Was passiert wenn kein Rauchmelder installiert ist?

Was passiert, wenn die Eigentumswohnung brennt und kein Rauchmelder installiert war? Kann nun noch auf die Versicherung gehofft werden? Dieser Artikel schaut sich mal an, inwieweit Versicherungsschutz besteht, wenn gegen die Installationspflicht verstoßen wird. 

Rauchmelderpflicht in Wohnungen und Büros

Rauchmelder sollen - und können - Leben retten. Gerade in Wohnhäusern und Gebäuden mit diversen Schlafräumen sind sie unendlich wichtig, da die meisten Menschen im Schlaf vom Feuer überrascht werden. Die Problematik bei Hausbränden ist nicht unbedingt das Feuer, sondern der Rauch. Atmet eine Person den Rauch im Schlaf ein, hat er oft gar nicht mehr die Möglichkeit, zu erwachen, bevor er an einer Rauchvergiftung stirbt. Der Rauchmelder umgeht dieses Problem, da er mit einem schrillen und lauten Ton auf die drohende Gefahr aufmerksam macht, Schlafende somit rechtzeitig weckt und sie fliehen können. 

Was passiert wenn kein Rauchmelder installiert ist?

Welche Versicherung deckt eigentlich Brandschäden am Haus ab und zahlt diese auch, wenn man keinen Rauchmelder eingebaut hat und somit gegen die Rauchmelderpflicht verstoßen hat? Grundsätzlich gilt, wer grob fahrlässig handelt, kann auch nicht auf volle Schadenregulierung hoffen. Aber ist der fehlende Rauchmelder tatsächlich eine grobe Fahrlässigkeit?

Wer ist für die Rauchmelder verantwortlich?

Die Verantwortlichkeit für den Einbau der Rauchmelder und die Sicherstellung des Betriebs der Geräte ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Doch unabhängig davon, ob der Mieter oder Vermieter zuständig ist, kommt der Vermieter nicht gänzlich aus der Haftung raus.

Der Vermieter hat die Verkehrssicherungspflicht. Diese schreibt Eigentümern vor für den Schutz der Mieter und deren Besucher zu sorgen. Dazu gehört auch der ordnungsgemäße Betrieb von Rauchmeldern.

Auch wenn die Verantwortung an den Mieter schriftlich per Mietvertrag übertragen wird, bleibt der Vermieter in der Sekundärhaftung. Er muss sich davon überzeugen, dass die Gerätewartung durch den Mieter vorschriftsmäßig durchgeführt wurde.

Deshalb beauftragen viele Vermieter Dienstleister mit der Installation und Funktionsprüfung von Rauchmeldern. Doch auch hier bleibt oftmals der Vermieter oftmals in der Pflicht, weil viele Dienstleister das Haftungsrisiko nicht übernehmen.

Die Fernwartung bei Funkrauchmeldern ist übrigens nicht rechtssicher. In der Anwendungsnorm für Rauchmelder ist die Sichtprüfung vorgeschrieben. Nur diese stellt die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder sachgerecht sicher. Im Schadenfall ist die Fernwartung also ein Knackpunkt.

Welche Versicherung bezahlt was?

  • Die Gebäudeversicherung schließt der Eigentümer / Vermieter ab. Sie kommt für Schäden am Gebäude auf, die durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm entstehen.
  • Die Elementarschadenversicherung schließt der Eigentümer / Vermieter ab. Dadurch sind Schäden versichert, die in Folge von Naturereignissen wie Hochwasser oder Erdbeben auftreten.
  • Die Gebäudehaftpflichtversicherung schließt der Eigentümer / Vermieter ab. Sie reguliert Schäden an Dritten wie zum Beispiel ein Sturz bei unterlassener Streu- und Räumpflicht.
  • Mit der Hausratversicherung werden Schäden an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen eines Haushalts versichert, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Vandalismus entstanden sind. Diese Versicherung schließt der Mieter ab bzw. der Eigentümer bei Eigennutzung.
  • Die Privathaftpflichtversicherung versichert Schäden, die der Mieter an fremdem Eigentum herbeiführt.

In den jeweiligen Versicherungsverträgen werden Verhaltensregeln für den Versicherungsnehmer festgelegt, so genannte Obliegenheitspflichten. Zu den diesen Regeln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, gehört zum Beispiel, dass

  • der Schaden unverzüglich, schriftlich bei der Versicherung angezeigt wird
  • Einbruchsdiebstähle unverzüglich der Polizei gemeldet werden

Wer die Obliegenheitspflichten nicht einhält oder mutwillig dagegen verstößt, muss mit Leistungskürzungen oder völligem Leistungsrücktritt rechnen. 

Die Hausratversicherung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Schaden durch den Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist (§ 61 VVG).

Die Haftpflichtversicherung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Schaden durch den Mieter vorsätzlich herbeigeführt worden ist (§ 152 VVG). Im Gegensatz zur Hausratversicherung sind hier also Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten abgedeckt.

Im Hinblick auf Immobilienschäden wäre eine grobe Fahrlässigkeit die vergessene Kerze oder die falsch angeschlossene Wasserzuleitung zur Waschmaschine. Kommt es dadurch zum Brand oder zur Überschwemmung, zahlt die Gebäudeversicherung des Eigentümers bzw. die Hausratversicherung / Haftpflichtversicherung des Mieters nicht oder nur eingeschränkt.

Was ist im Fall von fehlenden Rauchmeldern?

Viele Versicherungsnehmer haben ihre Gebäude- und Hausratversicherungen abgeschlossen, als es die Rauchmelderpflicht noch gar nicht gab. Die Rechtslage ist daher nicht eindeutig geklärt, es fehlt an richtungsweisenden Urteilen.

Grundsätzlich wurde die Rauchmelderpflicht zum Personenschutz eingeführt. Da im Schlaf der Geruchssinn des Menschen nicht aktiv, soll der Rauchmelder vor dem gefährlichen Brandrauch warnen. Die Versicherungen schützen in erster Linie Sachwerte und zahlen deshalb bei Brandschäden trotz fehlender Rauchmelder.

Es gibt jedoch auch Fälle, wo die Versicherung nicht oder nur eingeschränkt zahlt. Der Grund ist die Annahme, dass durch den Rauchmelder größerer Schaden hätte vermieden werden können. Schwierig ist hier allerdings die exakte Schadendifferenz zu bemessen.

Um Sachschaden abzuwenden und den Versicherungsschutz nicht zu riskieren sollten Rauchmeldern installiert werden. Vor allem aber sollte das eigene und das Leben anderer bei der Entscheidung Rauchmelder zu installieren, im Vordergrund stehen.

Ausnahme vom Verursacherprinzip

Beim Haftungsrecht wird das sogenannte Verursacherprinzip angewendet: derjenige, der den Schaden verursacht hat, muss auch für ihn aufkommen.

Der Mieter, der durch seinen vergessenen Kochtopf einen Wohnungsbrand ausgelöst hat, muss jedoch nicht zwangsläufig aus seine Haftpflichtversicherung zurückgreifen. Wird er per Betriebskostenabrechnung an der Gebäudeversicherung des Vermieters beteiligt, kann er diese in auch in Anspruch nehmen. Ist der Schaden durch die Gebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt, muss diese den Schaden regulieren, selbst wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat (BGH, Urteil v. 19.11.2014, VIII ZR 191/13).

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In Deutschland gibt es rund 40 Millionen Wohnungen*. Schätzungen von Feuerwehren und Schornsteinfegerverbänden zufolge sind erst 20 bis 30 Prozent der Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet. Am meisten betroffen sind Wohnungen von Wohnungsverwaltungsgesellschaften.

Gesetzeslage

Die Rauchmelderpflicht ist bindend. Zwar gibt es keine Kontrollen, doch wird ein Fall der Bauaufsicht bekannt, drohen hohe Bußgelder. Betroffen sein kann auch der Versicherungsschutz für die betreffende Wohnung / das Gebäude.

Der Mieter hat keinen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter. Den Einbau von Rauchwarnmeldern kann nur die Bauaufsichtsbehörde durchsetzen.

Vorgehensweise

Es gibt jedoch verschiedene Mittel, den Vermieter zum Einbau der Rauchmelder zu bewegen. Dabei steht im Vordergrund, das Mietverhältnis nicht zu belasten. Von Holzhammermethoden ist dringend abzuraten.

1. Anschreiben mit Fristsetzung

Wenn der Vermieter sich nicht rührt, sollte man ihn zunächst schriftlich auf seine Pflicht aufmerksam machen. Hierzu kann man höflich eine Frist für die Installation setzen. Angaben des Mieterschutzbundes zufolge ist eine Frist von drei bis vier Wochen angemessen.

2. Erneutes Schreiben

Reagiert der Vermieter nicht auf das Anschreiben, sollte ein weiteres folgen mit einer kürzeren Fristsetzung.

3. Selbstmontage

Bleibt der Vermieter nach zwei schriftlichen Aufforderungen immer noch untätig, darf man als Mieter die Rauchmelder selbst anschaffen und anbringen bzw. einen Handwerker damit beauftragen. Die entstandenen Kosten werden dem Vermieter in Rechnung gestellt oder von der nächsten Miete abgezogen.

Mietminderung bei fehlenden Rauchmeldern?

Der Mietvertrag ist für beide Parteien bindend. Bei Verstößen oder Nichteinhaltung von Bestimmungen im Mietvertrag können beide Parteien jeweils das Mietverhältnis kündigen.

Ihr Recht als Mieter ist es zum Beispiel, dass die Nebenkostenabrechnung detailliert aufgeschlüsselt ist. Nicht umlagefähige Kosten müssen Sie auch nicht bezahlen. Rauchmelder Kosten (vor allem bei Rauchmelder Miete) sollten im Mietvertrag mit aufgenommen werden, damit es später zu keinen Unstimmigkeiten kommt.

Bei Mietmängeln, z.B. defekter Heizung oder zugigen Fenstern, haben Sie als Mieter das Recht die Miete zu mindern. Die Mietminderung können Sie solange geltend machen, bis der Mangel beseitigt ist.

Die Mietminderung sollten Sie schriftlich beim Vermieter anzeigen – mit Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels (Mängelanzeige). Keinesfalls sollten Sie von sich aus einfach weniger Miete zahlen. Es kann sein, dass der Mangel gar keiner ist oder der geminderte Mietbetrag ungerechtfertigt ist.

Auch fehlende Rauchmelder können ein Mietminderungsgrund sein. Allerdings gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, warnt der Deutsche Mieterbund.

Rauchmelder in Wohnungen sind Bauvorschrift. Demzufolge hat der Mieter einen Anspruch auf Rauchwarnmelder. Bei Neubezug einer Wohnung sollten Sie darauf achten, dass Rauchmelder installiert sind. Für bestehende Wohnungen gibt es je nach Bundesland verschiedene Übergangsfristen für die Nachrüstung.

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