Was ist der unterschied zwischen vorschuss und abschlagszahlung

Wann spricht man von einer Abschlagszahlung, wann von einer Vorauszahlung? Ein Bekannter behauptet nämlich, dass es dafür keinen Unterschied gibt, was ich nicht glauben will und daher ganz gern jetzt wissen will. Wisst ihr dazu mehr?

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Was ist der unterschied zwischen vorschuss und abschlagszahlung

Eine Abschlagszahlung bezieht sich auf einen in der Höhe unklaren Betrag in der Zukunft, der per Schätzung ermittelt wird. Um den Cashflow des Leistungserbringers vernünftig zu halten, gibt es Abschlagszahlungen, die später auf die eigentlichen Rechnungsbeträge angerechnet werden, wenn diese berechnet werden können. Dabei kann auch ein Guthabenbetrag entstehen.

Eine Vorauszahlung ist eine Zahlung vor Erhalt der Leistung, d.h. i.a. Teil eines Zahlungsplans. Beispielsweise gibt es eine Vorauszahlung, wenn ein Auftragnehmer selbst zuerst teure Materialien beschaffen muss, um die eigentliche Leistung zu erbringen. Um nicht massiv in Vorleistung gehen zu müssen, gibt es eine Vorauszahlung.

Eine Abschlagszahlung wäre also eine Vorauszahlung, wenn sie zu Beginn eines Abrechnungsintervalls vor Leistung erfolgt. Stromrechungen werden normalerweise in der Mitte oder am Ende der Abrechnungsintervalle abgebucht.

Der Dritte im Bunde wäre die Kaution, die als Sicherheit dient, jedoch vom Kautionshalter nicht als liquide Mittel genutzt werden kann. Die Kaution wird nach Wegfall des Kautionsgrunds wieder zurückerstattet.

Was ist der unterschied zwischen vorschuss und abschlagszahlung

Es gibt mitunter einen kleinen Unterschied, wenn man Vorauszahlung im Sinne von "Vorkasse" verwendet. Dann erfolgt nämlich eine Bezahlung ohne dass man dazu bereits die Ware/Gegenleistung erhalten hat. Bei einer Abschlagszahlung hat man aber in jedem Fall schon eine Gegenleistung erhalten.

Was ist der unterschied zwischen vorschuss und abschlagszahlung

Ich sehe kein Unterschied zwischen den beiden Begriffen. Allenfalls dürfte bei Vorauszahlung eine Vorauszahlung gemeint sein, während eine Abschlagszahlung im Nachhinein erfolgen könnte. Man könnte auch sagen Akontozahlung.

Vater verstorben, aber niemand hat uns Bescheid gegeben. Wie müssen wir uns jetzt verhalten bezüglich Erbe?

Hallo,

der Vater meiner Frau ist verstorben. Sie hatte die letzten Jahre keinen Kontakt mit Ihm, weil das Verhältnis schon seit der Kindheit (Gewalt ect) gestört war.

Wir haben nur duch Zufall (durch eine Traueranzeige die ein Bekannter in der Zeitung gelesen hat) von seinem Tod erfahren. Wir wurden über nichts informiert, weder das er verstorben ist, noch wann die Beisetzung ist.

Meine Frau möchte aber nicht auf den Erbteil der Ihr zusteht verzichten. Wir wissen nicht ob es ein Testament gibt, und wenn ob Sie da überhaupt berücksichtigt wurde..vermutlich wird sie da nicht drin stehen.

Jetzt sind wir ziemlich Überfordert, weil wir nicht wissen was wir tun müssen. Ich habe wohl herausgefunden, dass wenn es ein Testament gibt, und dies beim Gericht liegt das Nachlassgericht sich irgendwann meldet. Weiß das Gericht aber von keinem Testament, oder es gibt keins wird sich auch niemand melden.

Daher jetzt die Frage, wie verhalten wir uns, bzw. was müssen wir tun damit sie im schlechtesten Fall zumindest ihren Pflichtteil einfordern kann?

Es gibt ja auch Fristen, 3 Wochen bzw 3 Jahre, aber auf welche Frist müssen wir achten wenn wir nicht wissen was Sache ist?

Der erste Gedanke war, einen Anwalt damit zu beauftragen der dann über die Rechtschutzversicherung abrechnet, aber da wurde mir von der Versicherung leider gesagt das Erbrechtangelegenheiten nicht versichert sind.

Kann uns da jemand von euch/ihnen jemand weiterhelfen?

Was ist der unterschied zwischen vorschuss und abschlagszahlung

04.01.2013

Was ist der Unterschied zwischen Abschlag, Vorschuss und Arbeitgeberdarlehen?

Vorschuss: Das ist eine Vorauszahlung auf künftige Arbeitsleistung. Beispiel: Der Mitarbeiter bekommt schon im Januar das Februar-Gehalt vorausgezahlt. Folge: Lohnsteuer und Sozialversicherung müssen schon im Januar abgezogen werden.


Abschlag: Das ist eine Zahlung für bereits geleistete Arbeit, die noch nicht abgerechnet ist. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt am 25. Januar schon einmal 1.000 Euro netto für Januar voraus, die Gehaltsabrechnung für Januar wird aber erst am 10. Februar erstellt (z. B. weil dann erst alle Stunden- oder Provisionsabrechnungen vorliegen.)

Folge: Hier muss bei der Auszahlung des Vorschusses keine Lohnsteuer abgezogen werden, sondern erst bei der endgültigen Abrechnung. Dieses Vorgehen ist zulässig, sofern der Lohnzahlungszeitraum nicht länger als fünf Wochen ist und die endgültige Abrechnung innerhalb von drei Wochen nach Ende des Lohnzahlungszeitraumes erfolgt (§ 39b Abs. 5 EStG). Allerdings muss man auch von der Abschlagszahlung bereits Sozialabgaben einbehalten. Auch wenn dies mit normalen Gehaltsabrechnungs-Programmen (incl. DATEV) nicht durchführbar ist, kann man der Haftung letzten Endes nur entgehen, wenn man den Beitrag in voraussichtlicher Höhe entrichtet.



Darlehen:
Ein Darlehen hat keine lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, sofern es maximal 2.600 Euro beträgt. Ein Darlehen wird netto ausbezahlt und netto zurückgezahlt.

Wichtig: Im Darlehensvertrag sollte kein Bezug auf künftige Arbeitsleistungen enthalten sein, weil das ein Sozialversicherungsprüfer ansonsten doch als Vorschuss (sozialversicherungspflichtig) deuten könnte.

Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung auf bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). Abschlagszahlungen können bei schwankenden Bezügen (besonders bei Leistungslohn) oder bei später Lohnabrechnung vereinbart werden. Der Anspruch ergibt sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in der Fassung vom 28. September 2018 enthält im § 5 Lohn unter Punkt 7 Lohnabrechnung folgendes:

7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.

In einigen Tarifverträgen findet sich folgende Formulierung:

Zeit, Ort und Auszahlung der Entgelte, deren Bedingungen, die Entgeltabrechnungszeiträume und die Termine von Abschlagszahlungen werden betrieblich festgelegt. Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt beträgt einen Monat.

Eine konkretere Formulierung könnte so aus sehen:

Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90% des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.

Der Manteltarifvertrag i.d.F. vom 23.05.2017 im Elektrohandwerk enthält im § 11 Lohn- und Gehaltszahlung folgendes:

11.1 Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt beträgt einen Monat. Für gewerbliche Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum (eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen) vereinbart werden.

11.2 Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf 90 Prozent des voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten und muss dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.

Der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) vom 27.02.2020 enthält im § 5 Lohn und Eingruppierung folgendes:

6.3 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 Prozent des Nettolohns betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.....

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraums eine Abrechnung entsprechend § 108 der Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und ­Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurzarbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.

Im § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht unter Punkt 7:

Ist die Auszahlung des Restlohns bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90 Prozent des Nettolohns betragen muss, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im Übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohns die Bestimmungen des § 5.

Ein Vorschuss ist eine Zahlung des Arbeitgebers auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt. Darauf besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Lohnsteuerliche Behandlung

Der § 39b Abs. 5 EStG enthält folgendes:

Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

Bei der heute üblichen monatlichen Lohnabrechnung halte ich die erste Grenze (Lohnabrechnungszeitraum max. fünf Wochen) automatisch ein. Wenn der Abschlag erfolgt, muss die Abrechnung bis zum 20. des Folgemonats erfolgen. Erfolgt die Abrechnung später, ist die Lohnsteuer bereits von der Abschlagszahlung einzubehalten, da die Abrechnung nicht mindestens drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen wird.

Entscheidend ist dabei nicht der Zufluss des Arbeitslohns, sondern wann die Zahlungsanweisung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Wenn der Arbeitgeber Abschlagszahlungen zahlt, sind auch Beiträge zur Sozialversicherung einzubehalten und am nächsten Fälligkeitstag abzuführen.

Nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist also sowieso schon vor der Abrechnung fällig. Bei monatlicher Abrechnung ergeben sich durch Abschlagszahlungen keine Besonderheiten.

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