Diese Hilfeleistungen sind kostenlos.

Ob bei der Einstellung nach der Schwerbehinderteneigenschaft gefragt werden darf, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass die Frage auch dann zulässig ist, wenn die Behinderung keinen Einfluss auf die konkrete Tätigkeit hat.

Wer hier falsche Angaben macht, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung rückgängig macht. Unter Umständen machen Sie sich sogar schadensersatzpflichtig.

Verschweigen Sie dem Arbeitgeber gegenüber Ihre Schwerbehinderung, zahlt dieser womöglich eine Ausgleichsabgabe, ohne dazu verpflichtet zu sein. Ihm entsteht folglich ein Schaden, den Sie dann zu ersetzen hätten.

Der künftige Arbeitgeber darf auch fragen, ob eine Behinderung besteht, ob zum Beispiel ein Antrag auf Anerkennung der Behinderung gestellt worden ist. Das geht aber nur, wenn die Behinderung die Arbeit tatsächlich beeinträchtigen würde. Werden Sie nicht gefragt, trifft Sie nur dann eine Offenbarungspflicht, wenn sich Ihre Behinderung auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken könnte.

Behinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Jeder Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses muss vorher das Integrationsamt zustimmen.

Wollen Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, müssen Sie im Fall einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Wochen (Frist der Kündigungsschutzklage) die Schwerbehinderteneigenschaft offenbaren. Beachten Sie diese Frist nicht, verlieren Sie den Schutz.

Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz steht Ihnen auch zu, wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Antrag beim Versorgungsamt nichts weiß.

Der Schwerbehindertenausweis garantiert Ihnen einen bezahlten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche pro Urlaubsjahr. Bei einer 5-Tage-Woche erhalten Sie fünf volle Arbeitstage, bei einer 4-Tage-Woche vier – immer vorausgesetzt, es wurde ein GdB von wenigstens 50 festgestellt und dieser ist dem Arbeitgeber bekannt. Für Gleichgestellte gilt dieser Anspruch nicht.

Der Anspruch besteht anteilig ab dem Monat der Feststellung. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Bruchteile, die kleiner sind, sind jedoch nicht abzurunden, sondern anteilig in Stunden zu gewähren.

Ihre Behinderung wird am 1.5. festgestellt. Ihr anteiliger Anspruch auf Zusatzurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres beträgt nunmehr 8/12. Das macht bei 5 Tagen also 3,3 Tage.

Falls der Behinderungsgrad unter 50 sinkt (d.h. Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft), wird der in diesem Jahr zustehende Zusatzurlaub entsprechend gekürzt.

Schwerbehinderte Menschen und von der Agentur für Arbeit Gleichgestellte (GdB unter 50) haben das Recht, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Unter Mehrarbeit versteht man diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich hinausgeht (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Jedoch hat der Arbeitnehmer die zu verrichtende Mehrarbeit grundsätzlich auszuführen, sofern er vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig die Befreiung von der Mehrarbeit verlangt hat.

Die tägliche Arbeitszeit kann aber auch trotz Befreiung von Mehrarbeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie an anderen Tagen so ausgeglichen wird, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Schwerbehinderte können grundsätzlich früher Altersrente beziehen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die versicherungsrechtliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Altersrente vorliegt. Durch die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze ist es von Ihrem Geburtsjahr abhängig, ab wann Ihnen die Altersrente zusteht.

  • Wenn Sie nach dem 31.12.1963 geboren sind, können Sie mit 65 Jahren Altersrente ohne Abschlag beziehen. Sie können aber auch vorzeitig mit 62 Jahren die Altersrente in Anspruch nehmen. Hier müssen Sie aber dann mit Abschlägen rechnen.

  • Wenn Sie in den Jahrgängen 1945–1951 geboren sind, können Sie weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschlag und mit 60 Jahren mit Abschlag Altersrente beziehen. Allerdings müssen Sie hier bei einem vorzeitigen Renteneintritt mit keinem Abschlag rechnen, wenn Sie vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.1950 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren.

  • Wenn Sie zwischen dem 1.1.1952 und dem 31.12.1963 geboren sind, gilt für Sie die folgende Tabelle zur Anhebung der Altersgrenze:

 

Geburtsjahr und -monat

Anhebung um Monate

Auf Alter

Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Januar 1952

1

63

1

60

1

Februar 1952

2

63

2

60

2

März 1952

3

63

3

60

3

April 1952

4

63

4

60

4

Mai 1952

5

63

5

60

5

Juni-Dez. 1952

6

63

6

60

6

1953

7

63

7

60

7

1954

8

63

8

60

8

1955

9

63

9

60

9

1956

10

63

10

60

10

1957

11

63

11

60

11

1958

12

64

0

61

0

1959

14

64

2

61

2

1960

16

64

4

61

4

1961

18

64

6

61

6

1962

20

64

8

61

8

1963

22

64

10

61

10

Achtung: Keine Anhebung der Altersgrenzen gibt es für Versicherte, die am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassenen Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Schwerbehinderte Beamte haben die Möglichkeit, sich mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen zu lassen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Personalverwaltung.

Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, voll erwerbstätig zu sein. In diesem Fall steht Ihnen unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente zu. Diese Rente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung an Personen gezahlt, die auf absehbare Zeit keine sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Im Vergleich zu anderen Renten ist die Erwerbsminderungsrente höher. Deshalb sollten Sie diese Möglichkeit genau prüfen. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt ausschließlich von den bisher gezahlten Beitragsjahren und dem Durchschnittsverdienst ab.

Es gibt die Erwerbsminderungsrente in zwei Arten – und zwar als teilweise oder volle Rente. Allein der Gesundheitszustand ist maßgeblich für die Rente und das allgemeine Leistungsvermögen. Konkret:

  • Die Leistungsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) muss täglich unter drei Stunden liegen, um generell die volle Erwerbsminderungsrente erhalten zu können. Das bedeutet, Sie sind nur noch in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen maximal drei Stunden pro Tag irgendetwas zu arbeiten. Das muss aber nicht im bisherigen Beruf sein!

  • Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit noch zwischen drei und sechs Stunden täglich beträgt. Findet sich kein derartiger Teilzeitarbeitsplatz aufgrund der Arbeitsmarktlage, so können Sie auch die volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

Zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen müssen folgende sozialrechtliche Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie müssen teilweise oder voll erwerbsgemindert sein (s.o.).

  • Sie dürfen das 65. Lebensjahr (Regelaltersgrenze) noch nicht erreicht haben. Es bestehen nach unten keine Altersgrenzen. Das bedeutet, dass die Rente bereits mit 50 Jahren oder noch deutlich früher zu bekommen ist.

  • Sie müssen die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Man hat aber keine Wartezeit, wenn man wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden ist.

  • Sie müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gezahlt haben.

    Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall reicht es schon, wenn ein einziger Beitrag in die Rentenkasse gezahlt wurde. Dafür müssen Sie jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls oder zu Beginn der Krankheit versicherungspflichtig gewesen sein. Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht, kommt es darauf an, ob Sie mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall oder der Krankheit eingezahlt haben.

Diese Leistungen können auch Erwerbslose beantragen, vorausgesetzt, ihr Gesundheitszustand ist so schlecht, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr haben.

Tipp

Wer arbeitslos ist, sollte nicht allzu lange warten, einen Antrag zu stellen. Denn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt worden sein. Unter Umständen verspielt man deshalb die Chance auf die Rente, wenn man länger als zwei Jahre arbeitslos ist.

Darüber hinaus sollten Sie wissen, dass die Rente immer befristet für höchstens drei Jahre gezahlt wird. Danach darf sie noch zweimal verlängert werden. Die Erwerbsminderung gilt nach neun Jahren als dauerhaft und die Rente ist unbefristet.

Wenn Sie vor dem 1.1.1961 geboren sind, profitieren Sie von einer Vertrauensschutzregelung. Das heißt, Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Diese muss Ihrem Leistungsvermögen und Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf die Ausbildung zumutbar sein.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung länger als sechs Monate auf fremde Hilfe in den drei Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität angewiesen sind, stehen Ihnen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Hierzu ist ein Antrag auf Feststellung des Pflegegrades bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Die zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad im Einzelnen vorliegen, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkassen oder ein anderer von der jeweiligen Kasse beauftragter Gutachter. Bei Privatversicherten wird die Untersuchung von Gutachtern der Firma Medicproof durchgeführt.

Tipp

Lassen Sie sich schon bei der Antragstellung ein sogenanntes Pflegetagebuch geben, anhand dessen Sie genau notieren, wie groß der Aufwand in den verschiedenen Pflegebereichen ist.

Die Pflegeversicherung übernimmt als Teil Ihrer Krankenkasse die Kosten für die häusliche Pflege entweder durch selbst beschaffte Pflegepersonen (z.B. Angehörige) oder durch einen Pflegedienst. Dafür gibt es monatlich bestimmte Beträge, die sich nach festgelegten Pflegegraden richten. Diese betragen seit 1.1.2017 bei Pflege durch professionelle Pflegedienste (sog. Pflegesachleistung) in

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

monatlich 689,00 €

Pflegegrad 3

monatlich 1.298,00 €

Pflegegrad 4 

monatlich 1.612,00 €

Pflegegrad 5

monatlich 1.995,00 €

Patienten, die nur unter einer eingeschränkten Alltagskompetenz wie zum Beispiel Demenz leiden, aber vor 2017 keine Pflegestufe attestiert bekommen haben, haben seit 1.1.2017 in dem sogenannten Pflegegrad 1 einen Anspruch auf Leistungen bis zu 125,00 € monatlich, wenn sie von einem professionellen Pflegedienst versorgt werden.

Voraussetzung ist hier, dass die Pflegeleistung von ambulanten Pflegediensten erbracht wird, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.

Wird die häusliche Pflege von Angehörigen oder anderen Privatpersonen durchgeführt, zahlt die Pflegekasse ein pauschales Pflegegeld an die pflegebedürftige Person direkt. Der Patient ist hier in der Verwendung frei. Das Pflegegeld beträgt seit 1.1.2017 bei

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

monatlich 316,00 €

Pflegegrad 3

monatlich 545,00 €

Pflegegrad 4

monatlich 728,00 €

Pflegegrad 5

monatlich 901,00 €

Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegegrad 2) erhalten 316,00 € monatlich an Pflegegeld.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige seit 1.1.2015 Anspruch auf einen Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Höhe von 4.000,00 €. Gemeint sind die verschiedenen Maßnahmen zum behindertengerechten Umbau der Wohnung (z.B. Handgriffe in der Dusche oder ein Treppenlift). Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, so ist der Gesamtzuschuss auf 16.000,00 € begrenzt.

Tipp

Welche Leistungen Ihnen sonst noch aufgrund Ihrer Behinderung zustehen, erfragen Sie bitte bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.

Auch die Pflegeperson hat Vorteile, wenn sie die pflegebedürftige Person ehrenamtlich, also ohne damit Geld verdienen zu wollen, versorgt. Zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen können Rentenbeiträge entrichtet werden, soweit die Pflegeperson

  • die Pflege nicht erwerbsmäßig ausübt,

  • neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist,

  • keine Altersrente bezieht und

  • für mindestens 14 Stunden pro Woche die Pflege übernimmt.

Erfüllen Pflegende diese Voraussetzungen, sind sie grundsätzlich rentenversichert. Die Pflegekassen übernehmen die vollen Rentenversicherungsbeiträge. Zusätzlich sind sie bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege zusammenhängen, über den zuständigen Unfallversicherungsträger gesetzlich unfallversichert. Hier ist der Umfang der geleisteten Pflege unwichtig. Kehren Pflegende nach dem Ende einer rentenversicherten Pflegetätigkeit wieder ins Berufsleben zurück, haben sie Anspruch auf Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Zudem besteht für Arbeitnehmer ab 2015 ein Anspruch auf Familienpflegezeit, sofern der Arbeitgeber ein Unternehmen mit mindestens 25 Mitarbeitern ist. Nähere Information hierzu erhalten Sie beim Bundesgesundheitsministerium unter www.bmg.bund.de.

Smartlaw unterliegt dem deutschen Datenschutzrecht. Da die Sicherheit Ihrer Daten für uns oberste Priorität besitzt, wenden wir Prozesse und Vorschriften an, die weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.

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Montag bis Freitag: 8:30 – 17 Uhr

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